Gerhard Jungfer

Von dem erfahrenen Strafverteidiger Gerhard Jungfer haben viele jüngere Kollegen gelernt. Er war auch mein Vorbild in vielerlei Hinsicht. Nach mehr als 2 Jahrzehnten nutze ich noch immer seine Vorlagen in meinen Textbausteinen. Gerhard war nicht nur (m)ein guter Ausbilder, sondern auch in einem Fall mein strenger, aber fairer Gegner, der die Interessen seiner Mandantin mit allem Nachdruck verteidigte. Seinen Vorträgen als Referent bin ich gern gefolgt. Er war ein herausragender Strafverteidiger, der seine Kompetenzen gern und großzügig vermittelte. Ich bin dankbar und stolz, Mitglied einer Vereinigung zu sein, die Gerhard Jungfer entscheidend mitgeprägt hat, deren Ehrenmitglied er war und bleiben wird.

Gerhard Jungfer ist am Montag, den 3. Juli 2017, im Alter von 77 Jahren verstorben.

Für den Vorstand der Vereinigung Berliner Strafverteidiger hat Nicole Friedrich einen Nachruf geschrieben.

Kommentare deaktiviert für Gerhard Jungfer

Verteidigung zwischen den Stühlen

Dem Mandanten wird eine Straftat zur Last gelegt, die im Sympathie-Ranking ziemlich weit ganz unten liegt. Seine Strategie – auch dem Verteidiger gegenüber – bestand in einem vehementen Abstreiten. Das erleichterte ihm auch das Leben in der Untersuchungshaftanstalt.

Der Akteninhalt zeigte dem Verteidiger jedoch: Eine Freispruchverteidigung hat keine Aussicht auf Erfolg. Nach Aktenlage stand fest: Der Staatsanwaltschaft und dem Gericht wird der Tatnachweis gelingen. Und zwar locker. Keine Chance.

An dieser Stelle fragt sich der Verteidiger bereits:
Wie sage ich es meinem Mandanten? Und: Sage ich es ihm überhaupt?

Das ist – oberflächlich gesehen – schnell beantwortet. Den Mandanten zu beschwindeln geht gar nicht.

Dennoch:
Der Verteidiger muß vorsichtig sein, wenn er absehen kann, daß der Mandant diese Informationen nicht verträgt, weil er psychisch entsprechend ausgerichtet ist.

In der konkreten Situation hatte der Verteidiger aber keine Wahl: Der untaugliche Versuch einer Freispruchverteidigung würde zu Konsequenzen führen, die erstens nicht notwendig und zweitens nicht akzeptabel wären.

Die weitere Frage …
…stellte sich dem Verteidiger nach dem Gespräch mit seinem Mandanten.

In seiner Verzweifelung, aus der Nummer nicht mehr herauszukommen, kündigte der Mandant in ernst zu nehmender Weise an, sich das Leben nehmen zu wollen.

Und jetzt?
Was macht der Verteidiger mit dieser Information.

§ 43a Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verbietet deren Weitergabe:

Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist.

Es gibt eine Backdoor, den § 2 Abs. 2 Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA)

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO) liegt nicht vor, soweit Gesetz und Recht eine Ausnahme fordern oder zulassen.

Das hilft irgendwie alles nicht wirklich. Liegt die Ausnahme im konkreten Fall vor? Das kann man so oder so sehen.

RoterpunktEin weiteres Argument…
… gegen die Weitergabe der Suizidabsichten besteht in den sicher zu erwartenden Änderungen der Haftverhältnisse. Der Mandant bekommt nach Bekanntwerden einen „Roten Punkt“ an die Zellentür. Das bedeutet eine permanente Überwachung, Verlegung in eine Doppelzelle und weitere (belastende) Maßnahmen, die den Freitod verhindern sollen.

Immer wieder eine schwierige Entscheidung, …
… auch in Hinblick auf das Vertrauensverhältnis zwischen dem Mandanten und seinem Verteidiger, das durch das Petzen sicher nicht besser wird.

Soll der Verteidiger die Selbsttötungsabsichten seines Mandanten der JVA offenbaren?

Fürsorglich Petzen?


     

 

Ergebnis anschauen

Wird geladen ... Wird geladen ...

 

Gibt weitere Vorschläge? Worauf kommt es an?

__
Bild (Stühle): © Raphaela C. Näger / pixelio.de

27 Kommentare

Die AfD, Gauland, Til Eugenspiegel und Art. 93 GG

Die „Ehe für alle“ ist beschlossene Sache. Sie wird in den alt-ehrwürdigen § 1353 BGB gegossen und damit Gesetz.

Das gefällt einigen nicht. Zum Beispiel diesem Alexander Gauland, seines Zeichens Jurist und Parteifunktionär einer Alternative fürs Dummvolk. Jedenfalls hält er das Volk offenbar für dumm.

Denn sonst würde er – wider besseren Wissens – nicht so herumtönen, die Alternative für Deutschland (AfD) prüfe eine Verfassungsklage gegen die Ehe für alle, wie er der „Bild am Sonntag“ verrät.

Als wenn dieser Alex G. – als ehemaliger Jurist – es nicht besser wüßte. Selbst ein in die Jahre gekommener AfD-Funktionär sollte die klaren Worte des Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG verstehen:

Nur …

… auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages …

… kann eine abstrakte Normenkontrollklage zum Bundesverfassungsgericht erhoben werden. Dem Himmel und dem klugen(!) Volk sei gedankt, daß die AfD weit davon entfernt ist, die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages zu stellen.

Einmal unterstellt, Gauland leidet (noch) nicht unter beginnender Demenz: Diese Vorschrift des GG lernt jeder Jurastudent im 1. Semester auswändig, also zu einer Zeit, in der er noch hochmotiviert die Vorlesungen des Staatsorganisationsrecht besucht. Was macht der alte AfD-Populist da also? Populismus at his best!

Wer sich als interessierter Nichtjurist einmal informieren möchte, welche Möglichkeiten bestehen, dieses neue Gesetz vom Verfassungsgericht überprüfen zu lassen (wobei das Ergebnis dieser Prüfung völlig offen ist), mag sich den Artikel von Dietmar Hipp auf SPON anschauen. Der Journalist weist nach, daß Gauland einem gewissen Til Eulenspiegel sehr ähnlich ist; und der hat auch überwiegend Unsinn gemacht.

14 Kommentare

Das bisschen Strafrecht

Steuerstrafrecht, hier einmal in einer Übersicht:

Es hat schon seinen Grund, wenn man in der Justiz versucht, solche Verfahren nicht in Kinderhände zu geben. Das ist dann doch eher etwas für Erwachsene. Vor allem dann, wenn es um sehr hohe zweistellige Millionenbeträge mit den entsprechenden Straferwartungen geht, weil man kein bayerischer Wurstfabrikant ist.

8 Kommentare

Die Kavallerie auf einem toten Pferd

Die Staatsanwaltschaft, die sich manchmal selbst stolz als die Kavallerie der Justiz bezeichnet, sollte eigentlich am besten wissen, wann ein Pferd tot ist.

Manche Staatsanwälte reiten schneidig auch auf toten Pferden weiter.

4 Kommentare

Erkaufte Freiheit und ein abgeschobener Monsterhahn

Eine außergewöhnliche Konstellation führte in einer Steuerstrafsache zur Entlassung unseres Mandanten, nachdem der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt werden *mußte*.

Den drei Angeklagten wird vorgeworfen, an einem Umsatzsteuer-Karussell beteiligt gewesen zu sein. Bummelige 90 Millionen Euro reklamiert die Staatsanwaltschaft als Steuerschaden. Die Ermittlungen liefen seit 2014, die Anklage stammt aus 2016, die Hauptverhandlung vor der Wirtschaftsstrafkammer begann im Frühjahr 2017.

Derjenige, den die Staatsanwaltschaft als den Haupttäter des Trios bewertet, war bereits Ende 2016 von der Untersuchungshaft verschont worden. Unser Mandant – nach dem Ranking der Staatsanwaltschaft angeblich die Nummer 2 – wurde (erst) Anfang 2017 inhaftiert, obwohl der Haftbefehl bereits im Oktober 2016 erlassen wurde.

Die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht unterstellten unserem Mandanten, er würde sich dem Verfahren durch Flucht entziehen. Weggelaufen war er aber trotz Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren nicht. Im Gegenteil: Aus familiären Gründen stabilisierte sich seine Unbeweglichkeit.

Dennoch: Die Fluchtgefahr wurde mit dem Standard-Textbaustein „Fluchtanreizbietende Straferwartung“ begründet. Viel mehr hatten die Verfolger nicht – von dem üblichen Unsinn der Auslandsbeziehungen aufgrund fremder Staatsangehörigkeit der Großeltern einmal abgesehen.

Allerlei Versuchen der Verteidigung, den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen, stellte sich die Kammer mit wiederholten Tricksereien und zahlreichen aus dem Hut gezauberten Hühnchen entgegen.

Am siebten Hauptverhandlungstermin ergab sich die starke Vermutung, daß der Hauptangeklagte verhandlungsunfähig ist; zumindest konnte seine Verhandlungsfähigkeit nicht positiv festgestellt werden. Das Verfahren wurde ausgesetzt, damit er intensiver untersucht werden kann. Wenn er sich denn untersuchen läßt.

Diese Aussetzung war dann der Tropfen, der endlich das Verhältnismäßigkeitsfaß zum Überlaufen brachte. Die Strafkammer, die sich – zuvörderst in Person des Vorsitzenden – mit Klauen und Zähnen gegen die Haftverschonung unseres Mandanten gewehrt hat, konnte nun wirklich nicht mehr anders:

Der Haftbefehl wurde außer Vollzug gesetzt. Allerdings nicht einfach so, sondern gegen ein paar bunte Auflagen: Dreimal pro Woche einem Polizeibeamten einen schönen guten Tag wünschen, sämtliche Ausweise und Pässe abgeben und eine Kaution in Höhe von 10.000 Euro hinterlegen.

Die Familie und Freunde haben gesammelt, damit sie das Geld auf die Theke der Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht legen konnten, um unseren Mandanten den Blechnapf zu ersparen:

Im November – so der Plan – soll es dann nochmal von vorn beginnen. Mit einem neuen Vorsitzenden. Den alten hat man ein ruhigeres Fahrwasser in der Verwaltung abgeschoben; das Leben als Chef einer Wirtschaftsstrafkammer hat ihn – so jedenfalls mein Eindruck – an die Grenzen seiner ihm noch verbliebenen Leistungsfähigkeit geführt. Er bedauerte allerdings, jetzt nicht mehr das Hühnchen den Monsterhahn kennen lernen zu können, den ich mit ihm gerupft hätte.

__
Hühner-Bild: © Bigstockphoto.com/cascoly/Steve Estvanik

5 Kommentare

Unterhaltsames Aktenstudium

Aus einem Vernehmungsprotokoll:

Die dokumentierte Reaktion:

Nun sage keiner mehr, das Studium von Ermittlungsakten sei nicht unterhaltsam.

11 Kommentare

Das richtige Strafmaß aus Sicht des Berufungsgerichts

Der Mandant wurde vom Amtsgericht zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Es gab Zoff unter Saufkumpanen um eine Flasche Jim Beam. Nachts um 3 Uhr.

Die Staatsanwaltschaft sah in dem Tatgeschehen einen Raub, die Verteidigung war mit der Körperverletzung einverstanden (also mit der Verurteilung wegen der Körperverletzung ;-) ).

Außerdem war der Staatsanwaltschaft das Strafmaß zu niedrig angesetzt. Sie legte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein. Zwei Tage später und noch fristgerecht ging auch die Berufung des Mandanten beim Gericht ein.

Die Hauptverhandlung vor der Berufungskammer begann der Vorsitzende Richter mit den folgenden weisen Worten:

Wenn sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung ein Rechtsmittel gegen ein Urteil einlegen, ist das ein sicheres Indiz dafür, daß das Urteil und das Strafmaß in Ordnung sind.

Das fand die Verteidigung gut. Die Staatsanwaltschaft zierte sich noch etwas und war dann zu einer Einigung bereit: Wenn die Verteidigung ihre Berufung zurück nimmt, dann stimme sie der Rücknahme zu und erkläre anschließend ihrerseits die Rücknahme.

Gesagt. Getan. Rechtskraft. Und alle waren zufrieden.

__
Bild: © Wolfgang Dirscherl / pixelio.de

9 Kommentare

Silke kommentiert

Nur ein kurzer Hinweis zwischendurch:

Silke nimmt Stellung zu dem Blogbeitrag „Silke weint“ und den Kommentaren von „Ad_inski, Flo, Siggi, Hoppel, WPR“ dazu.

Ich wünsche gute Unterhaltung.

__
Bild: © Wolfgang / pixelio.de

, 17 Kommentare

Das letzte halbe Hähnchen vor dem Haftantritt

Kennen Sie den? Kommt ein Mann mit einen halben Hähnchen zu Tierarzt und fragt:

„Kann man da noch etwas machen?“

Dieser Witz ist in unserer Kanzlei schon vor vielen Jahren zu einem Running Gag geworden. Und wird in Fällen wie dem folgenden bemüht.

Dem Mandanten wurden drei Straftaten zur Last gelegt, für die er im Strafbefehlsverfahren verurteilt wurde.

  • Urkundenfälschung: Geldstrafe – 190 Tagessätze
  • Diebstahl: Geldstrafe – 90 Tagessätze
  • Erschleichen von Leistungen: 160 Tagessätze

Die Strafbefehle sind rechtskräftig. Der Mandant hat die Geldstrafen nicht bezahlt. Die Vollstreckungsstelle der Staatsanwaltschaft hat ihn zum Haftantritt geladen.

Die Zweiwochenfrist ist seit drei Wochen abgelaufen. Der Mandant schickt uns die Ladungen und fragt:

„Kann man da noch etwas machen?“

Tja, ich fürchte, das gibt 440 Tage lang keine Grillhähnchen, sondern „Wasser und Brot“. Wenn nicht die 440 Tagessätze sofort bezahlt werden.

Hilfreich ist in solchen Fällen, sofort(!) mit der allerersten Post der Polizei einen Strafverteidiger um Hilfe bitten. Also schon dann, wenn das Hähnchen noch friedlich nach Körnern pickt.

Auch wenn der Strafbefehl erlassen wurde, gibt es noch Möglichkeiten, den Gang zum Grill zu verhindern. Zum Beispiel hier: www.strafbefehl-berlin.de.

Selbst danach noch hätte man eine kleine Chance, um den Knast – die Ersatzfreiheitsstrafe – herum zu kommen: Zahlen (was oft mangels (Grill)Kohle nicht funktioniert) oder Schwitzen statt Sitzen.

Wenn der Gockel aber erst mal neben den Pommes auf dem Grillteller liegt, braucht der Delinquent keinen Strafverteidiger mehr. Denn zaubern können wir noch nicht (wir arbeiten aber daran).

Was rät nun der Strafverteidiger diesem Mandanten?

Der Rat des Verteidigers lautet:


     

 

Ergebnis anschauen

Wird geladen ... Wird geladen ...

 
Alternative Ideen sind in den Kommentaren willkommen.

14 Kommentare