Spiel nicht mit den Schmuddelkindern

Überraschend ist dabei nicht nur die Naivität des Präsidenten. Anzunehmen, die im Gossenkampf erprobte Bild-Zeitung werde wegen einer Drohgebärde tatsächlich einen Text nicht drucken, ist verrückt.

schreibt Ulrich Schulte in der taz. Er stellt ein paar unangenehme Fragen – nicht an den unseren Präsidenten, sondern an die Gossenkämpfer.

Die Fehler, die Herr Wulff gemacht hat und noch machen wird, rechtfertigen nicht das Verhalten dieser Boulevard-Reporter. Ich bezweifele, ob die Herrschaften aus der Kochstraße Rudi-Dutschke-Straße auch nur am Rande an die Pressefreiheit gedacht haben bei ihrer Kampagne gegen unser Staatsoberhaupt.

Ein gewisses Unbehagen bleibt deshalb.

kommentiert der tazzer, viel zu höflich.

Ich für meinen Teil halte es daher lieber mit Franz-Josef Degenhardt.

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Vernichtungsnachweis

Post von der Lichtenberger Werkstätten für Behinderte gGmbH:

Vernichtungsnachweis der Lichtenberger Werkstatt für Behinderte gGmbH

Hat 24,90 Euro netto gekostet. Plus Trinkgeld für die beiden Jungs, die den abschließbaren 240-Liter-Container die Treppe runter gehievt haben. Besten Dank!

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Nun auch im Anwaltsblatt

Die Wanne hat es geschafft – auf die Titelseite des Anwaltsblatt. :-)

Der Beitrag über das Kult-Fahrzeug war bereits im Anwaltsblatt Karriere zu lesen, das sich an Studierende und Referendare richtet. Nun gibt es den Beitrag also auch für die Großen. ;-)

Besten Dank an den Autor Frank Christiansen und nochmal an den Fotografen Franz Brück.

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Ein grottenfalsches Urteil

Fehler machen wir alle. Aber manchmal ist echt der Wurm drin. In dieser Sache allerding hat der Wurm den Durchmesser einer Röhre des Gotthard-Strassentunnels.

Am 15.11.2011 hat mein Kollege Tobias Glienke vor dem Amtsgericht Zossen eine Bußgeldsache verteidigt. Seinem Mandanten wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen, die er 2 Jahre und 3 Wochen vorher begangen haben sollte. Das Verfahren hatte sich ein wenig in die Länge gezogen und war irgendwie dem Blickfeld des Richters entschwunden. Jedenfalls stand am Terminstag fest: Die Tat ist verjährt (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Das mündlich ergangene Urteil lautete also auf Einstellung wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung. Party war also angesagt.

Nun kam das schriftliche Urteil:

Zum Inhalt dieses Urteils ist folgendes festzuhalten:

Seite 1:

  1. Verteidiger ist nicht Rechtsanwalt Hoenig, sondern Rechtsanwalt Glienke.
  2. Teilgenommen hat nicht nur der Richter allein, sondern eben auch besagter Verteidiger.
  3. Der Richter am Amtsgericht in einer Bußgeldsache ist kein „Vorsitzender“.

Seite 2:

  1. Der Tenor lautete nicht: „Gegen den Betroffenen wird … eine Geldbuße … festgesetzt“, sondern: „Das Verfahren wird wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt.“
  2. Es hat keine Beweisaufnahme stattgefunden.
  3. Demzufolge war auch kein Gutachten Gegenstand der Beweisaufnahme.
  4. Daß Verjährung vorliegt, ergibt sich aus den Daten auf der ersten Seite.

Seite 3:

  1. Gegen das Urteil gibt es für den Betroffenen kein Rechtsmittel.
  2. Das Urteil ist kein Beschluß.

Jetzt fehlt nur noch, daß morgen die Polizei auf der Matte des Mandanten steht und den Führerschein beschlagnahmen will.

 

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Polenböller auch in Frankfurt?

Amtshilfe aus Kreuzberg

Hinsichtlich der offenen Fragen nach der Art des Sprengstoffs rege ich die Kontaktaufnahme mit der Kreuzberger Polizei an. Die kennen sich aus mit sowas.

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Einäugige Richter beim Bundesgerichtshof

Seit dem 4.8.2009 gibt es den gesetzlich geregelten Deal. Richter, Staatsanwalt und Verteidiger handeln das Ergebnis eines Strafprozesses aus. Handeln statt Verhandeln. Damit müssen wir nun leben.

Zentrale Norm dieser sogenannten „formellen Verständigung“ ist der § 257c StPO. Im zweiten Absatz dieser Vorschrift heißt es:

Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

Neben dieser gesetzlich normierten Abreden gibt es in der Praxis auch die sogenannten informellen Deals. Das ist die Stelle, an denen das Prozeßrecht vollständig aus den Angeln gehoben wird. Zum Beispiel dann, wenn Gegenstand der Verfahrensabrede genau so eine „verbotene“ Maßregel nach § 63 StGB ist.

Eine solche gesetzwidrige und unzulässige Vereinbarung zwischen den Verfahrensbeteiligten war Gegenstand eines Beschlusses des Bundesgerichtshofes (Beschluß vom 22.06.2011, 5 StR 226/11).

Zwischen Richter, Staatsanwalt und Verteidiger wurde eine Freiheitsstrafe anstelle der einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vereinbart. Es gab also ein kollussives gesetzwidriges und unzulässiges Zusammenwirken der drei Schwarzberockten.

Das mißfiel den Rotberockten vom 5. Senat, die – auf die Revision des Angeklagten – das Urteil aufhoben und „zu neuer Verhandlung und Entscheidung […] an die Schwarzen an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen“. Soweit, so konsequent und richtig.

Unverschämt finde ich allerdings den folgenden Passus in dieser Entscheidung:

Das neue Tatgericht wird zu erwägen haben, ob dem Angeklagten ein neuer Verteidiger zu bestellen ist, nachdem der bisherige sich auf die vom Gericht initiierte grob sachwidrige Verständigung eingelassen hat.

Das muß man sich einmal auf der Zunge zergehen lassen: Das Gericht „initiiert“ einen glatten Rechtsbruch. Und der Verteidiger soll dafür den Rausschmiß kassieren. Ja, hallo?!

Mitgewirkt an dieser (ich sag’s jetzt nicht deutlich, sondern nur höflich) Fehlentscheidung des Gerichts hat doch auch ein Staatsanwalt. An dem Rechtsmittel dagegen fehlte jede Mitwirkung der Staatsanwaltschaft.

Gerade weil die fünf Herrschaften des 5. Senats hervorragende Strafjuristen sein dürften, sollten sie imstande sein, sich solcher einäugiger Empfehlungen zu enthalten. Gemaßregelt gehörten hier die Richter der Strafkammer und der Staatsanwalt.

Ob der Verteidiger, der die Interessen seines Mandanten im Auge gehabt haben dürfte, falsch gehandelt hat, ist zumindest zweifelhaft; denn er hat die – erfolgreiche – Aufklärungsrüge schließlich geschrieben und damit den Rechtsbruch überhaupt erst aufgedeckt.

Update:
Auch Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., berichtet kritisch über die Entscheidung des BGH, kommentiert sie allerdings etwas zurückhaltender.

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Aushang

Prost Neujahr.

Toilette ohne Verzehr

Ein freundlicher Gastwirt: Schützt Raucher, macht Umsatz mit pinkelnden Gästen und trinkt Jägermeister.

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Gefährlicher Mandant

Strafverteidigung ist eine gefahrgeneigte Tätigkeit, bei der durchaus mal etwas aus dem Ruder laufen kann.

Weil eine Rechtsanwältin angeblich die für die Abschiebung bestimmten 1.000 Euro ihres Mandanten als Honorar verrechnete, terrorisierte sie ein Häftling ein Jahr lang verbal und schriftlich mit den widerwärtigsten Anwürfen und mit Todesdrohungen. Der aus Serbien gebürtige Bauarbeiter gab sich geständig. Während er ’nur noch hier raus will‘, wünscht die Nebenklage seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.

Über einen Prozeß gegen den ehemaligen Mandanten einer Strafverteidigerin berichtet Barbara Keller auf Berlin Kriminell. Wenn’s um’s Geld geht, hört die Mandantschaft bekanntlich auf.

Die mir gut bekannte und sehr erfahrene Kollegin hat nicht leichtfertig und vorschnell mit einer Strafanzeige reagiert. Wie andere professionelle Verteidiger auch hat sie ein sehr dickes Fell, was „Gespräche“ mit Mandanten angeht. Dieser Kandidat hier allerdings scheint auch diese Grenze locker überschritten zu haben. Die Drohung mit einer Enthauptung schlägt man sich nicht so einfach wieder aus dem Kopf.

Das Problem mit der Sicherungsverwahrung, deren Verhängung das Gericht prüft, dürfte für den verhinderten Henker nun zu einem einschneidenden Erlebnis werden.

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Das untere Ende der justiziellen Intelligenz

Die Strafjuristen werden ja bekanntermaßen am unteren Ende der justiziellen Intelligenz angesiedelt.

Dieser Satz stammt von einem Insider, von Herrn Staatsanwalt Jörn Patzak aus Trier, seines Zeichens kompetenter Gegner der Verteidigung, wenn es um Betäubungsmitteldelikte geht.

Das Zitat ist schon etwas betagt, es fiel mir jedoch bei der Lektüre der Zeit, Ausgabe Schweiz, wieder ein. Der Schweizer Bundesanwalt Erwin Beyeler geht ist den Ruhestand und gibt dort das letzte Interview seiner Amtszeit.

Herr Beyeler versäumt es nicht in seinem Resumee, Verteidiger-Verhalten zu kritisieren:

Das stimmt nicht. Das ist falsch. So etwas ist sehr gezieltes Anwaltsgeschwätz.

und

Aber die Anwälte nutzen so etwas aus …

Diese Art der Kritik ist bekannt. Engagierte Strafverteidiger sind bei einer bestimmten Sorte von Staatsanwälten weder hier noch in der Oase beliebt. Anwaltsschelte aus dieser Ecke ehrt eher, als daß sie kränkt.

Am Ende des Interviews wird der künftige Pensionär nach seinen Zukunftsplänen gefragt:

Ich habe im Sinn, mich – nach einer Pause – als Anwalt formell zu konstituieren und eintragen zu lassen in Schaffhausen. Dann möchte ich gern beratend tätig sein für Behörden, auch Projekte begleiten. Vielleicht mal als außerordentlicher Staatsanwalt. Oder als Strafverteidiger, wenn ein ganz interessanter Fall kommt.

Der Kollege Konrad Jeker aus Solothurn, bei dem ich den Hinweis auf das Interview gefunden habe, begrüßt den künftigen Kollegen Beyerele freundlich, wenn auch mit einem gewissen Unterton.

Die Schweizer sind eben ein höfliches Volk. Ich hingegen überlege, ob es unterhalb des unteren Endes der Intelligenz noch ein weiteres Ende gibt.

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Kollegen oder was?!

Der Anwalt schreibt einen Blogbeitrag. Ein Besucher des Weblogs schreibt dazu einen Kommentar. Soweit, so gut.

Aber der Kommentator macht einen entscheidenden Fehler: Er redet den Anwalt zwar höflich an, versteigt sich dann aber zu einem „Herr Kollege“. Das geht ja nun gaa nich! … wenn man noch Referendar ist.

Kleine, unbedeutende Referendare sind im Verhältnis zu einem ausgewachsenen [tm] Rechtsanwalt keine Kollegen! Wo kämen wir denn da hin?! Wenn das jeder Referendar mit einem Anwalt machen würde?!

Man kann doch nicht einfach davon ausgehen, daß jeder Anwalt über Selbstbewußtsein verfügt? ODER?! Also, sowas!

 

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