Sicher, eMails sind Postkarten, also unsicher. Aber bisher war es nicht so klar, unter welchen Voraussetzungen der Staatsanwalt mitlesen darf.
In Hamburg meinte das dortige Landgericht Anfang 2008, daß das Fernmeldegeheimnis gilt und fremde eMails deswegen nur bei schweren Straftaten vom Ermittler gelesen werden dürfen (§ 100a StPO).
Die Braunschweiger Landrichter sahen das im Jahr 2006 wesentlich lockerer: Es gehe um eine ganz „normale“ Beschlagnahme, an die keinen besonderen Anforderungen zu stellen seien.
Jetzt hat der BGH (1 StR 76/09) diese Frage entschieden:
Der BGH bewertet die Beschlagnahme von eMails auf dem Server des Providers als Postbeschlagnahme. Es gelten damit die gleichen Regeln, wie wenn Briefe oder Telegramme auf dem Postamt beschlagnahmt werden. Zwar ist auch dies bei Straftaten aller Art zulässig, die Durchsicht der Mails muss aber durch den Richter oder einen Staatsanwalt erfolgen, während bei der normalen Beschlagnahme auch ein einfacher Polizist die Mails auswerten dürfte.
faßt die taz heute das Ergebnis zusammen.
Beim BGH liest sich das so:
Daher können beim Provider gespeicherte, eingegangene oder zwischengespeicherte, E-Mails – auch ohne spezifische gesetzliche Regelung – jedenfalls unter den Voraussetzungen des § 99 StPO beschlagnahmt werden.
Damit ist das letzte Wort noch nicht gesprochen, es gibt da noch das Bundesverfassungsgericht, das seit 2006 bereits über dieser Frage brütet.
Schon jetzt läßt sich aber festhalten: Wer Straftaten begehen will, sollte nicht nur auf das Telefonieren verzichten, sondern auch auf das Versenden von eMails.

