Es gibt eine nächtliche Auseinandersetzung auf der Straße, an der auf der einen Seite ein betrunkener Erwachsener und auf der anderen Seite zwei 18jährige sowie ein 22jähriger beteiligt waren. Ein paar Anwohner und zwei jugendliche Mädchen haben den Streit mitbekommen. Es gibt ein Messer, ein Staubsaugerrohr, einen „Kampfhund“, einen abgerissenen Telefonhörer, ein Fahrrad und eine Fahrradlampe, die in der Schlägerei zum Einsatz bzw. zu Schaden kamen.
Der betrunkene Erwachsene wird verletzt und einer der 18jährigen; beide nicht besonders stark.
Das Verfahren gegen den betrunkenen Erwachsenen wird eingestellt, weil er die Behauptung bestreitet, den Streit begonnen zu haben. Zwei Beschwerden gegen die Einstellung haben keinen Erfolg.
Das Verfahren gegen den 22jährigen wird von dem Verfahren gegen die beiden 18jährigen getrennt. Er wurde angeklagt, das Verfahren dümpelt vor sich hin.
Ich verteidige einen der beiden 18jährigen. Das Landgericht bestellt mich – nach einer Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluß des Amtsgericht – dem Angeklagten zum Pflichtverteidiger, wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage. Und weil der Geschädigte (der betrunkene Erwachsene) anwaltlich vertreten ist und sich als Nebenkläger dem Verfahren angeschlossen hat. Ein Adhäsionsantrag, mit dem Schmerzensgeld und Schadensersatz gefordert werden soll, ist zu erwarten.
Zum Termin werden die beiden Angeklagten mit ihren Verteidigern geladen, der Nebenkläger und seinen Vertreter sowie weitere neun Zeugen. Und zwei Vertreter der Jugendgerichtshilfe. Ein anwaltlicher Beistand für einen Zeugen war angekündigt.
Nicht ganz einfach also, die prozessuale Situation. Und was macht die Staatsanwaltschaft? In Kenntnis dieser Lage schickt sie als Vertreterin der Anklage eine Rechtsreferendarin. Das blanke Entsetzen stand nicht nur ihr auf dem Gesicht.
Die Richterin, die Verteidiger, der Nebenklägervertreter konnten im komplizierten Rechtsgespräch eine Einigung finden.
Die Referendarin hatte ihre Anweisung, vermutlich die Verurteilung anzustreben. Jedenfalls verweigerte sie ihre Zustimmung. Ihr Ausbilder war nicht erreichbar. Der Tagesdienst der Staatsanwaltschaft schloß sich dieser Weigerung ohne weitere Prüfung an. Die Referendarin war zu bedauern; sie bedauerte sich auch selbst: „Jetzt bin ich hier der Buhmann.“
Diese Situation wäre vermeidbar gewesen, wenn sich irgendein Staatsanwalt einmal Gedanken gemacht hätte.
Damit das ganze Ding doch noch zu retten war, habe ich einen Beweisantrag gestellt, die beiden Mädchen als Zeuginnen zu laden. Damit wären wir heute ohnehin nicht fertig geworden. Deswegen wurde meinem Aussetzungsantrag unter Zustimmung aller Beteiligten, insbesondere der Referendarin, stattgegeben.
Nun wird die Staatsanwaltschaft Gelegenheit bekommen, sich Gedanken über eine sinnvolle Ausbildung ihrer Referendare zu machen.
Falls es doch zu einem Urteil kommen sollte, werde ich beantragen: „Die Kosten und die Auslagen des Verhandlungstages am 23.4.09 werden dem Ausbilder der Sitzungsvertreterin auferlegt.“ Verdient hätte er es.