Das Amtsgericht Leipzig sorgt für Nachschub. Bis zu vier Millionen Menschen sollen sich strafbar gemacht haben. Täglich! Das sind 46,3 Straftäter pro Sekunde.
Der dortige Richter am Amtsgericht (RiAG) schreibt mit einer am Mittwoch, den 21.12.2011, verkündeteten Entscheidung Rechtsgeschichte. Er verurteilte einen „Film-Piraten von Kino.to“ (Berliner Kurier) zu drei Jahren und fünf Monaten Haft. Er habe „nach Überzeugung des Gerichts“ die Serverinfrastruktur im Ausland für das Portal organisiert und einen eigenen Filehoster betrieben.
Geschenkt, das war keine Aufgabe, an der ein Richter wachsen konnte; der Verurteilte hatte zuvor ein Geständnis abgelegt, der Rest steht im Gesetz, das man auch ohne Prädikats-Examen verstehen kann.
Deswegen ließ sich der RiAG bei der Urteilsverkündung etwas Spektakuläres einfallen, um dann doch noch in die Zeitung zu kommen: Die Nutzer von Kino.to, also die vier Millionen täglichen Filmegucker, sollen sich auch strafbar gemacht haben:
Mit dem Begriff „vervielfältigen“ habe der Gesetzgeber „herunterladen“ gemeint, erläuterte Richter […] der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zufolge. Dazu gehöre auch das zeitweilige Herunterladen, das beim Streaming stattfinde: Es würden Datenpakete sukzessive heruntergeladen, was eine sukzessive Vervielfältigung sei. Jeder Nutzer illegaler Streaming-Portale müsse sich bewusst sein, dass dahinter eine Vervielfältigungshandlung stehen könne.
liest man in der Süddeutschen Zeitung und so ähnlich in anderen „Blättern“. Eine höchst eigenwillige Interpretation der – außerhalb des Leipziger Gerichtssprengels – geltenden Rechtslage.
Die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit in diesem Zusammenhang könnte § 106 UrhG liefern. Darin geht es um das besagte „Vervielfältigen“ von urheberrechtlich geschützten Werken.
Wie der RiAG zu der Annahme kommt, „Vervielfältigen ist gleich Downloaden“, weiß ich nicht. Vielleicht hat er auch nur die Ansicht „Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen“ verinnerlicht. Warten wir die schriftlichen Urteilsgründe ab.
Wenn man sich den Vorgang des Streamings bei Lichte betrachtet, handelt es sich wie bei jeder Datenübertragung im Grunde um einen Kopiervorgang. Der Film wird häppchenweise im Zwischenspeicher des eigenen Rechners abgelegt. Im technischen Sinne liegt dort also für einen kurzen Moment eine Kopie herum.
Technik hat aber nur am Rande etwas mit Recht zu tun. Insbesondere das Strafrecht hat da ganz eigene Regeln. Zum Beispiel das Übermaß- und Analogieverbot. § 106 UrhG will verhindern, daß geschützte Werke dauerhaft kopiert werden. Dies läßt sich zwanglos aus § 16 Abs. 2 UrhG ableiten, der von einer “wiederholbaren Wiedergabe“ spricht.
Dieses technisch bedingte Zwischenspeichern beim Strömen dient aber eben nicht der Herstellung eines Vervielfältigungsstücks. Den vier Millionen Filmeguckern kam es nicht auf die wiederholbare Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen an. An dieser Stelle jetzt mit einer Analogie zu arbeiten und den Begriff des Vervielfältigens im Sinne des Urheberrechtes gnadenlos auszudehnen, widerspricht dem Analogieverbot; die Regeln des Strafrecht als ultima ratio sind stets restriktiv auszulegen. Auch in Leipzig.
Es gibt noch die eine oder andere Dunkelnorm, die gern an dieser Stelle mal diskutiert wird (§ 44a UrhG zum Beispiel); einschlägig sind sie jedoch alle nicht.
Der Leipziger Richter bedient sich eines Instruments, das nicht nur Strafverteidigern bekannt ist. Ein bestimmtes Verhalten ist nicht erwünscht. Also sucht man solange, bis man irgendwas gefunden hat, das so ungefähr passen könnte. Und dann beginnt das große Auslegen nach der Methode:
„… es kann doch nicht sein, daß das nicht strafbar ist. Da könnte ja jeder kommen. Wo kommen wir denn da hin?“
Ich freue mich auf die 4 Millionen neue Mandanten und die Freispruchverteidigungen.
Danke an Thomas H. für den Hinweis auf den Artikel in der SZ. crh