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Richter
Der Brief des Richters an den Verteidiger
Auf der Mailing-Liste der Rechtsanwälte reklamierte ein junger Kollege das Schreiben eines Richters in einer Bußgeldsache. Der Verteidiger hatte ergänzende Akteneinsicht beantragt und daraufhin Post vom Bußgeldrichter erhalten:
… dass sich die Akte seit der letzten Akteneinsicht nicht wesentlich verändert hat. Einer neuerlichen Akteneinsicht bedarf es daher nicht.
Der Kollege argwöhnte, der Richter verweigere ihm zu Unrecht die Akteneinsicht, und er machte sich Gedanken, wie er am besten die Interessen seines Mandanten durchsetzen könne. Dazu befragte er die Schwarm-Intelligenz der Anwaltsliste:
Reicht das für einen Ablehnungsantrag aus? Seit wann entscheidet denn der Richter, ob und wann eine Akteneinsicht erforderlich ist??
Da ich mich nun seit vielen, langen Jahren auch auf den Fluren der Bußgeldgerichte herumgetrieben habe, wollte ich dem Kollegen ein wenig weiterhelfen:
Die Verkehrsrichter sind manchmal ungewollt etwas ruppig; wenn ich als Richter so einen Mist permanent bearbeiten müßte, wäre ich es wohl auch.
Was Ihnen der Richter eigentlich mitteilen wollte … ich übersetze es mal:
Lieber Verteidiger, lieber Kollege,
ich weiß, daß es für uns beide eine ganze Menge schöne Beschäftigungen gibt, denen wir viel lieber nachgehen würden, als uns über dieses bedeutungslose Zeug zu streiten. Zum Beispiel ein Biergarten- oder Baggerseebesuch. Leider muß ich hier in diesem vorsintflutlichen Amtsgericht meine Brötchen verdienen und kann nicht mit Ihnen gemeinsam den sonnigen Nachmittag verbringen.
Aber damit wenigsten *Sie* die Gelegenheit haben, sich ein Eis zu kaufen und sich in den Park zu setzen, möchte ich Ihnen mitteilen, daß sich seit Ihrer letzten Akteneinsicht nichts Relevantes getan hat. An meinen langweiligen Dezernatsverfügungen haben Sie ganz bestimmt kein Interesse.
Vergessen Sie die doofe Akte und gehen Sie mit Ihrer Mitarbeiterin ins Kino oder so. Denken Sie dabei an mich armen Schlucker, der hier im Altbau an einem Plastiktisch vor sich hinbrüten muß.
Ich wünsche Ihnen eine entspannte Zeit und freue mich, Sie demnächst in der Hauptverhandlung begrüßen zu dürfen. Wenn der Termin nach Ihrem ausfällt, haben wir vielleicht Gelegenheit für eine Tasse Caffè beim Italiener gegenüber.
Bis bald und freundliche, kollegiale Grüße
Ihr auf Ihren Job neidischer Kollege, Richter am Amtsgericht.
Liebe mitlesende Ordnungswidrigkeitenrichter, liege ich mit meiner Übersetzung nicht richtig? :-)
Gedanken zum Sonntag
Mal angenommen, die Staatsanwaltschaft legt nicht nur – wie angekündigt – die Revision ein. Sie begründet sie auch.
Weiter angenommen, der Bundesgerichtshof hebt daraufhin das Urteil des Landgerichts Mannheim auf und verweist es an eine andere Strafkammer. Optimistisch, wie ich bin, nehme ich weiter an, daß die „neue“ Strafkammer mit diesem Verfahren nicht überfordert ist.
Und wenn sich Herr Kachelmann dann auch noch einen anderen Verteidiger sucht, könnte es doch noch was werden mit einer qualitativ hochwertigen Begründung des erneuten Freispruchs.
Denn das, was in der Kombination „SEIDLING – OLTROGGE – SCHWENN“ herausgekommen ist, hat durchaus noch reichlich Optimierungspotential.
Business as usual?
Jörg Kachelmann will ab sofort wieder für die Meteomedia Gruppe arbeiten.
berichtet die taz.
Ob das so ohne Weiteres funktioniert? Zu wünschen wäre es Herrn Kachelmann auf jeden Fall.
Gerade weil das Gericht in seiner Urteilsbegründung für mein Gefühl nicht deutlich genug rübergebracht hat, daß der Zweifels-Grundsatz nicht zu einem Freispruch zweiter Klasse führt. „In dubio pro reo“ ist die Grundlage eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Da gehört so etwas nicht in die vom SWR zitierten Gründe:
Der Vorsitzende Richter Michael Seidling sagte, das Urteil beruhe nicht darauf, dass die Kammer von der Unschuld Kachelmanns oder einer Falschbeschuldigung der Nebenklägerin überzeugt sei. Das Gericht habe aber begründete Zweifel an der Schuld des Angeklagten, der deshalb „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) freizusprechen sei.
[…]
Die Verdachtsmomente hätten sich zwar im Laufe der Verhandlung „abgeschwächt, aber nicht verflüchtigt“.
Das Verfahren an sich lag schon im Grenzbereich des Rechtsstaats. In den Urteilsgründen hätte Gelegenheit bestanden, ein paar Korrekturen vorzunehmen. Für mein Empfinden hat das Gericht diese Chance nicht genutzt.
Auch wenn ich in einigen Punkten mit dem Auftreten des Verteidigers nicht einverstanden war und bin; von der Wortwahl abgesehen, könnte er richtig liegen:
Im Anschluss übte dann aber auch Schwenn trotz des Freispruchs heftige Kritik am Mannheimer Landgericht: Die Kammer hätte den Angeklagten „zu gerne verurteilt“ und in ihrer Urteilsbegründung nochmal „richtig nachgetreten“, um „den Angeklagten maximal zu beschädigen“. Schwenn sprach von einem „befangenen Gericht“ und einer „Erbärmlichkeit im Gerichtssaal“.
Ein Freispruch ist ein Freispruch ist ein Freispruch. Zweitklassig können allenfalls Urteilsgründe ausfallen.
Zitat der Woche
Kein deutscher Staatsanwalt wird den Mut haben, Frau Merkel deswegen anzuklagen.
Richter am Arbeitsgericht Hamburg Heinz Uthmann via taz
Kein kilometerlanges Vertrauen
Welchen Wert eine fünf Jahre alte Beziehung zwischen Verteidiger und Mandant in Bayern hat, dokumentiert dieser Beschluß des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen.
Darin heißt es unter anderem:
Also: Bei einer Entfernung von bis zu 300 km überwiegt das Vertrauen. Darüber hinaus geht das Kosteninteresse des Freistaats vor. Meint jedenfalls der Richter am Amtsgericht.
Mal schauen, was die Etage darüber dazu zu sagen hat.
Liebe Landfriedensbrecher
Anäßlich der heutigen Revolutionären 1. Mai Demo solltet Ihr vielleicht schon einmal die Namen der Richter auswendig lernen, die Euch beim Amtsgericht Tiergarten den Haftbefehl vorlesen werden.
Quelle: Geschäftsverteilungsplan 2011, Seite 110.
Nebenbei:
Unsere Kanzlei ist rund um die Uhr erreichbar. 8-)
Zivilrichter und Strafverteidiger
Es ist doch immer wieder erstaunlich, mit welchem Selbstbewußtsein Zivilrechtler sich an strafrechtliche Themen heranwagen.
Zuerst entschied das Amtsgericht Calw (4 C 596/08), später dann auch das Landgericht Tübingen (5 T 113/09), daß zwei Strafverteidiger als Zeugen in einem Zivilprozeß aussagen müssen.
Die LTO faßt den Sachverhalt so zusammen:
Betroffen waren …
… zwei Rechtsanwälte, die ein Ehepaar verteidigt hatten, dem eine versuchte schwere räuberische Erpressung vorgeworfen wurde.
Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde auch über die Möglichkeit einer Strafmilderung (Strafaussetzung noch zur Bewährung) diskutiert, wenn im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs eine nicht unerhebliche Zahlung an den Geschädigten geleistet würde, der als Nebenkläger auftrat. Gesprochen wurde über einen Betrag von 10.000 Euro. In einer Verhandlungspause erörterten die Angehörigen der Angeklagten in Anwesenheit der Verteidiger, wie der Betrag aufgebracht werden könnte. Die Familie sagte schließlich die Zahlung zu.
Später klagte der Bruder der Angeklagten gegen seine Mutter, weil die Summe, die er zu den 10.000 Euro beigesteuert hatte, nur als Darlehen und nicht als Schenkung geleistet worden sei. Zum Beweis benannte er die beiden Verteidiger.
Die Anwälte aber verweigerten mit Hinweis auf ihre Verschwiegenheitspflicht die Aussage im Prozess …
Nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) haben Verteidiger das Recht, und nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB Strafgesetzbuch (StGB) sowie nach § 43a Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) die Pflicht, über solche Dinge zu schweigen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren haben. Eigentlich klar wie Kloßbrühe. Andere Ansichten vertraten diese beiden Zivilgerichte.
Glücklicherweise gibt es aber auch Zivilrichter, die erkannt haben, in welchen sensiblen Bereich diese beiden Vorinstanzen in Calw und Tübingen da herumgefuhrwerkt haben: Sie sitzen im 4. Zivilsenat beim BGH (Beschluss vom 16. Februar 2011 – IV ZB 23/09).
Zutreffend stellt der BGH in seinem Beschluß klar, daß alles
unter die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 43a Abs. 2 BRAO fällt […], was dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist, ohne dass es darauf ankommt, von wem und auf welche Weise er sein Wissen erworben hat. Die Pflicht betrifft deshalb auch Zufallswissen, das im Rahmen beruflicher Tätigkeit erlangt worden ist.
Abzugrenzen hiervon ist, was dem Anwalt nur anlässlich seiner beruflichen Tätigkeit zur Kenntnis kommt, ohne dass ein innerer Zusammenhang mit dem Mandat besteht, wie es z.B. bei solchem Wissen der Fall ist, das der Rechtsanwalt als wartender Zuhörer einer Gerichtsver-handlung erwirbt, die mit seinem Mandat nichts zu tun hat.
Der Rechtsbeschwerdeführer war jedoch nicht zufälliger Zuhörer der Unterredung auf dem Gerichtsflur, sondern hat ihr ersichtlich in seiner Eigenschaft als Verteidiger seines Mandanten beigewohnt. Dafür war eine aktive Beteiligung an den Gesprächen nicht erforderlich. Es liegt angesichts ihrer Bedeutung für den mit einer Freiheitsstrafe bedrohten Angeklagten, der den Gerichtssaal nicht verlassen durfte und deshalb an den Gesprächen nicht teilnehmen konnte, auf der Hand, dass die Anwesenheit des Verteidigers in seinem Interesse lag, um ihn sachgerecht unterrichten und beraten und zumindest im Bedarfsfalle eingreifen zu können, damit die Schlichtungsvereinbarung zustande kommen konnte. Ob und wie das hierfür benötigte Geld aufgebracht werden konnte, berührte die Interessen des Angeklagten in hohem Maße. Nach alledem hat sein Verteidiger das Gespräch nicht als unbeteiligter Dritter verfolgt.
Es ist erfreulich, daß der BGH diesen für die Rechtspflege außerordentlich gefährlichen Ansichten der Vorinstanzen Einhalt geboten hat. Und ich bin den beiden Kollegen dankbar, daß sie die Rechte ihrer Mandanten so nachhaltig und konsequent durch die Instanzen durchgesetzt haben.
Denn letztlich berührt, erhält und stärkt diese BGH-Entscheidung die Basis der Arbeit eines Strafverteidigers: Das Vertrauen seines Mandanten.
Die Schmierfinken und der Haftrichter
Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. hat am am 27. April 2011 folgende Presseerklärung veröffentlicht:
Am 24. April 2011 hat der zuständige Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Tiergarten Haftbefehl gegen den mutmaßlichen Haupttäter des Übergriffes auf einen 29-Jährigen am Osterwochenende auf dem U-Bahnhof Friedrichstraße erlassen, diesen Haftbefehl jedoch zugleich gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Diese Entscheidung des Ermittlungsrichters ist in den Medien überwiegend auf Ablehnung gestoßen.
Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. merkt hierzu Folgendes an:
Die Anordnung und der Vollzug von Untersuchungshaft darf in Deutschland außer in Fällen konkret begründeter Wiederholungsgefahr nur zum Zweck der Verfahrenssicherung erfolgen, insbesondere zur Abwendung von Fluchtgefahr. Kann eine solche Fluchtgefahr durch Anordnung anderer verfahrenssichernder Maßnahmen abgewendet werden, darf Untersuchungshaft nicht vollzogen werden. Vor allem darf die Anordnung und der Vollzug von Untersuchungshaft nicht dazu dienen, den Beschuldigten bereits vor einer gerichtlichen Hauptverhandlung zu bestrafen oder ihm dadurch einen „Denkzettel“ zu erteilen. Die Feststellung der Schuld des Beschuldigten und Auswahl und Bemessung der entsprechenden Sanktion bleiben – auch bei geständigen Beschuldigten – dem Gericht in einer solchen Hauptverhandlung vorbehalten.
Nach diesen Grundsätzen ist die Haftverschonungsentscheidung des zuständigen Ermittlungsrichters rechtlich zutreffend und folgerichtig, denn bei einem 18jährigen Beschuldigten, der sich selbst stellt, ein Geständnis ablegt, zur Schule geht, in einem intakten Elternhaus lebt und bislang über keinerlei strafrechtliche Vorbelastungen verfügt, ist nicht davon auszugehen, dass er sich dem weiteren Strafverfahren entziehen wird.
Die insoweit ablehnenden und teilweise populistisch überspitzten Kommentare in der Tagespresse verkennen die rein verfahrenssichernde Funktion von Untersuchungshaft. Befremdlich erscheinen in diesem Zusammenhang vor allem die teilweise direkt gegen den zuständigen Ermittlungsrichter gerichteten Angriffe bestimmter Presseorgane (z.B. „Das ist der Richter, der den Schläger freiließ“ BZ vom 27. April 2011, Titelseite), wobei in einem Fall sogar ein großformatiges Foto des Ermittlungsrichters abgedruckt wurde. Eine solche tendenziöse und auf die Person eines Richters abzielende (negative) Berichterstattung negiert den Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit und widerspricht dem rechtsstaatlichen Verständnis, dem auch die Presse verpflichtet sein sollte.
Rechtsanwälte Martin Rubbert und Dr. Toralf Nöding für den Vorstand der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V.
In nicht wenigen Fällen betrachtet mancher Staatsanwalt und mancher Richter den Vollzug der Untersuchungshaft als Bestandteil der Disziplinierung. Leider gibt es zu wenig Haftrichter, die den Mut besitzen, eine solche – zutreffende! – Entscheidung wie die beschriebene zu treffen.
Daß die Journaille – wie jene BZ – versucht, auf diese Weise quasi eine Lynchjustiz wieder hoffähig zu machen, ist widerwärtig, aber bei dem Ausbildungsstand der sich auf diesem Niveau prostituierenden Schmierfinken nicht anders zu erwarten.
Bitte nicht vorführen
Es geht um eine kleine Strafsache, der Angeklagte ist psychisch krank. Beim ersten Termin ist er nicht erschienen, obwohl:
Die ordnungsgemäße Ladung wird festgestellt.
war im Sitzungsprotokoll zu lesen. Es mußte also ein weiterer Termin anberaumt werden.
Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft legte erwartungsgemäß einen Schalter um und beantragte den Erlaß eines Haftbefehls nach § 230 II StPO. Der Hinweis des Verteidigers und des Betreuers des Angeklagten, daß dieser krankheitsbedingt Probleme hätte, sich Termine zu merken, stieß beim Staatsanwalt auf Durchzug zwischen den Ohren.
Die Richterin behielt allerdings ihr Augenmaß und erließ später einen Vorführungsbeschluß, also im Verhältnis zum Haftbefehl die weitaus mildere und gleichermaßen wirksame Maßnahme in diesem Fall. Damit aber nicht genug.
Den Beschluß übermittelte sie mit einem spannenden Anschreiben an die zuständige Polizeidienststelle, die mit der Vollstreckung beauftragt wurde:
Auf diesem Wege wurde aus der zwangsweisen Vorführung dann die höfliche Dienstleistung „Erinnerung an den bevorstehenden Hauptverhandlungstermin“.
Sowas wäre in Berlin völlig ausgeschlossen. Das geht nur auf dem Dorf.




