Meinem Mandanten wurde vorgeworfen, das Job Center betrogen zu haben. Er soll irgendwelches Kontoguthaben verschwiegen und deswegen zu Unrecht Leistungen bezogen haben. Der Mandant, die Glaubwürdigkeit in Person, verteidigte sich damit, daß er nicht wußte, dazu verpflichtet gewesen zu sein, dieses Guthaben anzugeben; es sei Geld, das ihm nicht gehöre und das er nur verwalte. Den Fremdgeld-Nachweis hat er inzwischen erbracht.
Er hätte es trotzdem angeben müssen, nörgelte der Staatsanwalt. Und wenn er es nicht gewußt habe, hätte er ja nur mal eben beim Job Center anrufen müssen, um nachzufragen. Er halte den Betrugsvorwurf aufrecht.
Die Verteidigung hat dagegen gehalten und um ergänzende Akteneinsicht gebeten. Die Akte kam dann auch irgendwann und enthielt unter anderem dieses Schreiben des Staatsanwalts an die Leitung des JobCenters:
Ich habe die Akte zurück geschickt mit folgendem Begleittext:
Unter Hinweis auf Blatt 232 d.A. beantrage ich, das Verfahren gem. § 170 II StPO einzustellen.
Eine Woche später kam die Einstellungsmitteilung.



