Der Kollege Dr. Tibor Schober aus Berlin weist auf eine interessante Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) hin. In einem Beschluß vom 17.8.2011 (VI R 75/10) thematisiert das höchste deutsche Finanzgericht die Honorar-Aufwendungen eines Unternehmers, die im Zusammenhang mit einer Verteidigung in einem Strafverfahren entstanden sind.
Es ging im Konkreten um die Frage, ob das Honorar, das der Unternehmer an seinen Strafverteidiger gezahlt hat, eine Betriebsausgabe ist. Dr. Schober formuliert den Leitsatz der Entscheidung so:
Strafverteidigergebühren bei Vorwurf der Beihilfe zur Untreue sind unstreitig Werbungskosten und können steuermindernd abgezogen werden bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In der Begründung des zitierten Beschlusses heißt es:
Strafverteidigungskosten [sind] dann als Werbungskosten abziehbar […], wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist.
Anders sieht der Fall aus, wenn z.B. der Kassierer in die Kasse greift. Das sei dann eine Straftat, die rein privat veranlaßt sei. Eine Beihilfe zur Untreue, die ein Unternehmer im Rahmen seiner Arbeit begeht, sei hingegen betrieblich veranlaßt.
Diese Differenzierung bietet im Zusammenhang mit der Vereidigung in Bußgeldverfahren häufig Stoff für Diskussionen: Wenn der Unternehmer auf der Fahrt zum Kunden eine rote Ampel überfährt, sollen die Verteidigerkosten beruflich / betrieblich veranlaßt sein. Fährt er aber auf dem Weg mit seiner Gattin ins Restaurant über dasselbe Rotlicht, sind die Honorare an den Strafverteidiger rein privates Vergnügen. Die Preisfrage lautet: Mit dem Kunden übers selbe Rotlicht in die selbe Gaststätte … ?
Das Steuerrecht hat eben so seine ganz eigenen Regeln. Wie man dazu einen „ausgeprägten Hang“ 8-) entwickeln kann, ist mir allerdings – mit meinem Hang zu Straftaten – nur sehr schwer verständlich zu machen …
Besten Dank an Herr Rechtsanwalt Dr. Tibor Schober für den Hinweis auf diese Entscheidung.