Ermittlungsverfahren gegen Sarazin?

Die Justiz prüft ein Ermittlungsverfahren gegen den früheren Berliner Finanzsenator Thilo Sarrazin (SPD). Das heutige Vorstandsmitglied der Bundesbank hatte sich in einem Interview polemisch über Migranten und Hartz-IV-Empfänger geäußert. Möglicherweise erfüllen diese Äußerungen den Straftatbestand der Volksverhetzung, teilte ein Polizeisprecher mit.

berichtet heute die Berliner Morgenpost

Naja, wenn so ein Spruch:

Eine große Anzahl von Türken und Arabern habe ohnehin „keine produktive Funktion, außer für den Obst- und Gemüsehandel“.

zur Strafbarkeit führen sollte, scheint es nicht nur ein Problem mit ein paar unentspannten Einwanderen zu geben, sondern auch mit der Meinungsfreiheit.

Sarazin reagiert auf die Reaktionen:

„Mein Anliegen war es, die Probleme und Perspektiven der Stadt Berlin anschaulich zu beschreiben, nicht aber einzelne Volksgruppen zu diskreditieren. Sollte dieser Eindruck entstanden sein, bedauere ich dies sehr und entschuldige mich dafür.“

und beklagt,

wenn es diesbezüglich zu Missverständnissen gekommen ist.

Das Bedauern nehme ich ihm ab, schließlich hat er derzeit einen Job, der von ihm ein wenig Zurückhaltung verlangt.

Wenn er weiterhin deutliche Töne von sich geben möchte, sollte er vielleicht einmal darüber nachdenken, Strafverteidiger zu werden. Die dürfen das!

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Keine Ablehnung der Beratungshilfe trotz Inkompetenz?

Ab dem 1. September 2009 gilt § 16a der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) in neuer, geänderter Form:

Ablehnung der Beratungshilfe

(1) (aufgehoben)

(2) Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, einen Beratungshilfeantrag zu stellen.

(3) Der Rechtsanwalt kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen oder beenden. Ein wichtiger Grund kann in der Person des Rechtsanwaltes selbst oder in der Person oder dem Verhalten des Mandanten liegen. Ein wichtiger Grund kann auch darin liegen, dass die Beratungshilfebewilligung nicht den Voraussetzungen des Beratungshilfegesetzes entspricht. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a) der Rechtsanwalt durch eine Erkrankung oder durch berufliche Überlastung an der Beratung/Vertretung gehindert ist;

b) (aufgehoben)

c) der beratungshilfeberechtigte Mandant seine für die Mandatsbearbeitung erforderliche Mitarbeit verweigert;

d) das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant aus Gründen, die im Verhalten oder in der Person des Mandanten liegen, schwerwiegend gestört ist;

e) sich herausstellt, dass die Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse des Mandanten die Bewilligung von Beratungshilfe nicht rechtfertigen;

f) (aufgehoben)

g) (aufgehoben).

Die Satzungsversammlung, die diese Vorschrift entworfen hat und die vom Bundesjustizministerium mit Bescheid vom 12. März 2009 teilweise geändert wurde, wird sich sicherlich Gedanken darüber gemacht haben, was Rechtsanwälte machen sollen, die mit dem Problem des Mandanten überfordert sind.

Wenn es beispielsweise um eine Frage im Familienrecht geht und der Anwalt schon während des Studiums das Familienrecht nur vom Hörensagen kannte und ein Familiengericht noch nie von innen gesehen hat: Soll er nach dem Willen des Satzungsgebers das Mandat dann trotzdem bearbeiten?

Oder warum ist der Ablehnungsgrund „Keine Ahnung“ kein Regelbeispiel des Absatzes 3?

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Keine Terminsverlegung

Aus einem freundlichen Schreiben eines kleinen westdeutschen Amtsgerichts in einer Bußgeldsache:

… wird mitgeteilt, dass dem Terminsverlegungsantrag des Verteidigers vom 28.09.2009 (eingegangen bei Gericht per Fax um 17:27 Uhr) wegen angeblicher Erkrankung des Betroffenen derzeit nicht stattgegeben wird, nachdem bereits zwei Termine auf Gründen, die im Einflussbereich des Betroffenen oder der Verteidigung lagen, verlegt wurden.

Das zum Nachweis eingereichte Attest genügt nicht in Ansätzen den Erfordernissen zur Glaubhaftmachung, da hierin weder die angeblichen Symptome noch die Art der Erkrankung genannt sind. Dem Betroffenen wird daher Gelegenheit gegeben, seine behauptete Erkrankung in einer genügenden Form durch ein aussagekräftiges Attest nachzuweisen. Hierzu wird der behandelnde Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden [sein], damit das Gericht den behandelnden Arzt gegebenenfalls telefonisch im Freibeweis zu der Erkrankung befragen kann. Es wird darauf hingewiesen, dass dieses nur berücksichtigt werden kann, wenn das Attest bis zum Termin der Hauptverhandlung um 15:00 Uhr dem Abteilungsrichter vorgelegt wird.

Wieso kommt mir gerade der Gedanke, dem Megalomaniker Richter die Visitenkarten meines Lieblingspsychiaters zu übermitteln?

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Die Kopftuchmädchen des Thilo Sarrazin

„Jeder, der bei uns etwas kann und anstrebt, ist willkommen; der Rest soll woanders hingehen.“ Vor allem große Teile der arabischen und türkischen Einwanderer seien weder integrationswillig noch integrationsfähig. „Ich muss niemanden anerkennen, der vom Staat lebt, diesen Staat ablehnt, für die Ausbildung seiner Kinder nicht vernünftig sorgt und ständig neue kleine Kopftuchmädchen produziert.“

Quelle: Lettre via Tagesspiegel

Thilo Sarrazin war mal Finanzsenator in Berlin, jetzt ist er Bundesbank-Vorstand. Was kommt danach?

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Edeljuristen zu Supermarktkassierern

Kanzleien in der Krise: Großkanzleien geht es krisenbedingt schlecht. Sie schassen Anwälte. Die reagieren standestypisch: Sie klagen.

[…]

Das Selbstbild von Großkanzlei-Anwälten entsprach bisher eher dem von Rechtsmanagern. Denken wie ein Unternehmer, beraten wie ein Anwalt, fühlen wie ein Chef. Doch die Krise hat einige in die Rolle von hilfsbedürftigen Arbeitnehmern gedrängt. Und nun berufen sich die gekündigten Edeljuristen auf dieselben Gesetze wie Supermarktkassiererin Emmely, die im Laufe ihres Kündigungsverfahrens zur Sozialikone avancierte.

Quelle: ftd vom 29.09.09

Wie fühlt sich wohl so ein ehemaliger Großbuden-Anwalt, wenn er sich beim Arbeitslosenamt ein Nümmerchen ziehen muß, um bei seinem „Kundenberater“ vorgelassen zu werden?

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Vergeigt

Eine schwierige Wirtschaftsstrafsache vor dem Schöffengericht, fünfter Verhandlungstag. Der Mandant hat Stein und Bein geschworen, daß er den Belastungszeugen und den Schöffen vor einiger Zeit gemeinsam beim Italiener Pizza essen gesehen hat. Es war also zu befürchten, daß sich die beiden auch über den Mandanten unterhalten haben – zumal der Zeuge auf den Mandanten schon vor jener Zeit überhaupt nicht gut zu sprechen war.

Ich sollte ein Ablehnungsgesuch (vulgo: Befangenheitsantrag) an das Gericht richten, damit dieser Schöffe nicht über den Mandanten richten kann. Solche Gesuche des Angeklagten sind allerdings auch bestens dazu geeignet, die Stimmung zu verderben. Denn wenn so ein Antrag Erfolg hat, muß das Gericht neu besetzt werden und das Verfahren beginnt von vorn. Und wenn der Antrag abgelehnt wird, ist der Schöffe – und vielleicht auch der Vorsitzende Richter – ebenfalls not amused. Aus naheliegenden Gründen.

Deswegen war Vorsicht angesagt. Aber der Mandant war sich ganz sicher, also habe ich an einer geschickten Formulierung gebastelt, die im Falle des Falles wenigstens das Schlimmste verhindern sollte.

Es wurde eine recht umfangreiche Erklärung. Wie beantragt fand dann eine „Ablehnungsverhandlung“ statt. Der Schöffe teilte zuvor in einer dienstlichen Erklärung mit, mit dem Zeugen, den er zwar seit Jahren kennt, nicht über den Mandanten gesprochen zu haben. Der Zeuge bestätigte dies dann auch. Weihnachtsfeier ja, aber daß der frühere Kollege nun Schöffe sei … davon habe er nichts gewußt. Das hörte sich alles sehr rund an.

Deswegen habe ich dann besser mal das Ablehnungsgesuch zurück genommen. Die Stimmung in der Verhandlung war allerdings zum Herrn, jedenfalls im Verhältnis zum Mandanten. Der hatte sich dann wohl doch geirrt, was die Pizza anging.

Machen wir das Beste daraus …

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Schulgebet

In der zehnminütigen Pause nach der 6. Schulstunde darf sich Yunus M., nachdem er sich auf der Schultoilette gereinigt hat, mehrmals in einem sonst abgeschlossenen Klassenraum gen Mekka verbeugen. Dies dürfe aber nur außerhalb der Unterrichtszeit geschehen, so die Richter. Zudem dürften „keine konkreten und unzumutbaren Beeinträchtigungen des Schulbetriebs“ eintreten. Mit diesem Gerichtsentscheid hat sich Yunus M., der von Anwalt Fabian Heyle vertreten wurde, gegen das Land Berlin durchgesetzt.

Quelle: Berliner Zeitung

Das Verwaltungsgericht Berlin hat der Religionsfreiheit (Art. 4 GG) den Vorzug gegeben. Von einem strenggläubigen Schüler könne „nicht erwartet werden, grundsätzlich außerhalb der Schulzeit zu beten“, wenn keine konkreten und unzumutbaren Beeinträchtigungen des Schulbetriebs einträten, begründeten die Richter ihre Entscheidung.

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Nebenerwerbsgeschäfte in der JVA Tegel

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten geht es zur Zeit um einen Diebstahl etwas größeren Umfangs, der in der JVA Tegel statt gefunden haben soll:

Unbefugt in den Besitz des seit dem 1. November 2005 in der Hauskammer beschäftigten Arnold G. gelangten danach mindestens ein Satz Bettwäsche, eine Halskette, ein Ohrring, Turnschuhe, ein Laptop Toshiba, eine Sonnenbrille (Wert 200,- Euro) und zwei Armbanduhren, darunter eine Rolex, deren anstaltsüblichen Wert der Angeklagte mit 490,- Euro angibt.

berichtet c. rockenschuh auf Berlin Kriminell. Wenn sich die Häftlinge untereinander beklauen, kümmert es in der Regel wenige. In dieser Sache sollen allerdings Justizbeamte eine tragende Rolle gespielt haben:

… Arnold G. sagt: “Die Kette und den Ohrring habe ich vom Beamten Z. gekauft.” Sprich dem Leiter der Hauskammer. ‘Inhaftiertengeschäfte’ nennt der Angeklagte diesen Transfer und ergänzt, auch der Laptop, den ihm Z. neben der teuren Brille und anderen Sachen anbot, sollte ‘verrechnet’ werden. Denn Z. hatte sich, so der Angeklagte, von dem seit Oktober 2005 Inhaftierten Geld geliehen. 320,- Euro waren noch offen.

Unüberschaubare Geschäfte zwischen Schließern und Knackis. Da wird dann auch die Justiz etwas hellhöriger. So oder so: Die JVA Tegel ist eben kein Hort der Ehrlichkeit.

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Beschleunigungsgrundsatz

Der Tatvorwurf ist noch nicht bewiesen, womit die Beschuldigte offiziell als unschuldig gilt. Da wir durch die Untersuchungshaft bereits stark in die Persönlichkeitsrechte der Frau eingreifen, sind wir angehalten, das Verfahren schnellstmöglich zu führen.

Quelle: Berliner Morgenpost über den Start des Verfahrens gegen Alexandra R.

Tatzeit laut Anklage war die Nacht zum 18. Mai 2009. Zwei Tage später wurde sie inhaftiert. Bis heute sind 133 Tage vergangen, in denen eine Unschuldige möglicherweise 23 Stunden täglich im Haftraum saß und eine Stunde Hofgang hatte.

Beschleunigung? Ein zügiges Verfahren könnte auch anders aussehen.

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