Warum macht man sowas?

proesterchenÜber den Hochmutfall von Richter K., über den ich am Freitag berichtet habe, möchte ich hier nochmal laut nachdenken.

Worum ging es?

Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, mit einem PKW innerorts die Grenze der erlaubten 30 km/h fahrlässig um 22 km/h überschritten zu haben. Das Fahrzeug war nicht auf den Betroffenen zugelassen. Die Ordnungsbehörde hatte den Fahrer ermittelt: Über das Kennzeichen, dann über das Geschlecht, die Einwohnermeldedaten und schließlich über einen Paßbildvergleich.

Ansatzpunkte für die Verteidigung in so einem Fall:

  • Fahreridentität
  • Korrekte Messung
  • Subjektive Kenntnis der Geschwindigkeitsbegrenzung

Nota bene: Der Betroffene muß nicht nachweisen, daß er „unschuldig“ ist; sondern die Beweislast liegt auf der Seite des Gerichts bzw. der Bußdgeldbehörde.

Das gerichtliche Verfahren bei Richter K.

Nach dem Einspruchsverfahren bei der Bußgeldstelle geht die Sache über die Staatsanwaltschaft zum Gericht. Dort würfelt man, welche Abteilung für das Verfahren zuständig ist. Hier ist das Glücksrad auf der Nr. 290 stehen geblieben.

Phase 1:
Also Richter K. bekommt die Sache auf den Tisch. Er schickt dem Verteidiger einen FETT GEDRUCKTEN Vorsatzhinweis und empfiehlt die Einspruchsrücknahme.

Wohlwollend übersetzt heißt das:
Wenn zur Überzeugung des Richter K. feststeht, daß der Betroffene vorsätzlich zu schnell gefahren ist, kann die Geldbuße verdoppelt werden.

De facto bezweckt Richter K. mit einem solchen Hinweis, daß der Betroffene wegen dieses Risikos auf die richterliche Überprüfung der behördlichen Maßnahme verzichtet. Zumindest bei einem juristisch unerfahrenen Betroffenen bzw. Verteidiger verfängt sowas oft.

Bei Richter K. hat das Methode: Er schafft sich auf diesem Wege die Arbeit vom Hals. Deswegen auch das ungewöhnliche Layout mit Großbuchstaben und Fettdruck. Der verwendete Konjunktiv („Es könnte Vorsatz sein.“) und die angebliche Fürsorge ist Mummenschanz.

Phase 2:

kuchen-kDer Einspruch wird nicht zurück genommen (das kann man im „Notfall“ später immer noch), also zündet Richter K. die zweite Stufe.

Er lädt zum Termin. Der Verteidiger gibt an, zu dem Termin urlaubsbedingt verhindert zu sein. Richter K. setzt neue Termine(!) fest: Exakt einen Tag vor Beginn und einen zweiten Termin genau einen Tag nach Ende des Urlaubs. Daß hier der Eindruck der Schikane entstehen muß, liegt auf der Hand. Und gleich zwei Termine für eine kleine Bußgeldsache – das gibt es nur in der Abteilung 290 des Richters K.

Phase 3:
Zu dem zweiten Termin lädt Richter K. die Halterin als Zeugin, vorgeblich um die Fahreridentität nachweisen zu können.

Im Klartext bedeutet das: Richter K. will die Ehefrau(!) eines Strafverteidigers(!) dazu befragen, ob ihr Ehemann das Auto gefahren hat. Daß diese vorgeschobene Zeugenvernehmung wegen § 52 StPO als ein von vornherein untauglicher Versuch (oder ist es ein Wahndelikt?) nur der Schikane dienen kann, um auf diesem Weg erneut zu versuchen, die Rücknahme des Einspruchs durchzusetzen, ist mehr als deutlich erkennbar.

Befangenheitsantrag
Das war dann der Punkt, zu dem der Betroffene über seinen Verteidiger mit einem Ablehnungsgesuch reagierte. Ich versichere hier ausdrücklich, daß dieser Befangenheitsantrag zurückhaltend und vollkommen sachlich – also nicht mit der sonst dem Blogleser bekannten Polemik – formuliert wurde. Es erfolgte die eskalierende Reaktion des Richter K.

Methodik
Diese Erfahrungen mit den Methoden des Richters K. haben nicht nur die hier beteiligten Rechtsanwälte gemacht. Es ist ein typisches Verhalten dieses Richters, das von vielen anderen Verteidigern bestätigt wird. Und wenn man mal als Verteidiger bei Richter K. auf der Galerie sitzt, um auf den Beginn „seiner“ Verhandlung zu warten, während vorn ein unverteidigter Betroffener oder Angeklagter von diesem Richter gegrillt wird, weiß man, daß die oben beschriebene Vorgehensweise kein Einzelfall ist.

WS-SlodyczeCS3Rechtsprechung über Richter K.
Gestützt wird diese Erfahrung von nicht wenigen Entscheidungen des Landgerichts und des Kammergerichts, mit denen in sehr deutlichen Worten die katastrophale Arbeit dieses Verkehrsrichters gegeißelt wird. Einige Beschwerdeentscheidungen erfüllten nach meinem Gefühl mehr als deutlich die Voraussetzungen für die Formulierung eines Anfangsverdachts hinsichtlich einer Rechtsbeugung. (Wobei ich mit diesem Begriff ansonsten sehr zurückhalten bin, aber hier halte ich ihn für durchaus angemessen.)

Obliegenheit
Viele der Kollegen trauen sich den Kampf mit diesem Richter nicht zu. Oder er ist ihnen zu aufwändig (was ich gut nachvollziehen kann). Unverteidigte Betroffene oder Angeklagte haben gegen diesen Richter überhaupt keine Chance. Deswegen meine ich, daß es mir als Organ der Rechtspflege auch obliegt, mit den mir zur Verfügung stehenden Mittel immer wieder und bei jeder sich bietenden Gelegenheit darauf hinweisen, daß Richter K. völlig ungeeignet ist zum Führen eines Richteramts.

a maiore ad minus
Ich denke mir: Wenn sich Richter K. sehenden Auges, was auf ihn zukommt, traut,

  • eine Vorsatzverurteilung anzudrohen,
  • mit der Terminierung zu provozieren,
  • sinnlose Zeugenvernehmungen anzusetzen,
  • Beweiswürdigungen vorwegzunehmen,
  • dummes Zeug in dienstliche Erklärungen zu schreiben,

was erlaubt er sich dann erst Recht, wenn er keinen Gegenwind zu befürchten hat. Wie verfährt Richter K. erst, wenn er einen unverteidigten Betroffenen oder unerfahrenen Verteidiger vor sich hat?

Unabhängigkeit ist kein Freilos für Willkür
Wegen der verfassungsmäßig garantierten Position des Richteramts ist es nun nicht so einfach, diesem Mann in die Katakomben des Kriminalgerichts zu versetzen. Die Grenzen zur Rechtsbeugung sind sehr, sehr weit gesteckt. Um einen solchen schlimmen Juristen wie Richter K. loszuwerden, bedarf es mehr als nur ein „erfolgreiches“ Ablehnungsgesuch. Aber wenn sich die Anzahl der Ablösungen, (Dienstaufsichts- und Rechts-)Beschwerden häufen, wird auch irgendwann einmal ein unabhängiger Richter das Faß zum Überlaufen bringen. Das Befangenheitsgesuch in meinem Fall ist daher ein weiterer, steter Tropfen dazu.

Deswegen habe ich sowas gemacht. Und ich würde es immer wieder tun.

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Verteidiger sind keine Arschlöcher!

Das Wort zum Sonntag stammt heute vom geschätzten Kollegen Dr. Bernd Wagner aus Hamburg:

Deshalb sind die Strafverteidigerin und der Strafverteidiger, die ihr Handeln aus § 1 BORA, aus der StPO, der Verfassung und der EMRK ableiten und sich als Hüter des Rechtsstaats aufspielen keine Arschlöcher, sondern eine Zierde und eine Garantie für die Autorität des Strafrechts und eine Voraussetzung für Gerechtigkeit und den Rechtsstaat, den ihre Handlungen meist schon im Einzelfall, jedenfalls aber im Ganzen behüten.

Danke, Kollege!

Darüberhinaus wäre jetzt jedes weitere Wort eines zuviel.

Quelle: confront

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Richter K. und sein Hochmutsfall

proesterchenDas Berliner Anwaltsblatt hat in seiner September-Ausgabe 9/2016 auf Seite 308 die Einsendung eines Beschlusses des Amtsgerichts Tiergarten veröffentlich. Einsender war Richter K., ich habe darüber berichtet.

Die im Anwaltsblatt veröffentlichte Entscheidung bestätigte dem Richter K., daß er u.a. nicht verpflichtet sei, einem Verteidiger mit Papier auszuhelfen. Das hat er gebührend gefeiert. Deswegen ja auch die Veröffentlichung.

Dazu noch einmal meinen herzlichsten Glückswunsch!

abgelehntNun habe ich hier schon wieder eine Entscheidung desselben Gerichts. Und sie betrifft denselben Richter. Und es handelt sich um dasselbe rechtliche Problem:

Ablehnung des Richter K. wegen der Besorgnis seiner Befangenheit.

Im Wesentlichen ging es um eine Terminsverlegung, einen Vorsatzhinweis und das gespannte Verhältnis zwischen Richter K. und dem Betroffenen sowie seinem Verteidiger. Und – das räume ich gern ein – um den Austausch wechselseitiger Provokationen.

Ich zitiere zunächst einmal aus den
dienstlichen Stellungnahmen des Richter K.:

Mein [Vorsatz-] Hinweis ist im Konjunktiv gehalten, was der Verteidiger des Betroffenen in seiner Raserei bewußt übersieht.

Mit „Raserei“ meint Richter K. die Begründung des Ablehnungsgesuchs.

Nach alledem ist zu begrüßen, daß RA Handschumacher […] abermals ein Beispiel für die Methoden liefert, mit der er nach meiner Ansicht nur den gesetzlichen Richter auszuschalten versucht.

Befangenheitsantrag als Ausschaltungsversuch. Nun ja.

Das Vorbringen des Verteidigers ist allerdings nachvollziehbar, sein Mandant habe vor dem Hintergrund seines allein der Obstruktion und Verschleppung sowie dem Konflikt dienenden Verteidigungsverhaltens in einer Reihe früher in der von mir versehenen Abteilung 290 des Amtsgerichts Tiergarten anhängig gewesenen Verfahren panische Angst davor, ich würde ihm mal so richtig einen reinwürgen, ihn also nach allen Regeln der Kunst so richtig plattmachen.

Also: Richter K. unterstellt dem Betroffenen mit blumigen Worten, ein panischer Angsthase zu sein. Ok, eine richterliche Stellungnahme kann man so machen; aber dann isse halt Kacke.

Denn der Betroffene sieht auf der Basis des bisherigen Akteninhaltes keinen Weg, mit einer sachbezogenen Einlassung den Tatvorwurf abschütteln zu können, er weiß, daß der bisherige Akteninhalt wohl kaum eine Möglichkeit bietet, dem am 23.9.15 gewonnenen Meßergebnis entgegenzutreten.

Kompetente Strafjuristen werden sie erkennen, die vorweg genommene Beweiswürdigung. Richter K. setzt aber noch einen oben drauf:

Mag jemand vielleicht bei dem am Steuer sitzenden Mann auf den Belegfotos eine gewisse Ähnlichkeit mit dem türkischen Präsidenten Erdogan zu entdecken meinen; dieser war am 23.9.15 aber nicht in Berlin, und warum sollte er mit dem VW von [der Halterin] aus der [*]straße in Neukölln durch die Straßen dieser Stadt fahren.

Ist hier irgend jemand, der zwischen dem Betroffenen und Erdogan (der Präsident) eine Ähnlichkeit entdecken mag?

Noch einmal zur Erinnerung: Das sind Zitate aus einer dienstlichen Erklärung in einem förmlichen Verfahren, nicht im Zusammenhang mit einer Unterhaltung im Bierzelt.

Der Betroffene weiß wahrscheinlich genau, daß er auf den bei der Akte befindlichen Belegfotos als Fahrer des Tatfahrzeugs, mit dem ihn seine Frau hat fahren lassen, zu identifizieren und somit auch an seiner Fahrereigenschaft nichts zu rütteln ist.

Noch einmal ein sehr schönes Beispiel für die Beweiswürdigung am heimischen Küchentisch des und durch Richter K.

Diese Furcht eines verängstigten und verunsicherten Mannes, der nun dem zur Entscheidung berufenen Gericht nicht wie bisher als Verteidiger, sondern als Betroffener gegenübersteht, ist ernstzunehmen und zu akzeptieren, mag sie auch nicht mit dem Bild von einem gestandenen Rechtsanwalt und Strafverteidiger vereinbar sein.

Nein, ich habe mir diesen Satz (wie alle anderen auch) NICHT ausgedacht. Das schreibt Richter K. über einen Betroffenen, der sich bis dato noch gar nicht persönlich zu Wort gemeldet hat.

Es mag nun mit diesen Zitaten sein Bewenden haben, es sind einige Highlights aus der auch um übrigen hell leuchtenden dienstlichen Erklärung.

Das AG Tiergarten schreibt dazu im
Beschluß vom 28.09.2016 (217c AR 90/16):

Allerdings liegt mit der dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters vom 5.August 2016 ein Grund im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des erkennenden Richters zu rechtfertigen. Zum einen lassen nämlich die Äußerungen in der dienstlichen Stellungnahme – aus Sicht des Betroffenen – befürchten, der abgelehnte Richter gehe nicht unvoreingenommen an die Sache heran
und sei bereits von der Schuld des Betroffenen endgültig überzeugt. Sinngemäß unterstellt der abgelehnte Richter dem Betroffenen und dessen Verteidiger, dass auf Obstruktion und Verschleppung angelegte Verteidigungsverhalten sei nur so zu erklären, da der Betroffene auf der Basis des bisherigen Akteninhalts keinen Weg sehe, den Tatvorwurf mit einer sachbezogenen Einlassung „abschütteln“ zu können. Dies lässt die Überzeugung des abgelehnten Richters erkennen, er teile insoweit die Einschätzung des Betroffenen. Diese Einschätzung legt jedenfalls nahe, dass der abgelehnte Richter davon ausgeht, eine prozessordnungsgemäße Verteidigung könne nicht zum Erfolg führen. Ebenso kommt die Überzeugung des abgelehnten Richters mit der Äußerung zum Ausdruck, der Betroffene wisse wahrscheinlich genau, „dass er auf den bei der Akte befindlichen Belegfotos als Fahrer des Tatfahrzeugs, mit dem ihn seine Frau hat fahren lassen, zu identifizieren und somit an seiner Fahrereigenschaft nicht zu rütteln ist.“ Dies kann aus Sicht des Betroffenen nur so verstanden werden, auch der abgelehnte Richter gehe davon aus, an der Täterschaft des Betroffenen sei nicht zu rütteln. Die ergänzend eingeholte Stellungnahme des abgelehnten Richters ist demgegenüber nicht geeignet, dass begründete Misstrauen zu beseitigen. Allein die Mitteilung, die Fahrereigenschaft habe für ihn – den erkennenden Richter – bislang nicht festgestanden , reicht insoweit nicht aus.
Dies gilt nun umso mehr, da der abgelehnte Richter sogleich mitteilt, der Verteidiger hier habe hinsichtlich der Fahrereigenschaft des Betroffenen jetzt Sicherheit hergestellt.

Daneben begründen auch die verbalen Überspitzungen in der dienstlichen Stellungnahme vom 5. August 2016 in der Gesamtschau -aus Sicht des Betroffenen – Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters. Die Führung des Verfahrens kann nämlich dann einen Ablehnungsgrund darstellen, wenn die richteilichen Handlungen unangemessen oder völlig unsachlich sind. Den Betroffenen, Rechtsanwalt Hoenig, sinngemäß als „verängstigten und verunsicherten Mann“ darzustellen, dient nur dazu, den Betroffenen herab zusetzten. Dies ist unsachlich und unangemessen und lässt -aus Sicht des Betroffenen- befürchten, die innere Haltung des abgelehnten Richters ihm gegenüber könne die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beeinflussen. Daneben bedarf es wegen der weiteren verbalen Überspitzungen einer Erörterung nicht.

Das sind unmißverständliche Worte für das Vorgehen eines Richters, der dem lieben Gott auf Knien für den Art. 97 GG danken sollte.

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Selbstverständlichkeiten beim EGMR und AG Gladbeck

In seinem Urteil vom 12.11.2015 (2130/10) stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest:

Zwischen einer Äußerung, dass jemand verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und einer eindeutigen Erklärung, dass er die Straftat begangen hat, ohne dass er rechtskräftig verurteilt worden ist, muss grundsätzlich unterschieden werden. Die zuletzt genannte Äußerung verletzt die Unschuldsvermutung, während die erste mit Art. 6 II EMRK vereinbar ist. (Leitsatz aus BeckRS 2016, 16668)

141070_web_r_by_jan-von-broeckel_pixelio-deIn der Sache ging es um Art. 6 II EMRK, Art. 35 III b EMRK und Art. 41 EMRK im Zusammenhang mit dem Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung. Es ist erstaunlich, daß ein Richter am Amtsgericht Gladbeck erst die deutliche Ansage des EGMR braucht, damit an sich völlig Selbstverständliches auch Wirklichkeit im nördlichen Ruhrgebiet werden kann.

Der vom AG Gladbeck in den Knast Geschickte reklamierte die Verletzung der in Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung. Die deutschen Gerichte hätten die Aussetzung seiner Strafe mit der Begründung widerrufen, er habe in der Bewährungszeit einen weiteren Einbruchsdiebstahl begangen. Er bestritt jedoch, diese neue Straftat begangen zu haben. Im Zeitpunkt des Widerrufs war er auch noch nicht verurteilt gewesen, schon gar nicht rechtskräftig. Die Gerichte haben sich nur auf sein ursprüngliches Geständnis vor dem Ermittlungsrichter gestützt. Das war jedoch unwirksam, weil er es zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidungen bereits widerrufen habe.

Das Verfahren (mindestens) zeigt zweierlei:

  • Die Verteidigung vor dem Ermittlungsrichter – z.B. wenn es um die Frage der Haftverschonung geht – darf die Konsequenzen einer (frühen) Einlassung für das bzw. alle weitere(n) Verfahren nicht aus dem Blick verlieren.
  • Wenn eine Staatsanwaltschaft und ein Gericht jemanden in den Knast schicken möchten, schrecken sie im Einzelfall noch nicht einmal vor Menschenrechtsverletzungen zurück.

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Quelle des Leitsatzes: Beck Online (nur für Abonennten einsehbar)

Bild: © Jan von Bröckel / pixelio.de

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Warum Abgeordneten-Diäten erhöht werden sollten

765667_web_r_k_by_petra-dirscherl_pixelio-deEs gibt schlagkräftige Gründe dafür, die Bezüge der Mitglieder des Abgeordnetenhauses zu erhöhen. Über einen dieser Gründe möchte ich hier berichten.

Strafrecht
Ein Mandant hat mich damit beauftragt, seine Interessen zu vertreten. Wer sich auf unserer Website umsieht, wird feststellen: Mit hoher Wahrscheinlichkeit handelt es sich um eine Strafsache.

Postbote
Dieser Mandant lebte in einer Wohngemeinschaft. Er hat seinen Wohnsitz verlegt und seinen Gemeinschaftern mitgeteilt, daß unsere Kanzlei die für eingehende Post entgegen nehmen wird. Das war Anfang des Jahres 2015. Wir haben seinerzeit ein- oder zweimal solche Post bekommen. Dann war’s das mit der Post.

Miet- und Gesellschaftsrecht
Durch den Auszug des Mandanten hatten die übrig- oder zurückgebliebenen Bewohner irgend ein mietvertragliches Problem. Eine der Bewohnerinnen hat sich ein paar Mal Ende 2015 bei uns gemeldet. Ich habe ihr mitgeteilt, daß ich ihr bei der Problemlösung nicht helfen kann.

Berufsrecht
Vor ein oder zwei Monaten meldete sich ein Rechtsanwalt für diese Bewohnerin bei mir und bat mich um Informationen über meinen Mandanten und Mithilfe bei der Lösung des miet-/gesellschaftsrechtlichen Problems. In zwei oder drei eMails habe ich den Anwalt auf die einschlägigen Vorschriften hingewiesen, die Anwälten das Plaudern aus Mandantsverhältenissen verbietet. Und ich bin davon ausgegangen, daß die Sache damit ihr Bewenden hat.

Pustekuchen
Trotz der Hinweise auf § 43 a Abs. 2 BRAO, § 2 BORA und § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB gibt der „Kollege“ nicht auf. Jetzt schreibt er nicht nur eMails, sondern verlangt hartnäckig ein Telefonat.

Abgeordneten-Diäten
Was hat das nun alles mit den Bezügen der Abgeordneten zu tun?

Dazu kurz ein Zitat aus dem Abgeordnetenhaus:

Die Ausübung eines Abgeordnetenmandats nimmt mitunter viel Zeit in Anspruch, so dass es den Abgeordneten unter Umständen nicht mehr möglich ist, nebenbei noch einen Beruf auszuüben. Damit sich nicht wie früher nur Wohlhabende einen Sitz im Parlament leisten können, bekommen die Abgeordneten für ihre Aufwendungen eine Entschädigung, die sogenannten Diäten.

Der „Kollege“, für den berufsrechtlichen Vorschriften offenbar nur unverbindlichen Empfehlungscharakter zu haben scheinen, ist ein solcher Abgeordneter, der sich u.a. für „Pflanzkübel bis Milieuschutz“ in der Kommunalpolitik engagiert. Auf seiner Seite proklamiert er, daß er „eine offene, progressive Gesellschaft“ will.

Nebeneinkünfte
Dazu teilt er mit:

Im Zeitraum 1. Januar – 31. Dezember 2014 hatte ich monatlich zu versteuernde Einkünfte der Stufe 1 (0 bis 1000 EUR brutto), zweimal der Stufe 2 (1.000 bis 3.500 EUR brutto). Die anwaltliche Tätigkeit bezog sich auf Sachverhalte aus dem Recht des gewerblichen Rechtsschutzes und dem Urheberrecht, dem Vertragsrecht sowie dem Verkehrs-, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht.

Erhöhung der Diäten
Wenn man diesem abgeordneten Nebenberufsrechtsanwalt … sagen wir mal … das Doppelte an Abgeordnetendiäten zahlen würde, wäre die Wahrscheinlichkeit sicher deutlich größer, daß er als Berufsrechtsträger sich und andere Anwälte nicht weiter bis auf die Knochen blamieren würde. Und damit die Basis unseres Berufs gefährdet.

Wachtansage
Lieber für die moderne Verkehrsentwicklung Berlins engagierter „Kollege“,

hier nochmal zu Mitschreiben: Berufs- und Strafrecht verbieten es – mit großen Recht – einem Rechtsanwalt, Informationen aus einem Mandatsverhältnis Dritten gegenüber preiszugeben. Da es Ihnen offenbar nicht gelungen ist, die Ihnen bereits mitgeteilten Hinweise und Begründungen zu durchdringen, starte ich einen weiteren, jetzt aber wirklich letzten Versuch (vgl. dazu ausführlich: RAK München):

Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht ist tragender Pfeiler des Vertrauens des Mandanten in die Anwaltschaft. Jeder Mandant muss sich darauf verlassen können, dass das, was er dem Anwalt anvertrauen wird, von diesem nicht weitergetragen wird. Es ist – neben der Verpflichtung, keine widerstreitenden Interessen zu vertreten – die wichtigste Grundpflicht des Anwalts und hat für das anwaltliche Berufsbild konstitutive Bedeutung (Henssler in: Henssler/Prütting, BRAO §, 43 a Rn. 41). Die Berufsverschwiegenheit ist wesentliches Markenzeichen der Anwaltschaft. Mit ihr darf nicht großzügig umgegangen werden. Der berufsrechtliche Schutzbereich ist weitergefasst als der strafrechtliche: Er umfasst alles, was dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes bekannt wird; der strafrechtliche Schutz des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB bezieht sich dagegen nur auf den Schutz von „fremden Geheimnissen“. Der Herr des Schweigerechts und der Schweigepflicht des Rechtsanwalts ist der Mandant; zu seinem Schutz besteht die Verschwiegenheitspflicht, nur er kann hiervon entbinden.
[…]
Die Verschwiegenheit bezieht sich auf alles, was dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist …

Kümmern Sie sich weiter um „die soziale Mischung in den Berliner Kiezen mit günstigen Wohnungen auch im Innenstadt-Bereich“. Davon verstehen Sie etwas und das machen Sie gut. Wenn Sie daneben einmal eine Inititative zur Erhöhung der Abgeordnetendiäten starten möchten: Meine Unterstützung haben Sie; versprochen! Aber lassen Sie die Finger von Sachen, die Sie nicht überblicken, gefährden Sie nicht weiter den ohnehin lädierten Ruf von Rechtsanwälten und Strafverteidigern und – gaaaanz wichtig: Stehlen Sie mir nicht meine Zeit.

Obiter Interrogatum:
Sind Nebenberufsanwälte eigentlich sowas Ähnliches wir Nebenberufslandwirte?

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Bild: © Petra Dirscherl / pixelio.de

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Eitel im Focus

Es wäre geschwindelt, wenn ich sagen würde, es läßt mich kalt, wenn ich in der Zeitung stehe. Vor Allem, wenn es mal nicht in einem kritischen Bericht über die Rolle eines Strafverteidigers, der die Interessen eines mutmaßlichen Straftäters mit Nachdruck vertritt. Sondern wenn es um die Schilderung (m)eines Nebenberufs als Blogger geht.

In dem jährlichen Heft des Focus Spezial – Deutschlands Top-Anwälte habe ich es zum vierten Mal auf das Treppchen der besten Strafverteidiger geschafft. Darüber hinaus findet mich der geneigte Leser diesmal auch im redaktionellen Teil des Hefts:

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Es ist spannend zu sehen, wie andere Menschen mich sehen.

Mit dem Journalisten Ulf Hannemann hatte ich freundliches Gespräch über meine Bloggerei und unsere Kreuzberger Kanzlei. An dem Text, den er aus diesem Gespräch entwickelt hat, hatte und habe ich nichts auszusetzen – auch wenn ich an der einen oder anderen Stellen anders formuliert hätte. Aber so ist das nun mal mit der unterschiedlichen Handschrift.

Eine kurzweilige Zeit habe ich mit Murat Aslan und seiner Leica verbracht. Mit seiner sympatischen Art gelingt es Murat, während einer launigen Unterhaltung tolle Photos zu schießen, die genau diese Gesprächsatmosphäre wiedergeben.

Einen herzlichen Dank daher an Murat Aslan und Ulf Hannemann für diesen bebilderten Artikel. Und auch dem Focus-Redaktionsteam sei gedankt.

Photographen, Redakteure und die zahlreichen Mitarbeiter des Verlags arbeiten alle nicht für Gotteslohn. Deswegen ist es auch nicht verwerflich, wenn diese Listen nicht zum reinem Vergnügen der Gelisteten gemacht wird. Damit so ein Heft erscheinen kann, müssen Erträge erwirtschaftet werden. Teils durch den Heftverkauf, anderseits über die bezahlte Werbung im Heft und schließlich mit den Rechten an dem güldenen Siegel „Top Rechtsanwalt“. Ohne die Rechtsanwälte, die im Focus-Spezial genannt werden, funktioniert das nicht.

Eine klassiche Win-Win-Situation. Freuen wir uns also über die Möglichkeit, die die Focusmacher ge-/erfunden haben, um Geld mit der Eitelkeit der Rechtsanwälte zu verdienen.

Den Kolleginnen und Kollegen, die es ebenfalls als Top-Anwälte in die Focus-Liste „geschafft“ haben, sei gratuliert – ganz besonders Udo Vetter, von dem ich mir ne Menge abgeguckt und viel gelernt habe.

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Schikanen in der JVA Tegel?

Eine EILMELDUNG der Gefangenen-Gewerkschaft erreichte uns:

Schikanen in der JVA Tegel werden verschärft: Timo F. und Benny L. in der JVA Tegel 4 Wochen unter Verschluss

Timo F. und Benny L., die maßgeblich die „Klau-und-Schmuggel-Wirtschaft“ Bediensteter in der JVA Tegel über einen Beitrag im Reportage-Magazin „Frontal21“ öffentlich gemacht haben, sind seitens der JVA-Leitung mit einer so genannten Disziplinarstrafe belegt worden.

Als „Begründung“ wird angeführt, dass die beiden Protagonisten Videoaufnahmen, die im „Frontal21“-Beitrag gezeigt wurden, „unerlaubterweise“ gemacht hätten.

Die Disziplinarstrafe, die laut JVA-Leitung ab dem 27. September gilt, sieht u.a. Folgendes vor: die beiden Gefangenen werden mindestens vier Wochen unter Verschluss gehalten, d.h. sie haben lediglich anderthalb Stunden Aufschluss, die Beschäftigungsverhältnisse wurden storniert und die TV-Geräte eingezogen. Demnach handelt es sich um die drakonischste Variante der Disziplinarstrafe. Zudem wurde Timo F. unseren Informationen zufolge die Heranziehung seines Rechtsanwalts verwehrt.

Die Gefangenen-Gewerkschaft (GG/BO) (GG/BO) ruft die interessierte Öffentlichkeit dazu auf, die weiteren Drangsalierungen gegen Timo F. und Benny L. nicht widerspruchslos hinzunehmen. Es ist offensichtlich, dass es der JVA-Leitung nicht nur darum geht, vom anstaltsinternen Skandal des Schmuggels und der Hehlerei durch Bedienstete abzulenken, sondern die aktiven Gefangenen Timo F. und Benny regelrecht mundtot zu machen.

Dem Vorwurf, daß Timo F. der Zugang zu mir als einem seinem Verteidiger verwehrt wurde, wird nachgegangen.

Update 17:55 Uhr:

  • Die Eilmeldung wurde auf den aktuellen Stand gebracht.
  • Timo F. hatte zwischenzeitlich Kontakt zu seinem Verteidiger.
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Richter K. und seine unbefangene Veröffentlichung

Die juristischen Print- und Online-Medien sind darauf angewiesen und freuen sich, wenn Ihnen interessante Entscheidungen zu Veröffentlichung übermittelt werden. Die Redaktionen (oder Herr Kollege Burhoff :-) ) bedanken sich dann auch stets beim Einsender artig dafür und drucken dessen Namen unter die Entscheidung ab.

So handhabt das auch das Berliner Anwaltsblatt in seiner September-Ausgabe 9/2016 auf Seite 308:

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Es entspricht überhaupt nicht der (eigenen) Erfahrung der Verteidiger unserer Kanzlei und erst Recht nicht der des Kollegen Handschumacher, daß Ablehnungsgesuche gegen Richter K. in „den seltensten Fällen“ erfolgreich sind.

Um so bemerkenswerter ist es, daß Richter K. sich auf diese Weise selbst feiert. Ich gratuliere ihm zu diesem seltenen Erfolg.

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Hatten wir das nicht schonmal?

bundesarchiv_bild_146-1977-148-19a_berlin_reichstagsbrandDer Strafverteidiger entspannt sich nicht nur mit Risikosport wie Motorrad-im-Kreis-Fahren, Mountainbike-über-die-Alpen-tragen oder Aus-einem-fliegendem-Flugzeug-springen, sondern auch mit Bücherlesen. Das Genre? Keine Frage: Kriminalromane.

Aber nicht nur die dicken Dinger von Grisham, sondern auch und gern mal was Anspruchsvolles, zum Beispiel mit historischem Hintergrund. Zur Zeit haben es mir die Bücher von Volker Kutscher angetan, die Geschichten über und mit Kriminalkommissar Gereon Rath.

In den spannenden Romanen beschreibt Kutscher quasi nebenher die politische Entwicklung in Berlin ab dem Ende der 20er Jahre (im „Nassen Fisch“: 1929) bis in die 30er Jahre („Märzgefallene“: 1933). Während es 1929 noch erste nur vereinzelte Nazi-Aufmärsche (und die damit verbundenen gewalttätigen Konflikte mit den Linken) waren, integriert Kutscher den Reichstagsbrand und der Austausch der Führungsriege bei der Polizei im Jahr 1933 in seine Geschichte.

Die braune Ideologie der Nazis entwickelte sich deutlich erkennbar „aufwärts“: Aus dem Bodensatz der damaligen Gesellschaft hinauf in die (vermeintliche) Intelligenz. Am Ende standen dann so studierte und promovierte Leute wie Goebbels und Freisler. Die Folgen sind bekannt.

Bei der Lektüre dieser gar nicht trivialen Romane von Kutscher denke ich immer wieder an die aktuelle Entwicklung in Deutschland.

Erst gab es vereinzelte „Montags-Spaziergänge“, aus denen sich die „PEGIDA“ um Lutz Bachmann und andere Straftäter herum etablierte. Gewalttätige „Konflikte“ gab es dann in Freital, Heidenau und (sächsischer) Umgebung. Es folgte der Aufschwung der Rechtspopulisten der AfD mit Petry, von Storch, Gauland und Höcke: Björn Höcke ist Gymanasiallehrer, Beatrix von Storch ist Volljuristin, Frauke Petry ist promovierte Chemikerin und Alexander Gauland hat den Dr. jur.

Gibt es Parallelen zwischen 1933 und 2016?
Ich meine ja: Es sind zuerst die Benachteiligten in den Gesellschaften, die das rechtsradikale Gedankengut verinnerlichen, dann infizieren sich Teile des Bürgertums, und am Ende der Entwicklung erwischt es die so genannte Intelligenz (im Übermaß sind es dann wohl die Juristen).

Kann man daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung ziehen?
Was bedeutet das für die Zukunft, wenn sich zum Beispiel ein habilitierter Jurist von tumben Merkel-muss-weg-Skandierern (u.a. auf Facebook) feiern läßt? Wenn er sich über „Krawalle krimineller Asylbewerber“ und „‚Bautzen bleibt bunt‘-Gutmenschen“ echauffiert?

Warum muß ich beim Krimilesen wiederholt an Ralf Höcker denken?

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Bild: Bundesarchiv, Bild 146-1977-148-19A / CC BY-SA 3.0 de

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Vermögensabschöpfung, jetzt für Dummies?

671125_web_r_by_esther-stosch_pixelio-deStrafrecht soll jetzt einfacher gemacht werden. Jedenfalls ein Teil. Auch wenn ich strafrechtlichen Reformvorhaben stets skeptisch gegenüberstehe: Das hier könnte was werden. Jedenfalls grundsätzlich.

Eigentlich habe ich Rechtswissenschaft studiert, weil ich nichts mit Mathematik zu tun haben wollte. Daraus wurde nichts: Ohne Rechnerei kommt man auch als Jurist(*) nicht aus. Das merkt der Advokat spätestens bei der Abrechnung seiner Vergütung.

Aber dann sollte es wenigstens ein Rechtsgebiet sein, wo sich das Rechnen auf ein Minimum beschränkt: Also Strafrecht. Auch daraus wurde nichts. Selbst in Kapitalstrafsachen wie Mord und Totschlag wird gerechnet, und wenn es nur die Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit ist.

Schließlich kam es erstens schlimmer und zweitens als ich mir hätte träumen lassen. In meinen 20 Jahren Tätigkeit als Strafrechtler habe ich meinen Lebensunterhalt überwiegend mit Betrug, Untreue, Urkundenfälschung, Insolvenzstraftaten und vergleichbaren Sachen verdient. In diesen Sachen geht es fast ausschließlich um’s Geld, und damit um Zahlen.

In den letzten Jahren holten mich weitere Unbillen ein: Die Strafverfolgungsbehörden entdeckten zunehmend den Verfall und die Einziehung (§§ 73 – 76a StGB), die in der Strafprozeßordnung durch die Buchstabenparagraphen wie §§ 111b ff StPO begleitet werden. Allein diese Vorschriften sind schon nur für Erwachsene geeignet.

Aber, wie geschrieben: Es geht noch schlimmer. Man schaue sich nur mal die Sicherstellung durch dinglichen Arrest nach § 111d StPO an. Dessen Absatz 2 enthält den Supergau für einen Strafrechtler:

Die §§ 917 und 920 Abs. 1 sowie die §§ 923, 928, 930 bis 932 und 934 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß.

Ein umfassender Verweis in das Zivilprozeßrecht, was jeder halbwegs zurechnungsfähige Jurastudent, der ein Glas Wein von einem Glas Bier unterscheiden konnte, weiträumig gemieden hat. Und das mutet man nun einem Strafverteidiger zu.

Glücklicherweise haben sich ein paar Juristen aufgeopfert und zumindest ein schlaues Buch dazu geschrieben. Mit der Hilfe von Thomas Rönnau konnte ich mir bereits vor einigen Jahren „Die Vermögensabschöpfung in der Praxis“ (sponsored link) erarbeiten.

Jetzt endlich, nachdem ich mir das ganze mathematisch-zivilrechtliche „Herrschaftswissen“ mühsam erarbeitet und nun im Griff habe, kommt der Gesetzgeber her und will alles wieder glattbügeln.

Seit dem 5.9.2016 gibt es den „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (PDF)„. Darin heißt es:

Das geltende Recht wird der hohen kriminalpolitischen Bedeutung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung nicht gerecht. Zwar geben das Strafgesetzbuch (StGB) mit dem Institut des „Verfalls“ und die Strafprozessordnung (StPO) mit der Möglichkeit der vorläufigen Sicherstellung von Vermögenswerten („Beschlagnahme“ und „dinglicher Arrest“) der Strafjustiz ein – jedenfalls im Prinzip – durchdachtes Abschöpfungsmodell an die Hand. Das Regelungswerk ist jedoch äußerst komplex und unübersichtlich. Zudem ist es mit zahlreichen rechtlichen Zweifelsfragen belastet. Strafgerichtliche Entscheidungen auf dem Gebiet der Vermögensabschöpfung sind in hohem Maße fehleranfällig.

Die Juristen der Bundesregierung können nämlich auch nicht rechnen, deswegen verfolgen sie das Ziel, …

… das Recht der Vermögensabschöpfung durch eine grundlegende Reform zu vereinfachen.

Nun, bis sich diese Regelung in der Praxis wiederfindet, wird es noch ein Weilchen dauern. Und wenn ich mir die 115 Seiten des Regierungsentwurfs (PDF) anschaue, wird das mit der Vereinfachung auch eher schwierig. Aber vielleicht liegt das ja auch daran, daß es sich bei den Juristen der Bundesregierung um Zivilrechtler handelt. ;-)

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(*) Es sei denn, man ist Richter – der rechnet nicht.

Bild: © Esther Stosch / pixelio.de

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