Die Frage, ob der Verteidiger eine schriftliche Vollmachtsurkunde vorlegen soll bzw. muß oder nicht, wurde bereits mehrfach diskutiert. Ich habe mich der ganz herrschenden Meinung in Rechtssprechung und Literatur angeschlossen, die die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht durch den Verteidiger für nicht erforderlich hält.
In einem aktuellen Fall stellte die Bußgeldbehörde mir den Bußgeldbescheid förmlich zu, obowhl meine schriftliche Vollmacht nicht in der Akte war. Damit ist nach nahezu einhelliger Ansicht keine wirksame Zustellung erfolgt. In der Konsequenz bedeutet dies, daß ohne wirksame Zustellung auch keine Verjährungsunterbrechung eingetreten ist.
Dies habe ich dann auch dem Amtsgericht Ludwigslust in dieser Verteidigungsschrift (pdf – 123 kB) mitgeteilt, und beantragt, das Verfahren wegen Eintritt der Verfolgungsverjährung einzustellen. Damit dürfte es erledigt sein, hatte ich gedacht.
„Denkste!“ sagte das AG Ludwigslust und beschloß, daß es neben einer Verteidigervollmacht auch noch eine „rechtsgeschäftliche Vollmacht“ gebe, die der Gesetzgeber zwar im Wesentlichen ungeregelt gelassen habe, die für eine wirksame Zustellung gleichwohl aber ausreichen solle.
Aha, in Ludwigslust gibt es also zwei Vollmachten. Und irgendeine der beiden reicht schon aus, um am Gesetz vorbei wirksam zustellen zu können. Ludwigsluster Landrecht.
Die Privatansicht des Richters am Amtsgericht Ludwigslust ist lesenswert, deswegen hier der Beschluß in voller Länge (pdf – 319 kB.
Der Richter schafft also neues Recht, um auf Biegen und Brechen zu verhindern, daß der Betroffene durch Fehler der Behörde einen Vorteil erlangt, der ihm nach dem gesunden Volksempfinden doch gar nicht zusteht. Oder habe ich das flasch [tm] verstanden?
Der Beschluß ist nicht rechtskräftig! :-)