Man zieht sich aus und wandert los

Schluss mit „schamlosem Benehmen“ in der Natur: In einem bei FKK-Anhängern beliebten Schweizer Kanton ist Nacktwandern ab sofort strafbar – bis zu 200 Franken kann ein Vergehen in Appenzell-Innerrhoden kosten. Jetzt will Appenzell-Ausserrhoden nachziehen.

Quelle: Spiegel
Link gefunden in den Kommentaren bei ballmann.

Die nackten Wanderer hatten bestimmt eine ganz schlimme Kindheit.

Die hier sind auch gut:

Nach Ende der Wanderung besteht die Möglichkeit zur Einkehr in einer Gaststätte (bekleidet).

Die Wanderung ist auch etwas für Anfängerinnen und Anfänger. Nackt zu wandern ist ganz leicht: Man zieht sich aus und wandert los.

Aus der Ankündigung einer Wanderung durchs Sauerland.

Na denn, auf geht’s; wer ist der erste Nacktbergsteiger, der Herrn Messner in die Schranken verweist?

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Hausordnung

Auch auf den Neuköllner Maientagen herrscht Ordnung:

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Nach dem Besuch des Festgeländes am Samstagabend war ich mir allerdings nicht mehr so sicher, ob diese Hausordnung wirklich zur Kenntnis genommen wurde. Zumindest einige (nicht wenige) Besucher hinterließen den nachhaltigen Eindruck, als wären sie grundsätzlich nicht imstande, die übermittelte Botschaft zu erkennen. Und das lag nicht nur am Alkohol …

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Randalerituale

Diesmal war es ziemlich starker Tobak:

Vier Personen wurden wegen versuchten Mords an Polizisten festgenommen.
[…]
Am Abend des 1. Mai gegen 21.45 Uhr war am Kottbusser Tor eine Frau von einem Molotow-Cocktail getroffen worden. […] Der Brandsatz hatte offenbar zwei Polizisten zum Ziel gehabt, diese aber verfehlt. Ein Jugendlicher und ein Heranwachsender seien als Täter zeitnah vor Ort festgenommen worden, berichtete am Sonntag der Sprecher der Staatsanwaltschaft, Michael Grunwald. Den gezielten Wurf auf die Beamten werten die Juristen als Mordversuch. […]

Wegen Mordversuch wurden nach einer ähnlichen Tat auch zwei weitere Männer inhaftiert. Sie sollen gegen 0.35 Uhr in der Adalbertstraße einen Brandsatz auf Polizisten geworfen haben. Das Benzin sei jedoch vor den Beamten zu Boden gefallen, so Grunwald. Polizeipräsident Dieter Glietsch hatte berichtet, dass gegen 1.35 Uhr vom Balkon des Hauses über der Adalbertstraße eine brennbare Flüssigkeit auf drei Beamte geschüttet worden sei. Diese hätten kurzzeitig Feuer gefangen, seien aber unverletzt geblieben.

Quelle: taz

Am Samstag danach:

Von einem Balkon im ersten Stock eines Wohnhauses an der Kottbusser Straße spielten zwei Kinder „Schwarzer Block“ und beschimpften die einkaufenden Passanten mit „Scheiß Türken!“. Wenig später bewarfen die Kinder die Wochenendeinkäufer mit Blumenerde und nassen Papiertüchern.

Ob das eine mit dem anderen zusammenhängt?

Ergänzung:
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Grillen

Angesichts des schönen Wetters und aufgrund des Umstandes, daß es am Prenzlberg eine ruhige Walpurgisnacht gegeben hat, wird sich der eine oder andere über eine Grillparty Gedanken gemacht haben.

Wie dabei vorzugehen ist, kann man hier nachlesen.

Danke an Bruder Bu für die Bedienungsanleitung. crh

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Nasse Pappe mit einem Gusto von Gammelfisch

Jede bessere Eckkneipe lockt heute mit Espresso und Cappuccino aus gleißenden Vollautomaten. Doch die Getränke schmecken oft erstaunlich schlecht.

schreibt der Spiegel über Möchtegern-Barista in der Gastronomie.

Falls die Tester und Berichterstatter beim Spiegel den Kaffee auf haben und einmal einen leckeren Italiener probieren wollen, lade ich sie herzlich in unsere Kanzlei ein. Wir haben eben keinen Vollautomaten und hier pflegt der Chef seine macchina noch selbst. Wie das geht, steht hier. Soviel Mühe sollte man sich schon machen, wenn man etwas Besonderes anbieten möchte.

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Verbrüderung mit der Staatsanwältin

Der Gegner ist verärgert, weil der Mandant nicht gezahlt hat. Deswegen verklagt er ihn und bekommt ein Urteil, in dem steht, daß mein Mandant zahlen muß. Trotzdem zahlt er nicht, weil er nicht zahlen kann.

Es ist ein klassischer Fall aus dem Baustellenrecht: Der Subunternehmer wird von seinem Auftraggeber nicht bezahlt, deswegen kann er die SubSubunternehmer nicht bezahlen, die dann wieder die SubSubSubunternehmer nicht zahlen können.

Der Gegner findet heraus, daß der Mandant bereits die Eidesstattliche Versicherung über seine Vermögenslosigkeit abgegeben hat. Daran hängt er sich auf und schreibt eine Strafanzeige: Falsche Angaben soll der Mandant gemacht haben. Entgegen seiner Angaben sei er doch der Eigentümer des Grundstücks – schließlich wohnt er ja dort. Und außerdem sei er politisch für die SPD tätig, habe also – wie jeder Politiker – Nebeneinkünfte.

Das hat erst einmal gereicht, um ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Die jetzt zuständige Staatsanwältin, die die Akte nun zu bearbeiten hat, war genauso wenig von dem Zeug begeistert wie der Mandant.

Sie bittet mich darum, ihr dabei zu helfen, die Sache wieder vom Tisch zu bekommen. Ich solle ihr doch die Argumente liefern, um die Einstellung des Verfahrens wasserdicht und beschwerdefest machen zu können.

Dabei unterstütze ich sie doch gern: Eigentümer des Grundstücks ist seit 15 Jahren der Bruder des Mandanten. Und seine Kandidatur zum Dorfparlament ist an den Wählerstimmen gescheitert; er ist nie Parteimitglied gewesen.

So macht selbst die Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft Freude. Jetzt muß ich nur noch versuchen, den Mandanten davon abzuhalten, den Gegner branchenüblich an einem Baugerüst aufzuhängen.

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Grundlegendes zum Nutzungsausfall

In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift DAR (2009, 230) kann man (noch einmal) die Voraussetzungen für den Ersatz des Nutzungsausfallschadens für Motorräder nachlesen.

Nutzungsentschädigung ist bei Beschädigung eines Kraftfahrzeugs nur dann zu zahlen, wenn der Halter auf die „ständige Verfügbarkeit“ des Kraftfahrzeugs für seine „eigenwirtschaftliche Lebenshaltung“ angewiesen ist und daher durch seinen Ausfall -eine „fühlbare vermögenserhebliche Entbehrung“ eintritt.

Dieser Grundsatz gilt für alle Kraftfahrzeuge – und sogar für Fahrräder. Für Motorräder gibt es aber Besonderheiten:

Der Halter des Kraftrades muss zur Begründung eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung nachweisen, dass er das Krad anstelle eines Pkw zur ständigen Nutzung, zu Fahrten zum Arbeitsplatz etc. gehalten hatte. Wird das Motorrad nur neben einem Pkw aus sportlichem Interesse, als Hobby, oder für die Freizeit gebraucht, kommt Nutzungsentschädigung nicht in Betracht.

Ein eigenes Auto neben dem Mopped ist also grundsätzlich schon problematisch.

Der Anspruchsteller muss darlegen, daß er praktisch Tag für Tag auf den Gebrauch seines Krades angewiesen war.

Das ist in vielen Fällen nicht einfach, besonders dann, wenn es sich um ein klassisches „Schönwetter-Motorrad“ handelt.

Gerade weil eben ein Krad häufig nur an bestimmten Tagen, am Wochenende oder bei guten Witterungsverhältnissen gefahren wird, müssen an den Nachweis des Nutzungswillens strenge Anforderungen gestellt werden.

Mit einer Fireblade fährt in der Regel kein Mensch im Winter zur Arbeit. Deswegen heißt es in dem DAR-Aufsatz weiter:

Hätte der Geschädigte das Krad z. B. nur bei schönem Wetter genutzt und einen vorhandenen Pkw in der Garage gelassen, muss er im Schadenfall auf den Pkw zurückgreifen.

Daß das Autofahren mit einer Fahrt auf dem Mopped nicht vergleichbar ist, wird in der Regel von der Rechtsprechung nicht anerkannt:

Der mit dem Verzicht auf das Fahren mit einem Motorrad möglicherweise verbundene Verlust an Spaß und Freude ist allenfalls ein immaterieller, nicht aber ein zu entschädigender materieller Schaden.

Das sind soweit einmal die Grundsätze.

Aber: Keine Regel ohne eine Ausnahme. Jeder Fall ist anders. Deswegen sollte bei einer Unfallschadenregulierung stets der Nutzungsausfallschaden erst einmal geltend gemacht werden. Welche Voraussetzungen dann im Konkreten knackig nachgewiesen werden müssen, ergibt sich aus den weiteren Verhandlungen.

Besten Dank an Rechtsanwalt Jürgen Melchior, Wismar, für den Hinweis auf den DAR-Artikel.

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Unverständliches Zeug

Der Kriminalbeamte war privat unterwegs. Im Zug gab es eine Prügelei, die er beobachtete und in die er dann eingriff. In der Ermittlungsakte findet sich später seine Aussage:

verwirrt

Nachdem sich der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren nicht gemeldet hatte, beantragte die Amtsanwaltschaft kurzer Hand den Erlaß eines Strafbefehls, der dann ebenso zügig erlassen wurde. Die Frage, ob der Beschuldigte vielleicht psychisch erkrankt gewesen sein könnte, kam weder der Amtsanwältin noch der Richterin in den Sinn.

Glücklicherweise hat der Beschuldigte eine sehr betagte, aber gesunde Mutter, die ebenso wie ich meinte, daß die Arbeit der Justiz bis dahin grob mangelhaft war. Und mich um meinen Beistand bat.

Nun kämpfe ich erst einmal darum, daß die Richterin einen Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 II StPO (an)erkennt. Und dann dürfte sich ein Psychiater der Frage widmen, ob der kranke Mann überhaupt (uneingeschränkt) schuldfähig ist.

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Wenn das mal gutgeht

roller-443

Nicht ganz unproblematisch, diese Fuhre. Aber mutig.

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Richterliches Schlafbedürfnis als Verfassungsgrundsatz

Im Rahmen der Diskussion über die Frage des Richtervorbehalts bei der Blutentnahme nach § 81 a II StPO lieferte ein „Bereitschaftsdienstrichter“ das folgende Argument (gefunden im beck-blog):

Wenn das BVerfG außerdem noch meinen sollte, dass der richterliche Eildienst 24 Stunden dauern muss, werden wohl viele Amtsrichter den Dienst quittieren, da sie schließlich nicht in einem Callcenter arbeiten wollen.

Vor diesem Hintergrund rege ich an, unsere Verfassung zu ändern und in Art. 97 GG den Absatz 1a einzuführen:

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie die Beachtung formellen Strafrechts ist auszurichten an den Schlafbedürfnissen der Bereitschaftsdienstrichter.

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