Aus einem Beschluß des Verwaltungsgerichts München vom 28.06.2007 (Aktenzeichen: M 23 S 07.1883):
Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass im Falle von Verkehrsverstößen mittels eines Kraftrades üblicherweise keine verwertbaren Lichtbilder zur Verfügung stehen, mit denen eine Identifizierung des Fahrers möglich wäre.
Das Gesicht des Fahrers ist im Falle eines Frontfotos durch den Schutzhelm verdeckt. Zudem wäre in diesem Fall das Kennzeichen des Kraftrades nicht erkennbar.
Im Falle eines Fotos von hinten, wäre zwar das Kennzeichen erkennbar, aber ebenfalls nicht die Person des Fahrers identifizierbar.
In diesen Fällen ist daher die ermittelnde Behörde ganz erheblich auf die Mitwirkung des Fahrzeughalters angewiesen. Seine Aussage ist wesentlicher Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen der Behörde. Fehlt eine Aussage – aus welchem Grund auch immer – sind in der Regel weitere Ermittlungen nicht erfolgversprechend […]
Eben.
Deswegen müsse sich der Halter entscheiden: Entweder er verrät den Fahrer oder er führt ein Fahrtenbuch, meint das Verwaltungsgericht.
Der Verteidiger meint hingegen: Mit ein paar geschickten Formulierungen gelingt es aber manchmal trotzdem, den Verrat und das Fahrtenbuch gleichermaßen zu verhindern. ;-)