Strafrecht

Ungeeignet zum Fahrradfahren

Es gibt kein Menschenrecht auf Fahrradfahren meint Udo Vetter in seinem Law Blog

Aber es gibt doch Rüpel unter Radfahrern genauso wie unter Kraftfahrern, oder?

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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen

gegen seine Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt

Der seit 1998 inhaftierte Beschwerdeführer wurde im Jahr 2003 in eine
andere Justizvollzugsanstalt verlegt. Dadurch verlor er einen fünf Jahre
lang innegehabten Arbeitsplatz. Die Verlegung wurde damit begründet,
dass einige Stationsbedienstete gegen den Beschwerdeführer, nachdem ihm
die Erlaubnis zum Besitz einer Schreibmaschine entzogen worden war,
nicht eingeschritten seien, als dieser unrechtmäßig die Schreibmaschine
eines Mitgefangenen in Besitz gehabt habe. Dies begründe Zweifel an der
notwendigen Distanz der Bediensteten zum Beschwerdeführer. Rechtsmittel
des Beschwerdeführers gegen seine Verlegung waren erfolglos.

Seine Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Die 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte eine Verletzung des
Beschwerdeführers in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG fest. Die
gegen seinen Willen erfolgende Verlegung eines Strafgefangenen könne für
diesen mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden sein, da alle
seine innerhalb der Anstalt entwickelten sozialen Beziehungen praktisch
abgebrochen würden. Eine zusätzliche Beeinträchtigung ergebe sich, wenn
der Wechsel der Anstalt mit dem Verlust einer Arbeitsmöglichkeit
verbunden sei. § 85 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) ermögliche die
Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Anstalt nur für den Fall,
dass dessen Verhalten eine Gefahr für die Anstaltssicherheit oder
-ordnung begründe, der in dieser Justizvollzugsanstalt nicht angemessen
begegnet werden könne. Eine Verlegung des Gefangenen zur Abwehr von
Gefahren, die durch Fehlverhalten des Vollzugspersonals begründet sind,
sei dagegen weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck des § 85 StVollzG
gedeckt.

Quelle:
Bundesverfassungsgericht – Pressestelle –
Pressemitteilung Nr. 102/2005 vom 19. Oktober 2005
Zum Beschluss vom 26. September 2005 – 2 BvR 1651/03

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Strafverfahren gegen Strafverteidiger: Das Urteil

Der Staatsanwalt beantragte die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen.
Die Verteidigung beantragte Freispruch.

Das Amtsgericht Braunschweig hat den Verteidiger soeben verwarnt.
Vorbehalten bleibt die Verhängung einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen

Weitere Infos werden folgen.

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Strafsache gegen Strafverteidiger – Terminsbericht

Das Prozeßblog Vier Strafverteidiger berichtet über den Hauptverhandlungstermin am 17. Oktober 2005. Die wesentlichen Schriftstücke des Prozesses werden dort veröffentlicht.

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Die Hauptverhandlung in erster Instanz

Die Hauptverhandlung in erster Instanz und deren wesentlichen gesetzlichen Grundlagen beschreibt Alexander Koch auf der website Lawww.de. Durchaus nicht nur für Studenten hilfreich.

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Strafsache gegen Strafverteidiger

Die Braunschweiger Zeitung berichtet hier über den Strafprozeß gegen einen Strafverteidiger.

In dem Prozeßblog Vier Strafverteidiger berichten seine Verteidiger über das Verfahren.

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Fahndung per SMS gescheitert

Das im Mai 2003 von verschiedenen Landespolizeidirektionen gemeinsam mit dem BKA gestartete Pilotprojekt „Fahndung per SMS“ wurde mangels Erfolg nun endgültig eingestellt.

Am 2.5.03 berichtete der MDR: Bei der Fahndung nach Straftätern oder der Suche nach Vermissten werden auch in Thüringen jetzt Handy und SMS-Kurzmitteilung genutzt. Die Polizeidirektion in Jena startete gemeinsam mit dem BKA eines von bundesweit zehn Pilotprojekten dazu.

In den Nachrichten um 9.00 Uhr berichtete das Inforadio, daß mit dieser Methode kein einziger Beschuldigter ermittelt und kein Vermißter gefunden wurde. Die Gründe für den Mißerfolg des Projekts wurden nicht mitgeteilt.

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Bezahlte Strafverfolgung

Belohnung in Höhe von 1 Million US-Dollar für entscheidenden Hinweis im Entführungsfall Melchers ausgesetzt

Amsterdam, Niederlande (ots/PRNewswire) – Der Vater von Claudia Melchers setzt eine Belohung in Höhe von 1 Million US-Dollar für den Hinweis aus, der zur Verfolgung und Verhaftung der Entführer seiner Tochter führt.

„Ziel dieser Aktion ist es, einen Anreiz zu schaffen, den polizeilichen Ermittlern Informationen zukommen zu lassen“, sagte Hans Melchers. „Jeder Verbrecher sollte wissen, dass ich dem Abschaum, der die Entführung meiner Tochter geplant hat, nie im Leben Geld geben würde. Doch falls es mir gelingen sollte, mit diesem Angebot dafür zu sorgen, dass diese Verbrecher hinter Gitter kommen, wäre ich glücklich, dafür 1 Million Dollar auszugeben“.

Claudia Melchers wurde am 12. September in ihrer Wohnung im Süden von Amsterdam entführt und 48 Stunden später wieder freigelassen.

Die Polizei und der Staatsanwalt sind über diese Aktion unterrichtet. In allen holländischen Zeitungen werden in dieser Woche Anzeigen mit Einzelheiten zu der Art und Weise, wie Hinweise gehandhabt werden, erscheinen.

Die Sondertelefonnummer für Hinweise lautet: +31-627093122. Die Nummer wird ab dem 27. September täglich von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr in Betrieb sein.

Die Familie Melchers steht für Interviews bzw. Kontakte mit der Presse in nächster Zeit nicht zur Verfügung.

Originaltext: The Melchers Family
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=59628
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_59628.rss2

Pressekontakt:
Redaktionelle Hinweise: Absender dieser Pressemitteilung ist Hans Melchers. Ansprechpartner für die Presse: Charles Huijskens, Telefonnummer: +31-206855955 oder +31-653105072. Diese Telefonnummern sind ausschliesslich für die Presse reserviert

Quelle: http://www.presseportal.de/story.htx?nr=730188

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Warten auf Gerechtigkeit

Der Berliner Strafverteidiger Jony Eisenberg berichtet in der taz vom 26.9.05 über das Warten auf Gerechtigkeit.

Jony Eisenberg bezieht sich auf eine Untersuchung von Prof. Dr. Jörg-Martin Jehle, Göttingen, der festgestellt hat, daß sich Strafverfahren erheblich verkürzen, wenn der (inhaftierte) Beschuldigte frühzeitig durch einen Verteidiger vertreten wird.

Das rechnet sich für alle Beteiligten, selbst dann sogar für den Staat, wenn er die Kosten des beigeordneten Pflichtverteidigers zu tragen hat. Eisenberg schreibt: „Der [Pflichtverteidiger] kostet circa 500 Euro, die im Falle einer Verkürzung der Untersuchungshaft um nur zwei Tage bereits durch ersparte Haftkosten ausgeglichen sind.“

Daß die Verfahrens- bzw. Haftverkürzung vorteilhaft für den Beschuldigten ist, muß nicht sonderlich erwähnt werden. Vielleicht ist die Beiordnungpraxis des Staates gerade deswegen so wie sie ist.

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Haftbefehl

Vielleicht hätte sich der Ermittlungsrichter vorab informieren sollen.

Er verkündet seit Jahren Haftbefehle am Amtsgericht Tiergarten. Fluchtgefahr liegt seiner Ansicht jedenfalls immer dann vor, wenn die Verbüßung der Freiheitsstrafe im offenen Vollzug wegen ihrer Dauer nicht mehr möglich ist. Seiner Ansicht nach ist das grundsätzlich immer dann der Fall, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren zu erwarten ist.

Aha. Das war mir neu, leben doch in der JVA Hakenfelde oder in der JVA Heiligensee Inhaftierte im offenen Vollzug, die zu mehr als fünf Jahren verurteilt wurden.

Ich danke der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e. V. für die sehr lehrreiche Fortbildungsveranstaltung in Bad Saarow zur Untersuchungshaft.

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