Kanzlei Hoenig Info

Versammlungsfreiheit: Neu definiert

Die Polizei der Stadt Hamburg, vertreten durch den G20-Gipfel-Gesamteinsatzleiter Hartmut Dudde, will eine „blaue Zone“ einrichten.

Diese blaue Zone soll mehrere Quadratkilometer groß sein und die gesamte Innenstadt von der Willy-Brandt-Straße bis zum Heiligengeistfeld, vom Hauptbahnhof bis zum Flughafen umfassen.

berichtet Kai von Appen in der taz.

Innerhalb dieser Bannmeile soll nach dem Willen der Behörde nur noch das Einkaufen und Eis essen gestattet sein. Sich dort zu versammeln und seine Meinung kundzutun, wäre dann unzulässig.

Versammlungs- und Meinungsfreiheit in Hamburg bedeutet wohl: Die Innstadt ist frei von Versammlungen und Meinungen.

Warum regen wir uns eigentlich noch über russische Verhältnisse auf?

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Bild: @G20HH2017

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Verteidiger gesucht für kleinen Sachschaden

Aus einer Anfrage, die uns via Kontaktformular auf unserer Webseite erreichte:

Es war Trunkenheit am Steuer mit 2,4 Promille, Cannabis und Tabletten im Blut, hatte kompletten Blackout und weiß von allem nichts mehr, habe mich mit Auto 5x überschlagen auf Bundeststrasse und Gott sei Dank nur kleiner Sachschaden. Ich habe leider keinen Führerschein.

Es könnte sein, daß hier trotz des vorgetragenen geringen Schadens ein größerer Verteidigungsbedarf besteht.

Na, wenigstens kommt die Anfrage noch vor der Urteilsverkündung. Schau’n wir mal, was wir da noch retten können.
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Bild: © lichtkunst.73 / pixelio.de

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Endgültige oder vorläufige Falschaussage?

Einen relativ bekannten Schlawiner hat es böse erwischt. Für allerlei Unfug, den er angestellt hat, wurde ihm die rote Karte gezeigt. Sechs Jahre und ein paar Monate soll er bei Wasser und Brot sein Dasein fristen.

Und wie es im Leben so ist, kommt es immer schlimmer als man denkt. Es gibt noch eine, ebenfalls etwas größere Sache, für die man ihm noch nicht die Ohren lang gezogen hat. Er soll – gemeinsam mit einigen anderen Schlingeln – ein paar Fallen gestellt haben, in die blauäugige Internetnutzer getappt sind, weil sie ihre blauen Augen geschlossen hielten.

Nun hatte er sich zwischenzeitlich eine ziemlich üble Krankheit eingefangen. Die Staatsanwaltschaft bekam Mitleid mit dem Kerl und stellte das gegen ihn geführte Verfahren vorübergehend ein; § 154f StPO ermöglicht sowas. Das Verfahren gegen die anderen Schlingel wurde jedoch weitergeführt.

Und zwar – aus Sicht der Staatsanwaltschaft – mit Erfolg. Denn: Der kranke Mann erwies sich als Glückbringender. Er stellte sich den Ermittlern und dem Gericht als Zeuge zur Verfügung und lies seine ehemaligen Partner und Mitarbeiter über die Klinge springen.

Besonders auf einen von ihnen hatte er es abgesehen. Auf meinen Mandanten, seinen ehemaliger Freund, mit dem er sich u.a. wegen Geld, mangelndem Support in der Untersuchungshaft und einer Frau … sagen wir: auseinandergelebt hat.

Die Aussagen des Glückbringenden führten zur Anklageerhebung u.a. gegen meinen Mandanten. Der Showdown fand dann vor der Wirtschaftsstrafkammer statt. Er erschien im Begleitung seines anwaltlichen Beistands zur Aussage vor Gericht.

Zwei Stunden lang hörte sich der Vorsitzende Richter die Geschichten dieses Zeugen an, der meinen Mandanten nach allen Regeln eines gewerbsmäßigen Betrügers in die Pfanne haute. Der Staatsanwaltschaft holte den Rest aus dem Belastungszeugen raus. Erst danach war die Verteidigung an der Reihe mit dem Fragerecht.

Die Antworten auf die Fragen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft waren meinem Mandanten und mir größtenteils aus dem Aktenstudium bekannt, zumindest vorhersehbar. Deswegen konnte ich mich auf die Befragung des Zeugen sehr gut vorbereiten. Wir hatten reichlich Material, um die Aussagen zu widerlegen, jedenfalls in ihrer Bedeutung zu relativieren.

Und wie schützt sich ein gut beratener Zeuge in so einer Situation vor dem bevorstehenden Grill, auf den die Verteidigung ihn nun legen wollte?

Zeugenbeistand und Zeuge tragen unisono vor, die Einstellung des Verfahrens nach § 154f StPO sei bekanntlich nur vorübergehend. Die Fortsetzung des Verfahrens sei daher nicht auszuschließen. Deswegen bestünde die Gefahr, daß er sich durch seine weiteren Aussagen ins eigene Knie schieße. Also habe er das Recht, die Aussage zu verweigern.

Zeuge samt Beistand berufen sich jetzt auf § 55 StPO und entziehen sich auf diesem Weg der peinlichen Befragung durch die Verteidigung.

Und was macht die Verteidigung in so einer Situation? Richtig: Aufstehen. Krönchen zurecht rücken. Akten lesen.

Irgendwo in den Tiefen der Verfahrensakten, nämlich auf Blatt 97 Band XVI der Akte, war folgendes Fundstück abgeheftet:

Der Verteidiger, dem 10 Monate zuvor die endgültige Einstellung (nach § 154 StPO) gegen Empfangsbekenntnis („EB“) übermittelt wurde, war derselbe, der jetzt als Zeugenbestand auf meine Nachfrage mitteilte, das Verfahren sei nur vorläufig (nach § 154f StPO) eingestellt worden.

Bemerkenswert ist, daß weder der Richter, noch der Staatsanwaltschaft auf diese objektiv unwahre Aussage des Zeugen und seines anwaltlichen Beistandes so reagiert haben, wie zu erwarten gewesen wäre. Statt dessen hielten beide an den angeblich „belastbaren“ Aussagen dieses „zuverlässigen“ Belastungszeugen fest.

Die Antworten dieses Betrügers und Verräters bildeten eine entscheidende Grundlage für die Verurteilung meines Mandanten.

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Bild (vertikal gespiegelt): © Sabine Jaunegg / pixelio.de

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In die Verjährung geförderte Wirtschaftsstrafsache

Gegen meine Mandantin und weitere Beschuldigte wurde seit 2011 ein Ermittlungsverfahren geführt. Es ging um mehrere Immobilienfinanzierungen. Die Tatvorwürfe waren die üblichen Verdächtigen: Betrug (§ 263 StGB) und Urkundenfälschung (§ 267 StGB).

Nun wurde das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Ich erhielt den lapidaren Wurde-eingestellt-Einzeiler der Staatsanwaltschaft, der bei uns einen Textbausteinreflex auslöst:

Ich nehme Bezug auf die Einstellungsnachricht vom [DATUM] und beantrage unter Hinweis auf Ziffer 88 RiStBV, der Verteidigung ausführlich und im gebotenen Umfange die Gründe der Einstellung mitzuteilen.

Recht schnell reagierte die Staatsanwaltschaft mit diesem Schreiben:

Angefügt war der an den Anwalt der Geschädigten gerichtete Einstellungsbescheid. Diese hatten im Januar 2011 in ihrer Strafanzeige einen sechsstelligen Schaden reklamiert. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft begann mit diesem lustigen Intro:

Dann folgt auf gut zwei Seiten eine lieblos von einem Oberstaatsanwalt zusammengeschusterte Begründung, warum …

… sich im hiesigen Verfahren ein strafbares Verhalten der Beschuldigten nicht belegen …

… läßt.

Und am Ende können die Geschädigten den Satz lesen, der mir das Blut zum Kochen gebracht hätte, wenn ich an deren Stelle gewesen wäre.

Für nicht erforderlich gehalten hat der Herr Oberstaatsanwalt eine wenigstens gemurmelte Entschuldigung. Aber sowas sieht die RiStBV ja auch nicht vor. Sondern nur die lapidare Rechtsmittelbelehrung.

Ich glaube, es wäre nicht gut gewesen für mein Vorstrafenregister, wenn ich die Beschwerde gegen die Einstellung hätte schreiben müssen. Zumindest sollten die Kollegen, die die Geschädigten vertreten, mal die Voraussetzungen für die Amtshaftungsansprüche prüfen. Aber vielleicht haben die ja auch allen Grund, den Mantel des Schweigens darüber zu legen. Denn als Vertreter seines Mandanten sollte man nicht übersehen, daß bei der Staatsanwaltschaft auch nur Menschen Beamte arbeiten, die man nicht selten mal anstupsen muß, damit sie funktionieren.

Nur nebenbei: Das Verfahren gegen meine Mandantin wäre auch ohne Eintritt der Verfolgungsverjährung eingestellt worden. Aber wenn schon die Verteidigung durch aktives Nichtstun zum Erfolg führt, muß man nicht teure Verteidigungsschriften verfassen und zur Akte reichen.

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Ruhig, Brauner!

Ja, es ist passiert. Ich habe mir ein paar Tage ernsthaften Urlaub gegönnt und es mir unterwegs weitestgehend verkniffen, in dieses Internetz zu schauen. Und schon werden die Leute hektisch.

Die Netzabstinzenz lag nicht nur daran, daß ich das nicht wollte. Sondern auch, weil ich es nicht konnte. Die Abdeckung mit dem Mobilfunk in Kreuzberg ist eben nicht zu vergleichen mit der in südfranzösischen Käffern, in Pyrenäendörfchen, im spanischen Hochland oder in den Bergen Süd- und Nordportugals.

Nun werde ich versuchen, in der kommenden Woche zwischen Terminen in Frankfurt, Moabit und anderswo wieder festen Boden unter die Füße zu bekommen. Und dann geht es weiter in der gewohnten Frequenz mit den kleinen Geschichtchen aus dem unterhaltsamen Leben eines Strafverteidiger.

Also bitte. Ein bisschen Geduld …

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Hartz-IV und der Nebenerwerb

Die Berichte über diesen Herrn Wendt, also des Vorsitzenden der sogenannten „Deutschen Polizeigewerkschaft“, erinnern mich an einige, nicht wenige Mandate, in denen wir ALG-II-Empfänger verteidigt hatten.

Unseren Mandanten wurde jeweils ein (gewerbsmäiger) Betrug vorgeworfen. Sie haben beispielsweise den Lohn (50 Euro plus Trinkgeld) für eine Aushilfskellnerei auf einem Schützenfest oder das geerbte Sparbuch mit 1.500 Euro der verstorbenen Großmutter vergessen anzugeben.

Für einen gewerbsmäßigen Betrug nach § 263 Abs. 3 StGB gibt es mindestens 6 Monate Freiheitsstrafe. Pro Fall. Wie lange und wie oft hat dieser Herr Wendt seinen Nebenerwerb nicht angegeben, um damit seinen Lebensunterhalt zu sichern?

Unsere oben beschriebenen Mandanten waren erleichtert, wenn am Ende eine Freiheitsstrafe herauskam, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Dafür liegt die Höchstgrenze bei 2 Jahren, § 56 Abs. 2 StGB.

Für diesen Herrn Wendt gibt es eine Grenze, die bereits bei 1 Jahr liegt. Dann fliegt er achtkantig raus, auch aus der Frühpensionierung (vgl. § 24 BeamtStG). Obwohl: Wenn man ihn vorübergehend mal wegschließen würde, wäre das auch kein Verlust für die Welt.

Aber das darf ich mir als Strafverteidiger ja nicht wünschen. Und außerdem wissen wir gar nicht, was der Gierschlund seinen Gehaltszahlern so alles (nicht) erzählt hat. Bei dem Blödsinn, den er in der Öffentlichkeit verbreitet, kann ich mir jedoch so ziemlich alles vorstellen. Auch Böswilliges.

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Bild: ©Fabio Sommaruga / pixelio.de

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Das Ende der Diskussion

Ich hatte vor einigen Wochen einen Disput mit dem Vorsitzenden. Er wollte einfach nicht so wie ich. Oder umgekehrt.

Es gab einen deutlichen Austausch der Argumente via eMail. Irgendwann war mir die Zeit zu schade und ich habe mit dem alten Usenet-Kürzel „EOD!“ die Diskussion beendet. Und gemacht, was ich für richtig halte.

Heute wurde in derselben Sache erörtert, ob und in welchem Umfang der Staatsanwalt als Zeuge vernommen werden soll. Einem Verteidiger läuft natürlich das Wasser im Mund zusammen, wenn der ermittelnde Staatsanwalt auf dem Schleudersitz in der Mitte des Saales zur umfassenden Aussage verpflichtet ist.

So ein Galadinner gibt es aber auch nur dann, wenn der bezeugende Staatsanwalt eine Aussagegenehmigung von seiner Einsatzleitung bekommt. Diese Genehmigung wird jedoch nur dann erteilt, wenn es wirklich gar nicht mehr anders geht. Und dann auch nur begrenzt.

Im Rahmen dieser Diskussion über den notwendigen Umfang der Aussagegenehmigung mußte ich mir dann von dem Staatsanwalt anhören:

Ich werde zu dem anderen Aktenzeichen keine Fragen beantworten, Herr Verteidiger. EOD!

Ein schönes Beispiel dafür, daß manchmal sogar auch junge Staatsanwälte was von alten Strafverteidigern zu lernen bereit sind. ;-)

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Frauenpower

Aus der Anklageschrift gegen eine 19-jährige Frau:

Insgesamt geht es um den klassischen Dreikampf mit den Ordnungshütern, in der Version für Erwachsene:

  • 6 Fälle der Beleidigung,
  • 2 Fälle des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und
  • 2 Fälle der Körperverletzung, im letzten Fall „nur“ als Versuch.

Begonnen hatte alles mit einer Diskussion um einen vermeintlich ungültigen Fahrschein der BVG zum Preis von 2,80 Euro.

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Möge die Gerechtigkeit siegen

Auf besonderen Wunsch einer einzelnen Dame zum Sonntag wieder etwas Spannendes:

Das ist der alles entscheidende Termin, in dem über Wohl und Wehe entschieden wird.

Ich muß mit dem Schlimmsten rechnen, nachdem die Dame (in einem nicht veröffentlichten Kommentar) angekündigt hatte:

Angesichts Ihres erbärmlcihen Verhaltens mir gegenüber haben Sie sicher Verständnis dafür, dass ich nun wohl doch dem Autodoc mit ein paar wichtigen Tips zur seite springen werde. Hätte ich sonst nicht gemacht. Aber skrupellosen Egomanen sollte man auch nal Einhalt gebieten. Um der Gerechtigkeit willen.

Nun habe ich den Salat: Silke supportet den Autodoc (der im Übrigen von einer renommierten Berliner Kanzlei engagiert vertreten wird).

Der Termin wurde anberaumt, nachdem der Spammer die Nagelprobe im Hauptsacheverfahren beantragt hatte. Damit er sich auf unsere Klage und seine Verteidigung in Ruhe vorbereiten (und sich supporten lassen – s.o.) kann, hat er erst einmal um Fristverlängerung gebeten:

Es ist für einen Strafverteidiger befremdlich, wenn ein Zivilrechtsanwalt für die Verteidigung in einer Standardsache insgesamt fünf Wochen braucht, um ein paar – unbeachtliche – Argumente auf’s Papier zu bringen. Meine (von Rechtsanwalt Handschumacher geschriebene) Klage stammt vom 08.12.2016, das Landgericht hat sie am 31.01.2017 zugestellt und dem Spammer aufgegeben, binnen zweier Wochen auf die Klage zu erwidern. Eine ausgewogene und gut durchdachte Klageerwiderung braucht eben ihre Zeit. Trotz sachkundiger Unterstützung einer einzelnen Dame.

Jetzt aber nochmal ein Kommentar zum Verfahren aus dem Off:

Die Hauptsache könnte für Sie jetzt ziemlich peinlich – und teuer werden.

Dies Rede richtet Silke aber nicht an den Spammer, sondern an mich; denn:

Ich finde Ihr Verhalten zutiefst erbärmlich …

Na gut, dann schau’n wir mal …

To be continued …

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Der Jurastudent der Woche

Wir bekommen eine Menge eMails mit lustigen Anfragen aus allerlei Anlässen. Aber diese hier ist etwas ganz Besonderes:

Sehr geehrte Herren RAe,

ich bin Student der Rechtswissenschaften an der HU Berlin. Kann ich bei ihnen einen Praktikumsnachweis erhalten, damit ich zur Prüfung zugelassen werde?

Dazu müsste lediglich das im Anhang beigefügte Formular ausgefüllt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Das erforderliche Formular hat der künftige Ex-Jurist auch gleich an die eMail gehängt:

Ich habe ihm geantwortet:

Sehr geehrter Herr Wilhelm Brause.

Vielen Dank für Ihre eMail, in der Sie uns bitten, eine falsche Urkunde herzustellen.

Vielleicht überlegen Sie sich das nochmal mit dem Jurastudium; ich bin mir nicht sicher, ob Sie nicht geeigneter wären für eine Karriere, die manche meiner Mandanten eingeschlagen haben?

Besten Dank auch für die Grundlage zu einem neuen Blogbeitrag.

Vielleicht ist ja unter den Bloglesern jemand, der diesen Zettel ausfüllen und unterschreiben mag? Ich kann dann gleich auch eine Verteidigervollmacht und eine Vergütungsvereinbarung beilegen, bevor ich die Bestätigung an den Stundenten weiterleite.

Ich habe ja als Student auch eine Menge unlauteres Zeug gemacht. Aber das war dann stets intelligenter Blödsinn; aber nicht sowas.

Update:

Falsche Urkunden im Sinne dieses Beitrags sind auch echte Urkunden mit gelogenem Inhalt. ;-) 

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