Strafrecht

Diese Woche in Moabit

Montag:
Prozess gegen einen 35-jährigen Mann, der an einer Ampel eine Autofahrerin überfallen haben soll (9 Uhr, Saal B 306). Prozess gegen einen 42-Jährigen, der laut Anklage mit ungedeckten Schecks bezahlt hat und unberechtigt Arbeitslosengeld bezog (9 Uhr, Saal 220).

Dienstag:
Prozess gegen zwei 20-Jährige um eine Serie von Überfällen auf Passanten an U-Bahnhöfen (9 Uhr, Saal 817). Prozess gegen einen Polizisten, der laut Anklage einen Demonstranten zu Unrecht als Randalierer festnehmen ließ (9.15 Uhr, Saal 370).

Mittwoch:
Prozess gegen einen 24-Jährigen, der ein Ehepaar in dessen Haus mit Waffen bedroht und ausgeraubt haben soll (9.30 Uhr, Saal 217). Prozess gegen einen 46-Jährigen wegen Vergewaltigung seiner acht Jahre alten Tochter (10.30 Uhr, Saal 806).

Donnerstag:
Fortsetzung des Prozesses wegen internationalen Drogenhandels gegen den so genannten „Präsidenten“, der im April vergangenen Jahres verhaftet wurde, und weitere Angeklagte (9 Uhr, Saal 700). Prozess gegen vier Angeklagte um eine Cannabis-Plantage im Keller einer Videothek (11 Uhr, Saal 220).

Freitag:
Fortsetzung des Prozesses gegen den 16-jährigen Ken M., der im August vergangenen Jahres in Zehlendorf den siebenjährigen Christian Sch. aus Frust ermordet haben soll; die Verhandlung ist jedoch nicht öffentlich (10 Uhr, Saal 739).

Die Verhandlungen finden statt im Moabiter Kriminalgericht, Turmstraße 91, und sind öffentlich.

Quelle: Tagesspiegel

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Es gibt sie doch noch

Nachdem die Hell’s Angels schon zum Rechtsmittel greifen, um sich zu verteidigen, hatte ich die Hoffnung auf neue Mandate schon aufgegeben. Aber vereinzelt gibt es ja doch noch ein paar, die nicht dem Zeitgeist erlegen sind:

Mosbach: Motorrad-Clubmitglieder vor Gericht

Vor dem Landgericht beginnt heute der Prozess gegen drei Mitglieder eines örtlichen Motorradclubs. Sie sollen auf einem Jahrmarkt in Hassmersheim die Angehörigen einer Heilbronner Motorrad- Clique mit angegriffen haben. Dabei erlitt eines der Opfer durch mehrere Beilhiebe schwere Verletzungen am Kopf. 5 der Täter wurden bereits zum Teil zu Freiheitstrafen verurteilt, heute stehen der Präsident und zwei weitere Mitglieder vor Gericht. Das Gericht verhandelt unter starken Sicherheitsvorkehrungen.

Redaktion: Fritz Wehrbach

Quelle: SWR-Studio Heilbronn

Dank an den Karlsruher Rechtsanwalt Klaus-Dieter Kutzki für den Link

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Die Reaktion eines BILDlesers

Der Leserbrief eines Lesers der BILD an den Autor eines Artikels in der taz:

Wenn ich sie irgendwann mal treffen sollte, werde ich mit Sicherheit auch meinen Spaten dabei haben, seien sie sich sicher. (…) Ich werde ihnen das gleiche antun, was sie dem wehrlosen Hund angetan haben. Und auch ich werde keine Skrupel haben, wenn sie mich wimmernd und voller Angst anblicken. Ich werde, wie sie, eiskalt sein, und mitten zwischen die Augen zielen. Ich werde sie so zurichten, dass sie nicht mehr wissen wo oben oder unten ist. Mit meiner ganzer Kraft auf sie einschlagen, einmal, zweimal, dreimal…

Doch töten werde ich sie nicht , ich werde sie qualvoll leiden lassen. Ich will dass sie leiden wie dieser Hund… (…) Ich werde ihrer Seele einen tiefen EInschnitt verpassen, den sie ihrer Lebtag nicht mehr vergessen…

Quelle: BILDblog

Vorsicht: Der Artikel in der taz ist ernsthaft harte Kost. Das was aber BILD daraus macht, ist ekelhaft.

Ob das zu einem Strafverfahren führt? Gegen die Schmierfinken der BILD und gegen den Leserbriefschreiber?

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Rechtsbeugung?

Oder doch lieber Verjährung?

Die Ordnungswidrigkeit ist nun knapp zwei Jahre her. Also in ein paar Wochen absolut verjährt. Die Richterin hat den Ablauf der Verjährungsfrist – selbstverständlich – gesehen und noch knapp vorher den Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Um doch noch ein verjährungsunterbrechendes Urteil fällen zu können. Zeugen wurden nicht geladen.

Ich habe einen Beweisantrag vorbereitet, an dem das Gericht nicht vorbeikommen wird. Was wird die Richterin nun machen?

Gibt sie dem Antrag statt, kann das Urteil nicht ergehen. Dann ist das Ding verjährt.
Lehnt sie den Antrag ab, obwohl sie erkennt, daß sie das nicht dürfte, begeht sie sehenden Auges (meint: absichtlich) eine Rechtsverletzung.

Gefährlich.

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Strafverteidigung bei Mord- und Totschlag

Sonntagslektüre

Das unterschwellige Bedürfnis, sich aus hygienischen Gründen auf die Verteidigung Unschuldiger, Kleinkrimineller oder reumütiger Geständiger zu beschränken, ist mit professioneller Strafverteidigung kaum noch vereinbar. Auch dass ein schweres Verbrechen ungesühnt bleibt, wenn der Tatnachweis misslingt, entspricht geltendem Recht und darf den Verteidiger nicht irritieren. Die fragwürdigen Moralvorstellungen uninformierter Bevölkerungsteile sind ohnehin kein Maßstab.

Quelle: Steffen Stern, Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren, 2. Auflage, 2005, Rz. 1363

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Berufsverbot für Horst Mahler: Der Beschluß

Der Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 8.4.2004, mit dem dem Rechtsanwalt Horst Mahler nach § 132a StPO untersagt wurde, seinen Beruf als Rechtsanwalt auszuüben, ist hier (pdf) zu finden.

Am Ende des 8-Seiters denkt Richter Buckow (ohnehin nicht bekannt dafür, daß er Zärtlichkeiten verteilt) auch über die Möglichkeit nach, daß das Verhalten Horst Mahlers durchaus pathologische Züge haben könnte.

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Treueschwur als Weckruf

Aus der Ermittlungsakte:

Der Beschuldigte wurde [Anmerkung: als hilflose Person, weil völlig betrunken] im Zellentrakt des örtlich zuständigen Polizeiabschnitts untergebracht. Seine persönlichen Gegenstände wurden im Zellenbereich in dafür vorgesehene Behältnisse gelegt.

Gegen 23:45 Uhr war aus dem Zellenbereich vom Mobiltelefon des Beschuldigten der SS-Treueschwur auf Adolf Hitler zu vernehmen. Dieser war offenbar als Weckruf auf die Uhrzeit 23:45 Uhr eingestellt worden.

Keine gute Idee, solch ein Wecker in diesem Umfeld. Aber auch sonstwo nicht.

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Die Frau und der Rentner auf einem Parkplatz

Am Donnerstag, gegen 09.00 Uhr, stellte die Mutter von drei Kleinkindern ihren PKW auf dem Stellplatz eines Supermarktes in der Eichholzkoppel ab. Sie ging in den Markt, verschloss das Fahrzeug nicht und ließ auch den Motor laufen, wobei die Kinder auf der Rücksitzbank blieben.

Ein 68-jähriger Mann, selbst Großvater, empfand dieses Verhalten als derart unverantwortlich, dass er nicht auf die zurückkehrende Mutter wartete, sondern sich in das Fahrzeug setzte und mit den Kindern zwei Parkreihen weiter auf einen anderen Stellplatz des Parkölatzes fuhr. Dort zog er den Schlüssel ab und ließ die inzwischen verunsicherten Kinder im Fahrzeug zurück.

Quelle und Fortsetzung:
Lübeck, HL-live.de

Dank für den Hinweis an Marian Heddesheimer

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Käse

In einem Gespräch zwischen meiner Mitarbeiterin und mir entwickelte sich die Frage, was passiert, wenn man eine Gerichtsakte anreichert mit einer Scheibe Käse, selbstverständlich sorgfältig in einem Briefumschlag verpackt und in die laufende Akte geheftet.

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BVerfG: Kein Fernmeldegeheimnis für gespeicherte Emails

Das Bundesverfassungsgericht hat heute der Verfassungsbeschwerde einer Heidelberger Richterin stattgegeben. Die Karlsruher Richter haben die Rechtsanwendung eines baden-württembergischen Gerichts moniert, das zugrunde liegende Recht selbst aber nicht beanstandet.

Mit seinem Urteil hat der Senat zugleich eine Entscheidung zur Reichweite des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) getroffen, deren Bedeutung weit über den konkret entschiedenen Einzelfall hinausreicht.

Entschieden hat das Gericht über den Umgang mit elektronischen Daten, die aus einem bereits abgeschlossenen Kommunikationsvorgang resultieren und die auf dem Endgerät eines Nutzers noch gespeichert sind. Solche Daten (z.B. vorhandene beweiserhebliche Dateien auf einer Computerfestplatte oder sog. Verkehrsdaten, aus denen sich ergibt, wer wann mit wem telefoniert hat) sind für die Ermittlungen von Strafverfolgern oftmals sehr wertvoll. Bislang war nicht abschließend geklärt, ob solche Daten auch dem Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 GG unterfallen. Das Bundesverfassungsgericht hat heute klargestellt, dass Artikel 10 GG nur den Übertragungsvorgang selbst schützt. Die bei solch einem Übertragungsvorgang anfallenden Verkehrsdaten und die im Wege der Telekommunikation übertragenen Daten, die nach dem Ende der Nachrichtenübermittlung noch auf dem Endgerät gespeichert sind, werden danach nicht vom Fernmeldegeheimnis geschützt, sondern beziehen ihren grundrechtlichen Schutz aus Artikel 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

[…]

Die Einordnung des Gerichts, solche Daten grundrechtlich nicht durch das Fernmeldegeheimnis, sondern durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu schützen, hat in der Praxis der Strafverfolgungsbehörden ganz erhebliche Auswirkungen:

So kann beispielsweise auf Verkehrsdaten (z.B. wer hat wann mit wem telefoniert), die nach Ende eines Telefonats auf der SIM-Karte eines Mobiltelefons gespeichert werden, nach den Beschlagnahmeregeln der §§ 94 ff. der Strafprozessordnung (StPO) zugegriffen werden.

Hätte – wie in einer Kammerentscheidung desselben Senats aus dem letzten Jahr gefordert – das Gericht den Schutz des Fernmeldegeheimnisses auf solche Daten erweitert, hätte man nur unter den strengeren Regeln der §§ 100g und 100h StPO auf sie zugreifen können. Diese Normen setzen insbesondere voraus, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegt, zudem sind Maßnahmen nach § 100g StPO stets nur aufgrund einer richterlichen Anordnung oder in Eilfällen durch den Staatsanwalt möglich. Maßnahmen nach § 94 StPO dürfen dagegen auch bei „einfachen“ Straftaten und auch von Polizeibeamten angeordnet werden.

Klargestellt hat das Gericht zudem, dass auch Inhaltsdaten, die im Wege der Telekommunikation erlangt und anschließend auf der Festplatte eines Computers abgespeichert wurden (z.B. eine aus dem Internet herunter geladene Datei), nicht vom Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses erfasst sind. Auch für ihre Beschlagnahme müssen daher allein die Voraussetzungen der §§ 94 ff. StPO erfüllt sein. Hätte der Senat – wie in der zitierten Kammerentscheidung nahe gelegt – solche Daten vom Fernmeldegeheimnis umfasst, wäre die Beschlagnahme eines Computers unzulässig, auf dessen Festplatte aus dem Internet herunter geladene Dateien mit kinderpornografischem Inhalt gespeichert sind. Der „bloße“ Besitz solcher Dateien berechtigt nämlich nicht zur Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung und -aufzeichnung von Telekommunikationsinhalten nach §§ 100a, 100b StPO, eine Beschlagnahme unter den Voraussetzungen des § 94 StPO ist dagegen zulässig.

Die heutige Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt, dass es für die Sicherstellung kinderpornografischer Bilder beim Besitzer nicht darauf ankommt, ob sie elektronisch aus dem Internet herunter geladen oder im Postweg versandt wurden. In beiden Fällen gilt: Sobald die Postsendung an den Betroffenen „ausgeliefert“ ist, endet der Schutzbereich des Artikel 10 GG. Unabhängig von der Art der Versendung – elektronisch oder per Briefpost – können also solche Beweismittel auch künftig nach den Beschlagnahmeregelungen der §§ 94 ff. StPO sichergestellt werden.

Quelle:
Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz
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