Zu welchem Gemurkse das deutsche Strafprozeßrecht und deren Hüter fähig sind, zeigt ein Detail aus dem Kafka-Verfahren.
Gottfried Gluffke wurde verurteilt. Die fünf Richter – drei Berufsrichter und zwei Schöffen – befanden Gluffke einer Beihilfe schuldig. Er sei der Gehilfe mehrerer Haupttäter gewesen.
Einer dieser Haupttäter soll Wilhelm Brause heißen. Dazu schreiben die fünf Richter in ihrem Urteil, mit dem sie Gluffke der Beihilfe schuldig sprechen:
Die Feststellungen zur Verantwortlichkeit des Zeugen Mephisto und des gesondert verfolgten Brause für das Geschäftskonzept […], die Konzeption der Internetseite und die Installierung eines gestuften Mahn- und Inkassosystems zur Beitreibung der vorgeblichen Verbindlichkeit stehen zur Überzeugung der Kammer aufgrund der umfassenden und glaubhaften Angaben des Zeugen Mephisto fest.
Der Kundige erkennt bereits an diesem Zitat: Der – gesondert verfolgte – angebliche Haupttäter Brause war an dem Verfahren gegen den Gehilfen Gluffke gar nicht beteiligt. Das ist richtig. Das Gericht hatte das Verfahren gegen Brause abgetrennt, vorübergehend eingestellt und erstmal in Ruhe gegen Gluffke strafprozessiert.
In einem zweiten Durchgang soll nun gegen Brause verhandelt werden. Und zwar bei demselben Gericht. Über die Frage, ob Brause sich strafbar gemacht hat, wie die Staatsanwaltschaft es in ihrer Anklageschrift behauptet, sollen jetzt dieselben Berufsrichter und einer der beiden Schöffen entscheiden.
Nochmal in deutlicheren Worten:
Die vier Richter, die zuvor in dem Urteil gegen Gluffke die Verantwortlichkeit Brauses für das strafbare Verhalten (Konzept, Betrieb der Website, Inkassosystem …) festgestellt haben, werden in einem zweiten Verfahren entscheiden müssen, ob die Behauptung der Staatsanwaltschaft zutrifft, daß Brause das Geschäftskonzept […], die Konzeption der Internetseite und die Installierung eines gestuften Mahn- und Inkassosystems zur Beitreibung der vorgeblichen Verbindlichkeit zu verantworten hat.
Brause reibt sich verwundert die Augen.
Und er trägt vor: Diese vier Richter sind für sein Verfahren „verbrannt“; auf juristisch: Befangen. Er drückt sich sogar zurückhaltend aus: Er hat die Sorge, daß die Richter nicht mehr unvoreingenommen sein könnten. Und gießt diese Sorgen in ein Ablehnungsgesuch.
Darüber entscheiden andere Richter, allerdings solche, deren Dienstzimmer von den Dienstzimmern der abgelehnten Richtern genauso weit voneinander entfernt liegen, wie die Zellen im Knast Wien-Favoriten – Außenstelle Münchendorf.
Die Entscheidung der ZellenDienstzimmernachbarn liest sich so:
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist die Besorgnis der Befangenheit betreffend die abgelehnten Richter nicht gegeben. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die abgehlehnten Richter im Verfahren gegen Gottfried Gluffke unsachliche oder nicht gebotene abwertende Äußerung in Bezug auf den Angeklagten Brause gemacht haben. Auch aus den im Ablehnungsgesuch zitierten Auszügen aus dem Urteil gegen Gluffke ergibt sich solches nicht.
Der Umstand, dass im Urteil gegen Gluffke […] auch Ausführungen zur Tatbeteiligung des Angeklagten Brause gemacht wurden, rechtfertigen ebenfalls nicht die Annahme, die abgelehnten Richter seien befangen.
Wie oben ausgeführt, ist die notwendige Vorbefassung des Gerichts ist für sich gesehen grundsätzlich kein geeigneter Befangenheitsgrund; dies gilt auch, wenn Verfahren gegen einzelne Angeklagte zur Verfahrensbeschleunigung abgetrennt werden und anschließend ein Schuldspruch wegen Beteiligung an später abzuurteilenden Taten erfolgt. Anders verhalt es sich lediglich beim Hinzutreten besonderer Umstände, die über die Tatsache bloßer Vorbefassung als solcher und die damit notwendig verbundenen inhaltlichen Äußerungen hinausgehen (vgl. BGH, NStZ 2011, 44). Dass Richter in einem Urteil gegen einen Mittäter [sic! crh.] zur Beurteilung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit Feststellungen über das Verhalten eines Tatbeteiligten gemacht haben und später an dem Strafverfahren gegen ihn mitwirken, rechtfertigt auch nach Auffassung des EMRK gerade keine Zweifel an der Unparteilichkeit des Spruchkörpers (EGMR, Urteil vom 10.08.2006, NJW 2007,3553).
Vorliegend enthält das Urteil keine unsachlichen, abwertenden Äußerungen über den Angeklagten Brause. Die Ausführungen zu seiner Tatbeteiligung waren auch objektiv notwendig. Bei gemeinschaftlicher Tatbegehung bzw. miteinander verwobenen Tatbeiträge mehrerer Beteiligter können schlüssige Feststellungen anders nicht getroffen werden und eine nachvollziehbare Darstellung des Sachverhalts im Urteil ist nur unter Einbeziehung der Tatbeträge der anderen Tatbeteiligten möglich. Das Gebot der Sachlichkeit wurde hierbei nicht verletzt.
Daß es zu dieser eigenartigen Konstellation kommen mußte, hatte Brause vorhergesehen. Deswegen hat er auch den Beschluß, mit dem sein Verfahren abgetrennt wurde, mit einer Beschwerde angegriffen. Wie man sieht, haben die drei Berufsrichter die Beschwerde verworfen. Nebenbei: Mit einer vollständig inhaltlslosen Begründung.
Was haben die Berufsrichter sonst noch so gemacht?
- In einem Haftbefehl festgestellt, daß Brause der ihm zur Last gelegten Taten dringend verdächtig ist.
- In einem Eröffnungsbeschluß festgestellt, daß Brause wegen der ihm zur Last gelegten Taten wahrscheinlich verurteil wird.
- In einem Urteil festgestellt, daß Brause die Taten konzipiert hat, zu denen Gluffke Beihilfe geleistet haben soll.
Die paar Spielereien drumherum – Haftbefehl statt Pflichtverteidigerbestellung, Vereitelung der Rechte im Zwischenverfahren – die ebenfalls Gegenstand des Ablehnungsgesuchs von Brause waren, sollen hier nur kurz am Rande erwähnt werden.
Die Entscheidung über den Befangenheitsantrag überrascht trotz alledem nicht. Brause war vorgewarnt. Deswegen rechnete er auch mit diesem einfältigen Schlußsatz der Richter, die über sein Ablehnungsgesuch entschieden haben:
Ein verständiger Angeklagter hat daher keine Grund zu der Annahme hat, die abgelehnten Richter seien ihm gegenüber voreingenommen.
Der Prozeß gegen Brause wird sich zu einem unwürdigen Theaterstück entwickeln, protegiert von Krähen, die ihren Nestnachbarn keine Augen auskratzen wollen. Man könnte sich die ganze Aufführung eigentlich auch sparen; das hat man doch vor ein paar Jahrzehnten doch auch schon so gemacht.
Was meint der geneigte Leser dazu?

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Bild: © H.-P.Haack – Antiquariat Dr. Haack Leipzig / via Wikipedia