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Strafverteidiger
Vermeidbar: Die Kostenkeule im Strafrecht.
Manchmal ist die Strafe das geringere Übel.
Denn sobald jemand verurteilt wird, hat er auch die Kosten dafür zu tragen. Das bestimmt der § 465 StPO. In nicht wenigen Konstellationen ist allein die Kostenkeule das Ende der wirtschaftlichen Existenz.
Der Kollege Kolja Zaborowski, weist in einem Facebook-Beitrag auf dieses Problem hin. Rechtsanwalt Zaborowski berichtet über die Outsourcing-Tendenzen der Ermittler. Die Behörden sind sachlich und personell überlastet, ganz besonders wenn ein Computer an dem Vorfall „beteiligt“ ist. Dann wird die Ermittlungsarbeit nicht selten an externe IT-Forensik Sachverständigenbüros delegiert. Und das geht ins ernsthafte Geld.
Für die Suche auf Speichermedien nach strafbaren Inhalten werden von den Sachverständigen regelmäßig 85,00 € pro Stunde berechnet. Je nachdem, wie umfangreich die Datensammlungen sind und wie schnell der Forensiker arbeitet, kommen da am Ende gut vier- oder gar fünfstellige Beträge zustande. Und die werden dann dem Verurteilten als Verfahrenskosten übergeholfen.
Dann lautet ein Urteil auf z.B. 90 Tagessätze zu 30 Euro, also 2.700 Euro. Und dann kommen noch die 200 Stunden für die Durchsuchung eines externen Speichers (z.B. einer NAS) zu je 85 Euro oben drauf. Das macht bummelige 17.000 Euro. Plus 60 Euro weitere Verfahrenskosten (die den Kohl dann auch nicht mehr fett machen).
Wie läßt sich der finale Schlag mit der Kostenkeule verhindern?
Wenn klar ist, daß sich auf dem sichergestellten Rechner böse Bilder und Daten befinden, kann man sich darauf verlassen, daß sie auch gefunden werden. Dann hilft eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit den Ermittlungsbehörden weiter. Denn dort arbeiten Beamte. Und wenn man einem Beamten die Arbeit abnimmt, freut er sich. Das führt dann meist zur Milde bei der Auswahl der Konsequenzen.
Der Kollege Werner Siebers rät daher unter dem Facebook-Post von Zaborowski zum Pauschalgeständnis. Solche Arbeitserleichterungsgeschenke werden von der Staatsanwaltschaft gern entgegen genommen, wenn man sie dekorativ eingepackt präsentiert. Dann braucht es keinen kostenintensiven Sachverständigen. Und das Verfahren endet – zur Freude aller Beteiligten – schnell und günstig.
Das funktioniert am besten mit der früh- und rechtzeitigen(!) Kontaktaufnahme zu einem Strafverteidiger, der das Spiel auf dieser Klaviatur beherrscht.
Was klappt noch besser und ist zudem deutlich billiger?
Richtig: Eine knackige Festplattenverschlüsselung, z.B. via Truecrypt Version 7.1a. Aber das ist dann ein anderes Thema …
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Bild: ©little wittys
Wann der Mandant ein Narr ist
Denjenigen Anwälten, die die Ansicht vertreten, sie könnten sich auch in Straf- und Bußgedsachen locker selbst vertreten, sei der Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 16.11.2016 – 061 Qs 51/16 – gewidmet:
Keine Kostenerstattung bei Verteidigung durch einen Rechtsanwalt in eigener Sache
StPO §§ 464a II Nr. 2; ZPO § 91 II 3
Der sich selbst verteidigende Rechtsanwalt hat im Falle seines Freispruchs keinen Anspruch auf Erstattung einer Verteidigervergütung aus der Staatskasse. (Leitsatz des Gerichts)
Aus den Gründen:
Denn in jedem Fall ist er in eigener Sache in seiner Eigenschaft als Beschuldigter tätig geworden. Dies folgt bereits daraus, dass im Straf- und Bußgeldverfahren eine Vertretung in eigener Sache unzulässig ist, wenn der Anwalt selbst Betroffener ist. […] Denn der Status des Verteidigers einerseits, welcher nach seinem gesetzlichen Auftrag als Organ der Rechtspflege mit spürbarer Distanz zum Beschuldigten und grundsätzlich gleichberechtigt mit der Staatsanwaltschaft tätig wird, und die Stellung des Angeklagten andererseits sind miteinander unvereinbar. […]. Dies hat die Konsequenz, dass die Eigenschaft des Betroffenen als Rechtsanwalt gebührenrechtlich ohne Belang ist.
Es mag im Zivilrecht anders sein. Im Strafrecht hingegen erscheinen diese Argumente tragfähig. Der Volksmund spricht daher Wahres:
„Wer sich selbst verteidigt, hat einen Narren zum Mandanten.“
Auch deswegen lasse ich mich selbst bei solchen Blödsinnsvorwürfen wie diesem hier von einem kompetenten Kollegen verteidigen. Das hat ja auch schon Tradition, wie die Vier Strafverteidiger vor einem Dutzend Jahren gezeigt haben.
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Bild: © Claus Zewe / pixelio.de
Berliner Strafverteidiger bleiben Berliner Strafverteidiger
Am vergangenen Freitag fand die Jahresmitgliederversammlung der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. statt.
Der von mir sehr geschätzte Kollege und Ehrenmitglied der Vereinigung Gerhard Jungfer hatte zuvor einen Antrag eingereicht, über den die Mitglieder abstimmen sollten:

Der Antrag, den Namen in „Vereinigung Berliner Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger e.V.“ zu ändern fand – nach engagierter Diskussion – nicht die erforderliche Zweidrittelmehrheit.
Beeindruckend …
… war der Vortrag der namhaften türkischen Kollegin Fethiye Cetin. Sie berichtete über die aktuelle – katastrophale! – Situation der Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger in der Türkei nach Einführung des Ausnahmezustandes. Im Anschluß an diesen Bericht muß man sich ernsthaft die Frage stellen, ob es gerechtfertigt ist, daß sich ausgewachsene Strafverteidiger beiderlei Geschlechts eine geschlagene Stunde lang mit vermeintlicher Diskriminierung durch Sprache auseinandersetzen müssen? Während in der Türkei massenhaft engagierte Strafverteidiger im Knast sitzen, nur weil sie ihren Job gemacht haben.
Was gab es sonst noch?
Justizsenator Dirk Behrendt stellte in einem Grußwort allerlei (wirklich) fortschrittliche Pläne der Koalition vor, teilte aber auch mit, daß das zur Umsetzung der Pläne notwendige Personal nicht zur Verfügung gestellt wird.
Strafverfahren gegen bloggenden Strafverteidiger
Es gibt Menschen, die besonders sensibel sind. Die regen sich dann schonmal auf. Und formulieren schließend ihre Aufregung in Form einer Strafanzeige. Jetzt hat es mich erwischt.
Vielleicht hilft mir mal einer auf die Sprünge und teilt mir die strafrechtliche Relevanz dieses Blogbeitrages vom 28. September 2016 mit.
Und ja: Ich werde selbstverständlich einen Strafverteidiger mit meiner Verteidigung beauftragen.
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Bild: © John Updike / pixelio.de
Keine audio-visuelle Protokollierung trotz vorhandener Möglichkeiten
In einem Saal des Landgerichts steht der Tisch für die Zeugen ziemlich nahe zum Richtertisch. Die meisten Verteidiger und Angeklagten sehen die Zeugen also nur von hinten. Sie können also dessen Gestik und Mimik bei den Aussagen nicht sehen. Allenfalls die roten Ohren sind erkennbar, jedenfalls bei Kurzhaarschnitten. Deswegen stelle ich regelmäßig Anträge zur Sitzordnung, damit ich imstande bin, einer Pinocchio-Nase beim Wachsen zuzusehen.
Die Verwaltung des Gerichts will solchen Anträgen, die oft für reichlich Turbulenzen sorgen, zuvorkommen und hat eine Videoanlage installiert.
Vorn-oberhalb des Zeugentisches hängt nun eine Kamera, dahinter ein Beamer und schließlich vor der Galerie eine Leinwand. Einen weiteren Beamer gibt es im Zuschauerraum, damit auch die Gäste den Zeugen von vorn sehen können, hinten auf der Leinwand.
Insgesamt eine sehr gute Sache.
Da liegt nun der Gedanke nahe, die Zeugenvernehmung gleich aufzuzeichnen, zumal alle Beteiligten ohnehin in ein Mikro sprechen, wenn sie verhandeln. Mein entsprechender (informeller) Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, das „wir das hier noch nie so gemacht haben„. Ich habe das Begehren „aus Gründen“ nicht weiter verfolgt.
Aber da hat man nun mal die Gerätschaft für eine neutrale und nahezu vollständige Protokollierung der Hauptverhandlung vor einer Strafkammer, und dann wird sie nicht genutzt. Unglaublich! Statt dessen wird überhaupt kein Inhalt der Verhandlungen protokolliert. Jeder schreibt für sich das auf, was er für wichtig hält. Und das unterscheidet sich dann ebens meistens – je nach Interessenlage und je nach Filter, der bei jedem Menschen ein anderer ist. Jeder merkt sich etwas anderes.
Es gibt kein überzeugendes Argument dafür, auf eine Protokollierung einer Verhandlung zu verzichten, in der regelmäßig über ganze Biographien von Menschen entschieden wird. Daß aus technischen Gründen keine Aufzeichnung erfolgen kann, wird durch die Installation in diesem Gerichtssaal widerlegt.
Update/Ergänzung:
Dazu ein Tweet von @KanzleiHoenig.
Spezialrechtsschutz empfehlenswert
Der Aufwand für eine effektive Verteidigung in erwachsenen Steuer- und Wirtschaftsstrafsachen ist in aller Regel gewaltig.
Die gesetzlich vorgesehenen Vergütungen für die Arbeit des Verteidigers hingegen unterschreiten nicht selten den gesetzlich vorgesehenen Mindestlohn. Deswegen einigen sich Anwalt und Mandant regelmäßig über die Höhe des Honorars im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung. In unserer Kanzlei vereinbaren wir meistens ein Zeithonorar.
Was passsiert nun,
wenn der Verteidiger erfolgreich ist und das Verfahren vor Erhebung der Anklage eingestellt wird? Richtig: Der Mandant bleibt zu 100 % auf seinen Kosten sitzen.
Also
sollte der Verteidiger besser versuchen, den Staatsanwalt zur Anklageerhebung zu motivieren, um sich dann beim Gericht den Freispruch zu abzuholen? Denn wenn der Angeklagte freigesprochen wird, lautet der zweite Satz des Urteils:
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
Hört sich gut an?
Dann verkennen Sie den Begriff der „Notwendigkeit“ der Auslagen. Das ist aus Sicht der Landeskasse nur die gesetzlich vorgesehene Vergütung, für die eine solche Verteidigung nicht leistbar ist(s.o.). Also: Auch beim Freispruch trägt der Mandant den überwiegenden Teil seiner Kosten selbst.
Deswegen
raten Strafverteidiger ihren Mandanten mit den weißen Kragen zum Abschluß einer Spezial-Rechtsschutzversicherung. Darüber schreiben Stefan Glock und Johan van der Veer in der LTO Legal tribune Online vom 27.12.2015. Bitte mal alle lesen!
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Bild: © Andreas Hermsdorf / pixelio.de
Merkwürdiges Verständnis vom fairen Verfahren
Über die Beschuldigtenrechtereform berichtet das RTF.1 – Regionalfernsehen. In der Sache geht es um die Stärkung der Beschuldigtenrechte im Ermittlungsverfahren, die in einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (pdf) formuliert sind.
Das Anwesenheitsrecht des Verteidigers bereits bei der ersten polizeilichen Vernehmung soll festgeschrieben werden. Die Polizeibeamten sollen verpflichtet werden, den Beschuldigten bei bei der Suche eines Verteidigers aktiv zu unterstützen. Der Verteidiger soll beispielsweise bei Gegenüberstellungen vorab informiert und beteiligt werden, um falsche Identifizierungen möglichst zu vermeiden.
Der Bericht zitiert den Kollegen Stefan Conen, Strafverteidiger in Berlin, der eine alte Forderung hervorhebt: Von solchen Ermittlungsmaßnahmen sollen
Videoaufzeichnungen angefertigt werden, die bei Zweifeln vor Gericht herangezogen werden könnten. Auch für andere Vorgänge im polizeilichen Ermittlungsverfahren wie Belehrungen sollten Aufzeichnungen vorgeschrieben werden. Bei Verfahrensfehlern trage der Beschuldigte die Beweislast, aber ohne Dokumentation könne er diesen Beweis kaum erbringen.
Und wie positionieren sich die Vertreter der Staatsgewalt zu diesen Forderungen, die im übrigen auch von vielen Polizeibeamten erhoben werden?
Der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Rolf Raum warnte dagegen, die im Gesetzentwurf angelegte „zunehmende Formalisierung“ der Verteidigerrechte würde „Verfahren schwerfälliger und ineffizienter machen“. Ähnlich argumentierte der Marburger Oberstaatsanwalt Gert-Holger Willanzheimer. Die vorgesehene Verpflichtung, im Verlauf eines Ermittlungsverfahrens „jedes Mal aktiv den Verteidiger zu benachrichtigen“, führe „zu einer Verkomplizierung“.
Diese Standpunkte sind nachvollziehbar:
Verteidiger stören ohnehin nur die Ruhe beim Verurteilen und Wegsperren. Konsequent zuende gedacht: Einfach die Verteidigung aus der EMRK und den Prozeßrechten streichen; dann klappt es auch wieder mit dem Standrecht.
Provokante Frage:
Wenn man Strafverteidiger nur noch zur Dekoration des Strafverfahrens heranziehen möchte – wozu braucht man dann eigentlich noch Richter? Die Staatsanwaltschaft ermittelt Straftaten, sie ist auch später zuständig für die Vollstreckung der Strafen. Warum sparen wir uns – neben den Verteidigern – nicht auch den Umweg über die Gerichte?
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Bild: © Bredehorn.J / pixelio.de
Franz Kafka und der Brandschutz in der JVA
Der Mandant wurde verhaftet. Bei der Verkündung des Haftbefehls wurde ihm auch gleich die Anklageschrift in die Hand gedrückt, bevor man ihn in die Untersuchungshaftanstalt verfrachtete. Kein leichtes Gepäck, diese Anklage; immerhin 765 Seiten Blatt Papier hat die Staatsanwaltschaft bedruckt. Das paßte aber – wenn auch eher knapp – in zwei handelsübliche Stehordner.
Welche Bedeutungen hat ein solches Werk, in dem soviel Arbeit steckt?
Die Strafjuristen haben von zweierlei Funktionen gehört, als sie im ersten Semester Jura noch die Strafrechtsvorlesungen an der Uni besucht haben.
Informationsfunktion
Die Anklageschrift soll dem Angeschuldigten das Wissen über den gegen ihn erhobenen Vorwurf vermitteln. Wer von Franz Kafka „Der Prozess“ gelesen hat, weiß, was es bedeutet, nicht zu wissen, was einem vorgeworfen wird.
Umgrenzungsfunktion
Mit der Anklage soll ferner die Tat konkretisiert und von anderen Lebenssachverhalten abgrenzt werden.
Es geht also um die Festlegung des Prozessgegenstands. Aber was hat das nun mit der Überschrift zu tun?
Diese oben beschriebene Anklageschrift ist brandgefährlich.
Zum einen
für den Angeschuldigten.
Denn bestätigen sich die Tatvorwürfe, könnte das die Desozialisierung hinter Gittern bedeuten, bevor man ihn nach ein paar Jahren als resozialisiert wieder entläßt. Keine schöne Aussicht.
Sie ist aber auch
für die Untersuchungshaftanstalt
gefährlich, und zwar im wörtlichen Sinne einer Brandgefahr. Soviel Papier auf einem Haufen in einem Ordner und dann in der Nähe ein Streichholz – das treibt einem gestandenen Gefängnisdirektor den Schweiß auf die Stirn.
Die Lösung für den Anstaltsleiter?
Ganz einfach: Man nimmt dem Gefangenen das Machwerk des Staatsanwalts ab und deponiert es bei seiner Habe, mithin unerreichbar für den Angeschuldigten.
Und jetzt?
Was ist mit der Verteidigung? Sind wir nun doch wieder bei Herrn Josef K. aus Kafkas Roman?
Die Suche nach der Lösung dieses Problems
habe ich erst einmal an die Strafkammer weiter gegeben, die über den Antrag des Staatsanwalts entscheiden muß, die Anklage zuzulassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht – Wirtschaftsstrafkammer – zu eröffnen. Zu diesem Antrag muß der Angeschuldigte gehört werden, § 201 StPO. Der hat aber nichts zu sagen, weil er die Anklage gar nicht kennt.
Der Vorsitzende Richter dürfte da ein Problem mit seinem Terminskalender und den laufenden Fristen bekommen. Was rät der Verteidiger dem Richter in so einer Situation?
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Bild: © © Foto H.-P.Haack – Antiquariat Dr. Haack Leipzig / via Wikipedia
Optimistischer Dealer
Eine Grundvoraussetzung für den Erfolg eines Strafverteidigers ist der Optimismus. Wer ständig schwarz sieht, verliert in der Summe.
Aber auch Richter sollten Optimisten sein, wenn sie in ihrem Beruf klarkommen wollen. Mit einem solchen Vorsitzenden Richter habe ich es zur Zeit in einer Umfangstrafsache zu tun. Auf der anderen Seite der Theke sitzen neun Angeklagte und 18 Verteidiger.
Rundschreiben
Der Vorsitzende informiert die Verteidiger:

Einmal mehr wird es also darum gehen, die Überlastung einer Strafkammer beim Landgericht Berlin wegzudealen.
Ob aber bei anderthalb Dutzend Verteidiger keiner auf die Idee kommt, prozeßfördernde Anträge zu formulieren, die vor Verlesung der Anklageschrift oder nie gestellt werden müssen? Ich habe es erlebt, daß die Anklage erst am Abend (sic!) des vierten Hauptverhandlungstermins verlesen werden konnte, weil vorher über allerlei Aussetzungs- und Ablehnungsgesuche entschieden werden mußte.
Auftakt
Und ob sich dann alle neun Angeklagte auf das Markttreiben einlassen werden, hängt einerseits vom Drohpotential und anderseits vom Angebot der Kammer ab. Perspektivisch sieht das eher nicht danach aus …
Bei so einem Prozeßauftakt wird es wieder sehr deutlich, was die Verständigungsregeln der StPO und die … sagen wir mal: flankierende … Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht anrichten.
Der historische Normalfall
Für die Findung der materiellen Wahrheit im Rahmen des formellen Rechts standen dem Gericht seinerzeit ausreichende Ressourcen zur Verfügung. Der Normalfall war die Beweisaufnahme, in der das Gericht die Tatvorwürfe der Anklageschrift zu bestätigen hatte, wenn sie für eine Verurteilung reichen sollen.
Hilft der Angeklagte dabei mit einem ehrlichen und von Reue getragenen Geständnis, bekam er dafür einen Rabatt: Einen Bonus von – über den dicken Daumen – etwa einem Drittel.
Der Normalfall heute
Nun sieht es genau anders herum aus. Die Strafgerichte sind hoffnungslos überlastet. Der Normalfall ist daher der Deal auf der Grundlage eines Geständnisses geworden – die verfahrensbeendende Abrede ist zur Regel geworden. Will der Angeklagte seine Rechte in einem formellen Verfahren durchsetzen und tritt er den Vorwürfen bestreitend entgegen, bekommt er einen Aufschlag: Den Malus von ebenfalls einem Drittel. Wenn es nach der Nase mancher dealsüchtiger Richter ginge, wäre der Malus sogar noch höher; dieser „Sanktionsschere“ haben jedoch die Revisionsgerichte einen Riegel vorgeschoben.
Das Problem der (ganz oder teilweise) falschen Geständnisse, um der Gefahr einer vergleichweise hohen Bestrafung entgegen zu treten, sei hier nur am Rande erwähnt.
Alles wird gut
Insgesamt stehe ich solchen Nachrichten wie der oben zitierten sehr kritisch gegenüber. Als gnadenloser Optimist hoffe ich aber trotzdem, daß am Ende des orientalische Basars doch noch alles gut wird für unseren Mandanten.
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Bild Basar: © Makrodepecher / Bild Überlastung (Ausschnitt): © Stefan Bayer / pixelio.de
Befangener Journalist?
Die Beziehung zwischen Strafverteidiger und Journalist ist schon im Normalfall keine einfache. Es geht aber auch kompliziert.
Gegensatz
Die jeweiligen Aufgaben der beiden Berufsträger sind einerseits gegenläufig: Der Medienvertreter will alles wissen, der Mandantenvertreter darf nichts sagen.
Ergänzung
Auf der anderen Seite ergänzen sich die Interessen wechselseitig – nämlich immer dann, wenn der Redakteur vom Verteidiger Informationen erhält und in einer Veröffentlichung verwertet, die hilfreich oder nützlich für den Mandanten ist oder zumindest sein kann.
Koketterie
Und neben alledem steht dann noch die Eitelkeit des Anwalts, der seinen Namen durchaus gern in der Presse liest.
Tücke
In dieser Gemengelage liegen für einen Strafverteidiger eine Menge Fallstricke herum. Denn nur dann, wenn der Mandant mit einem Interview einverstanden ist oder es – vielleicht sogar im Rahmen einer Litigation PR – in Auftrag gegeben hat, darf und sollte der Verteidiger den Journalisten informieren.
Wortkarg
Verweigert er vollständig eine Anwort auf die Fragen des Reporters und reklamiert seine Verschwiegenheitsverpflichtung, vergibt er im besten Fall eine Chance, seinen Mandanten auch in der Öffentlichkeit zu verteidigen; schlimmstens saugt sich der (unseriös arbeitendende) Journalist irgendwas aus den Fingern – was im Zweifel dem Mandanteninteresse zuwiderläuft.
No-Go
Deswegen scheint mir in den überwiegenden Fällen eine Auskunftsverweigerung im Stile von „Kein Kommentar“ die schlechteste aller Varianten. Irgendetwas gibt es immer, daß ein Strafverteidiger dem Journalisten sagen kann und darf. Und wenn es ein Allgemeinplatz ist.
Soweit der Normalfall. Und nun ein Fall für Erwachsene
Dem Mandanten wird vorgeworfen, für einen empfindlichen Schaden verantwortlich zu sein, der einer Zeitung entstanden sein soll. Der Journalist, der an den Verteidiger mit Fragen herantritt, ist nicht nur ein befreundeter Kollege des Mandanten, sondern er arbeitet als Redakteur bei eben dieser Zeitung, die über einen anderen Anwalt bereits Einsicht in die Ermittlungsakte hatte.
Rollenspiele
In welcher Rolle spricht der Fragesteller den Verteidiger an? Als als Redakteur, als Kollege des Mandanten oder als Vertreter der Geschädigten? Einen Richter in einer vergleichbaren Situation, der nicht von sich aus schon die Reißleine zieht, müßte ein Angeklagter aus Besorgnis der Befangenheit ablehnen.
Ist der Journalist befangen?
Soweit mir überhaupt die Beurteilung einer journalistischen Arbeit zusteht, meine ich, daß es Sebastian Erb, Redakteur der taz (gemeinsam mit Martin Kaul), ganz gut gelungen ist, in seinem Artikel über die sogenannte „Keylogger-Affäre“ am vergangenen Wochenende seine verschiedenen Rollen auseinander zu halten und seinen Job zu machen – als recherchierender Journalist, wie er mir zusicherte.
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Bild Zeitungen: © Lupo / Bild Schreibmaschine: © Karl-Heinz Laube / pixelio.de