Über den Hochmutfall von Richter K., über den ich am Freitag berichtet habe, möchte ich hier nochmal laut nachdenken.
Worum ging es?
Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, mit einem PKW innerorts die Grenze der erlaubten 30 km/h fahrlässig um 22 km/h überschritten zu haben. Das Fahrzeug war nicht auf den Betroffenen zugelassen. Die Ordnungsbehörde hatte den Fahrer ermittelt: Über das Kennzeichen, dann über das Geschlecht, die Einwohnermeldedaten und schließlich über einen Paßbildvergleich.
Ansatzpunkte für die Verteidigung in so einem Fall:
- Fahreridentität
- Korrekte Messung
- Subjektive Kenntnis der Geschwindigkeitsbegrenzung
Nota bene: Der Betroffene muß nicht nachweisen, daß er „unschuldig“ ist; sondern die Beweislast liegt auf der Seite des Gerichts bzw. der Bußdgeldbehörde.
Das gerichtliche Verfahren bei Richter K.
Nach dem Einspruchsverfahren bei der Bußgeldstelle geht die Sache über die Staatsanwaltschaft zum Gericht. Dort würfelt man, welche Abteilung für das Verfahren zuständig ist. Hier ist das Glücksrad auf der Nr. 290 stehen geblieben.
Phase 1:
Also Richter K. bekommt die Sache auf den Tisch. Er schickt dem Verteidiger einen FETT GEDRUCKTEN Vorsatzhinweis und empfiehlt die Einspruchsrücknahme.
Wohlwollend übersetzt heißt das:
Wenn zur Überzeugung des Richter K. feststeht, daß der Betroffene vorsätzlich zu schnell gefahren ist, kann die Geldbuße verdoppelt werden.
De facto bezweckt Richter K. mit einem solchen Hinweis, daß der Betroffene wegen dieses Risikos auf die richterliche Überprüfung der behördlichen Maßnahme verzichtet. Zumindest bei einem juristisch unerfahrenen Betroffenen bzw. Verteidiger verfängt sowas oft.
Bei Richter K. hat das Methode: Er schafft sich auf diesem Wege die Arbeit vom Hals. Deswegen auch das ungewöhnliche Layout mit Großbuchstaben und Fettdruck. Der verwendete Konjunktiv („Es könnte Vorsatz sein.“) und die angebliche Fürsorge ist Mummenschanz.
Phase 2:
Der Einspruch wird nicht zurück genommen (das kann man im „Notfall“ später immer noch), also zündet Richter K. die zweite Stufe.
Er lädt zum Termin. Der Verteidiger gibt an, zu dem Termin urlaubsbedingt verhindert zu sein. Richter K. setzt neue Termine(!) fest: Exakt einen Tag vor Beginn und einen zweiten Termin genau einen Tag nach Ende des Urlaubs. Daß hier der Eindruck der Schikane entstehen muß, liegt auf der Hand. Und gleich zwei Termine für eine kleine Bußgeldsache – das gibt es nur in der Abteilung 290 des Richters K.
Phase 3:
Zu dem zweiten Termin lädt Richter K. die Halterin als Zeugin, vorgeblich um die Fahreridentität nachweisen zu können.
Im Klartext bedeutet das: Richter K. will die Ehefrau(!) eines Strafverteidigers(!) dazu befragen, ob ihr Ehemann das Auto gefahren hat. Daß diese vorgeschobene Zeugenvernehmung wegen § 52 StPO als ein von vornherein untauglicher Versuch (oder ist es ein Wahndelikt?) nur der Schikane dienen kann, um auf diesem Weg erneut zu versuchen, die Rücknahme des Einspruchs durchzusetzen, ist mehr als deutlich erkennbar.
Befangenheitsantrag
Das war dann der Punkt, zu dem der Betroffene über seinen Verteidiger mit einem Ablehnungsgesuch reagierte. Ich versichere hier ausdrücklich, daß dieser Befangenheitsantrag zurückhaltend und vollkommen sachlich – also nicht mit der sonst dem Blogleser bekannten Polemik – formuliert wurde. Es erfolgte die eskalierende Reaktion des Richter K.
Methodik
Diese Erfahrungen mit den Methoden des Richters K. haben nicht nur die hier beteiligten Rechtsanwälte gemacht. Es ist ein typisches Verhalten dieses Richters, das von vielen anderen Verteidigern bestätigt wird. Und wenn man mal als Verteidiger bei Richter K. auf der Galerie sitzt, um auf den Beginn „seiner“ Verhandlung zu warten, während vorn ein unverteidigter Betroffener oder Angeklagter von diesem Richter gegrillt wird, weiß man, daß die oben beschriebene Vorgehensweise kein Einzelfall ist.
Rechtsprechung über Richter K.
Gestützt wird diese Erfahrung von nicht wenigen Entscheidungen des Landgerichts und des Kammergerichts, mit denen in sehr deutlichen Worten die katastrophale Arbeit dieses Verkehrsrichters gegeißelt wird. Einige Beschwerdeentscheidungen erfüllten nach meinem Gefühl mehr als deutlich die Voraussetzungen für die Formulierung eines Anfangsverdachts hinsichtlich einer Rechtsbeugung. (Wobei ich mit diesem Begriff ansonsten sehr zurückhalten bin, aber hier halte ich ihn für durchaus angemessen.)
Obliegenheit
Viele der Kollegen trauen sich den Kampf mit diesem Richter nicht zu. Oder er ist ihnen zu aufwändig (was ich gut nachvollziehen kann). Unverteidigte Betroffene oder Angeklagte haben gegen diesen Richter überhaupt keine Chance. Deswegen meine ich, daß es mir als Organ der Rechtspflege auch obliegt, mit den mir zur Verfügung stehenden Mittel immer wieder und bei jeder sich bietenden Gelegenheit darauf hinweisen, daß Richter K. völlig ungeeignet ist zum Führen eines Richteramts.
a maiore ad minus
Ich denke mir: Wenn sich Richter K. sehenden Auges, was auf ihn zukommt, traut,
- eine Vorsatzverurteilung anzudrohen,
- mit der Terminierung zu provozieren,
- sinnlose Zeugenvernehmungen anzusetzen,
- Beweiswürdigungen vorwegzunehmen,
- dummes Zeug in dienstliche Erklärungen zu schreiben,
was erlaubt er sich dann erst Recht, wenn er keinen Gegenwind zu befürchten hat. Wie verfährt Richter K. erst, wenn er einen unverteidigten Betroffenen oder unerfahrenen Verteidiger vor sich hat?
Unabhängigkeit ist kein Freilos für Willkür
Wegen der verfassungsmäßig garantierten Position des Richteramts ist es nun nicht so einfach, diesem Mann in die Katakomben des Kriminalgerichts zu versetzen. Die Grenzen zur Rechtsbeugung sind sehr, sehr weit gesteckt. Um einen solchen schlimmen Juristen wie Richter K. loszuwerden, bedarf es mehr als nur ein „erfolgreiches“ Ablehnungsgesuch. Aber wenn sich die Anzahl der Ablösungen, (Dienstaufsichts- und Rechts-)Beschwerden häufen, wird auch irgendwann einmal ein unabhängiger Richter das Faß zum Überlaufen bringen. Das Befangenheitsgesuch in meinem Fall ist daher ein weiterer, steter Tropfen dazu.
Deswegen habe ich sowas gemacht. Und ich würde es immer wieder tun.



Der Strafverteidiger entspannt sich nicht nur mit Risikosport wie Motorrad-im-Kreis-Fahren, Mountainbike-über-die-Alpen-tragen oder Aus-einem-fliegendem-Flugzeug-springen, sondern auch mit Bücherlesen. Das Genre? Keine Frage: Kriminalromane.