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Richter
Notwendige Verteidung wegen erforderlicher Akteneinsicht
Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO vor, wenn ohne die Kenntnis der Akten eine sachgerechte Verteidigung nicht möglich ist.
Kammergericht, Beschluß vom 14. Januar 2007, Aktenzeichen: (2) 1 Ss 438/07 (33/07)
(Leitsatz des Verfassers)
Die türkische Angeklagte, die die deutsche Sprache nicht beherrscht, wurde durch die Aussagen von drei arabischen Jugendlichen im Alter von 14 und 18 Jahren belastet. Sie soll eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) in zwei Fällen begangen haben. Sie hat die ihr zur Last gelegte Tat bestritten.
Ich hatte mich als ihr Verteidiger gemeldet und meine Bestellung als Pflichtverteidiger beantragt. Der Antrag wurde vom Amtsgericht abgelehnt, meine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landgericht als unbegründet verworfen. Ich habe die Angeklagte instruiert, sie dann aber nicht in der Hauptverhandlung verteidigt. Sie wurde verurteilt und ich habe gegen das Urteil des Amtsgerichts erfolgreich (Sprung)Revision erhoben.
Das Kammergericht gab der Revision aus mehreren Gründen statt.
Die türkische Angeklagte stand völlig allein einer ihr feindlich gesonnenen Gruppe von Jugendlichen gegenüber; unbeteiligte Zeugen gab es nicht. Zur Verteidigung war es unabdingbar erforderlich, die in den Akten niedergelegten Bekundungen der Zeugen in ihren Einzelheiten zu kennen, um gegebenenfalls Widersprüche herauszuarbeiten. Das ist nur nach Akteneinsicht möglich, die nur dem Verteidiger zusteht (§ 147 Abs. 1 StPO).
Ich habe die Entscheidung des Kammergerichts hier vollständig veröffentlicht. Sie ist nicht nur zur Verdeutlichung des Leitsatzes lesenswert. Denn obwohl die formelle Rüge bereits durchgriff, ging das Revisionsgericht noch auf die Sachrüge ein und deckte ganz erhebliche Schwachstellen der erstinstanzlichen Entscheidung auf.
Bei mir ist (nicht erst nach diesem Beschluß) der Verdacht aufgekommen, daß es sich manche Richter am Amtsgericht oft sehr einfach machen, wenn die Angeklagten nicht verteidigt werden. Im vorliegenden Fall hatte das Gericht wohl nicht damit gerechnet, daß ich doch noch eine ernst gemeinte Revision schreibe, nachdem meine Bestellung als Pflichtverteidiger abgelehnt wurde. Und entsprechend nachlässig wurde gearbeitet.
Die mehr als zweiseitige „Anmerkung“ des Kammergerichts zu der Qualität der Arbeit des Richters am Amtsgericht spricht eine recht deutliche Sprache.
Nicht öffentlich
Der Richter am Amtsgericht entschuldigte sich bei mir. Für die Verzögerung in der Hauptverhandlung, die vor „meinem“ Termin lag. Er unterbrach die Beweisaufnahme, um den Anhörgungstermin meines Mandanten dazwischen zu schieben. Die Staatsanwaltschaft hatte beantragt, die Bewährung zu wiederrufen.
Ich habe den Richter gebeten, die Öffentlichkeit auszuschließen, die noch nach Beginn der Anhörung auf den Zuschauerbänken herumlümmelte. Anhörungstermine sind im Gegensatz zu Hauptverhandlungen nicht öffentlich. Hatte der Richter vergessen. Die Zuschauer verließen den Saal. Vor dem Saal wurde der rote Hinweis eingeschaltet: Nicht öffentlich.
Nach dem Ende der Anhörung hatte ich noch im Haus zu tun. Etwa 20 Minuten später kam ich wieder an dem Gerichtssaal vorbei, in dem die unterbrochene – öffentliche! – Hauptverhandlung unterdessen fortgesetzt worden war. Aber noch immer leuchtete der Hinweis auf die nicht zugelassene Öffentlichkeit vor dem Saal.
Der Kundige weiß, daß das ein Garant für eine erfolgreiche Revision wäre. Ich habe nur kurz den Kopf in den Saal gesteckt und der Richter wußte sofort, ohne daß ich was sagen mußte, daß er da wieder etwas Wesentliches vergessen hatte. Als ich den Kopf wieder aus der Tür gezogen hatte, war die rote Lampe ausgeschaltet.
Ich glaube, ich habe jetzt einen Freund mehr. Meinem Mandanten wird’s nützen … davon bin ich überzeugt. :-)
Richterprivileg
Aus dem Schreiben einer Generalstaatsanwaltschaft an einen Verteidiger:
Wie Ihnen die Staatsanwaltschaft in dem von Ihnen angegriffenen Bescheid vom 1. September 2007 bereits mitgeteilt hat, hat der Bundesgerichtshof den Tatbestand des § 339 StGB (Rechtsbeugung) in ständiger Rechtsprechung dahingehend eingeschränkt, dass ein Beugen des Rechts immer nur dann vorliegt, wenn der Täter sich „bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt“. Danach setzt die Beugung des Rechts mehr als die Verletzung bindender Rechtsnormen voraus, vielmehr muss sich der Angriff des Täters – zugleich mit dem Bruch des Gesetzes – gegen grundlegende Prinzipien des Rechts, gegen die Rechtsordnung als Ganzes oder gegen elementare Normen als Ausdruck rechtstaatlicher Rechtspflege richten.
Daher sind allein die bloße Unvertretbarkeit einer Entscheidung oder objektive Willkür allein noch nicht ausreichend, um den objektiven Tatbestand des § 339 StGB zu erfüllen.
Mit anderen Worten: Bis weit über die Grenze der Willkür hinaus handelt es sich niemals um Rechtsbeugung, sondern immer noch um richterliche Unabhängigkeit. Sagt der Bundesgerichtshof. Beziehungsweise: Sagen die Richter am Bundesgerichtshof.