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Korpsgeist und die Hetzjagd der Staatsanwaltschaft

Polizisten wird nicht selten vorgeworfen, sie decken sich gegenseitig. Beliebte Meetingpoints des esprit de corps sind solche Delikte wie die Körperverletzung im Amt im Zusammenhang Demonstrationen, die aus dem Ruder gelaufen sind.

Bei Strafanzeigen verletzter Bürger gegen Polizeibeamte ziehen sich spätestens Staatsanwälte, und – wenn es gar mehr nicht anders geht – dann auch Richter ihre Glacéhandschuhe über.

Aber einzelne Ermittler können auch anders. Wenn die dann schon mal einen ihrer Beamten am Kanthaken haben, lassen sie nicht mehr locker. Ich war in mehrere solcher Verfahren auf Seiten beschuldigter Beamten unterwegs und habe mich gewundert, mit welchem gnadenlosen Jagdeifer zuerst die Strafverfolgungsbehörden und im Nachgang dann die Dienstaufsicht gegen ihre eigenen Kollegen vorgehen.

In „meinen“ Fällen konnte ich eine Gemeinsamkeit feststellen: Es waren stets stark engagierte Beamte, also solche, die für ihren Beruf brannten.

Über einen solchen 24-Stunden-Polizisten berichtet Andreas Kopietz, frisurbetonender Kriminalreporter der Berliner Zeitung.

Unter der Überschrift

beschreibt der Journalist die Geschichte eines Oberkommissars, der sich als Beamter im Berliner Rockerdezernat bei den Mitgliedern der OMCG und Onepercenter tierisch unbeliebt gemacht hat.

Skurril an der Geschichte ist, daß dem gnadenlosen Rockerjäger vorgeworfen wurde, im Mai 2012 eine geplante Razzia gegen die Hells Angels verraten zu haben (siehe Agenturbericht in der HAZ). Knackige Beweise dafür hatte die Staatsanwaltschaft nicht. Über ganz dünnes Eis hat sie ihre Anklage gegen den Beamten zum Gericht getragen. Und ist eingebrochen, abgesoffen.

Erst das Landgericht, dann das Kammergericht haben entschieden: Die Verurteilungswahrscheinlichkeit tendiert gegen Null. Die Anklage wurde nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. Zeugen vom Hörensagen, die Informationen vom Hörensagen gehört haben, sind eben keine belastbaren Beweise. Und das Drumherum sieht auch eher wie Gemurkse aus. Meint auch das Kammergericht. Der SuperGAU für den SuperStaatsanwalt.

Aus-die-Maus mit der Strafverfolgung, der Mann ist unschuldig, Art. 6 ABs. 2 EMRK. Basta.

Und jetzt?

Der Typ ist fertig, nein, den Typ, den kriegst du wirklich nicht mehr hin.

… sang Wolfgang Niedecken vor langen Jahren in anderem Zusammenhang

Seine Psyche sei kaputt, sagt er. Ob er jemals zur Polizei zurück kann, wird sein Arzt entscheiden.

… schreibt Andreas Kopietz über einen vormals engagierten Beamten, den es zwischen Drohungen mit Mord von der einen Seite und mit Strafverfolgung von der anderen Seite zerrieben hat.

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Silkes Spammer-Support

Die heutige Sonntags-Geschichte begann mit einer Spam-eMail, die auf Wunsch einer einzelnen Dame einen – nun, sagen wir mal – etwas ungewöhnlichen Effekt auslöste.

Ein selbsternannter PR-Manager entsorgt seinen Werbemüll in unserem eMail-Postkasten. Ich habe ihn gebeten, damit aufzuhören. Worauf er mir pampig kam. Dann hat das Landgericht ihn einstweilig aufgefordert, die Spammerei zu unterlassen. Der Spammer wollte es genauer wissen und forderte das ultimative Klageverfahren vor dem Landgericht Berlin. Hat er bekommen. Am 4.5.2017 fand der Show-down in der Littenstraße statt – über das Ergebnis berichte ich später noch, wenn mir das Urteil mit Gründen vorliegt. Bis dahin rege ich die Lektüre der Blogbeiträge zum Verfahrensgang an.

Hier geht es um den Support des Spammers durch die Cottbuserin Silke. Sie hatte mir ja schon damit gedroht, den Autodoc im Kampf mit ihrer juristischen Expertise zu unterstützen.

Angesichts Ihres erbärmlcihen Verhaltens mir gegenüber haben Sie sicher Verständnis dafür, dass ich nun wohl doch dem Autodoc mit ein paar wichtigen Tips zur seite springen werde. Hätte ich sonst nicht gemacht. Aber skrupellosen Egomanen sollte man auch nal Einhalt gebieten. Um der Gerechtigkeit willen.

Und diese Drohung hat sie jetzt auch umgesetzt.

Mit EILT !! – Vermerk und unter dem Betreff Ihren Prozes gegen RA Hoenig (Berlin) (wegen angeblicher spam-mail), Landgericht Berlin, Gerichtsverhandlung morgen, 04.05. 2017 schickt sie dem Geschäftsführer persönlich eine eMail. Sie möchte dem Herrn in seinem Gerichtsverfahren gegen RA Hoenig wohl mehrere wichtige Info geben die ihm durchaus helfen könnte.

Und dann folgt plump wie ein Badewannenstöpsel der Sermon, den Silke auch schon hier in ihren Kommentaren abgesondert hat. Damit kann man leben, weil das Zeug – jedenfalls für den Kundigen auf den ersten Blick – als juristischer Unsinn identifizierbar und ohne weitere Relevanz ist: Le texte ne vaut pas l´honneur d`être nommé, würde ein Gallier dazu sagen.

Spannender sind allerdings die einleitenden Worte von Silke, mit denen sie sich dem Spammer anbiedert:

Der wirkliche Spammer ist in Wahrheit RA Hoenig. Denn der versendet – per mail – Informationen über seinen Web-Blog/seine Webseite an alle möglichen Leute – auch ungefragt und ungebeten. So wie es bei mir der Fall ist.

Wenn man in seinem Blog erstmalig einen eigenen Kommenar zu seinen Beiträgen abgibt MSS man die eigene mail-adresse angeben. Und daraufhin bekommt man dann plötzlich mails von ihm zugesangt – siehe nachfolgenden beispiel – obwohl ich NICHT angekreuzt hatte, dass ich irgendwelche mails/ Infos zu seinem Blog bekommen möchte.
Das sollten Sie unbedingt dem gericht vortragen – also schnelstmöglich Ihrem Prozessbevollmächtigtem schicken, damit der das morgen in der verhandlung vortrahen kann.

Silkes „nachfolgenden beispiel“ ist eine eMail, die sie über ein double-opt-in-Verfahren auf unserer Website zum kostenlosen eMail-Kurs bestellt hat.

Beides – Silkes eMail und den Anhang – führt der Rechtsanwalt des Spammers in das Klageverfahren ein, um seine Argumentation, der Spam des Spammers sei in Wirklichkeit gar kein Spam, damit zu unterstützen (die übrige Klageerwiderung hat ein etwas höheres Niveau, ein wenig höher).

Und jetzt? #Wasmacheichdennnun?

Machen Sie mir Vorschläge, den ich nicht ablehnen kann!


     

 

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Bild: © Andreas Depping / pixelio.de

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Ein Murengang nach der berufsrechtlichen Einstellung

Nachdem ein paar Hobby-Strafrechtler ziemlich dilettantinsch versucht haben, einer Rechtsanwältin mit einer Strafanzeige in die Suppe zu spucken, konnte ich mit dem Hinweis auf die seit langem abgelaufene Antragsfrist §§ 205, 77b StGB) für den Geheimnisverrat nach § 203 StGB die Einstellung des Strafverfahrens erreichen.

Die Geschichte darüber hatte ich unter dem an die Zivilisten gerichteten Hinweis auf den notwendigen Blick ins Gesetz im Januar geschrieben.

Wenn ein Staatsanwalt aber schonmal einen Rechtsanwalt am Wickel hat, läßt er ihn nicht so einfach laufen. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Anwältin war die Initiale zur Einleitung eines berufsrechtlichen Verfahrens. Die dafür zuständige Staatsanwaltschaft erhob den Vorwurf, die berufsrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtung verletzt zu haben.

Dafür braucht’s keinen Antrag. Insoweit konnte ich mich nun nicht mehr auf reines formelles Recht zurückziehen, sondern mußte inhaltlich argumentieren, warum die strafanzeigenden Zivilisten auch materiellrechtlich daneben lagen. Meiner Ansicht schloß sich „der General“ an:

Obwohl ich der Mandantin mit allem mir zur Verfügung stehenden Optimismus dieses Ergebnis vorhergesagt hatte, fiel ihr eine mittelmäßige Mure vom Herzen. Es war eben ihr erstes Straf- und Berufsrechtsverfahren in eigener Sache. Bei den nächsten wird sie sich nicht mehr so aufregen. Da spreche ich aus Erfahrung. ;-)

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Nichts Besseres zu tun?

In einer Wirtschaftsstrafsache habe ich in der vergangenen Woche die Terminsladung erhalten:

Zur Erläuterung für das nicht forensisch tätige Publikum
Anhand der Aktenzeichen ist erkennbar: Das Ermittlungsverfahren begann im Jahre 2004. Derzeit (und das seit 2013) dümpelt das Verfahren in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht vor sich hin.

Gegenstand des Verfahren sind ein paar Fehler, die ein junger Mann zu Beginn seiner Unternehmerkarriere gemacht hat. Entscheidende Beweismittel sind – selbstverständlich neben ein paar Urkunden – Aussagen von Zeugen über Geschehnisse um eine Bargeldzahlung. Ich erwarte höchst detailreiche Erinnerungen und bunte Berichte über die Geschehnisse von vor 14 Jahren.

Ach so: Verteidigung und Gericht haben mit Engelszungen vergeblich versucht, die Staatsanwaltschaft zum Einlenken zu bewegen … Aber dort hat man noch reichlich freie Kapazitäten für dieses eminent wichtige Verfahren.

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Die Verjährung beim Fensterputzen

Die Lektüre unserer Blogbeiträge und Mandanteninformationen führt oftmals zu illustren Reaktionen.

Eine solche Rückmeldung – in Gestalt einer „Ich-habe-da-mal-ne-kurze-Frage“-Frage – erhielt ich gestern per eMail.

Der Absender fällt mit der Tür in’s Haus und nimmt Bezug auf einen Blickpunkt:

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

ich habe Ihren Beitrag Verjährung einer Straftat gelesen, und komme ins Grübeln.

Aus diesem Beitrag zitiert er mich:

Eine Beispielsfrist
Warum ist das nicht so simpel wie es auf den ersten Blick aussieht?

Schauen wir uns mal den einfachen Betrug an, der nach § 263 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft wird. Die Verjährungsfrist? Richtig, die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre.

So, und nun der besonders schwere Fall des Betruges: § 263 Abs. 3 StGB: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre. Verjährungsfrist 10Jahre? Falsch!. Weil es dabei um eine Schärfung des Grundstatbestands für den besonders schweren Fall geht; eine Strafzumessungsregel, die keinen Einfluß auf die Dauer der Verjährungsfrist hat, § 263 Abs. 4 StGB.

Ergebnis: Auch der Betrug im besonders schweren Fall verjährt nach 5 Jahren.

Das Zitat gibt ihm Anlaß, über ein Problem nachzudenken, das ihn beschäftigt:

Was bedeutet dieses Beispiel für die Üble Nachrede?

Damit ich auch weiß, wovon er redet, zitiert er den Gesetzestext:

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Und dann beginnt er seine Analyse und entwickelt sein eigenes Problem:

Klaer Fall, die Verjährungsfrist ist 3 Jahre bei der Üblen Nachrede, wenn sie nicht öffentlich oder durch Verbeiten von Schriften begangen wurde. Oder irre ich mich schon da?

Was aber, wenn sie doch öffentlich oder durch Schriften begangen worden sein sollte?

Grübel, grübel.
Beträgt die Verjährungsfrist dann 5 Jahre, oder gilt es analog zu dem Beispiel des Betrugs, dann wären es ja wohl auch nur 3 Jahre?

Ich tendiere zu den 3 Jahren, bin mir aber keineswegs sicher.

Und was tut der Mann, wenn er nicht sicher ist? Er fragt einen Kundigen, einen Strafverteidiger. Kann man machen.

Er macht es so:

Vielleicht finden Sie ja die Zeit einem juristischen Laien, oder vielleicht Amateur ;) , diese Frage kurz zu benatworten.

Danke im Voraus.

Ok, ich soll mich jetzt also hinsetzen und – statt mich mit ernsthaften Problemen meiner Mandanten zu beschäftigen, einen Blogbeitrag zu schreiben oder ein Bier trinken zu gehen – ihm dabei helfen, seine juristischen Probleme zu löschen.

Ich habe diese eMail nicht sofort gelöscht, sondern ich habe ihm geantwortet:

Moin.

Vielen Dank für Ihre eMail und Ihre Fragen zum Thema Verjährung von Straftaten.

Wir haben hier Bedarf an sauberen Fenster, die im Herbst zuletzt geputzt wurden. Vielleicht finden Sie ja die Zeit, einem Fensterputzerlaien kurz wieder zum Durchblick zu verhelfen. Dann könnten wir ins (Tausch-)Geschäft kommen.

Ich bin auf die Reaktion gespannt.

In diesem Zusammenhang:
Wer sich dafür interessiert, warum ich diese Mal-eben-zwischendurch-Fragen nicht beantworten möchte, kann sich hier über meinen Tagesablauf informieren.

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Bild: © uschi dreiucker / pixelio.de

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Anwaltliches Outing

Neulich, in der Kirchstraße, Moabit.

Polizist 1
Guten Tag, allgemeine Verkehrskontrolle. Bitte Ihren Führerschein und die Fahrzeugpapiere.

Verteidiger
*Grummel*
Hmm. Mist. Nur den Fahrzeugschein habe ich hier.
Mein Führerschein liegt im Gericht.

Polizist 1
*bekommt große Augen*
*macht grimmiges Gesicht*
Ihr Führerschein ist BEIM GERICHT??

Polizist 1 zu Polizist 2
Kannst Du den hier mal übernehmen, Fahren ohne Fahrerlaubnis!!

Verteidiger zu Polizist 2
Wenn Sie einen Moment hier warten möchten, dann fahre ich kurz zurück und hole meine Tasche aus dem Anwaltszimmer im Kriminalgericht. Da ist mein Portemonnaie mit meinem Führerschein drin.

Nach eine paar weiteren freundlichen Ehrenworten durfte der Verteidiger dann – ohne Führerschein, aber mit Fahrerlaubnis – zurückfahren, um die vergessene Geldbörse zu holen.

Einer der ganz seltenen Fälle, in denen es für einen Strafverteidiger sinnvoll ist, sich als solcher zu outen.

Und: Besten Dank an die beiden Beamten für ihr Vertrauen!

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Gentrifizierung: Nicht überall in Neukölln

Wir befinden uns im Jahre 2017 n.Chr. Ganz Nord-Neukölln ist von den Zugereisten gentrifiziert …

Ganz Nordneukölln?

Nein!

Ein von unbeugsamen Neuköllnern bevölkertes Haus in der Weserstraße hört nicht auf, den Eindringlingen Widerstand zu leisten. Und das Leben ist nicht leicht für die westdeutschen Kapitalanleger, die als Besatzung in den befestigten Lagern Charlottenburgorum, Mittum, Wilmersdorforum und Steglitzum liegen …

Never give up! Venceremos! 8-)

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Bild: © HU

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Der Zeugenbeistand: Wozu eigentlich?

In Strafverfahren sind Zeugen das wichtigste Beweismittel. Deswegen besteht die Beweisaufnahme vor Gericht überwiegend aus der Vernehmung von Zeugen. Sie werden vom Gericht (vor-)geladen und müssen dann auch erscheinen. Sonst gibt es ein Ordnungsgeld und es droht die Vorführung.

In aller Regel sind solche Vernehmungen nicht das, was man sich als kurzweilige Unterhaltung am Vormittag wünscht. Mal giftet den Zeugen der Staatsanwalt an, weil er den Angeklagten entlastet. Alternativ grillt der Verteidiger den Belastungszeugen. Und der Richter droht noch vor Beginn der Vernehmung mit Freiheitsstrafen für den Fall falscher Aussagen; sogar Fahrlässigkeit kann bestraft werden.

Auf den ersten Blickl ist es recht überschaubar, was der Zeuge leisten soll: Schlicht wahrheitsgemäß über das berichten, an das er sich erinnert. Wenn er sich nicht erinnert, soll er das mitteilen und gut is.

Aber schaut man mal in den Maschinenraum des Strafprozesses, entdeckt man vielgestaltige Rechte und Pflichten eines Zeugen.

Neben dem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO fallen hierunter auch das Beanstandungsrecht bei Fragen, die unter § 68a StPO fallen sowie solchen, die unzulässig, ungeeignet sind oder nicht zur Sache gehören, § 241 Abs. 2 StPO. Ferner Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit, §§ 171b, 172 GVG, z.B. zur Wahrung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, Anträge auf Ausschluss des Beschuldigten, § 247 StPO, das Recht auf Abgabe eines zusammenhängenden Berichts, § 69 Abs. 1 Satz 1 StPO, die Einflussnahme bei der Protokollierung sowie generell die Vermeidung von Aussagefehlern und Missverständnissen. (Zitiert aus BVerfG 2 BvR 941/09)

Scheinbar simple Fälle sind also nicht selten nur scheinbar simpel. Wenn also eine Zeugenladung eintrudelt, sollte sich der Geladene ein paar Gedanken machen, ob es nicht ratsam wäre, sich Rat einzuholen.

Dazu bietet sich an, mal einen Strafverteidiger zu befragen. Der kann dann prüfen, ob es sinnvoll ist, den Alleingang zum Gericht zu wagen. In nicht wenigen Fällen wäre es für den Zeugen jedoch besser, sich begleiten zu lassen: Von einem anwaltlichen Zeugenbeistand.

Dieser Zeugenbeistand paßt dann auf, daß die oben zitierten Rechte des Zeugen von den anderen Verfahrensbeteiligten geachtet werden. In nicht seltenen Fällen wird das Gericht dem Zeugen einen Rechtsanwalt als Beistand beiordnen. Dann übernimmt zunächst die Landes-/Justizkasse die Kosten des Beistands und schreibt sie ggf. dem verurteilten Angeklagten auf den Deckel.

Merksatz:
Es könnt‘ alles so einfach sein, isses aber nicht. Denn dann bräuchte man ja keine (Straf-)Juristen.

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Bild: © Rainer Sturm / pixelio.de

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Inschwungbringung

Die Staatsanwaltschaft Cottbus ermittelt gegen eine größere Anzahl Beschuldigter. Irgendwann im Mai 2016 soll etwas passiert sein, was nicht den Spielregeln des Miteinanders zwischen Bürger und Polizei entsprochen hat.

Das wurde dem Mandanten mündlich vor Ort mitgeteilt; und später im August 2016 noch einmal gem. § 163a StPO auf Altpapier gedruckt. Ende September habe ich mich als Verteidiger für meinen Mandanten gemeldet und Akteneinsicht beantragt.

Nachdem ich aus Cottbus nichts gehört habe, folgte im November ein Einzeiler:

… erinnere ich an mein Akteneinsichtsgesuch vom **. September 2016.

Die lapitare Antwort ziemlich genau 1 Monat später:

Weitere Einzeiler, jeweils mit Anlage aller davor geschriebenen Einzeiler, erfolgten dann Ende Januar und Ende Februar 2017.

Ende März habe ich dann eine sechszeilige Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben (wieder mit dem gesamten Erinnerungskonvolut als Anlage). Bis zum heutigen Tage – Ende April – habe ich aus Cottbus kein weiteres Lebenszeichen bekommen. Nichts. Nada. Niente. Nothing.

Ich denke mal, es ist nun an der Zeit, etwas Schwung in die Behörde zu bringen. Deswegen kommt nun das hier aus dem Fax der Staatsanwaltschaft Cottbus

An die
Behördenleitung der Staatsanwaltschaft Cottbus
– zHd. Herrn LOStA Bernhard Brocher –

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Brocher,

ich erhebe ich unter Bezugnahme auf meine in Kopie (erneut) beiliegenden Schreiben

Verzögerungsrüge nach §§ 198, 199 GVG.

Es ist nicht hinnehmbar, daß weder auf Erinnerungen, noch auf meine Dienstaufsichtsbeschwerde vom [DATUM] reagiert wird.

Die mangelnde Reaktion auf die Schreiben empfinde ich als unverschämten Affront gegen meine Person; zumindest einen kleinen Zweizeiler hätte die Höflichkeit im Umgang miteinander geboten.

Ich erwarte daher vom verständigen Betrachter dieser Sachlage Verständnis, wenn in Bezug auf die augenscheinliche Nichtbearbeitung hier der Verdacht keimt, daß gar eine vorsätzlich falsche Anwendung des Rechts durch Amtsträger bei der Bearbeitung dieser Rechtssache vorliegen könnte. Aus Fürsorgegründen weise ich daher hin auf § 339 StGB.

Weitere Verzögerungen des nun seit fast 1 Jahr andauernden Verfahrens sind nicht hinnehmbar. Die Verzögerungsrüge ist daher auch begründet. Meinem Mandanten erwächst aus seinem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren der subjektive verfassungsrechtliche Anspruch darauf, daß dieses ohne vermeidbare Verzögerung durchgeführt wird (BVerfG NStZ 1984, 128; NJW 1992, 2472; 1993, 3254;1994, 967; 1995, 1277; BGHSt 24, 240; 26,1). Die Achtung seiner Menschenwürde und der Schutz seiner Grundrechte erfordert, daß die Eingriffe und Belastungen, die für ihn mit einem Strafverfahren verbunden sind, so kurz wie möglich gehalten werden (BGHSt 26, 6). Art.6 III a) EMRK garantiert ausdrücklich als Menschenrecht, daß das Strafverfahren in angemessener Frist von der Bekanntgabe des Schuldvorwurfes bis zur Rechtskraft abgeschlossen wird, damit er nicht während eines zu langen Zeitraumes unter der Last der Beschuldigung bleibt (EGMR JR 1968,463;BverfG NJW 1992,2472; BGH St 26, 238; OLG Stuttgart, NJW 1974, 284; Löwe-Rosenberg, StPO, Großkommentar, 25.Auflage 1997, vor § 213 Rdn. 20).

Vielleicht bewegt sich ja jetzt irgendwas. Oder -jemand.

Gern nehme ich weitere Vorschläge der geschätzten Leserschaft entgegen, womit man diesem Beamtenapparat wieder in Schwung bringen könnte.

Update:
Lieber Herr Staatsanwalt, der Sie wenige(!) Stunden(!), nachdem Sie mein Fax erhalten haben, hier angerufen und mich um Rückruf gebeten haben. Ich habe kein Interesse daran, diesen Konflikt wegzumoderieren. Da müssen Sie jetzt durch. Ich will eine Entscheidung über die Dienstaufsichtsbeschwerde und vor Allem: Die beantragte Akteneinsicht. Mit Ihren verwaltungsinternen Problemen und der vermuteten personellen Überforderung Ihrer Behörde habe ich nichts zu schaffen.

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Demo gegen die geplante Strafrechtsverschärfung

Der RAV ruft gemeinsam mit den zahlreichen anderen Organisationen für

Donnerstag, den 27. April 2017 um 18 Uhr
vor dem Bundestag

zu einer Kundgebung gegen die geplante Strafrechtsverschärfung für Angriffe auf Vollstreckungsbeamte auf! Dazu wurde eine Pressemitteilung (pdf) mit detaillierten Informationen veröffentlicht.

In zweiter und dritter Lesung steht am Donnerstag, den 27.04.2017 die Änderung des StGB zum Schutz von Polizist*innen auf der Tagesordnung des Bundestags.

Gegen die geplante Gesetzesverschärfung haben sich RAV, das Grundrechtekomitee, die Humanistischen Union, die Int. Liga für Menschenrechte und die VDJ bereits in einer umfangreichen Stellungnahme vom 20.03.2017 gewandt.

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