In einer Strafsache vor dem Amtsgericht hat es (ausnahmsweise) einmal einen Freispruch gegeben. Nicht nur, weil der Verteidiger es so beantragt hatte; nein, auch der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft meinte, der Freispruch müsse sein.
Drei Wochen später bekommt der Freigesprochene Post vom Gericht:
… teilen wir mit, daß die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil eingelegt hat.
Drei Wochen und eine halbe Minute später ruft der Freigesprochene seinen Verteidiger an und stellt die Drei-D-Frage: Dürfen die das?
Es schließt sich eine umfangreiche Beratung über die Sach- und Rechtslage an, in der die Zulässigkeit eines solchen Eiertanzes der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, die Möglichkeiten einer Verteidigung vor dem Berufungsgericht besprochen und reichlich blank liegende Nerven beruhigt werden müssen.
Weiter zwei Monate bekommt der Freigesprochene erneut Post vom Gericht:
… teilen wir mit, daß die Staatsanwaltschaft die Berufung gegen das Urteil zurück genommen hat.
Und wieder eine halbe Minute später fragt der nun endlich rechtskräftig Freigesprochene, was das denn zu bedeuten habe und wie es mit den Kosten aussieht, die für die Verteidigung in der Berufungsinstanz entstanden sind.
Die schlechte Nachricht vom Gericht: Auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft, die noch nicht begründet wurde, müsse ein Verteidiger noch nichts unternehmen. Deswegen muß die Landeskasse die Kosten auch nicht erstatten.
Der Verteidiger darf nun noch seinem Mandanten dann erklären, daß er erst freigesprochen, dann – aus seiner Sicht – verarscht wurde und dafür nun auch noch die Kosten (im Mittel 321,30 Euro) zu tragen hat.
Ich überlege, es dem Richter und dem Staatsanwalt zu überlassen, diese Erklärung zu liefern und habe das Verzeichnis mit ihren Telefondurchwahlen und Zimmernummern schon in der Hand …