St. Nimmerlein

Mein Mandant hat ein Supersonderangebot in erster Instanz angenommen, das ihm der Strafrichter gemacht hat. Gegen den Willen der Staatsanwaltschaft. Das war mutig von dem Richter oder er wußte eben, was sonst auf ihn zugekommen wäre.

Die Staatsanwaltschaft meint aber schon, man soll den Fall in seinen Einzelheiten detailliert erörtern. Deswegen hat sie Berufung eingelegt. Das war weniger erfreulich für den Mandanten.

In dem ersten Termin im Januar zeigte sich die Vorsitzende Richterin der Berufungskammer not amused, daß die Staatsanwaltschaft immer noch nicht einlenken wollte. Deswegen sollten zu dem nächsten Termin im Mai eine zweistellige Anzahl an Zeugen geladen werden.

Dieser Termin wurde nun abgesagt. Die Abladung enthielt einen Zusatz:

Der Kammer stehen keine zeitnahen Termine zur Durchführung der Berufungshauptverhandlung zur Verfügung. Die Kammer kann das Verfahren frühestens am 25. November 2009 verhandeln.

Na denn, dann reservieren wir mal den Termin im Herbst. Dem Mandanten kann’s in diesem Fall ausnahmsweise mal recht sein. Die Staatsanwaltschaft wird kochen.

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Falls mich jemand sucht (2)

Ich bin hier.

Aber ich frage mich ernsthaft, ob es wirklich sinnvoll ist, unter künstlichem Licht zu sitzen und freundlichen älteren Damen und Herren beim Vortragen zuzuhören. Vielleicht gibt es hier in diesem Städtchen ja irgendwo eine Möglichkeit, sich ein Fahrrad zu mieten … ;-) Echt geiles Wetter hier in Weimar.

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Schwätzer

Die Fassung der 223 Seiten umfassenden Urteilsgründe geben dem Senat zudem Anlass zu folgendem Hinweis:

Die schriftlichen Urteilsgründe dienen dazu, das Ergebnis der Hauptverhandlung wiederzugeben und die rechtliche Nachprüfung der getroffenen Entscheidung zu ermöglichen. Es ist dabei Aufgabe des Richters, Wesentliches von Unwesentlichem zu unterscheiden und die Begründung seiner Entscheidung so zu fassen, dass der Leser die wesentlichen, die Entscheidung tragen den Feststellungen und rechtlichen Erwägungen ohne aufwändige eigene Bemühungen erkennen kann.

Das Abfassen unangemessen breiter Urteilsgründe ist weder durch § 267 StPO noch sachlich-rechtlich geboten, da es, unabhängig von der vermeidbaren Bindung personeller Ressourcen beim Tatgericht, dazu geeignet sein kann, den Blick auf das Wesentliche zu
verstellen und damit den Bestand des Urteils zu gefährden (vgl. BGH NStZ 2007, 720; NStZ-RR 1998, 277 m.w.N.).

Quelle: Beschluß des Bundesgerichtshofs – 1 StR 27/09 – vom 4. März 2009 (Schlußbemerkungen):

Ich meine, es geht nicht nur um die „vermeidbaren Bindung personeller Ressourcen beim Tatgericht“, sondern auch um die Möglichkeit eines durchschnittlich gebildeten Angeklagten, das Urteil zu verstehen. Und dann stellt sich noch die Frage nach der personelle Ressource beim Verteidiger. Schade, daß manche Richter das übersehen.

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Die verheizte Referendarin

Es gibt eine nächtliche Auseinandersetzung auf der Straße, an der auf der einen Seite ein betrunkener Erwachsener und auf der anderen Seite zwei 18jährige sowie ein 22jähriger beteiligt waren. Ein paar Anwohner und zwei jugendliche Mädchen haben den Streit mitbekommen. Es gibt ein Messer, ein Staubsaugerrohr, einen „Kampfhund“, einen abgerissenen Telefonhörer, ein Fahrrad und eine Fahrradlampe, die in der Schlägerei zum Einsatz bzw. zu Schaden kamen.

Der betrunkene Erwachsene wird verletzt und einer der 18jährigen; beide nicht besonders stark.

Das Verfahren gegen den betrunkenen Erwachsenen wird eingestellt, weil er die Behauptung bestreitet, den Streit begonnen zu haben. Zwei Beschwerden gegen die Einstellung haben keinen Erfolg.

Das Verfahren gegen den 22jährigen wird von dem Verfahren gegen die beiden 18jährigen getrennt. Er wurde angeklagt, das Verfahren dümpelt vor sich hin.

Ich verteidige einen der beiden 18jährigen. Das Landgericht bestellt mich – nach einer Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluß des Amtsgericht – dem Angeklagten zum Pflichtverteidiger, wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage. Und weil der Geschädigte (der betrunkene Erwachsene) anwaltlich vertreten ist und sich als Nebenkläger dem Verfahren angeschlossen hat. Ein Adhäsionsantrag, mit dem Schmerzensgeld und Schadensersatz gefordert werden soll, ist zu erwarten.

Zum Termin werden die beiden Angeklagten mit ihren Verteidigern geladen, der Nebenkläger und seinen Vertreter sowie weitere neun Zeugen. Und zwei Vertreter der Jugendgerichtshilfe. Ein anwaltlicher Beistand für einen Zeugen war angekündigt.

Nicht ganz einfach also, die prozessuale Situation. Und was macht die Staatsanwaltschaft? In Kenntnis dieser Lage schickt sie als Vertreterin der Anklage eine Rechtsreferendarin. Das blanke Entsetzen stand nicht nur ihr auf dem Gesicht.

Die Richterin, die Verteidiger, der Nebenklägervertreter konnten im komplizierten Rechtsgespräch eine Einigung finden.

Die Referendarin hatte ihre Anweisung, vermutlich die Verurteilung anzustreben. Jedenfalls verweigerte sie ihre Zustimmung. Ihr Ausbilder war nicht erreichbar. Der Tagesdienst der Staatsanwaltschaft schloß sich dieser Weigerung ohne weitere Prüfung an. Die Referendarin war zu bedauern; sie bedauerte sich auch selbst: „Jetzt bin ich hier der Buhmann.“

Diese Situation wäre vermeidbar gewesen, wenn sich irgendein Staatsanwalt einmal Gedanken gemacht hätte.

Damit das ganze Ding doch noch zu retten war, habe ich einen Beweisantrag gestellt, die beiden Mädchen als Zeuginnen zu laden. Damit wären wir heute ohnehin nicht fertig geworden. Deswegen wurde meinem Aussetzungsantrag unter Zustimmung aller Beteiligten, insbesondere der Referendarin, stattgegeben.

Nun wird die Staatsanwaltschaft Gelegenheit bekommen, sich Gedanken über eine sinnvolle Ausbildung ihrer Referendare zu machen.

Falls es doch zu einem Urteil kommen sollte, werde ich beantragen: „Die Kosten und die Auslagen des Verhandlungstages am 23.4.09 werden dem Ausbilder der Sitzungsvertreterin auferlegt.“ Verdient hätte er es.

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Höchst erfreuliches Amt

Gestern vor genau 10 Jahren habe ich einen neuen Personalausweis bekommen. Das Haltbarkeitsdatum war damit heute überschritten. Hätte mir ja auch jemand mal vorher sagen können. Mir stand also völlig überraschend eine Behördensache in eigener Angelegenheit ins Haus.

Nein, teilte mir die nette Dame vom Bezirksamt mit, das gehe nur persönlich, ich müsse schon selbst vorbeikommen. Nun ja, als Herr Köhler zum Bundespräsidenten ernannt wurde, konnte er das ja auch nicht über einen Vertreter machen. So ein Personaldokument ist schließlich ein wichtiges Dokument.

In düsterer Vorahnung habe ich dann den gesamten heutigen Vormittag in meinem Kalender mit einem auswärtigen Termin – Besuch beim Bezirksamt Kreuzberg – belegt. Um 7:45 Uhr hatte ich vom Paßbildautomaten meine Fotos bekommen, um 8:00 Uhr war ich auf dem Amt. Und geschah das Unfaßbare! Ich bekam die Wartenummer 003:

003

Noch nicht einmal ordentlich Zeit zum sorgfältigen Fotografieren, da wurde mein Nümmerchen schon aufgerufen. Eine ihrem Gewicht entsprechend gemütliche und gut gelaunte Sachbearbeiterin begrüßte mich freundlich und nahm mein Anliegen entgegen. 8 Euro für den neuen, 14 Euro für den vorläufigen Ausweis und um 8:15 Uhr war ich wieder draußen.

Eine höchst erfreuliche Erfahrung.

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Kreuzigung Klinsmanns ist rechtmäßig

Das Landgericht München wies einen Antrag des Fußballtrainers zurück, der taz die Veröffentlichung ihres Ostertitels vom 11. April zu untersagen. Dieser zeigt einen gekreuzigten Klinsmann.

Die taz, das tägliche Satiremagazin aus Kreuzberg, zitiert die bayerische Entscheidung:

Die Art der Darstellung ist dem Bereich der Satire zuzuordnen. Eine reale Kreuzigung des Antragstellers steht nicht im Raum. Vielmehr wird der berufliche Niedergang des Antragstellers symbolisch dargestellt. Vor dem Hintergrund, dass die religiöse Darstellung vorliegend für jedermann erkennbar nur als Symbol zur Vermittlung einer Aussage verwendet wird, welche überhaupt keinen Bezug zur Religionsausübung des Antragstellers hat, sondern vielmehr vollkommen unproblematisch in der Öffentlichkeit erörtert und verbreitet werden durfte, wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers durch die Art des gewählten Symbols vorliegend nicht so schwer, als dass hierdurch die Meinungsäußerungsfreiheit der Antragsgegnerin eingeschränkt werden könnte.

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Falls mich jemand sucht

ichbinhier-443

Ich bin da.

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Überraschende Bestellung

Damit hatte ich gar nicht gerechnet. Mit meinem Antrag auf Akteneinsicht in diesem Verfahren habe ich gleich meine Bestellung zum Pflichtverteidiger beantragt. Der Mandant ist psychisch erkrankt.

Und was macht diese Staatsanwältin? Entgegen der sonst üblichen Praxis, die Pflichtverteidiger-Bestellung erst mit Erhebung der Anklage zu beantragen, gibt sie diesen Antrag bereits im Ermittlungsverfahren weiter an das Landgericht. Dafür gebührt ihr ein Lob.

Und vom Landgericht kommt dann dieser Beschluß. Der macht mich allerdings stutzig: Bestellung wegen § 140 I Nr. 2 StPO – eine gefährliche Körperverletzung ist doch kein Verbrechen. Ob es sich um einen Schreibfehler handelt?

Dann schaue ich wohl besser noch einmal in die Akte.

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Höfliche Richterin

Die Richterin fragte mich, ob ich für meinen Mandanten noch eine schriftliche Stellungnahme abgeben möchte. Auf diese Frage konnte ich noch nicht reagieren, weil mein Mandant in einer auswärtigen Haftanstalt sitzt und er ein paar Probleme damit hat, seine Gedanken auf’s Papier zu bekommen.

Nun wurde die Richterin ungeduldigt. Statt nun loszupoltern (wie ich es selbst mache und auch von den Richtern in Moabit gewöhnt bin) schreibt sie mir ganz höflich:

hofliche-richterin

Dies nenne ich mal eine nette Umgangsform. In Moabit!!

Daß ich das noch erleben durfte …

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Nichts fliegt mehr

abflug

Wir fahren trotzdem mal rein.

tempelhof-443

Trauriger An- und Einblick.

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