Graue Hüte und Weihnachtsspenden

Nachdem im law blog gestern die Rede war von Schwarzen Hüten, die den Umgang mit Holzspielzeug von der Zahlung einer Geldsumme abhängig machen wollten, gibt es nun ein Beispiel zum Thema Grenzbereich der Hackerei:

Hacker der Online-Aktivistengruppe Anonymous sind am Sonntag offenbar in die Datenbank des US-Sicherheitsunternehmens Stratfor eingedrungen und haben E-Mail- und Kreditkartendaten von Kunden gestohlen. Ziel der Aktion sei gewesen, mit den Daten eine Million Dollar zu entwenden und diese dann als Weihnachtsspenden zu verschenken, teilten die Hacker mit.

Dies berichtete heute die Berliner Morgenpost.

Grey-Hats sollen sich nach einer gängigen Definition dadurch auszeichnen, daß sie nicht eindeutig als „gut“ oder „böse“ einzustufen sind. Das kommt natürlich auf den Standpunkt an. Ich fürchte, ein (deutscher) Staatsanwalt könnte hier eine andere Ansicht vertreten als die wohltätigen Empfänger der Weihnachtsspenden.

Der § 263a StGB (um nur eine von mehreren Bedienungsanleitungen für Strafrichter zu nennen) könnte auch für die huttragenden Robin Hoods eine gewisse Bedeutung haben.

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Verteidigung durch Schweigen

Beate Zschäpe schweigt. Sie verweigert nicht die Aussage. Sondern sie verteidigt sich durch Schweigen. Sie nimmt ein Recht in Anspruch, das ihr in einem rechtsstaatlichen Verfahren zu Verfügung gestellt wird, werden muß. Auch dann, wenn sie sich gegen diesen Rechtsstaat gewandt hat, vielleicht um ihn abzuschaffen. Gerade dann, gerade deswegen.

Sie wird verdächtigt des Mordes, der Beihilfe zum Mord und der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Aus dem Bundesinnenministerium ist jedoch zu vernehmen, daß der Verdachtsgrad für eine Anklage nicht ausreiche. Weil die Beweise fehlen.

Nachweisbar ist wohl, daß Beate Zschäpe sich jahrelang gemeinsam mit Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos „im Untergrund“ (wo das auch immer sein mag) aufgehalten haben soll. Das Aufhalten im Untergrund ist für sich genommen jedoch keine Straftat.

Wenn den Ermittlungsbehörden der Nachweis nicht gelingt, daß die Frau positive Kenntnis von den mutmaßlichen Morden hatte oder gar daran beteiligt war, dann gibt es eben auch keine „terroristische Vereinigung“. Denn § 129a StGB verlangt mindestens drei Vereinsmitglieder, sonst ist es eben kein Verein.

Die unbekannte Größe ist noch das Verteidigungsverhalten der anderen vier Inhaftierten. Verteidigen diese sich ebenfalls mit dem „nemo-tenetur“-Grundsatz, sieht das wohl so aus, daß dann am Ende „nur“ die Verurteilung wegen Brandstiftung und ein paar Kleinigkeiten auf dem Niveau von Strauchdiebstahl bleibt.

Ja, dann muß es eben dabei bleiben. Um des Rechtsstaats Willen, der weder durch das widerwärtige rechte Pack abgeschafft werden darf, noch durch die Verletzung von grundlegenden Verfahrensvorschriften, durch Bruch des formellen Rechts.

Verteidigung durch Schweigen basiert auf dem Grundsatz: Nemo tenetur se ipsum accusare – niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Dieser Grundsatz ist ein grundrechtsgleiches Recht mit Verfassungsrang. Für Beschuldigte ist er normiert in in § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO. Aufgehängt wird er aber ganz oben – in Art. 14 Abs. 3 Lit. gIPbpR (Hier ist der englische Original-Vertragstext).

Ich mag diese Nazis nicht. Aber ich wehre mich auch dagegen, daß es ihnen gelingt, den Rechtsstaat quasi über die Bande (im doppelten Sinne) abzuschaffen.

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Weih-nächtlicher Notruf

Die Anruferin läßt mitteilen:

Es geht um eine familienrechtliche Streitigkeit, um Zugangsrecht und Umgangsvereitelung. Sie möchte einen Beschluss noch am Wochenende, bittet um sofortigen Rückruf.

Es hat mir schon in den Fingern gejuckt, ihr eine SMS zu schicken, daß wir keine Familienrechtler sind, sondern Strafverteidiger und wir erst dann weiterhelfen können, wenn sie

in dieser wunderschönen Nacht
den Göttergatten umgebracht

hat.

Ich war aber dann doch höflicher … und habe ihr jemanden empfohlen, den sie morgen Vormittag anrufen kann.

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Alles drin

Kontaktdaten der Kanzlei

Wir arbeiten nun noch daran, unsere Mandanten per Mausklick nach Kreuzberg zu beamen.

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Frollein

Ich hatte schon nicht mehr daran geglaubt, daß es das noch gibt: Das Fräulein.

Herrlich!

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Der Strafverteidiger empfiehlt – 20

Heute:

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Neukölln, im Interesse aller Mieter

Das ist zwar kein Spielplatz, aber in 15 Jahren dann ein „vertypter“ Strafmilderungsgrund.

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Der Kopftreter

Kreuzberg 36, Spreewaldplatz / Wienerstraße, am 1. Mai 2011 2010:

Der Polizeibeamte wurde verurteilt. Ohne öffentliche Hauptverhandlung. Per Strafbefehl. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Ach, was er bekommen hat dafür? Raten Sie mal.

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Katzenkontent im Law Blog

Ich habe es gewagt. Ich habe Jehova gesagt. Im law blog. Ganz laut. Dafür werde ich gelobt:

Ein Verteidiger von vermutlichen Internet-Abzockern schreibt im Lawblog? Mutig, mutig. Höhle des Löwen sozusagen.

Nun. Da gehörte nicht viel Mut zu. Denn der richtige und einzige Löwe ist ausgehöhlt, ernährt sich zur Zeit von asiatischem Reis und schaut sich das Ganze gelassen von der Strandbar aus an.

Und die paar Mietzekatzen, die da rumstreunen, sind eher größtenteils harmlos, wie domestizierte Katzen eben so sind.

Aber nicht nur Lob gibt es, das muß ich schon einräumen. Auch andere Meinungsäußerungen. Solche zum Beispiel:

Typen wie die Angeklagten gehören […] öffentlich aufgehangen und ausgeweidet bis sie abkratzen.

Eine nette Anregung für das Intro im Plädoyer, vielleicht.

Bild: Thomas Schaack / pixelio.de

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Die Mathematik und die StPO

Ein Kommentar unter einem meiner Blogbeiträge im law blog bedarf einer Kommentierung. Es ging um einen aufgeweckten Staatsanwalt:

Was passiert, wenn ein Angeklagter einer Ladung des Gerichts nicht folgt? Es setzt ein Reflex ein. Der 230er-Reflex: Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beantragt den Erlaß eines Haftbefehls und bezieht sich auf § 230 Abs. 2 StPO. Wenn er gute Laune hat, beantragt der Staatsanwalt auch nur die Vorführung. Hat er in der Nacht vorher schlecht geschlafen, träumt er jetzt von einem flüchtigen Angeklagten und ihm erscheint § 112 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 StPO vor seinem inneren Auge.

Der feige(*) anonyme Hans meint dazu (am 18.12.2011 um 08:29):

Lustiger Bericht, wenn mal davon absieht, dass die Voraussetzungen eines Haftbefehls in der StPO geregelt sind und nicht vom guten oder schlechten Schlaf der Beteiligten abhängen.

Das ist – oberflächlich betrachtet – erst einmal zutreffend. § 112 StPO regelt den Erlaß eines Haftbefehls. Schauen wir uns diese Norm etwas genauer an.

Man liest dort zunächst:

Die Untersuchungshaft darf […] angeordnet werden.

Darf„. Nicht „muß“ steht dort. Der Richter, der diese Anordnung trifft, kann sie treffen. Oder eben auch nicht. Das hängt davon ab, in welche Richtung ihn die Hohe See treibt. Höflicher formuliert: Zu welchem Ergebnis ihn sein pflichtgemäß ausgeübtes Ermessen führt.

Jedenfalls muß dieser Richter dabei prüfen, ob ein Haftgrund vorliegt. Dazu gibt es auch eine Bedienungsanleitung, den Absatz 2 des § 112 StPO. Aus Einfacherdeutlichkeitsmachungsgründen zitiere ich an dieser Stelle die Nr. 2: Ein Haftgrund liegt vor, wenn

bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr),

Der Richter muß „würdigen“. Was nichts anderes heißt wie „abwägen“. Also wieder eine Entscheidung treffen, die so oder anders ausfallen kann. Nicht muß.

Diese Entscheidung betrifft einen Blick in die Zukunft. Denn der Richter muß heute die Gefahr sehen, daß der Beschuldigte morgen abhaut. Für solche Prognose-Entscheidungen gibt es äußerst wirksame Instrumente; ein solches Hilfsmittel gibt es auch in unserer Kanzlei.

Das sind also ein paar der Elemente, die die Ausgangsposition des Richters bestimmen, wenn der Staatsanwalt einen entsprechenden Antrag stellt. Natürlich darf der Richter auch über die Fluchtgefahr nachdenken, wenn der Staatsanwalt keinen Antrag stellt. Wenn er aber vorliegt, der Antrag, dann muß er, der Richter, entscheiden.

Und auch der Staatsanwalt bewegt sich in solchen Gewässern, wenn er einen Sachverhalt zu Ohren bekommt. Auch er muß gewissenhaft abwägen, ob er den Antrag stellt oder nicht. Ein Verteidiger darf sehenden Auges Anträge stellen, die unbegründet oder gar unzulässig sind. Ein Staatsanwalt darf das nicht. Er muß vorher prüfen und für sich feststellen, daß sein Antrag zulässig und begründet ist.

Also trifft auch der Staatsanwalt eine Art Ermessensentscheidung. Und das ist genauso wenig die Lösung einer Mathematikaufgabe wie die Entscheidung des Richters über diesen Antrag.

Und wer sich in der Schule bereits mit diesem undurchschaubaren Zahlenwerk der „Mathe“ auseinander gesetzt hat, weiß, daß man umso bessere Ergebnisse erzielt, je wacher man ist. Wer einen dicken Kopf hat, macht Fehler. Dasselbe gilt erst Recht für Ermessensentscheidungen.

Und deswegen ist der gute Schlaf eines Staatsanwalts entscheidend für den Ausgang eines Strafprozesses, lieber Hans.

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