Richter K. und seine unbefangene Veröffentlichung

Die juristischen Print- und Online-Medien sind darauf angewiesen und freuen sich, wenn Ihnen interessante Entscheidungen zu Veröffentlichung übermittelt werden. Die Redaktionen (oder Herr Kollege Burhoff :-) ) bedanken sich dann auch stets beim Einsender artig dafür und drucken dessen Namen unter die Entscheidung ab.

So handhabt das auch das Berliner Anwaltsblatt in seiner September-Ausgabe 9/2016 auf Seite 308:

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Es entspricht überhaupt nicht der (eigenen) Erfahrung der Verteidiger unserer Kanzlei und erst Recht nicht der des Kollegen Handschumacher, daß Ablehnungsgesuche gegen Richter K. in „den seltensten Fällen“ erfolgreich sind.

Um so bemerkenswerter ist es, daß Richter K. sich auf diese Weise selbst feiert. Ich gratuliere ihm zu diesem seltenen Erfolg.

Dieser Beitrag wurde unter Richter veröffentlicht und mit den Begriffen verschlagwortet.

10 Antworten auf Richter K. und seine unbefangene Veröffentlichung

  1. 1
    Alles völlig Wurscht says:

    Schon zu meiner Kindheit wollte niemand mit dem kleinen Günther spielen. ;)

  2. 2
    Martin says:

    Was nützt einem ein Befangenheitsantrag, wenn man in der Sache verliert?

  3. 3
    BV says:

    @ Martin, # 2:

    Ein Befangenheitsantrag hilft natürlich nicht, die Sache zu gewinnen, sondern soll lediglich sicherstellen, dass kein Richter darüber entscheidet, der möglicherweise befangen ist. Es ist theoretisch auch denkbar, dass der abgelehnte Richter gar nicht befangen ist und zugunsten des Mandanten entschieden hätte und der neue Richter zulasten des Mandanten entscheidet. Dieses Risiko geht man ein.

  4. 4
    RA Ullrich says:

    Der Hinweis, dass diese Strategie in den seltensten Fällen zum Erfolg führe, muss nicht unbedingt so zu verstehen sein, dass der Befangenheitsantrag als solcher eher selten durchgehe, sondern meint wahrscheinlich eher, dass es dem Betroffenen/Angeklagten im Endergebnis selten etwas bringt. Weil selbst im Erfolgsfall der Ersatzrichter dann zwar vorsichtiger damit ist, seine Meinung zur Beweislage während des noch laufenden Verfahrens gar zu deutlich und womöglich noch – oh Schreck ! – im Indikativ statt im Konjunktiv herauszuposaunen, letztlich aber den Fall doch nicht wesentlich anders sieht. Somit bringen auch erfolgreiche Befangenheitsanträge in den meisten Fällen nur in solchen Fällen etwas, in welchen Verzögerung zum Verteidigungsauftrag gehörte (z.B. weil absolute Verjährungshöchstfrist näher rückt oder ein Fahrverbot oder eine Haftstrafe o.B. hinausgezögert werden soll).

  5. 5
    WPR_bei_WBS says:

    Was dazu kommt: Ein, nicht erfolgreicher, Befangenheitsantrag kann evtl. die Tür zur Revision öffnen.

  6. 6

    Der Kujawski der Woche. In Gold!

  7. 7

    Interessant ist doch, worüber hier gestritten wurde. Die Verhandlungsleitung des Ausgangsrichters hat doch eindeutig „Luft nach oben“.
    Was für ein Kor…ka.. muss man den sein, als Richter einem Verteidiger kein Papier abzugeben, und lieber die Verhandlung zu unterbrechen und den Verteidiger ins Anwaltszimmer zu schicken.
    Sascha Petzold

  8. 8
    Non Nomen says:

    Was für ein Kor…ka.. muss man den sein, als Richter einem Verteidiger kein Papier abzugeben, und lieber die Verhandlung zu unterbrechen und den Verteidiger ins Anwaltszimmer zu schicken.
    Wohl ein ziemlich sehr großer.

    Eigentlich kann der Herr Rechtsanwalt froh sein, dass er ins Anwaltszimmer geschickt und nicht in den dunklen Aktenschrank gesperrt wurde. SO erzieht man die Organe der Rechtspflege.

  9. 9

    […] Das Berliner Anwaltsblatt hat in seiner September-Ausgabe 9/2016 auf Seite 308 die Einsendung eines Beschlusses des Amtsgerichts Tiergarten veröffentlich. Einsender war Richter K., ich habe darüber berichtet. […]

  10. 10

    „Rache ist nicht gut“, sollte sich Richter K. als Buddhist und glühender Verehrer tibetanischer Sangeskunst vielleicht einmal zu Herzen nehmen. http://bit.ly/2dQNxu1