- Kanzlei Hoenig Info
- 1 & 1 Internet AG
- Allgemeines (Kanzlei)
- Arcor
- Behörden
- Berufsrecht der Rechtsanwälte
- Blick aus dem Fenster
- Blickpunkte
- Buchtip
- Cybercrime
- Der Baum vor dem Fenster
- Fahrerlaubnisrecht
- Gericht
- GEZ
- Hinweis!
- In eigener Sache
- Justiz
- Knast
- Kreuzberg
- Mandanten
- Medien
- Motorradrecht
- Nebenklage
- Neukölln
- Off Topic
- Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrigkeitenrecht
- Philosophisches
- Politisches
- Polizei
- Prozeßbericht (www.prozessbericht.de)
- Psychiatrie
- RA-Micro
- Ratgeber Strafrecht
- Rechtsanwälte
- Rechtsschutzversicherung
- Richter
- Rocker
- Staatsanwaltschaft
- Strafrecht
- Strafverteidiger
- Strafvollstreckung
- Telekom
- Troll-Award
- Unerwünschte Werbung
- Urlaub
- Verkehrs-Strafrecht
- Verkehrsunfall
- Verteidigung
- Vollmacht
- Vollstreckung
- Zeugen
- Zivilrecht
- Kanzlei-Wanne
- Motorradrecht
- Archiv
- Kommentar – Policy
Strafrecht
Führerscheine gegen Bestechung
Die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach teilt mit, daß Haftbefehle wegen illegal ausgestellter Führerscheine ergangen seien.
In einem Verfahren gegen einen 25jährigen Angestellten der Stadtverwaltung Idar-Oberstein durchsuchten die StA Bad Kreuznach und Beamte der Zentralen Kriminalinspektion Trier und der Kriminalinspektion Idar-Oberstein am 16.05.2006 unter anderem die Räumlichkeiten der Führerscheinstelle der Stadtverwaltung Idar-Oberstein. Bei der von der Leitung der Stadtverwaltung unterstützten Durchsuchung wurden Führerscheinakten sichergestellt. Der beschuldigte Bedienstete räumte in seiner verantwortlichen Vernehmung ein, in etwa 40 Fällen gegen Geldzahlung unberechtigt Führerscheine ausgegeben zu haben.
Der Haftrichter beim AG Bad Kreuznach erließ gegen ihn am 17.05.2006 wegen des Verdachts der Bestechlichkeit im besonders schweren Fall und der Falschbeurkundung im Amt Haftbefehl, der gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt wurde.
Auftraggeber für die rechtswidrige Erstellung der Führerscheine ist ein 46jähriger Deutscher aus Idar-Oberstein.
Gegen ihn erließ der Haftrichter beim AG Bad Kreuznach Haftbefehl u.a. wegen des Verdachts der Bestechung im besonders schweren Fall.
Quelle: Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach – Pressestelle –
Wenn man sich den Straßenverkehr und den Fahrstil mancher Verkehrsteilnehmer anschaut, wundert man sich nicht, daß es auch auf so einem Wege möglich ist, an die Lizenz zu kommen.
Vor diesem Hintergrund wird das ja auch noch für die Führescheinbesitzer spannend. Jedenfalls dann, wenn man ihnen nachweisen kann, ein Kraftfahrzeug geführt zu haben. Oder noch „besser“: Wenn man sie im Rahmen eine Kontrolle angehalten und um Vorlage der (gefälschten) Papiere gebeten hat.
Ich habe das Gefühl, daß einige Strafverteidiger in und um Idar-Oberstein herum einen verstärkten Mandatseingang zu verzeichnen haben.
Lübecker Juristen kündigen Ungehorsam an
Erstmals in der Geschichte Schleswig-Holsteins drohen Juristen der Landesregierung mit Ungehorsam: Aus Protest gegen die Kieler Sparpläne kündigen 115 Staatsanwälte und Richter des Amtsgerichtsbezirks Lübeck in einem Protestbrief an Justizminister Uwe Döring (SPD) Widerstand gegen die geplante Streichung des Weihnachtsgeldes an.
Dies berichten die „Lübecker Nachrichten“ in ihrer Mittwochausgabe. Der Protestbrief gipfelt in den Worten: „Herr Minister, so können Sie mit uns als Repräsentanten der Dritten Gewalt im Land nicht umgehen.“ Nach Angaben der Juristen hat Minister Döring noch im Spätherbst 2005 die Zusage gegeben, keine weiteren Kürzungen vornehmen zu wollen. Diese Zusage habe er jetzt wieder einkassiert. Durchschnittlich drohen den Richtern und Staatsanwälten Einbußen von 2500 Euro. Justizminister Döring verteidigte die Spüarmaßnahmen mit Hinweis auf die desolate Haushaltslage.
Quelle: HL-live.de
Offenbar übersehen die nörgelnden Staatsanwälte, daß sie nicht die dritte Gewalt (die Rechtsprechung) repräsentieren, sondern der Exekutive angehören. Aber das ist ja nicht das Thema, es geht den Damen und Herren ja nur um’s Geld.
Dank an Marian Heddesheimer für den Link.
Bundespolizei überlastet und der Jagdinstinkt der Amtsanwaltschaft
Ich bin in einer gewaltigen Strafsache als Pflichtverteidiger beigeordnet worden und habe die 68 Seiten starke Ermittlungsakte einsehen können. Sechs Zeugen sind benannt, vier davon wurden vernommen, zwei sind zur Vernehmung nicht erschienen.
Bevor die umfangreichen Ermittlungen begonnen haben, teilte die Bundespolizei per Aktenvermerk mit, daß sie hoffnungslos überlastet sei. Trotzdem wurde auf Weisung der Amtsanwaltschaft knallhart durchermittelt. Die zwischenzeitlich angeklagte Tat eignete sich Mitte April 2005, also vor gut einem Jahr.
Es geht um Folgendes: Zwischen zwei völlig betrunkenen und bekifften Verwandten kam es auf einem S-Bahnhof zum Streit, man schubste sich gegenseitig, dabei viel einer der beiden um und mit dem Kopf auf den Boden. Anschließend lag man sich wieder in den Armen.
Zwischen den beiden war die Sache erledigt, die Amtsanwaltschaft macht aber ein richtiges Faß auf. Vielleicht haben manche Amtsanwälte ja Langeweile …
Ich freue mich schon auf die Beweisaufnahme: Sechs zivile Zeugen, der Notarzt, die Rettungssanitäter und die Polizeibeamten. Zudem noch ein medizinischer Sachverständiger, der zur Frage der Schuldfähigkeit Stellung nehmen wird.
Dann (hoffentlich) der Freispruch, weil die Tat durch Notwehr gerechtfertigt ist. Die Kosten des Verfahrens wird die Landeskasse (vulgo: Der Berliner Steuerzahler) zu tragen haben. Leider nicht der – anscheinend verfolgungssüchtige – Amtsanwalt.
Haftverschonung wegen Muttertag
Das war richtig knapp.
1.500 Cannabispflanzen, die dem gestern überraschend festgenommen Mandanten gehören sollen, waren sicherlich nicht als Muttertagsgabe gedacht. Eigentlich gibt es – wenn der Tatvorwurf denn zutreffen sollte – für so eine Plantage eine schon nicht mehr bewährungsfähige Freiheitsstrafe. Und wenn der Beschuldigte (wie mein Mandant) schweigt, könnte man auch an Flucht- und Verdunklungsgefahr denken. Darüber hat der Haftrichter auch nachgedacht.
Aber der Mandant ist Vater dreier Kinder und morgen ist Muttertag. Das hat den Richter dann ganz knapp überzeugt, Haftverschonung anzuordnen. Nach gut 36 Stunden wurde der Mandant heute abend wieder in die Arme der Familie entlassen.
Glück muß man haben. Und einen Haftrichter, der Vater (und Motorradfahrer ;-) ) ist.
Staatsanwaltschaft – mal gut organisiert, mal mitteralterlich
Vor ein paar Tagen hatte mir ein hessischer Staatsanwalt per eMail eine Datei übermittelt, die hier auf dem Weg zum Mandanten verloren gegangen war. Per eMail habe ich den Staatsanwalt um nochmalige Übersendung gebeten, 15 Minuten später war die Datei wieder auf meinem Rechner. Soweit die Arbeit eines Strafverfolgers in Hessen.
Demgegenüber hebt sich der Arbeitsstil der Staatsanwaltschaft in Brandenburg ab. Dort hat man den Staatsanwälten ausdrücklich untersagt, per eMail zu korrespondieren. Dort dauert es dann eben drei Tage, bis mein Fax auf dem Tisch des zuständigen Dezernenten liegt. Aber ich freue mich ja schon, daß man dort per Fax korrespondiert – jedenfalls in die eine Richtung. Die Antworten auf meine Faxe kommen dann per Briefpost.
Nebenbei: Überlange Verfahrensdauer ist ein Strafmilderungsgrund.
Kleiner Ärger zwischendurch
Aus dem Angebot eines Unternehmens, das seine Kunden (auch) in Hard-Rocker-Kreisen akquiriert.

Vielleicht bestelle ich mir das gute Stück einfach ‚mal. 1&1 hat nämlich schon wieder die Domain www.vier-strafverteidiger.de gesperrt.
Kommentare deaktiviert für Kleiner Ärger zwischendurch
Eine weitere erfolgreiche Verfassungsbeschwerde
Erneut erweist sich das Bundesverfassungsgericht als letzter, aber sicherer Rettungsanker eines Häftlings.
In der Pressemitteilung Nr. 34/2006 vom 9. Mai 2006 teilt das Bundesverfassungsgericht – Pressestelle – zum Beschluss des Gerichts vom 19. April 2006 – 2 BvR 818/05 – mit:
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Verlegung in eine heimatnähere Justizvollzugsanstalt
Der in der ehemaligen DDR aufgewachsene Beschwerdeführer verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe in einer bayerischen Justizvollzugsanstalt. Der Zeitpunkt, zu dem eine Entlassung auf Bewährung in Betracht kommt, wird Ende 2009 erreicht sein. Der Beschwerdeführer beantragte, ihn in eine Vollzugsanstalt des Landes Sachsen zu verlegen, da sämtliche Bezugspersonen, mit denen er regelmäßig Kontakt pflege – insbesondere seine Verlobte, seine Eltern, seine Geschwister und deren Kinder – in den neuen Ländern lebten; in Bayern habe er keine sozialen Kontakte. Nach seiner Haftentlassung wolle er seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seiner Verlobten in der Nähe seiner in Sachsen wohnhaften Schwester suchen. Beide seien bereit, ihm – auch im Rahmen von Vollzugslockerungen – bei der Wiedereingliederung zu helfen. Teils aus finanziellen oder beruflichen und teils aus gesundheitlichen Gründen sei es seinen Verwandten nicht möglich, ihn in der bayerischen Justizvollzugsanstalt zu besuchen. Die Verlobte verwies der Anstalt gegenüber auf ärztliche Atteste, nach denen ihr lange Reisen ärztlich untersagt seien, die Schwester auf einen Anfahrtsweg von 450 Kilometern und darauf, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit im Gesundheitswesen an der Rufbereitschaft teilnehme.
Die Justizvollzugsanstalt lehnte den Verlegungsantrag des Beschwerdeführers ab. Hiergegen gerichtete Rechtsmittel blieben vor den Fachgerichten ohne Erfolg. Als Grund für eine Verlegung reiche es nicht aus, dass durch sie der Kontakt mit Angehörigen erleichtert würde; andernfalls müsste aus Gründen der Gleichbehandlung einer solchen Vielzahl von Verlegungswünschen Rechnung getragen werden, dass ein geordneter Vollzug nicht mehr möglich wäre. Ein Anstaltswechsel komme nur bei besonderen, vom Durchschnittfall abweichenden Erschwerungen des Kontakts zu den Angehörigen in Betracht. Auf seine Verfassungsbeschwerde hin hob die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Entscheidung des Landgerichts auf, da sie den in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Resozialisierungsanspruch des Beschwerdeführers verletze. Die Sache wurde an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Für das Resozialisierungsziel, auf das der Strafvollzug von Verfassungs wegen auszurichten ist, haben die familiären Beziehungen des Gefangenen wesentliche Bedeutung. Der Bestand und die Stärkung dieser Beziehungen fördern regelmäßig die Chancen seiner Wiedereingliederung und sind für freiheitserhebliche Entscheidungen (Vollzugslockerungen, Entlassung auf Bewährung) von Belang. Das Strafvollzugsgesetz trägt dem Rechnung, indem es eine Verlegung des Gefangenen ermöglicht, wenn hierdurch die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung gefördert wird.Die Erwägung, dass die Entscheidung über eine beantragte Verlegung nicht nach Grundsätzen getroffen werden darf, die mit den Erfordernissen eines geordneten Strafvollzuges nicht vereinbar wären, ist verfassungsrechtlich tragfähig. Zur rechtlich vorgesehenen Ordnung des Strafvollzuges gehört aber auch, dass in der Vollstreckungsplanung und bei davon abweichenden Verlegungsentscheidungen auf den Gesichtspunkt der Förderung des Kontakts zu Angehörigen die verfassungsrechtlich gebotene Rücksicht genommen wird. Unter der Voraussetzung, dass die durchschnittlichen Verhältnisse von einer Praxis geprägt sind, die diesen Anforderungen entspricht, sollten Schwierigkeiten des beiderseits erwünschten Kontakts zu den Angehörigen, wie sie im Falle des Beschwerdeführers bestehen, gerade nicht den Durchschnittsfall bilden. Die Feststellung des Landgerichts, besondere, vom Durchschnittsfall abweichende Erschwernisse lägen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, ist auf diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Die allgemeine Erwägung, dass finanziell oder gesundheitlich bedingte Kontaktschwierigkeiten keine überdurchschnittlichen, sondern typische Erschwernisse seien, ist offensichtlich unhaltbar. Sie ersetzt die gebotene Würdigung der konkreten Umstände durch eine Pauschalbetrachtung, die bei konsequenter Anwendung darauf hinausläuft, dass Gefangene auf eine Verlegung in die Nähe ihrer Angehörigen prinzipiell keine Aussicht haben, wenn die Gründe dafür, dass ausreichende Kontakte nur durch Verlegung ermöglicht werden können, finanzieller oder gesundheitlicher Art sind. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Handhabung nicht nur mit dem grundrechtlich geschützten
Resozialisierungsinteresse unvereinbar wäre, sondern auch mit dem Anspruch des Gefangenen, nicht aufgrund der finanziellen oder gesundheitlichen Verhältnisse seiner Familienangehörigen benachteiligt zu werden gegenüber insoweit besser gestellten Gefangenen.
Es ist bedauerlich, daß insbesondere in Haftfragen immer wieder die Hüter der Verfassung bemüht werden müssen, die dann die Rechtsverletzung durch Behörden und Instanzgerichte reklamieren. Dies gilt umsomehr, als daß sich der Häftling wohl in den seltensten Fällen einen Verteidiger leisten kann, der diesen steinigen Weg bis nach Karlsruhe mit ihm geht.
Kommentare deaktiviert für Eine weitere erfolgreiche Verfassungsbeschwerde
Überfall auf Deutsch-Afrikaner: Notwehr?
Gegen 9.00 Uhr in den Nachrichten auf einem Berliner Radiosender war zu hören, daß drei unabhängige Zeugen geschildert haben sollen, die Agression sei von dem Geschädigten Ermyas M. ausgegangen. Es war von einem Fußtritt des Deutsch-Afrikaners die Rede, den der Angegriffene mit einem Faustschlag abgewehrt haben soll.
Das wird also noch richtig spannend.
Betrunkener Radfahrer saugt am Röhrchen
In Brandenburg hat die Polizei gleich mehrere betrunkene Fahrradfahrer gestoppt. Ein 51-Jähriger war bei der Kontrolle nicht mehr in der Lage, in das Messgerät zu pusten. Er saugte stattdessen daran. (07.04.2006, 17:39 Uhr)
Quelle: Tagesspiegel Online
Vielleicht ein Stammgast bei Starbucks? Diese Saft-Läden gibt es ja jetzt auch in Hamburg, meldet die Verfasste Studierendenschaft des ElbeBlawg.
Kommentare deaktiviert für Betrunkener Radfahrer saugt am Röhrchen
Strafanzeige gegen BILD
Die Schmierfinken der BILD-Zeitung berichteten über ein Hakenkreuz im Pflaster einer Straße in Görlitz (Sachsen). Und regten sich über diesen „Schandfleck“ auf.
Sehr geehrter Herr Staatsanwalt. Was ist eigentlich mit § 86 StGB? Ist das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, also das Abbilden von Hakenkreuzen, nicht verboten? Und warum wird dann kein Ermittlungsverfahren eingeleitet? Gegen die Verantwortlichen der BILD-Zeitung, die nicht davor zurückschrecken, das Hakenkreuz in ihrem Blatt und im Internet zu veröffentlichen?
Moral ist etwas Wichtiges, liebe Bildmacher. Muß man doppelt haben, woll?