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Gegoogelte Journaloiden

Ich hatte vor einiger Zeit über die Gossenschreiber Florian Flade und Lars-Marten Nagel einen kleinen Blogbeitrag geschrieben. Dieses Borderline-Publizisten-Duo Flade-Nagel vertrat die Ansicht, sich über Grenzen hinweg setzen zu müssen, die für einen handwerklich sauberen Journalismus kein Problem darstellen.

Nun berichtete mir ein befreundeter Kollege, daß ich mit meinem Eindruck, den ich von Florian Flade und Lars-Marten Nagel gewonnen hatte, nicht daneben gelegen habe. Nicht nur in dem von mir berichteten Fall scheinen sich die Herren Flade und Nagel daneben benommen zu haben.

Der Kollege beschrieb einen „dummdreisten Rechercheversuch“ dieses Lars-Marten Nagel, der mit einer sofortigen Vom-Hof-Jagung endete. Spannend an diesem Bericht war auch, daß der Kollege bei seiner Google-Suche nach dem Namen Nagel auf meinen Blogbeitrag gestoßen ist.

Ich habe dem Kollegen mit dem bekannten Zitat von Max Goldt geantwortet, der über das bekannteste Springerblatt, für dessen Herausgeber auch Florian Flade und Lars-Marten Nagel arbeiten, zutreffend schreibt:

Diese Zeitung ist ein Organ der Niedertracht. Es ist falsch, sie zu lesen. Jemand, der zu dieser Zeitung beiträgt, ist gesellschaftlich absolut inakzeptabel. Es wäre verfehlt, zu einem ihrer Redakteure freundlich oder auch nur höflich zu sein. Man muß so unfreundlich zu ihnen sein, wie es das Gesetz gerade noch zuläßt. Es sind schlechte Menschen, die Falsches tun.

Das Zitat paßt hervorragend auf diese beiden Hetzschriftsteller. Liebe Kollegen, jagt sie vom Acker, diese Jungs und Mädels von der Springerpresse, wenn sie sich bei Euch melden. Wer so arbeitet wie die, verdient unser Vertrauen nicht.

Update:
Es gibt auch noch andere, die sich über unsaubere Praktiken von Lars-Marten Nagel beschweren. Das „Internationale Wirtschaftsforum Regenerative Energien“ berichtet über …

… die Methoden der beiden Journalisten Lars-Marten Nagel und Marc Neller, die zum „Investigativteam“ der „Welt“-Gruppe gehören.

Das in wirtschaftliche Schieflage geratene Unternehmen Prokon beschwerte sich über “reißerisches Bildzeitungs-Niveau” und über „verbreitete Lügen“ der Text-Paparazzi, die selbstüberschätzend von sich als „Investigativ-Journalisten“ sprechen.

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Leerstühle für Strafverteidiger

ass-197x70Der kommende Samstag ist ein Tag, an dem man den herrlichen Blick aus einem freundlichen Seminarraum auf die Spree genießen sollte. Aber statt photographierender Asiaten und winkender Amerikaner auf Touristendampfern wird ein hochkarätiges Fortbildungsprogramm geboten.

Wer schon immer einmal

  • Prof. Dr. Jörg Arnold, Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Freiburg
  • Prof. Dr. iur. Ulrich Sommer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Köln
  • Dr. iur. Rolf Raum, Vorsitzender Richter am BGH, Karlsruhe

leibhaftig erleben möchte, hat am 18. April 2015 die Gelegenheit dazu.

Die Referenten berichten über

  • Verteidigung in grenzüberschreitenden Strafverfahren in Europa
  • Die Tatprovokation und ihre Folgen
  • Immer noch Deal?!

Und außerdem treffen sich (maximal) 25 Strafverteidiger zu gemeinsamen Raucherpausen, zum geselligen Mittagessen und – wer mag – auch zum abendlichen Umtrunk. Insgesamt wird es zum 13. Mal eine spannende Fortbildungs-Veranstaltung im Berliner Hotel Abion am Spreebogen.

Weitere Infos gibt es auf der (neu gestalteten) Website von ASS-Seminar, der Selbsthilfegruppe einiger Strafverteidiger, die sich zusammen gefunden haben, um im kleinen Kreis hochwertige Fortbildung zu organisieren.

Wer mag, kann sich noch anschließen, ganz ohne Formularzwang via http://ass-seminar.de/kontakt/ beim Kollegen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Frank Wilhelm Drücke; es gibt noch ein paar wenige Leerstühle im Seminarraum.

Sehr bedauerlich allerdings: Für den abendlichen Umtrunk gibt es leider keine FAO-Bescheinigung. Für das übrige Programm aber schon.

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Wegschließen, immer wieder – was sonst?

LampeEin gutes Beispiel für die begrenzten Mittel, die der Justiz in Betäubungsmittel-Verfahren zur Verfügung stehen, ist der folgende Fall.

Der Mandant wurde in die psychiatrische Abteilung des Justizvollzugskrankenhaus (JVK) eingeliefert (§ 126a StPO). Zuvor hatte er in der Psychiatrie einer Klinik randaliert und im Zustand der Schuldunfähigkeit ein paar unanständige Worte gebraucht und sich mit dem medizinischen Personal folgenlos eine körperliche Auseinandersetzung geliefert.

Die Ermittlungsakten enthielten auch ein Urteil aus vergangenen Tagen. Der Sachverhalt in den Urteilsgründen:

Heroingemisch1

Also einfach mal über den dicken Daumen gepeilt, ein paar Fälle wegen möglicher Unsicherheiten – in dubio pro reo, schönen Dank auch – in Abzug gebracht und aufgerundet. Fertig. Was soll man sich auch soviel Mühe machen mit so einem Kerl.

Heroingemisch2

Das ist dann das Ergebnis der Beweisaufnahme, gegossen in ein Urteil, bestehend aus insgesamt sieben Seiten: Zwei Seiten Zitate aus dem Vorstrafenregister, eine Seite mit Lebensmittel-Diebstählen, die einer in einer Tabelle zusammen gefaßt waren, noch ein wenig Geschwurbel über eine(!) Schwarzfahrt …

Der Angeklagte hatte bereits bei Fahrtantritt vor, den Fahrpreis in Höhe von 1,20 € nicht zu entrichten. Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt. Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.

und drei, vier Zeilen zur Vita des Junckies. Das war’s dann zum Sachverhalt.

Kurz vor der Kostenentscheidung und Unterschrift der Richterin dann noch die Strafmaßerwägungen:

Heroingemisch3

In diesen dürren Worten der Strafrichterin kommt die ganze Hilflosigkeit der Strafjustiz zum Ausdruck. Das ist jemand, der noch niemals den Hauch einer Chance auf eine stabile Entwicklung bekommen hatte. Kein Wort über die versäumten Möglichkeiten unserer Gesellschaft, von der verweigerten Solidarität der Gemeinschaft. Und was kommt raus am Ende: Zwei Jahre und 10 Monate Gesamtfreiheitsstrafe. Knast also für einen kranken Menschen, für den es de facto zu den angeklagten Straftaten keine Alternative gegeben hatte.

Und diese 34 Monate hat er auch bis zu letzten Minute abgesessen. Zwischendurch mal – zum Zweidrittel-Zeitpunkt – gab es die Stellungnahme einer Regierungsrätin. Es mußte erwogen werden, ob eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung in Frage kam. Selbstverstänlich nicht! Und zwar u.a. aus folgenden Gründen:

Strafrechtlich ist der Gefangene bereits mehrfach vorbelastet. Einen Bewährungswiderruf [gemeint war: eine Strafaussetzung zur Bewährung. crh] konnte er in der Vergangenheit nicht für sich nutzen, sondern beging stattdessen weitere Straftaten [Anm.: Verstöße gegen das BtMG. crh]. Ein wesentlicher Faktor ist hierbei seine Abhängigkeit von illegalen Drogen, welche er seit ca. seinem 14. Lebensjahr konsumiert. Etwa ab seinem 18. Lebensjahr konsumierte er erstmals Heroin.
[…]
Dem anlässlich der Hauptverhandlung in Auftrag gegebenen Gutachten vom 30. September 2011 ist zu entnehmen, dass bei dem Gefangenen u.a. eine dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie eine polyvalente Substanzabhängigkeit vorliegt.

Und deswegen behält man ihn im Knast. Und belegt ihn auch dort noch mit Disziplinarmaßnahmen:

In der Justizvollzugsanstalt Kaisheim war sein Verhalten nicht immer beanstandungsfrei. Am 14. März 2013 wurde gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme in Höhe eines einwöchigen Arrestes ausgesprochen, da er sich in Haft zweimal hat tätowieren lassen.

Die Empfehlung der Regierungsrätin daher:

Im Falle einer vorzeitigen Haftentlassung ist davon auszugehen, dass er in kürzester Zeit erneut Drogen konsumieren und in diesem Zusammenhang Straftaten begehen wird.

Sie hat Recht behalten. Nur kann er jetzt nicht mehr bestraft werden. Weil er so krank ist, daß er nicht mehr weiß was er tut, jedenfalls nicht mehr verhindern kann, daß er es tut, selbst wenn er es wüßte.

Mein Mandant ist 28 Jahre alt.

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Bedienungsanleitung für Beamte

Ein wohl notwendiger Hinweis der Betreiber der Kantine im Rathaus Neukölln:

2015-03-31 14.07.05

Kann ein Beamter ja auch nicht wissen, daß Teller und Tassen in die Kantine gehören und nicht auf den Schreibtisch einer Amtsstube. Gut, daß das mal endlich einer gesagt hat.

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Wegweisendes Grundsatzurteil für alle Fahrradfahrer

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am 17.11.2014 einen wegweisenden Beschluß (11 ZB 14.1755) gefaßt, der unser aller Leben in Zukunft entscheidend verändern wird:

Das Sitzen auf einem rollenden Fahrrad stellt ein Führen dieses Fahrrads dar, weil ein rollendes Fahrrad mit einer darauf sitzenden Person offensichtlich des Führens bedarf. Dies gelte unabhängig davon, ob die Bewegungsenergie nur aus der Schwerkraft beim Befahren einer Gefällstrecke gezogen werde.

Weißte Bescheid!

Für die, die es nicht glauben möchten, daß hochqualifizierte Juristen ihr Arbeitsleben mit so einem Mist vertrödeln müssen: Hier gibt es den Beschluß im Volltext.

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Ehegattenbelastungsbogen

Auf eine ganz tolle Idee ist die Abteilung für Verkehrsordnungswidrigkeiten einer Kleinstadt in Nordrhein-Westfalen gekommen. Nachdem auf der Vorderseite des Zeugenfragebogens ganz massiv mit empfindlichen Übeln gedroht wurde …

Drohung der Abt. für Verkehrsordnungswidrigkeiten

… versuchen es die ordnungsbehördlichen Bußgeldjäger nun auf der Rückseite mit dieser leicht durchschaubaren Trickserei:

Zeugnisverweigerungsrecht

Ich frage mich, welche Medikamente der Entwickler dieses Fragebogens vergessen hat einzunehmen. Soll der befragte Zeuge sein Zeugnisverweigerungsrecht damit begründen, daß er mit der/dem Betroffenen verheiratet ist??

Es ist nicht zulässig und unter Umständen sogar strafbar, dieser Ordnungsbehörde einen gestreckten Mittelfinger zurück zu schicken. Nur deswegen rate ich davon ab.

Wer von seinem Recht (sic!) Gebrauch machen möchte, die Fragen der Ermittler nach dem Täter nicht zu beantworten, dem biete(t) (s)ich maximal folgende Formulierung an:

Ich mache von meinen Rechten aus §§ 52 ff StPO Gebrauch.

Wenn dann noch Fragen offen sind, mag der Ermittler sein Verlangen kundtun, § 56 StPO.

Vorsorglich:
Niemand muß eine ernsthafte Sanktion befürchten, wenn er diese frechen Fragebögen mit zwei Löchern versieht und abheftet, ohne sie zu beantworten.

Und das hier ist die abschließende Unverschämtheit dieser Behörde, unterhalb dieses Selbst- und Ehegattenbelastungsbogens:

Fahrtenbuchandrohung

Soweit zu Thema:
Wie verhindert eine Behörde möglichst, daß der Bürger von den Rechten Gebrauch macht, die ihm ein Rechtsstaat bereits in der Verfassung zur Verfügung stellt. Merkwürdiges Verhalten, ganz merkwürdig.

Weitere Hinweise
Zur Fahrtenbuchauflage empfehle ich meinen Erfahrungsbericht aus 2009 und gestatte mir den Hinweis, daß der Verstoß gegen die Fahrtenbuchauflage keine Eintragung von Punkten in das Fahrerlaubnisregister (FAER) nach sich zieht.

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Mistverständnis

607387_web_R_K_B_by_chnurrli46_pixelio.deZum Thema: Wie ein Arzt sein Gutachten nicht formulieren sollte, wenn er eine Disqualifikation vermeiden möchte.

Der psychisch kranke Mandant hat einen engagierten Betreuer, seit langen Jahren schon. In regelmäßigen Abständen muß über die Fortsetzung der Betreuung befunden werden. Das ist Aufgabe des Betreuungsgericht. Und weil Richter – entgegen anders lautenden Berichten, meist eigenen – doch nicht allwissend sind, engagieren sie Ärzte, im Idealfall z.B. einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie-Psychotherapie.

Diese Ärzte schreiben ein Gutachten und sprechen eine Empfehlung aus. Etwa in dieser Art:

Daher ist die Fortführung der Betreuung im bisherigen Umfang notwendig. Die Betreuung sollte für einen Zeitraum von weiteren fünf Jahren angeordnet werden.

Das ist klar und verständlich formuliert, so daß der Richter damit umgehen kann.

Eine zweite Erkenntnisquelle ist der (bisher) Betreute selbst; deswegen ist in dem Betreuungsverfahren seine Anhörung vorgesehen. Auch dazu äußert sich der Sachverständige:

Gesundheitliche Nachteile bestehen nicht, falls der Betroffene persönlich angehört oder ihm die Begründung des Gerichtsbeschlusses übersandt wird.

Soweit, so gut.

Wenn der Gutachter aber dann sowas hier schreibt …

Von der Übersendung des Wortlautes des Gutachtens sollte abgesehen werden, da der Betroffene höchstwahrscheinlich einiges missverstehen und missdeuten würde.

… dann sei die Frage gestattet: Um wen geht es hier eigentlich? Sollte nicht gerade auch ein psychiatrisch gebildeter Arzt in der Lage sein, eine Formulierung zu wählen, die sein Patient (sic!) auch versteht? Verfügt der Medizinmann nicht über sprachliche Qualitäten, die ihn in die Lage versetzen sollten, einem psychisch kranken Menschen unmißverständlich zu erklären, was gut für ihn ist?

Wenn ich so einen Satz in einem Zweiseiter (!) lese, auf dessen Grundlage über das Leben eines Menschen in den nächsten fünf Jahren entschieden werden soll, ziehe ich eindeutige Rückschlüsse auf die Qualifikation des Arztes. Das ist echt Mist, auch wenn das Ergebnis in Ordnung erscheint.

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Bild: © chnurrli46 / pixelio.de

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Es geht noch dunkelroter

718722_web_R_by_kai Stachowiak_pixelio.deDie an die Guantanamo Bay Naval Base erinnernde Behandlung eines Untersuchungsgefangenen in der JVA Essen habe nicht nur ich zum Thema eines Blogbeitrags gemacht, sondern auch Zeit Online.

In jenem Artikel wird die „Grünen-Rechtsexpertin Renate Künast“ zitiert, die nun eine gerichtliche Prüfung dieser nicht hinnehmbaren Behandlung eines in Obhut der Staatsgewalt befindlichen Menschen fordert.

Andauernder faktischer Schlafentzug durch sogenannte Selbstmordprävention zerstört einen Menschen physisch und psychisch. Er ist eindeutig eine Verletzung der Menschenrechte und mit nichts zu rechtfertigen.

wird Frau Künast von Zeit Online zitiert.

Aber es geht noch besser. Nicht nur, daß alle 15 Minuten der Schlaf des Gefangenen unterbrochen wird; die Würde des Gefangenen kann man noch intensiver unter Beschuß nehmen.

Der erste Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschied am 27.01.2015 (1 Vollz(Ws) 664/14, 1 Vollz(Ws) 665/14) folgenden Fall:

Der 37 Jahre alte Strafgefangene war zeitweilig in der Justizvollzugsanstalt Aachen inhaftiert. Nach einem Selbstmordversuch in einer anderen Justizvollzugsanstalt hatte die Anstaltsleitung angeordnet, den Gefangenen in unregelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als 15 Minuten, auch bei Nacht, zu beobachten. Diese Beobachtungsmaßnahmen (durch das Fenster zu seinem Haftraum) führten teilweise auch weibliche Bedienstete durch. In mindestens 3 Fällen war der Strafgefangene dabei nackt, nachdem er sich nach sportlicher Betätigung gewaschen hatte.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 19.03.2015 (PDF)

Die Richter des Landgerichts Aachen fanden das noch völlig in Ordnung – offenbar nach dem Motto: „Der Kerl soll sich nicht so anstellen.“ Das haben sich die Autoren des Art. 1 GG allerdings ganz anders vorgestellt, der auch für Kontrollmaßnahmen gegenüber einem Gefangenen gilt.

Das dürfen die Richter in Aachen jetzt noch einmal üben: Die Sache ist von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen erneut zu verhandeln und zu entscheiden.

Diese beiden Fälle sind bei weitem nicht die einzigen.

Die in einem Kölner Gefängnis einsitzende mutmaßliche Neonazi-Terroristin […] könnte Hafterleichterung bekommen. In Zschäpes Zelle solle das Licht künftig nicht mehr dauernd brennen. […]

Bisher sei das Licht angeschaltet geblieben, da Zschäpe als selbstmordgefährdet gegolten habe. […] Zschäpe habe zuletzt mit der Dauerbeleuchtung zu kämpfen gehabt. Außerdem sei sie „massiv in ihrer Intimsphäre betroffen“, da sie sich nicht unbeobachtet habe waschen oder zur Toilette gehen können.

berichtete Spiegel Online am 30.12.2011.

Die gute Nachricht aber ist: Die Verhältnisse in den Haftanstalten Nordrhein-Westfalens unterscheiden sich doch noch von denen in dem irakischen Gefängnis von Abu Ghraib. Noch.

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Bild: © kai Stachowiak / pixelio.de

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Sonderangebot: Freiwillige Auslieferung nach Bayern

Ankara-AugsburgIm Januar 2014 wurde der Mandant in der Türkei verhaftet. Die Augsburger Staatsanwaltschaft führt gegen ihn ein Ermittlungsverfahren und begehrt seitdem die Auslieferung nach Bayern.

Es hat bis August 2014 gedauert, bis der Mandant endlich gegen Auflagen aus der türkischen Auslieferungshaft entlassen wurde. Die Türken haben eingesehen, daß die Fortdauer der Haft unverhältnismäßig wäre. Eine Kaution wurde gestellt und dem Mandanten aufgegeben, die Türkei nicht zu verlassen.

Die knapp acht Monate Haft haben zum Verlust der Wohnung und des Arbeitsplatzes geführt. Der Mann stand also erstmal ohne Einkommen auf der Straße. Er war schon im Januar 2014 bereit, sich nach Augsburg ausliefern zu lassen. Und jetzt erst Recht.

Die formelle Zustimmung der türkischen Behörden zur Auslieferung liegt nun seit Sommer 2014 vor. Seitdem wartet der Mandant darauf, daß er ins schöne Bayern kommt.

Selbst ausreisen darf er nicht, wenn er nicht riskieren will, erneut in Auslieferngshaft genommen zu werden und der gezahlten Kaution verlustig zu gehen.

Die Bayern sind auch nicht bereit, für einen gewissen Zeitraum den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen, damit er „freiwillig“ ausreisen kann. Breit angelegte Fachaufsichtsbeschwerden bis zum rauf zum Bayerischen Staatsministerium der Justiz haben für Aufsehen gesorgt. Zu mehr reichte es aber auch nicht.

Haftbeschwerden, die auf den Unstand gestützt wurden, daß der Mandant nach Augsburg will, aber nicht darf, obwohl er muß, sind vom Landgericht Augsburg und vom Oberlandesgericht München als unbegründet verworfen worden.

Eine Pattsituation, an der sich seit 14 Monaten nichts geändert hat. Der Mandant muß in der Türkei warten, ob und wie es den deutschen bzw. bayerischen Behörden irgendwann am St. Nimmerleinstag gelingt, ihn nach Augsburg zu bringen.

Aber jetzt kommt ein wenig Bewegung in die Sache:

Freiwillige Auslieferung

Das scheint mir ein vernünftiger Vorschlag zur Güte zu sein, den ich mit dem Mandanten erörtern werde. Auch wenn man im Metatext Anflüge einer Verzweifelung vermuten könnte. Ich glaube aber, wir sind da in einer recht guten Verhandlungsposition, was die Definition von „kurzzeitig“ und die Frage einer „Verschubung“ angeht.

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Ostermontagslektüre: Fehler der Ermittler und die Tumultordnung

Bei einem leckeren Cappuccino in der Sonne auf dem Balkon sitzen und für gute Unterhaltung sorgen:

Polizeibeamte vor Gericht

Polizeibeamte als Zeugen vor Gericht (sponsored link), von Staatsanwalt (GL) Dr. Heiko Artkämper, Dortmund.

Kleine Kostprobe (S. 17):

Auch wenn es etwas pointiert klingt, kann in vielen Fällen eine Verteidigung nur so gut sein, wie Polizei und Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren – und später das Gericht während der Hauptverhandlung – Fehler gemacht haben.

Das hört sich erst einmal schlüssig an.

Noch ein staatsanwaltliches Bonmot (S. 18):

Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass an vielen Amtsgerichten die jeweils örtliche Tumultordnung herrscht und die Spielregeln der Strafprozessordnung nicht eingehalten werden.

Ich mache mir dann mal noch einen Caffè und setze die unterhaltsame, dabei sehr lehrreiche Fortbildung auf dem Balkon fort. Der Lehr- und Studienbrief des Staatsanwalts liefert nämlich auch Wertvolles zum Verständnis des Verhaltens manches polizeilichen Zeugen. Schließlich wirbt Herr Dr. Artkämper bei der Zielgruppe seines Buchs – bei den Polizeibeamten – für Verständnis des Verhaltens der Strafverteidiger.

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