Immer wieder sind Entscheidungen von Ermittlern und Gerichten anzutreffen, in denen es ganz deutlich wird, daß mit dem Bauch entschieden wurde, nicht mit dem Kopf.
Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig entschied mit Urteil vom 12.10.2007 (Ss 64/07) über einen Computerbetrug an einer Selbstbedienungzapfsäule.
Die Angeklagte hatte einen Defekt der vollautomatischen Selbstbedienungstankstelle ausgenutzt: Wenn für Beträge zwischen 71 und 80 Euro getankt wird, werden die Betankungen vom System nicht als Treibstoffentnahme erfasst und dementsprechend auch nicht „von der Bankkarte“ abgebucht. Auf diese Weise ist die Angeklagte in den Genuß von 33 „kostenlosen“ Tankfüllungen gekommen.
Das ist so ein Fall, an dem sich Jurastudenten die Zähne ausbeißen. Kein Betrug, da keine Person getäuscht wird. Kein Diebstahl, da der Sprit ja nicht weggenommen wird – kein Bruch fremden Gewahrsams. Unterschlagung sollte es nach Ansicht der Vorinstanz auch nicht sein. Also muß es ja was anderes geben, denn laufen lassen wollte man die Angeklagte ja nicht.
Computerbetrug nach § 263a StGB soll es sein und zwar in der Variante: „Beeinflussung durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf eines Datenverarbeitungsvorgangs.“
Das Einführen der Bankkarte und das anschließende Betanken zu einem Betrag von – sagen wir mal 72,76 Euro – wird also als eine „unbefugte Einwirkung“ gewertet. Der Unterschied zwischen einem „normalen“ Tankvorgang und dem hier zur Rede stehende Vergehen findet sich im Kopf der Täterin:
Denn die Angekl. hat ihr besonderes Wissen eingesetzt und einen Defekt des Tankautomaten ausgenutzt.
„Ausnutzen besonderen Wissens“ ist also die unbefugte Einwirkung auf den Ablauf eines Datenverarbeitungsvorgangs.
Denn nach der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 40, 331 = NJW 1995, 669 = NStZ 1995, 135) liegt ein unbefugtes Einwirken auf den Ablauf der automatischen Datenverarbeitung jedenfalls dann vor, wenn jemand mit rechtswidrig erlangtem Wissen den Programmablauf zu Lasten des Automatenbetreibers (Rechtsinhabers), dessen Willen eine maßgebliche Bedeutung zukommt, beeinflusst.
Nun denn, aber „rechtswidrig erlangtes Wissen“? Die Angeklagte hat den Defekt zufällig herausgefunden, den Automaten also nicht geknackt.
Aber auch dafür hat das OLG ein Argument:
Auf die […] Frage, wie die Angekl. zu dem das kostenlose Tanken ermöglichenden Wissen gekommen ist, kommt es vorliegend nicht entscheidend an.
Der BGH (BGHSt 40, 331 = NJW 1995, 669 = NStZ 1995, 135) hat in dem von ihm zu beurteilenden Fall zwar auf die Rechtswidrigkeit der Kenntniserlangung abgestellt, zugleich aber ausdrücklich nicht ausgeschlossen, dass der Tatbestand des Computerbetrugs auch ohne diesen Umstand gegeben sein kann.
Deutlicher kann man es eigentlich nicht sagen: Wir haben zwar nicht wirklich ein Gesetz, das paßt. Dann biegen wir das Gesetz eben solange, bis es paßt. Denn: Laufen lassen? Das geht doch nicht! Was soll das gesunde Volk dabei empfinden?!
Entscheidung gefunden bei Jur-Blog.de von Rechtsanwalt Siegfried Exner.