So, das Fax ist raus:
Jetzt kann das Wochenende losgehen.
Der 52. Deutsche Verkehrsgerichtstag (52. VGT) in Goslar ist beendet. Reichlich Verkehrsrechtler – unter anderem unsere Rechtsanwälte Tobias Glienke und Thomas Kümmerle – und andere Fachleute haben sich auf diese Empfehlungen (PDF) geeinigt.
Der Arbeitskreis I arbeitete zum Thema „Grenzüberschreitende Vollstreckung von Sanktionen in der EU“ und kam u.a. zu folgender Empfehlung:
5. Im Interesse der Verkehrssicherheit wäre es zielführend, dass bei in den Mitgliedstaaten der EU begangenen Verkehrsverstößen nicht nur der Halter ermittelt wird, sondern auch der Fahrer; hierzu erscheint eine Standardisierung der automatischen Kontrollgeräte und eine Unterstützung bei der Ermittlung des Fahrers wünschenswert.
Das ist wäre eine Maßnahme, die die Verteidigung gegen Bußgelder aus dem Ausland erheblich erschweren würde. Bußgeldbescheide wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen – z.B. aus Österreich oder anderen Urlaubsländern – richten sich meist gegen den Fahrzeughalter. Das Foto, das den angeblichen Verstoß dokumentieren soll, zeigt das hintere Fahrzeugkennzeichen und die Kopfstütze, an die sich der Hinterkopf des Fahrers anlehnt. An eine sichere Fahreridentifizierung ist dann nicht zu denken.
Solange sich der angeschriebene Fahrzeughalter bedeckt hält und sich durch die Androhung vermeintlich empfindlicher Übel nicht beeindrucken läßt, reicht die Mitteilung des Verteidigers aus, daß sich der Halter nicht zur Auskunft über den Fahrer verpflichtet sieht. Regelmäßig führt das dann zu keinen weiteren Maßnahmen der ausländischen oder deutschen Behörden, die den Halter (und den Fahrer) beeindrucken könnten. Eine „grenzüberschreitende Vollstreckung“ dieser Bußgeldbescheide scheitert dann an der Identifizierung des Fahrers. Das möchten die Teilnehmer des Arbeitskreises I des VGT gerne verhindern.
Damit sind wir Strafverteidiger in Bußgeldsachen selbstredend und im Interesse unser rasenden Mandanten nicht einverstanden: Wir fordern Datenschutz für alle Speed-Junkies. Es ist also doch nicht alles empfehlenswert, was der Verkehrsgerichtstag da empfiehlt. 8-)
Nebenbei:
Wie man sich sonst so verteidigt, kann man hier lernen.
Frisch aus der Beweisaufnahme vor einer Wirtschaftsstrafkammer.
Szene:
Zeugenbelehrung, Hinweis auf die Wahrheitspflicht und dann noch eine Ergänzung.
Richter:
Herr Zeuge, Sie müssen hier nicht aussagen, wenn Sie sich selbst oder einen nahen Angehörigen belasten.
Verteidiger:
Ich reklamiere die Belehrung; sie entspricht nicht den Anfordernugen des § 55 StPO!
Richter:
Das ist doch ungeheuerlich, daß Sie mich hier bei der Belehrung unterbrechen.
Verteidiger:
Die Belehrung ist aber falsch und gerade hier in diesem Fall kommt es auf die richtige Belehrung an.
Richter:
Die Belehrung ist richtig, das mache ich seit 20 Jahren so.
Verteidiger:
Dann machen Sie es seit 20 Jahren falsch, Herr Vorsitzender. Lesen das Gesetz!
Richter:
[verliest § 55 StPO]:
Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
[bockig-zornig:]Aber das habe ich doch gesagt!
Verteidiger:[mit erhobener Stimme]
Nein, so haben Sie das nicht gesagt. Bereits die Gefahr, daß gegen den Zeugen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden könnte, führt zum Aussageverweigerungsrecht. Sie haben den Zeugen aber belehrt, daß er nur dann die Aussage verweigern darf, wenn er sich selbst belastet.
Das ist etwas anderes und es ist falsch!
Richter: [LAUT]:
Das ist doch ungeheuerlich! Seit 20 Jahren …
Staatsanwalt und Mitverteidiger:
Der Verteidiger hat Recht, Herr Vorsitzender; die Gefahr eines Ermittlungsverfahrens reicht bereits.
Richter: [schaut nochmal ins Gesetz …]
Na gut, dann machen wir es jetzt eben prozeßordnungsgemäß.
Verteidiger:[höflich]
Besten Dank, genau so hatte ich mir das Verfahren eigentlich auch vorgestellt.
Richter:
[Belehrung wie in § 55 StPO]
Zeuge:
Ich mache von meinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch.
Zum Hintergrund:
Der Zeuge gehörte wohl zu der Gruppe der möglicherweise Geschädigten. Da er aber keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht hatte, kam er aus (der von der Verteidigung nicht ganz ohne Anhaltspunkte vermuteten) Sicht der Staatsanwaltschaft auch als Gehilfe in Betracht; deswegen ja erfolgte überhaupt die (falsche) Belehrung nach § 55 StPO noch vor der Vernehmung.
Das Blog zu Kartellrecht und Fusionskontrolle will verhindern, daß die Jurablogs fusionieren und ein Kartell bilden. Um das zu verhindern säht der Betreiber des Kartellblogs, Rechtsanwalt Johannes Zöttl, Neid und Mistgunst zwischen den Law-Bloggern, indem er sie gegeneinander antreten und miteinander konkurrieren läßt.
Und damit sich auch die Richtigen untereinander zanken, hat Johannes Zöttl die hilflos diesem Konkurrenzkampf ausgelieferten Blogger in Käfige gesperrt, die er verharmlosend „Kategorien“ nennt.
Für die Strafverteidiger hat er das folgende Schild an die Käfigtür genagelt:
Dahinter verbergen sich folgende Gefangene:
Anwalt & Strafverteidiger Blog (Dr. Sascha Böttner)
Kanzlei Hoenig (Carsten R. Hoenig, Tobias Glienke, Kolja Zaborowski, Thomas Kümmerle)
JURION Strafrecht Blog (Detlef Burhoff)
Law Blog (Udo Vetter)
Nebgen (Christoph Nebgen)
Strafakte (Mirko Laudon)
strafblog.de (Beckoffice – Rainer Pohlen, Gerd Meister)
Strafprozesse und andere Ungereimtheiten (Werner Siebers)
Strafverfahren (Kerstin Rueber)
thomas will Blog (Thomas Will)
Ich fordere:
Freiheit für alle Blogger! Holt wenigstens die Strafverteidiger raus aus ihrem Käfig!
Am Freitag, den 31.01.2014, verschließt Johannes Zöttl endgültig die Käfigtüren.
Die Regel heißt: Wer Straftaten begeht, wird bestraft.
Keine Regel ohne Ausnahme: Wer ausnahmsweise nicht erwischt wirde, kann auch nicht bestraft werden.
Von dieser Ausnahme gibt es wiederum Ausnahmen: Nicht jeder, der (möglicherweise) eine Straftat begangen hat und erwischt wurde, wird bestraft. Von einer solchen Ausnahmenausnahme berichtete Sebastian Heiser in der taz:
Im Jahr 2007 beschlossen Vorstand und Aufsichtsrat ein riskantes Finanzgeschäft (die taz berichtete). Rund 150 Millionen Euro Verlust verbuchten die Verkehrsbetriebe mit dem Geschäft.
Soweit zum Thema „erwischt“. Wenn man sich das Ganze einmal bei Lichte anschaut, könnte man auf die Idee kommen, daß dieser Vorstands- und Aufsichtsratsbeschluß eine Untreue gegenüber der Gesellschaft darstellen könnte.
Das wird wohl aber strafrechtlich nicht mehr weiter geprüft werden. Denn – manche Juristen rechnen doch: 2007 plus 5 ist 2012. Das ist das Jahr, in der die Untreue – wenn sie denn eine war – verjährt ist. Das heißt, seit 2 Jahren können die Untreuen nicht mehr bestraft werden, obwohl sie bei einer (möglichen) Straftat erwischt wurden, weil sie eben zu spät erwischt wurden.
Sebastian Heiser zieht einen schönen Vergleich: Der Schaden, der der BVG (also am Ende dem Steuerzahler) entstanden ist …
… entspricht 57 Millionen nicht gelösten Einzeltickets. Es ist der gleiche Schaden, den alle Schwarzfahrer Berlins zusammengenommen in siebeneinhalb Jahren für die BVG verursachen.
Während Schwarzfahrer mit aller Härte des Gesetzes (übrigens nach einer Norm, die nur zwei Nummern (§ 265a StGB) vor der Untreue (§ 266 StGB) geregelt ist) bestraft werden (z.B. hier, hier und hier), lese ich in der taz über den Schaden, den die BVG durch diese Spekulation hatte:
Die Konsequenzen für die Verantwortlichen: Keine.
Ich verstehe das nicht. Aber da bin ich nicht der einzige, der hier was nicht versteht:
Sarrazin habe zu verstehen gegeben, dass er das Finanzgeschäft nicht versteht.
Tja, so ist das eben: Strafgesetze passen nicht durch die Mahagonitüren der Vorstandsetagen.
Aus einem Vernehmungsprotokoll:
Sieht auf den ersten Blick eher nach einem Kaffeeklatsch aus statt nach einer knackigen 6 1/2 Stunden dauernden Vernehmung durch unfreundliche Vernehmungsbeamte.
Aber das ist der korrekte Weg, wie die Ermittler vermeiden, sich dem Verdacht auszusetzen, daß verbotene Vernehmungsmethoden eingesetzt wurden.
Vernehmungsergebnisse, die
durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose.
erzielt werden, sind nicht verwertbar, § 136a StPO. Das wissen die meisten Vernehmer und sie orientieren sich in der Regel daran.
Die Fälle, in denen kritische Nachfragen notwendig werden, tauchen immer dann auf, wenn solche Vermerke nicht gemacht werden. Bei suchtkranken Mandanten, muß der Verteidiger darauf achten, daß der Beschuldigte nicht erst auf Turkey gesetzt wurde, um ihn dann „mal eben schnell noch ein paar kurze Fragen“ zu stellen, und ihm dabei ankündigt, ihn „sofort danach“ einer ärztlichen Behandlung zuzuführen.
Spannende Fälle gibt es oft bei Nikotin-Entzug. Deswegen mein Rat: Wer Straftaten plant und dabei einkalkuliert, erwischt zu werden, sollte sich vorher das Rauchen abgewöhnen oder Nikotinpflaster besorgen. ;-)
Eine Rechtsnorm, die besonders für größere Kanzleien von enormer Bedeutung ist, verbietet Rechtsanwälten das Vertreten widerstreitender Interessen: § 356 StGB sanktioniert die Prävarikation, also den Parteiverrat, und zwar heftig. Zu Recht.
Parallel dazu ist der § 203 StGB zu sehen, der in diesem Zusammenhang eine vergleichbare Funktion hat.
Begleitet werden diese Strafrechtsnormen noch von allerlei berufsrechtlichen Regeln, auf deren Einhaltung die Tugendwächter der Rechtsanwaltskammern (als Zulassungsbehörde für Rechtsanwälte) achten.
Verhindert werden soll folgender Standard-Fall:
Rechtsanwalt Rudolf Ratte vertritt den gegelten Inhaber des Gebrauchtwagenhandels Wilhelm Brause Ltd.
Mütterchen Mü hat sich in diesem Autohaus einen Automatik-Golf I gekauft. Wer Brause kennt: Der Golf hat 300.000 km gelaufen, auf der Uhr standen aber nur 80.000 km. Am Unterboden wird ein versteckter Unfallschaden entdeckt.
Mü will das Auto wieder los werden und den Kaufpreis zurück haben. Sie geht zum Anwalt, zu Rudolf Ratte, der ihr verschweigt, daß er auch den Verkäufer Brause vertritt.
Es liegt auf der Hand, daß das nicht gutgehen kann. Die weiteren Einzelheiten überlasse ich dem Kopfkino der Leser.
Wie sieht das nun im richtigen Leben aus?
Über einen komplexen Fall, in dem am Ende der Verlust von 200 Millionen Dollar für die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) steht, berichtet Sebastian Heiser in der taz.
Die Kanzlei Clifford Chance vertritt das Bankhaus JPMorgan.
Die BVG möchte beim Bankhaus JPMorgan Geld anlegen. Die Mitarbeiter der BVG brauchen dafür kompetenten Rat und wenden sich an die spezialisierten Berater der Kanzlei Clifford Chance.
Die Anwälte haben nun auf der einen Seite die Interessen der Bank zu vertreten. Und auf der anderen Seite die der BVG. Daß die Interessen gegenläufig sind, sollen die Rechtsanwälte relativ schnell erkannt – und zum Nutzen der Bank gebraucht – haben.
Ein Standardfall mit weitreichenden Konsequenzen,
Moderne Anwaltssoftware hat eine Kollisionsprüfung. Wenn man die Warnhinweise der Soft aber mit dem gestreckten Mittelfinger wegdrückt, nützt diese nichts. Dieser Mittelfinger wird dann in diesem Fall wahrscheinlich hinter einem Richtertisch gespiegelt werden.
Und wenn ich das nächste Mal wieder mit der U-Bahn unterwegs bin, wird der Hinweis kurz vor dem Schließen der Waggon-Türen
Zurückbleimbitte!
jedenfalls für mich eine völlig neue Bedeutung haben.
Danke an Sebastian Heiser für diesen Bericht.
Bild: Lupo / pixelio.de
In einer Bußgeldsache vertete ich als Beistand drei Zeugen. Die Sache fand statt vor der Abteilung 290 des Amtsgerichts Tiergarten, der Herr Richter K. „vorsitzt“.
Richter K. hatte die drei Zeugen geladen, die aber nicht erschienen sind, weil sie nicht erscheinen mußten. Der Betroffene und sein Verteidiger hatten Anträge gestellt, die zwingend zur Aufhebung des Termins führten.
Gleichwohl verhängte Richter K. gegen die Zeugen Ordnungsgelder, weil sie sich schlicht geweigert hatten, eine Anreise von 300 km auf sich zu nehmen. Am Reiseziel, nämlich am Amtsgericht Tiergarten, hätte Richter K. ihnen nur mitteilen können, daß der Termin aufgehoben wurde.
Die Anträge der Verteidigung waren erfolgreich, Herr Richter K. galt (einmal mehr ) als befangen und die Sache wurde an eine andere Abteilung des Gerichts abgegeben.
Ich habe als Zeugenbeistand drei Beschwerden gegen die von Richter K. verhängte drei Ordnungsgeldbeschlüsse erhoben, die allerdings nicht bearbeitet wurden. Was aus den Beschwerden geworden ist, ergibt sich aus der Reaktion des Präsidenten des Amtsgerichts Tiergarten. Er gibt meiner Dienstaufsichtsbeschwerde statt:
(Klick aufs Bild führt zum Volltext (pdf))
Wer die Muße hat, kann mal versuchen, das Chaos zu entschlüsseln, das ausgehend von dem bekannt eigenwilligen Verhalten des Richters K. entstanden ist.
Über die Beschwerden gegen die Ordnungsgeldbeschlüsse ist allerdings noch nicht entschieden worden. Aber das sehen die Zeugen entspannt, da die Entscheidungen des Landgerichts vorhersehbar sind. Wie viele andere Rechtsmittel auch, die sich gegen Maßnahmen des Richters K. richten.
Die Entschuldigung des Präsidenten habe ich akzeptiert.
Katzenfreunde dürften von dieser Entscheidung des 1. Strafsenats des OLG Braunschweig eher nicht begeistert sein.
Folgender Fall war Gegenstand der
Katzenhasser Richter:
Wilhelm Brause hatte einen kleinen Schwipps und gute Laune. Eine für ihn gefährliche Melange, die zu folgendem Unsinn führte: Auf dem Weg nach Hause lief ihm „Kater Findus“ über den Weg. Er packte den Kater beim Kragen und beförderte ihn – gegen dessen deutlich artikulierten Willen und Widerstand – in die Wohnung seines Bekannten Bulli Bullmann, den er mit dem Tierchen erschrecken wollte.
Also, wenn ich des Nachts in meine (größtenteils) lebendtierfreie Wohnung komme, hätte eine dort frei herumlaufende Katze sicherlich die schlagartige Erhöhung meines Adrenalinspiegels zu Folge. Etwas Vergleichbares wollte Wilhelm Brause nun auch bei Bulli Bullmann provozieren. Der Scherz hätte also gelingen können.
Allerdings war die Wohnung des Bullmann nicht lebendtierfrei. Bullmann ist Jäger und hält sich zwei Jagdterrier.
Terrier und Katzen in einem Revier sind allerdings nicht kompatibel, was recht zügig zum Ableben von Kater Findus führte.
Die Katzenhalterin, Frollein F., jault natürlich auf und verlangt die sofortige Exekution des Brause durch das Oberlandesgericht Braunschweig.
Das Hohe Gericht weigert sich aber, dem entsprechenden Antrag von Frollein F. stattzugeben:
Soweit dem Beschuldigten Tierquälerei gemäß § 17 Nr. 1 und Nr. 2 Tierschutzgesetz vorgeworfen wird, ist der Antrag unzulässig, da die Anzeigeerstatterin nicht als Verletzte im Sinne des § 172 Abs. 1 StPO anzusehen ist.
Verletzte im Sinne des § 172 Abs. 1 StPO ist grundsätzlich, wer durch die behauptete Tat – ihre tatsächliche Begehung unterstellt – unmittelbar in einem Rechtsgut verletzt ist.
Da das Tierschutzgesetz in erster Linie das lebende Tier vor Beeinträchtigungen durch den Menschen schützt und Ausdruck eines auf den Schutz des Tieres ausgerichteten ethischen Tierschutzes ist, ist nach ganz überwiegender Meinung, der sich der Senat anschließt, der Eigentümer/Halter des Tieres vom Schutzzweck des Gesetzes nicht erfasst und damit nicht als Verletzter anzusehen.
Also, F. hat keinen Anspruch auf Strafverfolgung des Brause wegen Tierquälerei. Statt dessen:
Die Rechte des Halters werden durch die Vorschrift des § 303 StGB ausreichend geschützt.
Für den Nichtjuristen (aka Zivilrechtler): § 303 StGB regelt die Sachbeschädigung. Wenn Brause also eine Katze kaputt macht, beschädigt er eine Sache. (Jetzt komme mir bloß keiner mit irgendwelchen Dunkelnormen aus dem BGB.)
Daß Brause die Katze vorher geklaut hat, stimmt auch nicht, sagt das OLG; herumstreunende Katzen sind in niemandes Gewahrsam, das man (nicht) brechen könnte; deswegen sei das Am-Kragen-Packen-und-Wegtragen eine Unterschlagung.
Alles in Allem also gar nicht so schlimm, wie man sich das Szenario in der Bullmannschen Terrier-Wohnung vorstellt. Zusätzlich zu berücksichten war auch noch der Schwips:
… wobei zu seinen Gunsten von einer alkoholbedingten Enthemmung auszugehen ist.
Am Ende kostet Brause die gute Laune 300 Euro und die Sache ist nach § 153a StPO erledigt. Über die Sauerei in der Wohnung dürften sich Bullmann und Brause wohl geeinigt haben.
—
Entscheidung gefunden bei Rechtsanwältin Schlosser
Bilder
Katze: Marion / pixelio.de
Terrier: Rolf Handke / pixelio.de
Das ist der Wortlaut des Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung, also einer Vorschrift aus der deutschen Verfassung vom 11. August 1919.
Eine 95 Jahre alte Vorschrift und immer noch gültig, so schreibt Art. 140 unseres Grundgesetzes es fest. Das hat ja durchaus was Gutes.
Vor mehr als vier Jahrzehnten habe ich meine Mitgliedschaft in der Nicht-Staats-Kirche gekündigt. Das war seinerzeit gar nicht so einfach und mit einigen gesellschaftliche Problemen verbunden. Aber in den siebziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts gab es auch noch reichlich andere gesellschaftliche Probleme, zum Beispiel das Lieblingsauto der Deutschen, den Golf I, einen knieenden Willy Brandt und eine paar Kinder am Bahnhof Zoo.
Tempi passati? Nein! Die Kirche hat mich selbst nach dieser Zeit immer mal wieder am Wickel. Nicht mehr so direkt, eher über die Bande.
Denn: Der Artikel 137 WRV hat einen Absatz VI:
Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
Und diese Kirchensteuern zieht in dem hier beschriebenen Fall die Postbank ein (bei der ich ebenfalls seit über 4 Jahrzehnte Kunde bin).
Apropos (ambiguitätische) Bande: Mindestens drei gehören per definitionem dazu. In diesem Fall sind die drei komplett: Staat, Kirche, Banken.
Die aktuelle Website von Rechtsanwalt Carsten R. Hoenig finden Sie unter
www.hoenig.de.
Die Seiten unter www.kanzlei-hoenig.de sind auf dem Stand von 2019 und wurden/werden seitdem nicht mehr aktualisiert.
Dies schließt sich in 20Sekunden