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Rechtsanwälte
Braune Brühe für Strafverteidiger
Seit geraumer Zeit schon steht im Anwaltszimmer des Kriminalgerichts eine Plastik-Kiste, aus der braune Brühe kommt, wenn man in den dafür vorgesehenen Schlitz eine bestimmte Menge Münzen einwirft:

Woraus die braune Brühe hergestellt wird, ist der Aufschrift auf der Kiste nicht zu entnehmen.

Es gibt aber Dinge im Leben, die möchte ich auch gar nicht wissen.
Übrigens:
Die Anwaltszimmer werden von der Rechtsanwaltskammer unterhalten. Die Berliner Anwälte zahlen jährlich jeweils einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 264,00 Euro an die Kammer. Für eine Caffè-Maschine reicht das augenscheinlich nicht.
Vielleicht sollte ich bei der nächsten Mitgliederversammlung mal ein paar Fragen an den Vorstand richten … und an die Wahl-Kandidaten, die sich um einen Sitz im Vorstand bewerben.
Asche auf mein Haupt
Aus einem Urteil des Berliner Anwaltsgerichts:
Der Auffassung des Rechtsanwalts kann auch deshalb nicht gefolgt werden, weil diese nicht der ständigen Rechtsprechung des Anwaltsgerichts Berlin entspricht.
Ich bitte vielmals um Entschuldigung, daß ich mir – offenbar in einem Anflug von Größenwahn – erlaubt habe, eine andere Ansicht zu vertreten als das ehrenwerte Berliner Anwaltsgerichts.
Dauermandat
Zwei Nachbarn und eine Garage. Der eine stellt sein Auto in die Garage, der andere seines draußen davor. Über den Beginn einer jahrelangen Freundschaft berichtet der Berliner Kollege Ralf Mydlak.
Diese Konstellation ist erfreulich für jede Sorte Anwalt. Der Zivilist freut sich über Unterlassungs- (Parken, s.o.) und Beseitigungsansprüche (Laubbaum) und der Verwaltungsrechtler berät gern über Abstandsflächen von Carports und Bauerlaubnisse für Pools. Und wenn die beiden dann durch sind, kommt der Strafverteidiger an die Reihe; erst wegen Beleidigungen, später dann Sachbeschädigungen und irgendwann fangen die Körperverletzungen an.
Nicht nur Steuerberater behalten ihre Mandanten über Jahre …
Pflichtverteidigerin besoffen
Verhandlungsunfähige Angeklagte gibt es häufiger. Alkoholisierte Zeugen hat sicherlich jeder Strafverteidiger auch schon einmal gesehen. Es gibt sogar Schöffen, wegen deren Zustands nicht verhandelt werden konnte. Über eine Verteidigerin in der Oase berichtet 20 Minuten online:
In Zofingen hat es eine Verteidigerin nicht über das Foyer des Bezirksgerichtes hinausgeschafft: Die Frau schlief offenbar ihren Rausch aus. Ihr Klient bleibt nun in Haft.
Ich bin gespannt, wann die Medien über Richter und Staatsanwälte berichten, die sich ihrer grauseligen Welt durch Flucht entziehen.
Link gefunden bei Collega Stefan Gerber, nüchtern.
Berufsrecht gegen Aldi-Anwalt
Die Rechtsanwaltskammer Hamm hat ein berufsrechtliches Verfahren gegen Herrn Rechtanwalt Dr. Welf Haeger eingeleitet.
Die Kammer vertritt die Ansicht, die Bezeichnung seines Angebotes, eine anwaltliche Dienstleistung für 36,00 Euro unter der Domain AnwaltsDiskcounter.de zu liefern, sei irreführend und verstoße gegen das Sachlichkeitsgebot des § 43 BRAO.
Daß die Rechtsanwaltskammer tätig wird ist – erstens – notwendig: Denn ihr
… obliegt insbesondere, die Kammermitglieder in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren, bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer und zwischen Kammermitgliedern und deren Auftraggebern zu vermitteln sowie die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen.
Aber – zweitens – hier auch überflüssig. Wie schon die alte Berliner Weisheit „Was nichts kostet, taugt nichts.“ in diesem Zusammenhang zutreffend feststellt, wird sich die Frage, ob sich ein solches Aldi-Konzept am Markt der Dienstleister behaupten kann, über die Zeit von selbst beantworten.
Damit’s greifbarer wird: Für die Teilnahme an einem sechsstündigen Fortbildungsseminar (z.B. Nr: 12250-10) der AnwaltAkademie müßte der Discount-Anwalt knapp sieben Stunden abrechnen.
Anwaltlicher Hinweis der Woche
Ein Kollege betreibt seine Website unter einer griffigen Domain. Wohl deswegen sieht er sich gehalten, den Besuchern seiner Homepage einen Hinweis zu geben:
Hiermit wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Rechtsanwalt Wilhelm Brause nicht der einzige Strafverteidiger in der Bundesrepublik Deutschland ist.
Ich bin mir ziemlich sicher, daß ein solcher Hinweis durchaus sinnvoll sein kann. Denn wenn ich daran denke, auf welche verquasten Ideen durchschnittlich begabte Wettbewerbsrechtler sonst schon gekommen sind …
Update:
Aus Kreisen gut unterrichteter – und daher hochgradig sensibler – Wettbewerbsrechtler wurde soeben kolportiert, daß dieser Hinweis durchaus sinnvoll sein kann.
Vor diesem Hintergund erkläre ich: Ich bin nicht der einzige Strafverteidiger in Kreuzberg! Und ich bin nicht sensibel:
Reiche Anwälte, arme Journalisten
Zum Thema Sozialneid. Diesmal nicht der von Richtern, sondern der eines Journalisten.
Anwälte können mehrere hunderttausend Euro mit einem Auftrag des Jobcenters Friedrichshain-Kreuzberg verdienen.
schrieb Sebastian Heiser in der taz. Ich hatte den Artikel bereits unter dem Blickwinkel „Arbeit, die kein Anwalt braucht!“ im Focus. Der taz-Beitrag ist aber so gut, daß er noch einen weiteren Kommentar verträgt.
Es geht um Geld, schreibt Heiser. Um viel Geld:
Der gesamte Auftragswert soll in einer „Spanne von 350.000 bis 560.000 Euro“ liegen,
Das ist der Betrag, der in den Taschen gieriger Anwälte versenkt werden soll. Steuergelder! Da ist Vorsicht geboten.
Aber die Juristen sollen ja auch arbeiten dafür:
Konkret geht es um 500 bis 800 Klagen
Mit diesen Werten – Geld und Arbeit – kann man ‚mal rechnen.
Im Schnitt 455.000 Euro für 650 Klagen. Das sind insgesamt 700 Euro, die der Sozialrechtler für eine Klage abgreifen kann.
Herr Heiser, der Journalist der taz (eine „überregionale Tageszeitung“), wird Herrn Rechtsanwalt Eisenberg kennen. Eisenberg ist zwar kein Sozialrechtler, aber er hat eine Kanzlei. Also ein Unternehmen, das Betriebskosten verursacht.
Ich schätze mal (um die Zahlen unserer Kanzlei nicht veröffentlichen zu müssen), daß Herr Eisenberg und seine Kollegen pro Stunde Kosten in Höhe von 160 Euro für den Betrieb ihrer Kanzlei aufbringen. Das wird bei einer sozialrechtlich ausgerichteten Kanzlei nicht wesentlich anders sein.
So, und nun schauen wir uns mal die Arbeit an einer Hartz-4-Klage an.
Die könnte so aussehen:
-
Akte anlegen und Sachverhalt erfassen: Antrage, bisheriger Schriftwechsel, frühere Bescheide. Juristische Prüfung und Konzeptentwicklung.
-
Klage des Bürgers prüfen, Klageerwiderung im Entwurf formulieren, diskutieren und einreichen. Abschriften mit Erläuterung an Auftraggeber.
-
Weiterer Schriftsatz-Pingpong mit dem Kläger und dem Gericht.
-
Mündliche Verhandlung vor Gericht (inklusive An-/Abreise). Berichterstattung an Auftraggeber.
-
Kostenfestsetzung und Abrechnung.
Damit der Anwalt an so einer Klage auch etwas verdient, also zum Beispiel den gesetzlichen Mindestlohn der Gebäudereiniger in Höhe von 10 Euro im Schnitt, blieben ihm für jede Klage 4 Stunden (4 * 160 + 4 * 10 = 680 Euro).
Wer sich einmal nur einen (!) Hartz-IV-Bescheid angeschaut hat, kann sich vorstellen, daß ein Verfahren vor dem Sozialgericht nie und nimmer in vier Stunden zu bewältigen ist. Allein die Kostenfestsetzung und die Abrechnung ist nicht unter einer Stunde zu schaffen!
„Hartz IV macht reich“ war der reißerische Titel, den Sebastian Heiser für seinen Besinnungsaufsatz gefunden hat, um das Einkommen der Anwälte zu geißeln. Wenn man sich das ganze aber einmal etwas genauer anschaut, wird Herr Heiser nachrechnen können, daß sein Zeilenhonorar die Anwaltsvergütung für diese öffentlich-rechtliche Müllbeseitigung sicherlich übersteigt.
Wollen Sie tauschen, Herr Heiser? ;-)
Der Rechtsstaat in der Praxis
Wir waren zu zweit angerückt. Der Sozialrechtler und ich. Der Mandant wartete außerhalb des Gerichtssaals auf den Aufruf der Sache.
Meinem Mandanten wurde vorgeworfen, zu Unrecht Leistungen zum Lebensunterhalt bezogen zu haben. Der Vorwurf lautete: Gewerbsmäßiger Betrug in mehreren Fällen.
Bis zu diesem Ermittlungsverfahren war mein Mandant 67 Jahre lang unbescholten, hatte über 50 Jahre lang gearbeitet und hat sich verfrührenten lassen, um seine Mutter pflegen zu können. Der Vorwurf hat ihn in’s Mark getroffen.
Gegen die Rückforderungsbescheide hatte der Mandant mit Hilfe des Sozialrechtlers Klage erhoben und die Bescheide angefochten. Vor dem Sozialgericht kam es dann zu einem Vergleich, nachdem der Vorsitzende Richter am Sozialgericht dem Arbeitsamt (oder wie immer diese Behörde nun auch heißen mag) die Leviten gelesen hatte:
Der Vorsitzende weist darauf hin, dass viel dafür spricht, dass den Klägern [meinem Mandanten und seiner Ehefrau] im Leistungszeitraum […] ein erheblich geringeres Vennögen zur Verfügung stand. […] Vor diesem Hintergrund bestehen schon Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Hinzu kommt, dass die Beklagte [das Arbeitsamt] die Auswirkungen ihrer Änderungsbescheide unberücksichtigt gelassen und deshalb mehr zurückgefordert hat als sie bewilligt und ausgezahlt hat. Insoweit spricht sehr viel dafür, dass die Bescheide wegen fehlender Bestimmtheit rechtswidrig sind und aufgehoben würden.
Diese Standpauke wurde gehalten, nachdem zwei Monate zuvor der Staatsanwalt die Stellungnahme des Arbeitsamtes in die Anklage formuliert hatte. Der Spezialist beim Sozialgericht hat diese Stellungnahme statt dessen zerpflückt.
Nun sollte sich das Strafgericht noch einmal mit derselben Sache beschäftigen.
Die Staatsanwältin war – wie erwartet – nicht eingearbeitet; auf meine Frage, wann ihr die Akte vorgelegt wurde, damit sie sich auf den Termin vorbereiten könne, teilte sie mir zähnefletschend mit: Am Vorabend, zusammen mit vier anderen Akten. Sie kannte noch nicht einmal die Anklageschrift, die sie vorlesen sollte.
Und dann kam auch schon der Vorschlag des Gerichts, ob man sich denn hier nicht irgendwie einigen könne. Der Strafrichter muß wohl geahnt haben, was die Verteidigung plante; denn es wird schon seinen Grund haben, weshalb ich einen ausgewiesenen Spezialisten für das Sozialrecht mitgebracht habe.
Die Staatsanwältin ging dazwischen und verweigerte ihre Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens, noch bevor darüber geredet wurde.
Ich konnte nur pokern – eine umfangreiche Beweisaufnahme wollte mein Mandant nicht. Ich bin mir sicher, das hätte auch seine Gesundheit nicht ausgehalten. Und erst Recht nicht die seiner Frau. Also konnte ich die Folterwerkzeuge nur beschreiben, aber nicht anwenden: Beweisanträge, die das aufarbeiten, wozu schon der Sozialrichter keine Lust hatte.
Und dann kam ein trickreicher Vorschlag des Richters. Eine kurze Freiheitsstrafe zur Bewährung, keine weiteren Auflagen, Bewährungszeit zwei Jahre. Der Mandant solle bei Aufruf der Sache nicht in den Saal kommen, man geht dann über ins Strafbefehlsverfahren, die Staatsanwältin solle einen entsprechenden Antrag stellen und ich den Mund halten.
Das war nicht schlecht. Eine Bewährungsstrafe und Ruhe ist’s. Der Mandant braucht kein sauberes Führungszeugnis mehr, weitere strafrechtliche Probleme sind eher unwahrscheinlich.
Der Mandant war erleichtert, daß er nicht in den Saal muß, und war nach meiner Beratung damit einverstanden.
Die Staatsanwältin knirschte noch einmal mit ihren zerfletschten Zähnen, stimmte ebenfalls zu und tat, wie ihr der Richter geheißen.
Mit dem Strafprozeßrecht hat das aber nichts zu tun, meinte der Sozialrechtler beim Hinausgehen. Recht hat. Aber um Prozeßrecht geht es bei solchen Verfahren auch nicht.
Kachelmann: Befangener Richter?
Der Kollege Udo Vetter berichtet im lawblog über den Artikel der Baseler Zeitung über das Verfahren, das in Mannheim gegen Herrn Kachelmann geführt wird. Es geht in beiden Veröffentlichungen um die mögliche Befangenheit des Vorsitzenden Richters Michael Seidling, dessen Kammer irgendwann ein Urteil zu sprechen haben wird.
In der Zeitung ist zu lesen:
Richter Seidling sagt gegenüber der «SonntagsZeitung»: «Ich kenne weder den Vater noch das Opfer. Es gibt keine Nähe zwischen uns.»
Udo Vetter kritisiert im Wesentlichen, daß der Richter nicht von dem „mutmaßlichen“ Opfer gesprochen habe; nur in einem einleitenden Halbsatz stellt er die Frage:
Wenn man der Basler Zeitung glauben darf, sagte Michael Seidling auf Nachfrage …
Sein weiterer Beitrag problematisiert die Glaubwürdigkeit der Zeitung und die Vollständigkeit des Zitats nicht mehr. Entsprechend fallen die zahlreichen Kommentare aus, für die es festzustehen scheint, daß der Richter tatsächlich so dämlich war, sich derart zu äußern. Das – finde ich – kann nicht zuverlässig behauptet werden. (Nur nebenbei: Das erfolgreiche – historische – Ablehnungsgesuch gegen Herrn VRiLG Bräutigam ist mir bekannt.)
Meine Erfahrung mit den Medien, egal ob es sich nun um diese überflüssigen Gossenblätter handelt oder um die Bürgerlichen oder auch um die taz, zeigt hingegen, daß Zeitungsartikel nicht den Wert eines Wortprotokolls einer Hauptverhandlung haben.
Die Kritik richtet sich daher an Herrn Vetter, der seinen Lesern – sicherlich unbedacht – suggeriert, Herr Seidling steht unmittelbar vor seiner (erfolgreichen) Ablehnung durch die Verteidigung.
Audiatur et altera pars. Das gilt auch zugunsten verdächtiger Richter. Ich bin gespannt, was er sagt wird, wenn er von kompetenter Stelle gehört werden wird.

