SpaHrbüchse

Seit dem 22. März 2013 ist es billiger geworden, den Dieselruß der Wanne in den Himmel über Berlin zu pusten.

WannenSteuer

Für das Saisonkennzeichen - 8 Monate, März bis Oktober - waren 958 Euro fällig. Das sind für 3 Wochen im März besagte 82 Euro.

Nach Erteilung des H-Kennzeichens sackt sich der Fiskus nur noch 191 Euro ein. Für 12 Monate.

Der Fein- und Grobstaub ist derselbe geblieben. Bei einer Jahresgesamtfahrleistung im unteren 3-stelligen Bereich war das bisschen Dieselruß aber ohnehin nicht meßbar. Auch vor dem H-Kennzeichen nicht.

Übrigens:
In dem aktuellen Steuerbeschaft stand nochmal die Erinnerung daran, daß die Wanne ein Personenkraftwagen (PKW) ist.

WannenPKW-Steuer

Ist ja eigentlich auch klar: Mit dem 4-Tonner wurden Polizeibeamte durch Kreuzberg transportiert. Und Polizisten sind in Regel „Personen“. Meist kräftige. Keine Lasten (obwohl da auch andere Ansichten vertreten werden können.). Deswegen.

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Journalist gesteht: Keine Ahnung

Na endlich hat er sich mal getraut!

Der so genannte Franz Josef Wagner nörgelt:

Wir hören juristisches Zeug, was niemand versteht.

Trotzdem schreibt der freundliche ältere Herr mit der lustigen Zahnlücke über dieses Zeug. Nun, bei manchen ist der Weg zur Besserung eben ein wenig länger als bei anderen, die einsichtig sind.

Lieber Franz Josef, kennen Sie eigentlich den Herrn Dieter Nuhr?

Ist das nicht schrecklich, daß in diesem Lande jeder Idiot zu allem eine Meinung hat?

... hat er mal gesagt. Nein, den anderen Nuhr’schen Klassiker zitiere ich hier jetzt nicht, das hilft Ihnen, lieber Franz Josef, an dieser Stelle ohnehin nicht weiter. Aber den hier, den hören Sie sich mal an:

Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten!

Oscar Wilde (1854−1900).

Ich bedanke mich beim Bild-Leser Ralf Möbius, bei dem ich das Geständnis dieses Trivial-Literaten gefunden habe. ;-)

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Dauerauftrag gekündigt

Wer sagt, daß nur Steuerberater Mandate fürs Leben bekommen, der irrt:

Im Jahre 2004 kam der Mandant das erste Mal zu mir, nachdem er - bis dahin nicht verteidigt - erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Die Strafe sollte er verbüßen, der Richter am Amtsgericht hatte nicht den Eindruck, daß der Mandant künftig straffrei bleiben würde.

Ich habe dann die Verteidigung in der Berufungsinstanz übernommen. Und mit einigem Erfolg, jedenfalls war der Mandant bis vor ein paar Tagen noch auf freiem Fuß.

Gleichwohl: Der Richter aus 2004 hatte mit seiner Prognose gar nicht mal so Unrecht. Seit dieser Zeit habe ich folgende Mandate für den seinerzeit nicht zum ersten Mal Verurteilten angelegt:

Dauermandant

In der vergangenen Woche hat mir der Mandant den Dauerauftrag entzogen. Er schreibt mir, aus der Haftanstalt, es sei mir nicht gelungen, den - nun zwangsweise vollzogenen - Haftantritt zu verhindern. Ich hätte mich als unfähig erwiesen.

Er hat das volle Programm bekommen ... alles, aber wirklich alles, was das Recht so hergibt: Verteidigung jeweils in sämtlichen Instanzen, Beschwerden gegen Widerrufe der Strafaussetzung zur Bewährung, Gnadenanträge, Aufschub der Vollstreckung, Haftunfähigkeit ... in allen Farben und Formen.

Einer von uns beiden scheint irgendwas falsch gemacht zu haben. Denn: Genützt hat es am Ende nichts.

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Verbeamtete Arroganz

Im heutigen Bericht über den guten Ton im Gericht zitiert der Journalist Holger Schmidt einen hochdekorierten Strafverfolger:

Oberstaatsanwalt beim BGH Jochen Weingarten nahm dazu Stellung und sagte, es sei vom Gesetz vorgesehen, dass nach dem Gericht zunächst die Staatsanwaltschaft die Gelegenheit zur Stellung habe, weil sie im Gegensatz zu anderen Beteiligten zur Objektivität verpflichtet sei.

Hohe Dekorationen kenne ich noch aus meinem Elternhaus, in dem in den Sechzigerjahren meiner Kindheit zu Weihnachten noch mehr Lametta an der Tanne war. An der Story vom Christkind und vom Weihnachtsmann hatte ich bereits präpubertär so meine Zweifel. Von ähnlicher Qualität scheint die Stellungnahme dieses OStA (nein, den naheliegenden Gag verkneife ich mir jetzt) zu sein.

Die Reihenfolge der Befragung von Angeklagten und Zeugen ist üblicherweise: Gericht (Vorsitzender, dann Beisitzer, schließlich Schöffen) - Staatsanwaltschaft - (gegebenenfalls: Nebenklage) - Verteidigung. Aus dieser Übung leitet sich dann oft auch die Reihenfolge der Stellungnahmen ab.

Zwingend und gar im Gesetz festgeschrieben ist das aber nicht. Lediglich den Beginn einer Befragung setzt der Vorsitzende. § 240 StPO enthält keine für die Ausübung des weiteren Fragerechts bindende Ordnung. Vielmehr legt der Vorsitzende die Reihenfolge im Rahmen seiner Verhandlungsleitung fest, § 238 I StPO. Paßt einem Verfahrensbeteiligten diese Entscheidung nicht, kann er beantragen, daß das gesamte Gericht darüber beschließt, § 238 II StPO. Die vermeintliche Objektivität kann dann durchaus das Letzte sein.

Die aus dem Blauen heraus vorgetragene Behauptung, der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft sei aus gesetzlichen Gründen stets die Nummer Zwei, findet ihre Grundlage allenfalls in einer ziemlichen arroganten Selbstüberschätzung.

Eine gesetzliche Regelung der Reihenfolge besteht lediglich bei den von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen und Sachverständigen. Nur in diesen Fällen darf sie zuerst. Wenn es sich um zu Befragende handelt, die vom Angeklagten benannt wurden, hat der Verteidiger in erster Reihe das Recht zur Vernehmung. Steht so im § 239 StPO.

Die rote Farbe einer Robe (mit oder ohne Lametta) jedenfalls ist kein geeignetes Kriterium bei der Beantwortung der Reihenfolgefrage, sondern allein das pflichtgemäße Ermessen des Vorsitzenden (Hinweis für die Juristen unter uns: vgl. BGH NJW 1969, 437; Gollwitzer LR Rn 11; Schlüchter SK StPO Rn 16).

Das (Schein-)Argument einer angeblichen objektiven (str.) Behörde kann (und soll) durchaus Berücksichtigung finden bei der autonomen Entscheidung des Vorsitzenden, ebenso wie andere, meist sachdienlichere Gründe, eine Reihenfolge zu bestimmen, die dem Hohen Roß unter Umständen einen anderen, fürs Ergebnis geeigneteren Weg weist.

Was glauben solche Beamten eigentlich, wer sie sind?!

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Der Deal aus Sicht der Staatsanwaltschaft

Das Bundesverfassungsgericht hat am 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 - den Justizorganen in deutlichen Worten mitgeteilt, wie man Gesetze auszulegen und anzuwenden hat. Darüber ist bereits lang und breit berichtet worden. In der Praxis gibt es nun reichlich offene Fragen. Und nicht nur Strafverteidiger und -richter fragen sich, wie sie mit diese „neuen“ Regeln nun in der Praxis anzuwenden haben.

Das führte bereits zu einigen Fortbildungsveranstaltungen, in denen versucht wurde, Hinweise für das Stochern im Nebel zu vermitteln.

Die einfachen Soldaten der staatsanwaltschaftlichen Kavalerie haben es etwas bequemer, sie bekommen schlicht eine Dienstanweisung aus der Teppichabteilung auf den Resopal-Tisch. In acht Absätzen teilt der Leitende Oberstaatsanwalt den praktisch tätigen Staatsanwälten mit, was sie zu tun und was sie zu lassen haben.

Verständigung im Strafverfahren

(@Werner: Klick aufs Bild führt zum vollständigem Dokument (pdf))

Diese Verfügung ist eine Fundgrube für die engagierte Strafverteidigung. Stecken doch in jeder einzelnen Anweisung hervorragende Anregungen, z.B. für Anträge, die eine fruchtbare Revision vorbereiten oder sonstwie auf ein Verfahren Einfluß nehmen können.

Aber wenn ein Strafverteidiger diese Richtlinien nun zwar kennt, nach denen die Strafverfolger denken und handeln, aber nicht auch beherzigt, wird so manch lieb gewordene Gewohnheit gefährlich. Unbeschwerte Telefonate mit (scheinbar?) freundlichen Ermittlern beispielsweise dürften nun eine ganz besondere Dynamik entfalten, wenn der Verteidiger nicht aufpaßt, was er ausplaudert. Dann findet er wenig später bei der Akteneinsicht wundersame Vermerke über vermeintlich vertraulich geführte Gespräche.

Ich bin mir ziemlich sicher, daß da in der Praxis noch der eine oder andere Feinschliff vorgenommen werden muß, bis es richtig rundläuft. Oder irgendwann wird das gesamte Regelwerk zur Verständigung wegen der Unmöglichkeit, es umzusetzen und anzuwenden, wieder außer Kraft gesetzt wird.

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Nazifinanzierung

Das sind doch mal wieder klare Worte:

Ausbleibende Abschlagszahlungen könnten die Wahlwerbemöglichkeiten der NPD im Bundestagswahlkampf erheblich einschränken.

Quelle: Das Bundesverfassungsgericht

In diesem Zusammenhang noch ein Zitat:

Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.

Quelle: Art. 21 GG

Manche Sachen muß man einfach aushalten können. Auch wenn es wehtut.

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Potsdamer Mühlen

Es war das unter - jedenfalls professionell arbeitenden - Strafjurististen bereits ausgekaute Thema: Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ist keine Voraussetzung dafür, daß der Verteidiger die Ermittlungsakte zur Einsicht bekommt. Die anwaltliche Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung reicht.

Das sieht eine Amtsanwältin anders. Sie verweigerte mir die Akteneinsicht und verlangte stur die Übersendung der Vollmachtsurkunde. Weil mein Mandant es nicht sonderlich eilig hat, habe ich den Weg über die Dienstaufsicht der Mitarbeiterin bei der Strafverfolgungsbehörde gewählt.

Nun - zwei Monate später - erreichte mich die Eingangsbestäigung des Leitenden Oberstaatsanwalts:

Eingangsbestätigung

Willst Du Butter aus Potsdam, schickte Milch auf dem Dienstaufsichtsbeschwerdeweg.

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Warme Semmeln

Nachbestellt:

Semmeln

Ging weg wie warme Semmeln, die Briefmarke. Es geht eben nicht alles nur per eMail. 8-)

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Schutzpils-Erpressung

Schutzgeld-Erpressungen sind ja hinlänglich bekannt. Nun habe ich eine mir bis dahin unbekannte Variante kennen gelernt.

Die Kneipendichte in Kreuzberg ist wohl eher überdurchschnittlich. An lauen Frühlings- und Sommerabenden vergrößern die Gaststätten zudem ihre Angebotsflächen nach draußen, das Pils wird dann gerne outdoor genossen. So funktioniert das eigentlich seit gefühlten 100 Jahren ganz hervorragend.

Dann gibt es aber auch Genossen, die ungenießbar werden, wenn sie das Treiben tagein, nachtaus miterleben müssen. Das sind aber meist vor Kurzem zugereiste Anwohner, also solche aus Südwestdeutschland. Von einem solche Exemplar berichtete mir ein Gastwirt.

Sparsam wie diese Schwaben nun einmal sind, machte es (das Exemplar, s.o.) dem Gastwirt folgendes Angebot: Er werde darauf verzichten, abends die Polizei anzurufen, um sich über den Lärm zu beschweren. Wenn der Gastwirt bereit sei, ihn kostenlos zu bewirten. Die Reaktion des Gastwirts ist hier nicht zitierfähig.

Das sich aus dieser Reaktion ergebene Problem besteht jetzt darin, daß die Ordnungshüter in schöner Regelmäßigkeit einen Kneipenbesuch machen. Wohlgemerkt nur in der oben beschriebener Gaststätte.

Von der gegenüberliegenden Lokation - mit annähernd doppelt so großer Outdoor-Ausschankfläche - prostet derweil unser Schwabe fröhlich dem Gastwirt zu. Mit einem Getränk, für das er nicht bezahlen braucht.

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Traumhafte Mandate

Ein Online-Marketing-Unternehmen möchte gern, daß auch unsere Kanzlei Werbung auf dessen Internet-Präsentation macht. Und verspricht:

Mit uns erhalten Sie neue Mandate und erzielen mehr Umsatz.

Um mich von der Qualität des Angebotes zu überzeugen, werden gleich ein paar Beispiele geliefert:

Traumhafte Mandate

Traumhafte Mandate, für nur 44,70 € im Monat (zzgl. 19% MwSt.). Ca. 180 solcher Mandatsanfragen jeden Monat; ich glaube nicht, daß das meine Nerven mitmachen würden.

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