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Strafrecht
Porsche-Billard
Unter dem Titel „Porsche“ stieß mit Straßenbahn zusammen schreibt die Polizei in ihrer Pressemitteilung:
Hoher Sachschaden entstand gestern Abend als in Friedrichshain ein Pkw „Porsche“ mit einer Straßenbahn und einem Pkw „Fiat“ zusammenstieß und zwei geparkte Taxi beschädigte. Der 35-jährige „Porsche“-Fahrer aus Friedrichshain fuhr gegen 21 Uhr 50 auf der Petersburger Straße vom Frankfurter Tor kommend in nördlicher Richtung. Dabei touchierte er den linken Bordstein, verlor die Kontrolle über sein Fahrzeug und stieß gegen die in gleiche Richtung fahrende Straßenbahn der Linie M 10. Durch den Zusammenstoß, wurde der Pkw nach rechts geschleudert, drehte sich mehrfach um die eigene Achse und stieß mit einem ebenfalls in gleiche Richtung fahrenden Pkw „Fiat“ eines 21-Jährigen aus Freiburg zusammen. Schließlich prallte der „Porsche“ gegen ein am rechten Fahrbahnrand geparktes Taxi „Daimler Benz“, das seinerseits auf ein zweites, davor stehendes Taxi „VW Passat“ geschoben wurde. Der 35-Jährige erlitt leichte Verletzungen und wurde ambulant in einem Krankenhaus behandelt. Der „Fiat“-Fahrer blieb unverletzt. An allen Pkw und der Straßenbahn entstand Sachschaden. Der Führerschein des Unfallfahrers wurde beschlagnahmt, da er angab, vor dem Unfall Alkohol getrunken zu haben. Bei ihm wurde eine Blutprobe genommen.
Wieso gibt jemand freiwillig und ohne Not bei einer Verkehrskontrolle an, Alkohol getrunken zu haben?
Und: Gibt es einen Grund, warum die Fahrzeugmarken in Tüttelchen geschrieben werden?
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Absprachefehler
Laut Pressemeldung des Polizeipräsidenten Berlin vom 4.1.06 ist es zu einer
Fehlentlassung eines Straftäters aus der Gefangenensammelstelle Süd – West
gekommen.
Aufgrund eines Absprachefehlers ist am 1. Januar 2006 um 9 Uhr 15 ein wegen räuberischen Diebstahls festgenommener Straftäter aus der Gefangenensammelstelle Süd – West fälschlicherweise entlassen worden. Die Ermittlungen, wie es zu dem Vorfall kommen konnte, dauern an.
Einmal abgesehen von der Häme, die ein solches Ereignis hervorruft: Wenn jemand am 1.1.06 verhaftet und dann der GeSa zugeführt wurde, ist nicht davon auszugehen, daß er bereits rechtskräftig verurteilt wurde, als der „Absprachefehler“ zu seiner vorzeitigen Erlassung am 4.1.06 führte. Und solange jemand nicht rechtskräftig verurteilt wurde, gilt er – jedenfalls nach der Europäischen Menscherechtskonvention (EMRK) – als unschuldig. Ich hätte daher lieber von einem „Verdacht auf einen räuberischen Diebstahl“ und von einem „dringend Verdächtigen“ gelesen. Polizisten sind keine Richter. Sie haben kein Recht dazu, Vor-Urteile zu fällen.
Geldstrafe: Zahlen? Abarbeiten? Absitzen?
Die Lichtenrader Notizen stellen einen Bericht des Bayerischen Staatsministerium der Justiz über die Erfahrungen mit rechtskräftig zu Geldstrafen verurteilten Straftätern vor.
Es heißt dort:
Um gut verdienende Verurteilte genauso zu treffen wie einkommensschwache Täter werden sie in Form sog. Tagessätze verhängt. Die Höhe eines Tagessatzes entspricht dabei dem vom Verurteilten durchschnittlich erzielten täglichen Bruttoeinkommen, während das Gewicht der Strafe nur in der Anzahl der Tagessätze zum Ausdruck kommt. Ein zu zahlender Betrag von 2.000 Euro kann also genauso aus einer geringen Strafe gegen einen gut Verdienenden (10 Tagessätze zu 200 Euro) resultieren wie aus einer hohen Geldstrafe gegen einen gering verdienenden Täter (100 Tagessätze zu 20 Euro).
Zahlt der Verurteilte die festgesetzte Strafe nicht, so versucht die zuständige Staatsanwaltschaft, den Betrag zwangsweise zu vollstrecken. Erst wenn das nicht zum Erfolg führt, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine sog. Ersatzfreiheitsstrafe. Der Verurteilte hat dabei pro Tagessatz Geldstrafe einen Tag Freiheitsstrafe zu verbüßen. Allerdings räumt das Bundesrecht den Ländern die Möglichkeit ein, auch gemeinnützige Arbeit des Verurteilten als Strafverbüßung anzuerkennen. In Bayern erfolgt dies seit Jahren über das Projekt „Schwitzen statt Sitzen“.
Auch in Berlin hat der Bestrafte die (nicht ganz so freie) Wahl:
1.
Er zahlt – gegebenenfalls auch in Raten, nachdem er die Ratenzahlung bei der Staatsanwaltschaft beantragt hat.
2.
Er beantragt, die Geldstrafe abarbeiten zu dürfen. Dazu kann er in Berlin die Dienste des Straffälligen- und Bewährungshilfe e.V. in Anspruch nehmen. Der Verein bietet dazu an:
ass – Arbeit statt Strafe
Beratung bei Geldstrafen – Vermittlung in freie Arbeit
Für manche Verurteilte stellt diese Art der Strafe auch eine Chance dar, wieder zurück in das Arbeitsleben zu finden.
3.
Die sicherlich schlechteste Wahl ist das Absitzen der Strafe. Wer den Knast von innen kennt, weiß, daß das keine Freude macht.
Es gibt also reichlich Möglichkeiten, auch nach einer Verurteilung noch zu einer Abmilderung von zu harten Konsequenzen zu kommen. Und wenn – scheinbar – gar nichts mehr hilft, kann man immer noch einmal an ein Gnadengesuch denken.
H.M. Enzensbergers Vorschlag zur Strafrechtsreform
Wegen staatsgefährdender Störung in Tateinheit mit schwerem Forstwiderstand wird bestraft, wer
weiter hier.
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Erneut Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft erfolgreich
Die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts informiert in der Pressemitteilung Nr. 1/2006 vom 3. Januar 20065 über den Beschluss vom 29. Dezember 2005 – 2 BvR 2057/05 –:
Die Verfassungsbeschwerde eines Angeklagten, der sich seit fünf Jahren und zehn Monaten wegen des Verdachts der Verabredung zum Mord sowie mehrerer Betäubungsmittel- und Waffendelikte in Untersuchungshaft befindet, war erfolgreich. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass der angegriffene Beschluß des Oberlandesgerichts, mit dem die weitere Haftfortdauer angeordnet wurde, den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht verletze.
Das Oberlandesgericht habe die der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerungen nicht hinreichend gewürdigt. Das Oberlandesgericht hat unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Gesichtspunkte unverzüglich erneut zu entscheiden. Dabei wird es zu beachten haben, dass die festgestellten Verletzungen des Beschleunigungsgebotes eine weitere Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr rechtfertigen.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist lettischer und griechischer Staatsangehöriger. Er befindet sich seit dem 17. Februar 2000 in Untersuchungshaft. Nach Anklageerhebung fand gegen den Beschwerdeführer und zwei weitere Angeklagte im Zeitraum zwischen August 2001 und September 2004 an 156 Verhandlungstagen vor dem Schwurgericht die Hauptverhandlung statt. Am letzten Verhandlungstag sicherte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verfahrensabsprache zu, bei tadellosem Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug zum Zwei-Drittel- Zeitpunkt einen Antrag auf bedingte Entlassung zu stellen. Mit Urteil vom 1. September 2004 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Das Urteil wurde unter fast vollständiger Ausschöpfung der gesetzlichen Urteilsabsetzungsfrist nach 8 Monaten schriftlich begründet. Sechs Wochen später wurde es dem Beschwerdeführer zugestellt. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Revision ein, über die noch nicht entschieden ist.
Der Antrag des Beschwerdeführers, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise außer Vollzug zu setzen, blieb vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde war erfolgreich.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Es kann dahinstehen, ob die vom Beschwerdeführer angegriffene Terminierungspraxis des Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer (nur ein regelmäßiger wöchentlicher Sitzungstag) mit den Vorgaben des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen unvereinbar war. Offen bleiben kann auch die hiermit im Zusammenhang stehende Frage, ob die eingetretenen Verzögerungen Ausdruck einer auf Langfristigkeit angelegten Verteidigungsstrategie gewesen sind und daher möglicherweise dem Gericht nicht zugerechnet werden können. Jedenfalls verstoßen die nach Erlass des Urteils des Landgerichts entstandenen Verfahrensverzögerungen gegen das Beschleunigungsgebot und sind ausschließlich dem Gericht anzulasten.
Dies betrifft zum einen die Dauer der Erstellung der Urteilsgründe. Zwar hat das Landgericht das Urteil innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist schriftlich abgesetzt. Bei dieser Frist handelt es sich aber um eine Höchstfrist, die, vor allem in Haftsachen, das Gericht nicht von der Verpflichtung entbindet, die Urteilsgründe unverzüglich, das heißt ohne vermeidbare justizseitige Verzögerungen, schriftlich niederzulegen. Soweit das Landgericht darauf verweist, dass die Urteilserstellung nicht stärker habe beschleunigt werden können, weil der berichterstattende Richter inzwischen an ein anderes Gericht abgeordnet, und der zweite berufsrichterliche Beisitzer zwischenzeitlich einer stark belasteten Zivilkammer zugewiesen worden war, ist dies mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht vereinbar. Ebenso wie sich aus dem Beschleunigungsgebot die Pflicht des Gerichtspräsidenten ableitet, durch Ergreifen geeigneter organisatorischer Maßnahmen die beschleunigte Bearbeitung von Haftsachen sicher zu stellen, folgt daraus zugleich, solche gerichtsorganisatorische Maßnahmen zu unterlassen, die einer beschleunigten Bearbeitung von Haftsachen zuwiderlaufen. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, dass bis zur Zustellung des Urteils an den Beschwerdeführer weitere sechs Wochen vergangen sind.
Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht maßgebliche Abwägungsgrundsätze unbeachtet gelassen. Es hat der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bereits über einen Zeitraum von mehr als zwei Dritteln der verhängten Strafe in Untersuchungshaft befindet und die Staatsanwaltschaft ihm im Zuge einer Verfahrensabsprache zugesichert hat, bei tadellosem Verhalten im Strafvollzug zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt einen Antrag auf bedingte Entlassung zu stellen, keine Relevanz beigemessen. Vorliegend hätte aber gerade die Zusage der Staatsanwaltschaft Anlass zu einer Prognose über die Strafresterwartung geboten.
Vernichtendes Urteil über Richter und Staatsanwälte
Ein Pressemitteilung der Wilmes Kommunikation ging heute morgen über den Verteiler.
Deutschlands Strafverteidiger: Richter lassen sich von den Medien beeinflussen
Düsseldorf (ots) – Deutschlands Strafverteidiger haben ein vernichtendes Urteil über die Objektivität der Richter gefällt. Nach einer bundesweiten repräsentativen Umfrage von Wilmes Kommunikation (Agentur für Public Relations) sind 72,1 Prozent der befragten Strafverteidiger der Meinung, dass Berufsrichter sich bei ihrer Urteilsfindung von den Medien beeinflussen lassen.
Noch schlechter fällt das Ergebnis für die Staatsanwaltschaften aus: 83,9 Prozent der befragten Strafverteidiger sind der Meinung, dass der öffentliche Druck dazu führen kann, dass die Staatsanwaltschaft statt eines Strafbefehls Anklage erhebt und dem Beschuldigten nur deshalb der Prozess gemacht wird.
Sobald ein Ermittlungsverfahren öffentlich bekannt wird, beginnt für den Beschuldigten die Vorverurteilung. Dieser Meinung sind 85,6 Prozent der befragten Strafverteidiger.
Wilmes Kommunikation hat 427 Fachanwälte für Strafrecht befragt. Es handelt sich hierbei um alle Mitglieder des Verbandes „Deutsche Strafverteidiger e.V.“ und Anwälte, die nicht Mitglied dieses Verbandes sind, aber in Deutschland zu den sogenannten „Promianwälten“ zählen. 114 Anwälte haben sich an dieser repräsentativen Umfrage beteiligt. Das sind 26,7 Prozent.
Geschäftsführer Frank Wilmes: „Während die Staatsanwälte alle Tricks der Öffentlichkeitsarbeit beherrschen, sind die Anwälte kaum in der Lage, die Position ihres Mandanten ausreichend darzustellen.
Sie verlassen sich auf das Gericht, das sich vielfach aber auch von der Öffentlichkeit beeinflussen lässt. Dieser Teufelskreis ist gefährlich für ein gerechtes Verfahren“.
Quelle:
Wilmes Kommunikation
Veröffentlicht im Presseportal
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Schießerei in Charlottenburg
Kaum bin ich weg, geht es los:
Zwei Verletzte forderte heute früh eine Auseinandersetzung am Savingnyplatz in Charlottenburg. Nach ersten Erkenntnissen waren in einem Lokal sechs Männer in einen Streit geraten. Vor der Gaststätte fielen dann mehrere Schüsse. Zwei Männer erlitten Beinverletzungen. Die Ermittlungen dauern an.
berichtet die die Berliner Polizei.
Ob das Kreuzberger waren, die einen Ausflug in das gepflegte Charlottenburg unternommen haben?
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Kein schlechter Mensch, aber spielsüchtig
Zwei Jahre Haft wegen schweren räuberischen Diebstahls.
Als der Ladendieb Adrian K. dem Detektiv Isam H. droht, ihm die [gestohlene] Whisky-Flasche über den Kopf zu ziehen, lässt er ihn laufen. Pech für Adrian K.: Gerade betritt Mario P. (32) das Geschäft. Er ist Polizeibeamter. Geistesgegenwärtig schiebt er dem Flüchtenden seinen Einkaufswagen in den Weg. Gemeinsam mit Isam H. bringt er den 26jährigen zu Boden.
Was steckt dahinter, wenn ein Mensch wegen 35,00 EUR mehr als zwei Jahre Knast riskiert? Berlin Kriminell berichtet über den Prozeß vor der 20. Strafkammer des Landgericht Berlin.
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Her mit den Haftanträgen gegen Bush und Konsorten!
fordert Kollege Jony Eisenbergs in seinen juristischen Betrachtungen der taz.
Er fragt sich unter anderem, ob
Bush wegen einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ (§ 21 StGB) nur eingeschränkt schuldfähig ist. So soll der Mann seine juvenile Neigung zum Verzehr von alkoholischen Stimmungsaufhellern durch die nichtstoffliche Sucht eifernder christlicher Rechthaberei substituiert haben.
Aufhänger für diese Betrachtungen ist
eine gute Nachricht von der italienischen Justiz: Ein Richter hat 22 europäische Haftbefehle gegen CIA-Agenten erlassen, die einen Islamisten und fundamentalistischen Hetzer aus Italien nach Ägypten verschleppt haben. Dort soll der Mann seitdem in grober Weise gefoltert worden sein.
Interessant ist auch, daß dieser „Bericht“ von Eisenberg „nicht gegendarstellungsfähig“ ist. :-)
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Anklage per SMS
Die Südkoreaner wollen sich ein Zustellungsproblem schaffen:
Nutzer von Mobiltelefonen in Südkorea könnten ab dem morgigen Dienstag ein wenig verdutzt dreinschauen, wenn sie eingegangene Textnachrichten auf ihrem Handy-Display studieren. Die südkoreanischen Strafverfolgungsbehörden wollen Bußgeldbescheide, Strafbefehle und Gerichtsanklagen künftig nämlich per SMS verschicken – allerdings nur, wenn man sich vorher für den Dienst angemeldet hat.
Mit der neuen Übermittlungsmethode reagiere man auf den Umstand, dass inzwischen rund 75 Prozent der südkoreanischen Bevölkerung ein Mobiltelefon besitzen, hieß es von offizieller Seite. Außer Kosteneinsparungen von jährlich mehr als 130.000 Euro habe die SMS-Benachrichtigung den Vorteil, dass der Empfänger die ihn betreffenden juristischen Angelegenheiten in der Regel deutlich früher zur Kenntnis nehmen könne als beim herkömmlichen Postversand.
Quelle: Heise Newsticker
Ich frage mich, wie die Zustellungsbehörde auf verliehene und verlorene Handys reagieren wollen.
Marian Heddesheimer kommentiert diesen Blödsinn mit ein paar interessanten Ideen in seinem
Weblog „Heddesheimer Privat“ Vielen Dank für den Hinweis, lieber Marian.
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