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Polizei
Polizei verprügelt Rechtsanwälte

Nach der Verhängung des Ausnahmezustands in Pakistan hat die Polizei landesweit Proteste gewaltsam niedergeschlagen. In mehrere Städten wurden hunderte Anwälte festgenommen oder unter Hausarrest gestellt. Überall in Pakistan riegelte die Polizei Gerichte ab …
Quelle: Tagesschau
Foto: AFP
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Der hat uns richtig einen eingeschenkt

Die Ermittlungen seien sofort einzustellen, teilte ein Oberstaatsanwalt dem Landeskriminalamt (LKA) mit, dem Vernehmen nach mit überaus barschem Ton. „Der hat uns richtig einen eingeschenkt“, hieß es kleinlaut im Polizeipräsidium. Bei der Staatsanwaltschaft werden die Ermittlungen schlicht als „Müll“ und als „bizarr“ kritisiert. Völlig unverständlich sei, dass kein Vorgesetzter im LKA den „Fanatismus“ dieser Staatsschutz-Beamten gestoppt habe.
Darum ging’s:
Wie jetzt bekannt wurde, fanden Polizisten im November 2005 bei der Durchsuchung einer linken Wohngemeinschaft ein Plakat mit den Porträtfotos von 36 bekannten Neonazis aus Berlin und dem Umland. Ohne, dass die Neonazis selber Strafanzeige gestellt hatten, begannen Beamte mit den Ermittlungen, weil sie – angeblich – deren „Recht am eigenen Bild“ verletzt sahen.
Sogar Wohnungsdurchsuchungen wollten die Kriminalen mit dem ausgeprägten Jagdinstinkt veranlassen.
Doch schon bei der Staatsanwaltschaft blitzte das LKA im Frühjahr 2006 ab. Da das Plakat nicht verbreitet worden sei, liege auch keine Straftat vor. Zudem habe keiner der abgebildeten 36 Rechtsextremisten Anzeige erstattet.
Aber man kann trotzdem mal ein bisschen herumschnüffeln. Grundrechte? Was ist das denn?!
Nebenbei: Es ging um Ermittlungen gegen die „militante gruppe“, in deren Zusammenhang auch der Berliner Soziologe verhaftet und erst aufgrund eines Beschlusses des Bundesgerichtshofs am 18. Oktober 2007 wieder aus der Haft entlassen wurde.
Quelle der Zitate und weiteres: Tagesspiegel
Foto: Pixelio
Da isser ja wieder
Polizeibeamte haben gestern Abend einen 22-Jährigen in Schöneberg gefasst. Bei dem Mann handelt es sich um den Häftling, der am vergangenen Freitag aus der Justizvollzugsanstalt Charlottenburg entwichen war. Intensive Ermittlungen führten die Beamten auf die Spur des Flüchtigen. Gegen 20 Uhr griffen die Fahnder dann in der Hohenstaufenstraße zu. Der 22-Jährige muss nun zurück ins Gefängnis.
Quelle: Pressemeldung der Polizei Berlin
Nach hier vorliegenden Informationen hat man den Flüchtling in einem Bordell hopps genommen. Unklar ist nicht, wie und auf was genau die Fahnder zugriffen.
Na, dann kann die Justizsenatorin ja wieder ruhiger schlafen.
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Fit mit 2,7 Promille
Aus dem Protokoll einer Vernehmung des Zeugen:
Ich habe soeben einen Atemalkoholtest auf der Wache gemacht. Ich habe zur Zeit einen Atemalkoholwert von 2,7 Promille. Ich bin jedoch in der Lage, den Fragen der Vernehmung zu folgen, ich fühle mich fit.
Sodann berichtet der Zeuge über einen Vorfall, der sich ca. 12 Stunden zuvor ereignet hat. Unmittelbar nach dem Vorfall hat er sich schlafen gelegt und wurde eine Stunde vor dem Atemalkoholtest von der Polizei geweckt. Das Trinkende lag also ca. 12 Stunden vor der Messung. Nach den üblichen „Berechnungen“, die Juristen mit diesen Daten anstellen, hat der Zeuge zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration zwischen 3,9 und 5,3 Promille.
Die Aussage des Zeugen führte zum Erlaß des Haftbefehls gegen meinen Mandanten.
Für Vermögensabschöpfung ungeeignet
Aus einer Ermittlungsakte:
Für den Beschuldigten besteht ein Rentenversicherungsvertrag. Diese Versicherung hat zum 1.8.2007 einen Rückkaufswert von 4,66 Euro. Für vermögensabschöpfende Maßnahmen ist diese Versicherung ungeeignet.
Ach?!
Realisiert
Aus der Sammlung „Polizeideutsch“:

Die Absicherung des Ereignisortes wurde durch die Polizeiwache Eisenhüttenstadt realisiert.
Quelle: Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder
Hört sich enorm wichtig an.
Räuber und Gendarm
Die Polizistin berichtete, wie sie das Messer vom Dach der Bushaltestelle geholt hat:
Ich bin dann über eine Räuberleiter mithilfe des Kollegen da rauf.
Sowas haben die da bei der Polizei?
Freispruch wegen erwiesener Unschuld
Drei Polizeibeamte bezeugen, daß der Angeklagte vermummt war und um sich getreten hatte. Obwohl der Angeklagte dies bestritt, wurde verurteilt. Ein zufällig gefundenes Foto belegte jedoch, daß die Aussagen der Polizeibeamten unzutreffend waren. Deswegen wurde der Angeklagte in der Berufungsinstanz freigesprochen. Wegen erwiesener Unschuld. Ein Freispruch aller erster Klasse.
Und die Polizeibeamten? Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hielt es nicht für erforderlich, die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Falschaussager zu veranlassen. Der Angeklagte Freigesprochene erstattete Strafanzeige und erzwang auf diesem Wege ein Verfahren gegen die Polizeibeamten.
Ein weiteres Jahr ging ins Land, dann stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein. Vielleicht sei Felix K. ja doch vermummt gewesen, argumentiert der Staatsanwalt Anselmann. Andere seien ja auch vermummt gewesen, warum also nicht auch er?
Das Foto sei aus einer Perspektive aufgenommen, „die zu Missverständnissen herausfordert“. Und die Aussage des Beamten K.? Der sei „offensichtlich durch das Foto verwirrt“ gewesen.
Quelle: Süddeutsche Zeitung
Link gefunden im lawblog via Jurablogs.
Fehlerquote: 72 Prozent
Die simultane Gegenüberstellung und andere Wahlidentifizierungsmaßnahmen weisen eine erschreckend hohe Fehlerquote auf, die sich bei 72 % bewegt. Die Wahrscheinlichkeit eines fehlerhaften Wiedererkennens ist damit bedeutend größer als eine zutreffende Identifizierung. Das sind rund ¾ aller Fälle.
„Simultan“ heißt in diesem Zusammenhang, daß dem Zeugen gleichzeitig mehrere Personen gegenübergestellt bzw. gleichzeitig mehrere Bilder vorgelegt werden.
Eine sequenzielle Gegenüberstellung ist demgegenüber „nur“ in 44 % aller Fälle fehlerbehaftet. Dabei werden dem Zeugen eine vorher nicht bekannte Anzahl von Personen einzeln und nacheinander gegenüber gestellt bzw. Einzelbilder vorgelegt.
Quelle: Staatsanwalt (GL) Dr. Heiko Artkämper in StRR 6/2007, Seite 210.
Der Verteidiger sollte daher in Zweifelsfällen (und das sind sie eigentlich alle) der Verwertung einer simultanen Identifizierungsmaßnahme widersprechen, um gegebenenfalls ein Beweisverwertungsverbot zu erreichen.
Noch zwei Monate, aber nicht mehr länger
In einer Strafsache wurde der Computer nebst Zubehör beim Mandanten beschlagnahmt. Das war Mitte April, also vor fünfeinhalb Monaten. Die Staatsanwaltschaft teilte seinerzeit mit, das die Untersuchung des Rechners auf (weitere) Beweise erst in 12 bis 18 Monaten erfolgen kann. Die dafür zuständigen Stellen der Polizei sei überlastet.
Aus anderen Verfahren ist es bekannt, daß solche „Bearbeitungs“-Zeiten hier in Berlin an der Tagesordnung sind.
Ich habe gegen diese Maßnahme bereits nach vier Monaten Beschwerde eingelegt und beantragt, den Rechner wieder herauszugeben; man kann schließlich ein Image anfertigen und dies dann zur gegebenen Zeit untersuchen. Die Beschwerde wies das Landgericht Berlin (erwartungsgemäß) zurück.
Spannend ist aber die Begründung:

Angesichts der bei vorläufiger Sichtung auf einem der Rechner festgestellten Dateien mit Beweismaterial ist die Fortdauer der Beschlagnahme derzeit noch nicht unverhältnismäßig. Die Ermittlungsbehörden werden jedoch gehalten sein, die Auswertung der beschlagnahmten Rechner voranzutreiben und innerhalb der nächsten zwei Monate abzuschließen, da eine weitere Beschlagnahme über diesen Zeitpunkt hinaus nicht mehr vertretbar erscheint.
Quelle: LG Berlin, Beschluß vom 17.09.07, Az.: 515 Os 161/07
Ich bin gespannt, ob es den Ermittlern am 17. November gelungen ist, sich die Festplatte des Rechners mal anzuschauen. Daran glauben tue ich allerdings nicht.