Politisch korrekte Strolche

Aus unserem Küchenschrank:

Zu „meiner Zeit“ hießen die Dinger anders. Darf man heute nicht mehr sagen. Oder vielleicht noch nicht (wieder).

Der letzte Mandant, der zu den „Dickmännern“ (darf man das eigentlich sagen?) völlig entspannt „Negerküsse“ gesagt hat, hat eine senegalesische Mutter.

 

18 Kommentare

Fortbildung von e.Consult, gut auch ohne Kaffee

„Google Werbung – Fachseminar für Rechtsanwälte“, so lautete das Thema einer Fortbildungsveranstaltung von eConsult.

Ich hatte es vor langer Zeit einmal mit Google-Werbung versucht, es dann aber wieder gelassen, weil ich von den Ergebnissen nicht überzeugt war. Vielleicht gibt es zwischenzeitlich neue Entwicklungen, dachte ich mir, deswegen hatte ich mich bei dem Seminar angemeldet.

Der Referent, Herr Ralf Zosel, den ich schon seit seinen Zeiten bei Beck Online „kenne“, brachte eine Menge hilfreiche Information an die anwaltlichen Teilnehmer. Auch wenn ich bereits die eine oder andere Erfahrung mit Google gemacht hatte, konnte ich reichliche neue Anregungen mit nach Hause nehmen.

Eine Erfahrung im Bereich Kanzlei-Marketing hat Ralf Zosel aber wieder einmal bestätigt: Entweder man zahlt dafür oder man arbeitet daran, daß man bekannt wird. In beiden Fällen sollte man effektiv mit seinen jeweiligen Ressourcen umgehen. Wie man das (nicht) macht, haben die Kollegen und ich auf dem Seminar gelernt. Dafür bedanke ich mich auf diesem Weg.

Positiv anzumerken war auch, daß man in den Pausen nicht gezwungen wurde, den Thermoskannenkaffee zu konsumieren. Es gab zu den Keksen auch leckere Getränke. 8-)

 

Kommentare deaktiviert für Fortbildung von e.Consult, gut auch ohne Kaffee

Der Präsident und das anwaltliche Berufsrecht

Die Kollegin Heidrun Jakobs hat Post vom Präsidenten des Landgerichts Köln bekommen. Er schreibt:

Der vorliegende Blog stellt allein wertende und suggestive Elemente sowie Selbstanpreisungen der gegen die „Missstände in der Justiz“ ankämpfenden Anwältin in den Vordergrund.

Das verstoße gegen § 43b BRAO.

„Anlaßtat“ der Frau Kollegin war ein Blogbeitrag zu einem Verfahren vor der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln.

Wenn ich daran denke, daß ich ab 2012 vor den Landgericht Köln in einer streitigen Wirtschaftsstrafsache zu verteidigen haben werde, frage ich mich, welche Post der Präsi mir wohl schicken wird.

Einmal abgesehen davon, daß der Landrichter ganz offensichtlich nur einen sehr beschränkten Überblick über das anwaltliche Berufsrecht zu haben scheint – das wird gewiß noch spannend, wenn er erst die Blogbeiträge lesen wird, die ein Kreuzberger Strafverteidiger über ein Verfahren vor einer Kölner Strafkammer schreiben wird.

Solidarische Grüße nach Köln. Yes, I can! ;-)

update:
Rechtsanwalt Udo Vetter hatte das Thema im lawblog auch schon beim Wickel.

 

2 Kommentare

Honorare für Strafverteidiger sind Betriebsausgaben

Der Kollege Dr. Tibor Schober aus Berlin weist auf eine interessante Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH)  hin. In einem Beschluß vom 17.8.2011 (VI R 75/10) thematisiert das höchste deutsche Finanzgericht die Honorar-Aufwendungen eines Unternehmers, die im Zusammenhang mit einer Verteidigung in einem Strafverfahren entstanden sind.

Es ging im Konkreten um die Frage, ob das Honorar, das der Unternehmer an seinen Strafverteidiger gezahlt hat, eine Betriebsausgabe ist. Dr. Schober formuliert den Leitsatz der Entscheidung so:

Strafverteidigergebühren bei Vorwurf der Beihilfe zur Untreue sind unstreitig Werbungskosten und können steuermindernd abgezogen werden bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In der Begründung des zitierten Beschlusses heißt es:

Strafverteidigungskosten [sind] dann als Werbungskosten abziehbar […], wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist.

Anders sieht der Fall aus, wenn z.B. der Kassierer in die Kasse greift. Das sei dann eine Straftat, die rein privat veranlaßt sei. Eine Beihilfe zur Untreue, die ein Unternehmer im Rahmen seiner Arbeit begeht, sei hingegen betrieblich veranlaßt.

Diese Differenzierung bietet im Zusammenhang mit der Vereidigung in Bußgeldverfahren häufig Stoff für Diskussionen: Wenn der Unternehmer auf der Fahrt zum Kunden eine rote Ampel überfährt, sollen die Verteidigerkosten beruflich / betrieblich veranlaßt sein. Fährt er aber auf dem Weg mit seiner Gattin ins Restaurant über dasselbe Rotlicht, sind die Honorare an den Strafverteidiger rein privates Vergnügen. Die Preisfrage lautet: Mit dem Kunden übers selbe Rotlicht in die selbe Gaststätte … ?

Das Steuerrecht hat eben so seine ganz eigenen Regeln. Wie man dazu einen „ausgeprägten Hang“ 8-) entwickeln kann, ist mir allerdings – mit meinem Hang zu Straftaten – nur sehr schwer verständlich zu machen …

Besten Dank an Herr Rechtsanwalt Dr. Tibor Schober für den Hinweis auf diese Entscheidung.

 

6 Kommentare

Wohnungsdurchsuchung bei einem Schlipsträger

Strafverteidigung hat auch etwas Voyeuristisches. Spannend sind inbesondere auch die Durchsuchungsbericht der Polizei.

Damit meine ich nicht die Standard-Durchsuchung, die mit einem „Die Wohnung machte einen sauberen und aufgeräumten Eindruck“ beginnt. Das nachfolgende Zitat aus einer Ermittlungsakte liefert da schon eine deutlich unterhaltsamere Variante des Aktenstudiums:

Alle Räume befanden sich in einem stark verschmutzten und verwahrlosten Zustand. Das Toilettenbecken war voller Kot, Kleidungsstücke und Unrat waren überall verteilt. Im Küchenbereich befanden sich Essenreste, der Herd inklusive Ofen wiesen Verkrustungen auf und waren dadurch unbrauchbar.

Kleidungsstücke und Papiere lagen auf dem Boden verstreut herum.

Die im Schlafzimmer befindliche Matratze war nicht bezogen und wies diverse großflächige undefinierbare Flecken und Verschmutzungen auf.

Nicht nur Strafverteidiger, auch Polizeibeamte brauchen – und haben – ein dickes Fell. Sonst könnte man sowas echt nicht ertragen. Das Durchsuchungsprotokoll riecht auch nach seiner Digitalisierung noch recht übel.

Nebenbei: Es geht um eine Wirtschaftsstrafsache, nicht um eine Körperverletzung in einem Männerwohnheim. Der Wohnungsinhaber ist Schlipsträger …
 

3 Kommentare

Die Wanne in der Fachzeitschrift

Die Kanzlei-Wanne in Kreuzberg

Die Legal Tribune Online berichtet über unsere Kanzlei Wanne und die Fahrzeuge anderer Kollegen. Constantin Baron van Lijnden schreibt:

Wenn Strafverteidiger Carsten Hoenig durch die Straßen Berlins fährt, dann ordnet sich der Verkehr rings um ihn: Niemand überschreitet mehr das Tempolimit, bei Gelb wird brav gebremst, ja, andere Autofahrer lassen ihm sogar freiwillig die Vorfahrt.

Insbesondere die in die Wanne eingebaute Vorfahrt macht große Freude. ;-) Und die Musik, zu der die Wanne Reiner von Vielen inspiriert hat:

 

1 Kommentar

Beipackzettel aus Hamburg

Ich hatte um Akteneinsicht gebeten.  Die Akten kamen auf einer DVD:

Und zwar einen Tag, nachdem mein Akteneinsichtsgesuch per Fax auf der Geschäftsstelle des Landgerichts lag.

Der Express-Lieferung war ein Beipackzettel für Strafverteidiger beigefügt:

Das nenne ich mal vorbildlich, liebe Potsdamer (!) Staatsanwälte, für die unsere gute alte StPO genauso gilt wie für die Hamburger.

Update am 04.11.2011:
Aus Potsdam kam Mitte dieser Woche die ergänzende Akteneinsicht in einer anderen Wirtschaftsstrafsache:

Staatsanwaltschaft Potsdam gewährt Akteneinsicht (2011, nicht 1970!)

 

15 Kommentare

Das Rein- und Raus-Spielchen der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft teilte mir am 18.10.2011 mit, daß das Verfahren gegen meinen Mandanten nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Ich habe darauf unter Hinweis auf Ziffer 88 RiStBV um eine Begründung für die Einstellung gebeten und dem Mandanten von dem freudigen Ereignis berichtet.

Relativ zügig reagierte die Staatsanwaltschaft auf meine Begründungsbitte:

Rinn in de Duffeln, russ us de Duffeln, sagen wir Siegerländer dazu. Ich bin gespannt, was die ausländischen Ermittler da für Informationen an die deutschen Behörden geschickt haben.

Aber einmal mehr hat sich unser Textbaustein bewährt, mit dem wir unseren Mandanten zum vorsichtigen Genuß von Einstellungsmitteilungen raten.

Ein Verbrauch der Strafklage tritt durch die Einstellung nach § 170 Abs. 2 S. 1 StPO nicht ein, da der Einstellungsverfügung keinerlei Rechtskraftwirkung zukommt. Das Verfahren kann auch bei gleicher Sach- und Rechtslage jederzeit wieder aufgenommen werden.

schreibt Dr. Karl-Heinz Schmid im Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage 2008, Rn 23 zu § 170.

Man kann sich eben nicht verlassen auf Entscheidungen der Staatsanwaltschaft. So sieht es jedenfalls der gemeine Bürger. Und der arme Strafverteidiger muß ihm dann mühsam erklären, welchen zuverlässigen Charakter Staatsanwälte haben. Keine leichte Aufgabe das …

Übrigens: Wenn es am Ende dann zum zweiten Male zu einer Einstellung nach § 170 StPO kommen sollte, bezahlt der Mandant auch zum zweiten Mal die Rechnung seines Verteidigers. Der Mandant, nicht der Staatsanwalt.

 

7 Kommentare

Komplexe Argumente

Die Sache hat sich etwas verzögert. Der Mandant sitzt derweil in Untersuchungshaft. Es geht aber nun mal nicht schneller, schrieb der Vorsitzende Ende Juli.

Ein früherer Beginn kommt mit Blick auf die notwendige Einarbeitung in den sehr komplexen Verfahrensstoff nicht in Betracht.

Diesem Argument stellte sich die Verteidigung – zustimmend – nicht entgegen.

Und weil es eben „sehr komplex“ (siehe oben) und auch noch sehr umfangreich (siehe hier) war, beantragte die Verteidigung Unterstützung: Das Gericht möge doch bitte einen zweiten Pflichtverteidiger bestellen.

Diesem Antrag gab die Strafkammer nicht statt. Ende September erging ein Beschluß, in dem es heißt:

Der Verfahrensstoff ist […] nicht von außergewöhnlicher rechtlicher Schwierigkeit.

Auch in tatsächlicher Hinsicht ergeben sich aus dem Verfahrensstoff keine besonders hohen, von einem Verteidiger allein nicht zu bewältigenden Anforderungen.

Im Übrigen weisen die drei mit der Anklage erhobenen Tatvorwürfe in ganz erheblichem Umfang sowohl rechtlich wie tatsächlich gleichartige Strukturen auf, wodurch das Durcharbeiten des Verfahrensstoffs stark erleichtert wird.

Womit die Verhältnisse zwischen Richter und Strafveteidiger – jedenfalls in diesem Strafverfahren – geklärt wären.

 

2 Kommentare

Die Kiste der Staatsanwaltschaft

Ich habe einen Teil meiner Ausbildung mit Arbeit im Gemüse- und Lebensmittelhandel finanziert. Meine Aufgaben bestanden unter anderem darin, Gemüsekisten zu stapeln. Auch während meiner dreimonatigen Aushilfstätigkeit in der Krombacher Brauerei hatte ich mit Kisten zu tun.

Seinerzeit habe ich zwar noch nicht damit gerechnet, irgendwann einmal als Strafverteidiger unterwegs zu sein. Allerdings hätte ich es auch nie geglaubt, wenn mir jemand erzählt hätte, daß ich auch dann noch Kisten schieben muß.

Aber, bei Lichte betrachtet: So groß ist der Unterschied zwischen der Brauerei und den Wirtschaftsabteilungen der Berliner Justiz ja nun auch wieder nicht.

 

5 Kommentare