Strafverfahren gegen bloggenden Strafverteidiger

475690_web_r_by_john-updike_pixelio-deEs gibt Menschen, die besonders sensibel sind. Die regen sich dann schonmal auf. Und formulieren schließend ihre Aufregung in Form einer Strafanzeige. Jetzt hat es mich erwischt.

Vielleicht hilft mir mal einer auf die Sprünge und teilt mir die strafrechtliche Relevanz dieses Blogbeitrages vom 28. September 2016 mit.

Und ja: Ich werde selbstverständlich einen Strafverteidiger mit meiner Verteidigung beauftragen.

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Bild: © John Updike / pixelio.de

Dieser Beitrag wurde unter In eigener Sache, Strafrecht, Strafverteidiger veröffentlicht.

22 Antworten auf Strafverfahren gegen bloggenden Strafverteidiger

  1. 1
    Tobias says:

    Ein Abgrund von Landesverrat, Herr Kollege!

  2. 2
    Andreas Janke says:

    Man könnte sich allenfalls vorstellen, dass in dem von T.F. geschriebenen Text jemand unter Klarnamen erwähnt wurde und sich ob dessen angep*ßt fühlt. Insbesondere wegen dem Hinweis auf eingeleitete Ermittlungen der Korruptionsabteilung. Ansonsten ist das ja ein eher unpolemischer Beitrag …

  3. 3

    Bezugnehmend auf die Verknüpfung zum 28. September 2016 assoziiere ich frei (kraft Gedanken) als (gelegentlich satirischer) Künstler (hilfsweise von Gottes Gnaden):

    Meinungsfreisler oder Meinungsfreiheit – hat wirklich jedes systemkritisierte Staatsunterhaupt [sic] das (hilfsweise moralische) Recht, sich mit Hilfe das Graf-Drakula-Apparates zu rächen?

    Grob-laienjuristisch betrachtet halte ich die oben erwähnte Quelle des vermeintlichen Übels – vor allem im unsäglichen, jedoch exemplarischen Vergleich mit der BLUT-Zeitung – inhaltlich (aus laienjournalistischer Perspektive) für hochhinnehmbar.
    Ohne Aktenkenntnis artet das angedeutete Verfahren jedoch aus Sicht des Laienlesers zur ebensolchen Spekulation aus.
    Sicherlich nicht nur für mich werden im Verlauf weitere (zulässige) blögliche Hinweise eine literarische Bereicherung mit Wirkung auf einen möglichen Progress der Plastikabilität noch spekulativer Kognitionen sein.

    Höchst neugierig auf den Vortrag der strafantragenden Partei verbleibe ich sowie
    mit freundlichen, zuversichtlichen Grüßen.

  4. 4
    hfhfhfhfjfkfkf says:

    Ausgerechnet wegen eines solchen Beitrags. Das hat ja höchsten Popcorncharakter.

  5. 5
    Maste says:

    Ganz klare Sache:Das Wort rigide wurde falsch geschrieben. Mit etwas Glück gibt es eine Verwarnung mit Strafvorbehalt :-)

    • Fixed. Danke! crh
  6. 6
    Marner says:

    Ganz klar ein Gefährderverhalten.
    Warum? Weil Gefährder so schön klar definiert ist.
    Hilfsweise ein Verstoß gegen „Nein heißt Nein“ weil Tautologieen einfach schön griffig sind und eh keiner nachfragt.

    Bin sehr auf die Auflösung gespannt.

  7. 7
    mendel says:

    Ich tippe darauf, dass sich jemand ob der Überschrift des Beitrags beleidigt fühlt.

  8. 8
    TB says:

    Re: https://mobile.twitter.com/KanzleiHoenig/status/822307735920218113?p=v

    a) Willkommen im Klub
    b) herzliches Beileid
    c) Wir müssen für Recht und Gerechtigkeit kämpfen und Leiden, wie Jesus Christus auch ;-)

    Es ist klar: Sie sind GG-konform und kriminelle Beamte wollen Sie daran hindern. Denn Zitat des Zitates „Es sollte niemanden verwundern, dass es in Justizvollzugsanstalten kriminelle Beamte gibt.“ (was ich bestätigen kann)

    Verlogene und kriminelle BRD Behörden verhindern (illegal) gerade begründete und legitime Kritik und wahre Berichterstattung. Die schlimmsten Verfassungsfeinde der BRD tragen Roben.

  9. 9
    Bernd says:

    Ich nehme an, dass der namentlich genannte Anstaltsleiter nicht mit Robert Freisler in einen Topf geworfen werden möchte. Auch nicht in 100 Jahren. Andererseits das kann er ja durch sein eigenes Verhalten selbst bestimmen. ;)

  10. 10
    Interessierter Mitleser says:

    Noch kein Fachmann mit den passenden Paragraphen hier gewesen? Dann kann ich ja als Laie mitspekulieren.
    Der Inhalt dieses Schreibens und die verbundene Bitte zur Veröffentlichung wäre auf „normalen Wege“ möglicherweise in einer Postkontrolle hängen geblieben. Das Schreiben wurde also potentiell unter dem besonderen Schutz des Anwalt-Mandanten-Verhälnisses übermittelt, was möglicherweise jemand für einen Missbrauch dieses besonders geschützten Verhältnisses hält, da es nicht dem eigentlichen Zweck dieses Schutzes entspricht. Jemand sieht diese Übermittlung gleichwertig mit der Übermittlung eines Kassibers oder der Aufrechterhaltung der Kommunikation eines Gefangenen mit seinen in Freiheit verbliebenen Komplizen.
    Würde man gegen die beteiligten Mainzelmännchen-schmuggelnden Journalisten ermitteln wäre das §115 OWiG, allerdings müsste man dann die Beteiligten in den eigenen Reihen ermitteln, was Dreck im eigenen Spielfeld zurück lässt. Schiesst man auf den Anwalt ist es möglicherweise nicht §115, aber das eigene Spielfeld bleibt sauber.

  11. 11
    Silke says:

    Werter Herr Hönig!
    Wenn überhaupt kann es sich hier höchstens um den Straftatvorwurf „üble Nachrede“ handeln. (evtl. in Verbindung mit Beleiidigung bzw. Beihilfe zur Beleidigung.) Aber das werden Sie ja sicher auch selbst wissen, weil in der Mittelung von der Polizei (?) oder Staatsanwaltschaft über das Ermttlungsvefahren gegen Sie müsste ja drin stehen, was Ihnen als Straftat vorgeworfen wird. Soweit ich das in der Schnelle überflogen habe (Blog v. 28.9.16) brauchen Sie sich jedenfalls keine Sorgen machen, die Aussagen des Tom F. sind allesamt vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung geschützt – vor allem der Hinweis des Gefängnisdirektors zu Freisler bzw. einge andere Aussagen dürften wohl nachweislich wahr sein. Insofern auch keine Beleidigung (bestimmter Beamter), sondern wahre Tatsachenbehauptungen.
    Offenkundig ein Einschüchterungsversuch, um einen justizkritischen bloggenden Strafverteidiger zu repressieren und wohl möglcihst ein bißchen mundtot zu machen..
    Viel Glück!

  12. 12
    Bernd says:

    @Silke
    Für einen Einschüchterungsversuch müsste die Gegenseite aber reichlich naiv sein. Echte Strafverteidiger haben einerseits immer ein dickes Fell und wer Herr Hoenig nicht kennt, da reicht ein Blick in den Blog. Da sieht man nach kurzer Zeit, dass Herr Hoenig eher zu den Leuten gehört, die sich nicht das Fell gegen den Strich bürsten lassen.

  13. 13

    Der Herr Wendt von der DPolG hat gesagt, es gebe keine kriminellen Polizeibeamten. Das gilt analog mit Sicherheit auch für Vollzugsbedienstete. In diesem blog wird also groben Unwahrheiten auf das Schändlichste ein Forum gegeben!

  14. 14
    Non Nomen says:

    1) Don’t panic!
    2) Nehmen Sie sich einen guten Strafverteidiger. Vielleicht hat Herr Siebers ja noch Termine?
    3) Packen sie schon mal alle Kleinigkeiten zusammen, die man für ein „Lebenslänglich mit besonderer Schwere der Schuld“ so braucht:
    Sie haben deutschen Beamten das Leben sauer gemacht!
    Das geht gar nicht. Trotzdem: Glückauf!

  15. 15
    Andreas says:

    „Mein Gruppenleiter, der sich öffentlich seiner sozialarbeiterischen Qualifikation rühmt, ist in Justizkreisen als an einer psychischen Störung leidend und als notorischer Schlecht-Schreiber gerichtsbekannt und berüchtigt“

    Verleumdung

    „Dass mein Gruppenleiter bereits ein Alibi für einen der beschuldigten Beamten gab, ist Ausdruck der Vertuschungsversuche der Justizbehörde.“

    Verleumdung, falsche Verdächtigung, Vortäuschen einer Straftat und vielleicht noch als Sahnetüpfelchen § 353d Nr. 3 StGB?

  16. 16
    Dieter says:

    @Andreas: Mag sein, dass es zutrifft, was Sie sagen. Ich vermag aber nicht erkennen, was der Hausherr damit zu tun hat. Schliesslich stammen die von Ihnen herausgesuchten Zitate nicht von ihm.

  17. 17
    ausbilden says:

    Ausgehende Briefe aus der Anstalt sollen wohl vom Personal kontrolliert werden. Das wurde hier versäumt, und schmuggeln geht gar nicht.

  18. 18
    Hans Adler says:

    Wenn ich alles richtig verstanden habe, handelt es sich um einen Beitrag von Timo F. im Lichtblick. Weil auf der Lichtblick-Webseite aus so gar nicht zu erratenden Gründen die neueste erhältliche Ausgabe eine von 2015 ist, kann ich das nicht selber überprüfen. Unter der Annahme, dass es trotzdem stimmt:

    Es dürfte sich um § 106 UrhG handeln (Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke). Durch die Veröffentlichung seines Beitrags im Lichtblick dürfte Timo F. (explizit oder konkludent) die Kontrolle über Nachdrucke an die Redaktion abgetreten haben. Sollte die Redaktion sich geweigert haben, für dieses Antragsdelikt selbst Anzeige zu erstatten, wird halt die Staatsanwaltschaft wegen des großen öffentlichen Interesses trotzdem tätig geworden sein.

    Sollte die Aktion nicht von einem harmlosen Trottel initiiert worden sein, der die Rechtslage völlig verkennt, sondern Ausfluss eines Geflechts von Interessen sein, das sich zutraut, auch Urteile entsprechend hinzubiegen, ist *zusätzlich* mit einem offensichtlich völlig hanebüchenen Vorwurf zu rechnen (etwas weniger absurd als Vorbereitung eines Angriffskriegs), der dann in erster Instanz auch noch halten wird.

  19. 19
    Mirco says:

    Den letzten Satz verstehe ich nicht. Stand es irgendwo zur Debatte einen Familien- oder Verwaltungsrechtler mit der Verteidigung zu beauftragen?

  20. 20
  21. 21
    Rainer Schuhmacher says:

    Der Satz „soweit ersichtlich“ dürfte hier Wunder bewirken. Auch bei Nennung des Klar Namens.

  22. 22

    […] deswegen lasse ich mich selbst bei solchen Blödsinnsvorwürfen wie diesem hier von einem kompetenten Kollegen verteidigen. Das hat ja auch schon Tradition, wie die Vier […]