Verteidigung

Auf dem Gerichtsflur

Im Vorbeigehen aufgeschnappt, die Belehrung der Angeklagten durch ihre Verteidigerin:

Für den Fall, daß Sie es doch waren, muß ich Sie darauf hinweisen …

Keine geschickte Formulierung.

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Tierisches Glück

Vor vier Jahren habe ich den Mandanten schon einmal verteidigt. Es hatte eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten gegeben, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Er war Tip-Geber bei einem ziemlich blöden Geschäft, für das die anderen jeweils über 5 Jahre bekommen hatten. Der Mandant hatte Glück …

Zwischenzeitlich wurde er beim Klauen erwischt. Während der Bewährungszeit. Trotzdem hat er noch eine Geldstrafe bekommen. Noch mehr Glück. Und das ganz ohne Verteidiger.

Dann kam er wieder zu mir, mit zwei weiteren Diebstählen im Gepäck. Orangensaft, Rasierklingen, Seife, Katzenfutter, Duplo … bei offener Bewährung. Das gab gesamt 8 Monate. Ohne Bewährung.

Und die Staatsanwaltschaft beantragte parallel, die Strafaussetzung in dem Altfall zu widerrufen.

8 plus 18, das war die Aufgabe, die wir in der Berufungsinstanz zu lösen hatten. Ziel war, die 8 Monate doch noch in die Bewährung zu bekommen. Der Mandant war vorbereitet: Job, feste Beziehung, keine neuen Straftaten … das könnte knapp noch klappen.

Und dann offenbarte die Staatsanwältin einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister des Mandanten. Er ist nach dem Urteil wegen des Katzenfutters und des anderen Zeugs ein weiteres Mal verurteilt worden. Wegen Betruges. Zu 6 Monaten. Mit Bewährung. Ohne Verteidiger.

Das sind dann so Momente, in denen ich nicht sicher weiß, ob es gerechtfertigt sein könnte, den Mandanten zu erwürgen. Davon hat mir der Kerl nichts gesagt. Ich habe eine Unterbrechung beantragt, die der Mandant bis zu seinem 80. Geburtstag nicht mehr vergessen wird.

Never give up. Also weiter mit dem Programm, das wir vorbereitet hatten. Bis hin zum Schlußvortrag, mit Engelszungen. Er war doch kein Luxuszeug, was er da geklaut hatte. Hohes C und Katzenfutter. Und dafür nun über zwei Jahre in den Knast?

Geglaubt hatte ich es nicht, trotzdem: Es kam die Bewährung. Die dritte.

Erst beim Rausgehen wußte ich, woran es gelegen haben könnte, daß der Kerl so ein unverschämtes Glück hatte. Die Vorsitzende fragte den Mandanten mit milder Stimme und geneigtem Kopf:

Was für Katzen haben Sie denn?

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Verdeckte Ermittungen durch die Bank

Aus einer Anzeige einer Bank wegen des Verdachts der Geldwäsche:

Der Kunde gab bei der Kontoeröffnung an, er sei Rentner, betreue aber nach wie vor ca. 50 Kunden als Finanzberater.

Aufgefallen sind die hohen Gutschriften aus dem Inland, die meist sofort ins Ausland weitergeleitet werden. Der Kunde wurde deshalb hierzu am 30.6. telefonisch befragt und gab an, es handele sich teilweise um eigene Anlagen, doch nicht alle Posten seien rein privater Natur.

Der Kunde wollte keine weiteren Auskünfte geben und wünschte auch keine weitere Beratung durch unsere Bank.

Der letzte Satz läßt mir eine Feder wachsen: Die Bank ruft bei ihrem Kunden an und täuscht eine Beratung vor. Hintergrund dieser „Beratung“ waren die verdeckten Ermittlungen der Bankmitarbeiter.

Methoden sind das, die ich einem Staatsanwalt schon vor 70 Jahren richtig krumm genommen hätte. Was ich diesem Bankmitarbeiter wünsche, kann ich hier nicht öffentlich aufschreiben. Das bekommt er aber in der öffentlichen Beweisaufnahme vor dem Strafgericht noch deutlich mitgeteilt.

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Der enttäuschte Provinzanwalt

Der Rechtsanwalt in einem südwestdeutschen Provinzstädtchen wurde beauftragt, irgend so eine Kleinigkeit beim Hunde-Aufsichts-Amt zu erledigen. Das war ihm mehr als lästig.

Aber nebenher sollte er mal eben ein Testament formulieren, die Hundehalterin wollte angeblich einen zweistelligen Millionenbetrag vererben. Da leuchteten die Äuglein, versetzte ihn der zwischen Tür und Angel erteilte Auftrag doch in die Lage, eine größere sechstellige Rechnung zu schreiben. „Das war die größte Gebührenrechnung, die ich je geschrieben habe“, hörte man ihn später tönen.

Daß ihn die Aussicht auf das leicht verdiente Geld den Verstand vernebelte hatte, merkte er erst, nachdem ihm diese unverdiente Irrsinnssumme nicht gezahlt wurde. Enttäuscht (über sich selbst?) schreibt er eine Strafanzeige. Er fühlte sich betrogen.

Drei Jahre später wird darüber verhandelt. Vor dem Strafrichter. Aber nicht in der südwestlichen Provinz, sondern nördlich von Berlin. Dazu mußte der Herr Rechtsanwalt als Zeuge anreisen.

Das paßte ihm natürlich überhaupt nicht. Deswegen pöbelte er herum. Und zwar in Richtung der Verteidigung. „Wie kann man diese Tat bestreiten?“ Für ihn war die Sache völlig klar. Da könne doch nur ein Geständnis helfen. Genau wie Herrn Zumwinkel auch.

Daß dieses Geständnis im Grunde längst abgegeben wurde, wußte er nicht. Er kannte weder den Gang der bereits fünftägigen Verhandlung, noch die Akten. Und den Umfang der Anklage (knapp 30 Fälle waren angeklagt) auch nicht.

Deswegen konnte dieser anwaltliche Choleriker auch nicht ahnen, worum es der Verteidigung geht. Aber vielleicht spielen Fragen einer psychischen Erkrankung und ihre Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit in der Provinz auch keine Rolle.

Wenigstens hat er mit seiner Aussage weitere wichtige Details geliefert, die später für einen psychiatrischen Gutachter von Bedeutung sein werden.

Ich verstehe so ein Verhalten nicht. Sollte doch gerade ein Rechtsanwalt wissen, daß es einfache Sachverhalte nicht gibt. Jedenfalls nicht vor dem Strafgericht, wenn es um einige Jahre Knast oder alternativ um Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus geht.

Nicht jeder Kollege ist eben imstande, das Niveau des Boulevards zu halten.

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Geht’s noch?!

Nicht jeder Zettel, der an einem schwarzen Brett hängt, stammt auch von dem, dessen Telefonnummer auf dem Zettel steht.

Neue Kreuzberger Weisheit.

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Recht zur Aussage

Aus einem Vermerk in einer Ermittlungsakte, nach einer erfolglosen Wohnungsdurchsuchung und nachdem der Beschuldigte sich nicht bei der Polizei, sondern bei seinem Verteidiger gemeldet hat:

Der Beschuldigte konnte vor Ort nicht angetroffen werden; einen späteren Vorladungstermin nahm er nicht wahr. Es ist davon auszugehen, daß er nicht von seinen Recht zur Aussage Gebrauch machen will.

Der Beschuldigte macht von seinem Recht Gebrauch, sich durch Schweigen zu verteidigen. Hört sich irgendwie besser an, finde ich.

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Die Mühlen der (Jugendstraf-)Justiz

Mal wieder eine Jugendstrafsache. Und wieder die Frage: Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor oder nicht.

Mein Antrag auf Bestellung zum Pflichtverteidiger lehnt der Jugendrichter – reflexartig? – ab. Damit war zu rechnen, wenn man die Praxis der Jugendrichter kennt.

Dagegen gibt es – reflexartig! – das Rechtsmittel der Beschwerde. Und dann schaut sich das Landgericht die Sache genauer an. In den meisten Fällen gibt es auf diesem Wege etwas später die Bestätigung, daß ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt.

Damit ist das Thema aber noch nicht vom Tisch. Denn der Beschluß des Landgerichts muß ja noch bekannt gemacht werden. Auch dem Verteidiger. Das passierte in dem Fall, über den ich hier berichte, dann auch.

wege-in-moabit

Manchmal dauert es eben, bis der Beschluß dann beim Verteidiger landet.

Im vorliegenden Fall sind nun noch etwas mehr als 2 Wochen bis zum Termin. Bis ich Akteneinsicht erhalten und den Inhalt der Akte mit der Mandantin (und den besorgten Eltern) erörtert habe, dauert es ein paar Tage. Solange wird sich der Richter gedulden müssen, bis er seine Frage nach dem Umfang der Beweisaufnahme beantwortet bekommt. Aber spätestens am Terminstag wird er wissen, daß er sorgsamer mit den Ressourcen der Justiz umgehen sollte.

Übrigens: An irgendeiner westdeutschen Uni hat man herausgefunden, daß die frühzeitige Bestellung eines Pflichtverteidigers die Verfahren beschleunigt. Und damit billiger macht. Aber wen kümmert das schon …

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Lehrstück für Jugendliche

An einem drastischen Beispiel dafür, wie es die Justiz schafft, daß zwei junge Menschen jegliches Vertrauen zum Rechtsstaat verlieren, durfte ich in dieser Woche in Moabit teilnehmen.

Ich war gerade dabei, mich mit einem kleinen Schwätzchen bei der Mitarbeiterin im Anwaltszimmer zu verabschieden, als wir von einem richterlichen Anruf unterbrochen wurden: Die Richterin braucht sofort einen Verteidiger und ob ich Zeit hätte. Den Hut und den Mantel habe ich wieder in die Garderobe gehängt, Robe über die Schulter geworfen und ab in den Gerichtssaal. Dort verhandelte das Jugendschöffengericht über den Vorwurf eines schweren Raubes. Ohne Verteidiger.

Der Kundige weiß, daß der schwere Raub ein Verbrechen ist und daß dies ein Fall der notwendigen Verteidigung darstellt. Also: Ohne Verteidiger geht da gar nichts, § 140 I StPO. Eigentlich.

Das ist der Richterin dann auch aufgefallen, nachdem die Anklage bereits verlesen wurde. Warum das bei Anklageerhebung dem Staatsanwalt und im Zwischenverfahren oder bei der Vorbereitung dem Gericht nicht aufgefallen ist, vermute ich, sage ich hier aber nicht. Nichts ist unmöglich, wenn es um die Rechte eines jugendlichen Angeklagten geht.

Ich stand nun da, ohne jegliche Aktenkenntnis. Und nur weil die Richterin meinte, es könne auf einen Freispruch hinauslaufen, habe ich mich mit Bauchschmerzen zur Verteidigung bereit erklärt.

Erste Maßnahme: Dem Mandanten, einem 17-jährigen Gymnasiasten, habe ich zur Verteidigung durch Schweigen geraten. Ein Risiko weniger.

Dann begann die Beweisaufnahme. Geschädigter war ein etwa 25-jähriger Türke, der an einem Down-Syndrom (Trisomie 21) leidet (sagt man das so?). Der Staatsanwalt polterte noch ungefragt, auch ein so Behinderter könne ein tauglicher Zeuge sein.

Der Dolmetscher war super. Er konnte den Zeugen verstehen und so übersetzen, daß er auch alles verstehen konnte. Es war schwierig, funktionierte aber. Ich habe keine Fragen gestellt und ins Protokoll diktiert, daß ich dies mangels Aktenkenntnis nicht könne.

Es stellten sich massive Widersprüche heraus, zwischen dem, was in der Akte stand (die „Protokolle“ der „Vernehmung“ des Zeugen durch die Polizei) und dem, was wir im Gericht hörten. Penny-Parkplatz oder Park mit Bäumen? Ein Täter, oder zwei, oder drei? Weiße Kleidung oder schwarze? Undundund … Bereits damit war der Ausgang klar: Im Zweifel für den Angeklagten.

Die beiden Polizeibeamten, die „ermittelt“ hatten, wurden dann noch gehört. Der eine war vor Ort und hat die Anzeige des Zeugen entgegen genommen. Und ist dann mit dem Zeugen und seiner Schwester im Auto auf Tätersuche gegangen. Der Angeklagte war damals zufällig in der Nähe, stand dort rum, als der Polizeibeamte den Zeugen (türkisch, Down-Syndrom) fragte: Ist der das? Der Zeuge bejaht. Der Angeklagte wird ans Auto herangeholt und nochmal gefragt: Ist der das? Die Schwester hat das alles „übersetzt“. Damit war der Fall geklärt.

Dann kam der zweite Polizist ins Spiel. Er hat den Zeugen zur Nachvernehmung auf’s Revier geladen. Als Dolmetscherin fungierte wieder die Schwester. Man könne ja nicht bei jeder Vernehmung eines Ausländers einen vereidigten Dolmetscher heran holen. Kostet doch! Und die Schwester tut’s doch auch. Es wurde ein Foto des Angeklagten gezeigt: Der war es! Die Schwester übersetzt dann noch den Tathergang …

Ja, das war es dann wirklich.

Der Zeuge, der ohnehin stets ängstlich unterwegs war, mußte nun erleben, wie er mit einem Messer bedroht und seines Handys beraubt wurde, und derjenige, den er als Täter wieder erkannt hatte, wurde freigesprochen. Der wird die Welt jetzt noch weniger verstehen wie vorher.

Es war im Rahmen der Beweisaufnahme ziemlich deutlich geworden, daß es der Angeklagte sehr wahrscheinlich nicht war; jedenfalls war davon auch der Staatsanwalt am Ende überzeugt. Hätte dort ein anderer Jugendlicher gestanden, auf den (erste) Polizeibeamte gezeigt hat, wäre es eben der andere „geworden“.

Der Gymnasiast, hat erlebt, wie schlampig die Polizeibeamten arbeiten, wie leicht man einer schweren Straftat falsch verdächtigt werden kann, welche Fehler Staatsanwälte bei den Ermittlungen machen und wie ein Gericht mit den Rechten eines Angeschuldigten umgeht. Auch das wird einen bleibenden Eindruck hinterlassen. Hoffentlich ist es mir gelungen, dem Jungen die Funktion eines Strafverteidigers zu vermitteln.

Ich bin nach Schluß der Sitzung zur Protokollführerin gegangen, um mich nach dem Aktenzeichen des Verfahrens zu erkundigen. Und nach dem Nachnamen meines Mandanten.

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Strafverteidigung ist wie Klavierspielen

Immer wieder mal kommen junge Kollegen, Referendare oder Studenten und weisen mich auf Rechtsnormen oder BGH-Entscheidungen hin, die ich in dem konkreten Fall berücksichtigen müßte und nach dortiger Ansicht übersehen hätte.

Gegenüber Zivilrechtlern sind Strafrechtler insoweit im Vorteil: Es gibt wesentlich mehr Rechtsnormen, die die Verhältnisse zwischen den Bürgern untereinander regeln, als Paragraphen im Strafgesetzbuch. Das BGB hat beispielsweise 2385 Nummern. Das StGB dagegen nur 358. Vergleichbares gibt es in den jeweiligen Prozeßrechten, ZPO und StPO. Dazu kommt, daß viele dieser strafprozessualen Vorschriften an Richter und Staatsanwälte gerichtet sind, und den Verteidiger nur mittelbar betreffen. Und der BGH wirft wesentlich mehr zivilrechtliche Entscheidung aus als strafrechtliche.

Es ist also eine überschaubare Menge an Stoff, die ein Jurist, der Strafjurist werden möchte, zu lernen hat. Das ist in der Regel zum größten Teil mit dem zweiten Examen erledigt. Den Rest holt man sich aus ein, zwei Fachzeitschriften, einigen Newslettern und bei www.juris.de.

Nach der Ausbildung geht es darum, diese gelernten Regeln anzuwenden. Und damit sind wir bei der Überschrift. Es reicht nicht aus, Noten lesen zu können und zu wissen, an welcher Stelle auf dem Klavier sich die Taste für das Hohe C befindet. Man muß auch wissen, in welchem Moment man welche Taste zu drücken hat.

Und das lernt man durch Üben, Üben, Üben. Und durch Erfahrung, die man (auch) mit Falschspielen gemacht hat. Dann gelingt es in vielen Fällen, ein ansprechendes Ergebnis zu erzielen, ohne daß man vorher dicke Bretter gebohrt hat.

Warum ich das jetzt schreibe? Es war ein Hinweis in einem Kommentar auf eine BGH Entscheidung, die ich in dem kommentierten Beitrag nicht berücksichtigt habe. Der Kommentator mußte den Eindruck bekommen, ich hätte sie nicht gekannt oder übersehen.

Es war ein Beschluß, der eine relativ große Änderung der Strafzumessungsregeln zur Folge hatte. In der Theorie. Die Praxis sieht anders aus. Und die lernt man eben nicht auf der Schulbank und aus staubigen Büchern. Sondern im Gerichtssaal und in der Auseinandersetzung mit Menschen. Und genau das ist das Prickelnde am Beruf eines Strafverteidigers (Revisionsrechtler mal außen vor gelassen).

Just my 2 cents …

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Fristen gibt’s, um ausgenutzt zu werden

Ich hatte Akteneinsicht beantragt und um Übersendung der Akten an unsere Kanzlei gebeten. Der Richter schreibt mir zurück:

wird Ihnen auf Ihren Antrag vom 21.01.2009 Akteneinsicht durch Mitnahme der Akten in Ihre Kanzleiräume für drei Tage bewilligt. Die Akten können – nach vorheriger telefonsioher Terminabsprache auf der Geschäftsstelle der Abt. 123 Raum X 123 , Tel. 030-9014 1234 abgeholt werden. Ein Rechtsanspruch auf Aktenübersendung besteht nicht. Eine eventuelle Einlassung bitte ich bis spätestens 28.02.3009 abzugeben.

Übersetzt heißt das: Verteidiger, hol Dir das verdammte Zeug die Akten doch gefälligst selbst hier ab!

Gibt es jetzt noch einen Grund, warum ich der Bitte des Richters entsprechen soll, ihm eine Verteidigungsschrift mit den Beweis-Anträgen so rechtzeitig zukommen zu lassen, daß er die Hauptverhandlung entsprechend vorbereiten kann?

Oder warte ich damit bis zum 28.02.3009. (Auch weil das dem Mandanten nicht schadet und er nichts dagegen hat, wenn sich das mit der Verurteilung noch etwas hinzieht.)

(Anmerkung: Nein, ich habe mich hier nicht im Jahr vertippt!)

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