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Kanzlei Hoenig Info
Das Gesetz als Voraussetzung für den Gesetzesbruch?
Das Bundesverfassungsgericht (Urt. v. 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10 – 2 BvR 2883/10 – 2 BvR 2155/11) hat entschieden:
Die gesetzlichen Regelungen zur Verständigung im Strafprozess sind […] nicht verfassungswidrig.
Das bedeutet, der Gesetzgeber habe eine Regelung geschaffen, die für sich genommen in Ordnung sei. Der gesetzlich geregelte Deal sei mit der Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG) sowie mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar. Soweit, so gut.
Problematisch sei, was Richter – meist unter kollusivem Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Verteidiger – in der Praxis daraus machen. Das Bundesverfassungsgericht attestiert den Praktikern ein „erhebliches Vollzugsdefizit“. Mit klaren Worten: Die Beteiligten verstoßen sehenden Auges gegen geltendes Recht. Spinnt man diesen Gedanken zum bösen Ende, landet man bei einem Verbrechenstatbestand.
Eine herausgehobene Bedeutung kommt der Kontrolle durch die Staatsanwaltschaft zu. Sie ist nicht nur gehalten, ihre Zustimmung zu einer gesetzeswidrigen Verständigung zu versagen, sondern hat auch Rechtsmittel gegen Urteile einzulegen, die auf einer solchen Verständigung beruhen. Weisungsgebundenheit und Berichtspflichten ermöglichen es zudem, diese Kontrollfunktion der Staatsanwaltschaft nach einheitlichen Standards auszuüben.
Es ist bemerkenswert, daß die Strafverfolgungsbehörde vom Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen werden muß, was ihre Aufgabe ist. Im Umkehrschluß bestätigt die Entscheidung des Verfassungsgerichts einen unerträglichen Zustand der Rechtspflege: Die Instanz-Richter machen, was sie wollen, um die Verfahren vom Tisch zu bekommen. Und die Staatsanwälte gucken dabei zu.
Es bewahrheitet sich meiner Ansicht nach das Sprichwort: „Reicht man ihnen den kleinen Finger, nehmen sie den ganzen Arm.“ Der gesetzliche Versuch einer Regelung der Absprachen führt ein Stück weiter weg von dem Ideal, daß in einem sauber geführten Strafprozeß die tatsächliche Wahrheit erforscht wird. Und nicht eine prozessuale Wahrheit als vereinbart gilt.
Die Zitate stammen aus der Pressemitteilung Nr. 17/2013 vom 19. März 2013.
Totschlag und Vergewaltigung per Internet-Chat
Dem Mandanten wurde ein heftiger Vorwurf gemacht:
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So etwas packt man nicht mal soeben schnell weg wie den Vorwurf, sein Mopped verbotenerweise auf dem Bürgersteig geparkt zu haben. Eine solche Mitteilung ist eine hervorragend geeignete Ursache für andauerende Schnappatmung.
Die Akteneinsicht durch den Strafverteidiger lieferte einen eindrucksvollen Vermerk über eine Vernehmung der „Geschädigten“:

Die Ermittlungen endeteten dann mit dieser Konkretisierung:

Jetzt wußte der Mandant auch, wer ihm diese Suppe eingebrockt hat. Wir haben dann ein wenig in der wirklich.weiten.Welt gesucht und sind dann auch fündig geworden:

Der Staatsanwalt, der bis dahin noch gar nicht gut auf den Mandanten zu sprechen war, änderte recht zügig sein Vorurteil. Nun warten wir auf die ergänzende Akteneinsicht nach Abschluß der Nach-Ermittlungen.
Billige Polemik und der bellende Staatsanwalt
Die faire Routine war wohltuend und das Selbstbewußtsein, mit dem der sächsische Kriminalbeamte zwischen unserem Mandanten und mir vermittelte, war ein gesundes.
Der Beamte hatte den Auftrag, in Norddeutschland eine Wohnung zu durchsuchen und den Inhaber – unseren Mandanten – zu verhaften. Weil ich nicht sofort erreichbar war, hinterließ er seine Handynummer. Wir konnten etwas später dann in professioneller Atmosphäre das Übliche klären: Ich habe dem Mandanten zum Schweigen und im übrigen zur Kooperation geraten; der Kriminale hatte nichts daran auszusetzen und übermittelte meinen Rat an den Mandanten.
Dann gab er mir noch die Durchwahl der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft in Sachsen, damit ich dort um Übersendung des Durchsuchungsbeschlusses und des Haftbefehls bitten konnte. Wenige Minuten später hatte ich eine über 30 Seiten starke Datei im PDF-Format im Postkasten. Ein paar Stunden später stand der Termin für die Vernehmung vor dem zuständigen Haftrichter (§ 115a Abs. 3 StPO) und mündliche Haftprüfung (§ 117 StPO) fest, die Frist des § 118 Abs. 5 StPO war hier – trotz Verschubung – kein Thema. Die Ermittlungsakten – eine zweistellige Anzahl an Bänden – bekomme ich im Laufe dieser Woche wohl auf DVD.
Soweit ein professionell geführtes Verfahren, das gegen eine höhere zweistellige Zahl von Beschuldigten geführt wird und bei dem auf Auslandskonten Millionenbeträge gesichert wurden. Unsere Kanzlei vertritt weitere Beschuldigte in diesem Verfahren. Die Kommunikation mit der Generalstaatsanwaltschaft verläuft auch dort auf dem selbem hohen Niveau. Es geht flott voran.
Ganz anders im Lande Brandenburg. Dort wird auch in einer umfangreichen Sache gegen mehrere Beschuldigte ermittelt, von denen ein paar noch flüchtig sind; andere sind bereits in Haft und einige sind von der Haft verschont.
Anfang Juli 2011 hatte ich Haftbeschwerde gegen einen Haftbefehl aus April 2011 erhoben. Irgendwann ist es mir gelungen, daß der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wurde. Im September 2012 habe ich beantragt, den Haftbefehl ganz aufzuheben. Ich reklamierte unter anderem einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot. Offenbar habe ich mit dem Vorwurf, die Staatsanwälte kämen mit ihrer Art der Ermittlungsarbeit nicht in die Puschen, einen Nerv getroffen.
Was die Verdunkelungsgefahr betrifft, übt sich die Verteidigung in eher billiger Polemik. […] Wenn die Verteidigung meint, spotten zu sollen, die Staatsanwaltschaft müsse ja wohl inzwischen alle Beweise „gesichert“ haben, will sie die einfache Tatsache durch aggressive Rhetorik vernebeln, dass Kollusion durch Absprachen zwischen Beschuldigten hinsichtlich eines einheitlichen Aussageverhaltens oder durch Einflußnahme auf Zeugen letztlich bis zum Ende der Hauptverhandlung der letzten Tatsacheninstanz möglich bleibt.
Die Aussagen all dieser Mitbeschuldigten, gesondert Verfolgten und Zeugen durch flächendeckende ermittlungsrichterliche Vernehmungen vorab zu „sichern“, ist vorliegend u.a. wegen der Masse dieser Aussagen und weil die Auskunftspersonen teils im Ausland wohnhaft sind nicht praktikabel.
Wenn man, wie dieser Potsdamer Staatsanwalt, nicht bereit ist, auf seine lieb gewordenen Kreidetafeln zu verzichten und die Digitalisierung von Ermittlungsakten als ein Werk des Teufels betrachtet, kommt man in einer Sache, die sich nahezu vollständig im Internet abspielt, natürlich nicht voran. Dann muß man auch wie angestochen auf den Vorwurf der Verteidigung reagieren, daß das alles viel zu lang dauert.
Ich mag getroffene Hunde Staatsanwälte, die schon bei Kleinigkeiten die Contenance verlieren.
Hundebild: Ivan Slezak / pixelio.de
Bewerbung um eine Stelle im Rahmen der Wahlstation
Vor ein paar Tagen erreichte uns folgende eMail:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit melde ich mich bzgl. Ihrer Anzeige im Internet
(http://www.juristenkoffer.de/refblog/wahlstation/stationsangebot-mit-jobaussicht/#more-3021).
Ich, Wilhelmine Brause, habe am 01.02.2013 das Referndariat in Frankfurt angefangen und möchte gerne wissen, ob Sie weiterhin Stellen im Rahmen der Wahlstation anbieten. Sollte dies der Fall sein, bitte ich Sie zudem um die Zusendung weiterer Informationen (Arbeitszeit und -gestaltung, Vergütung, etc.). Über eine baldige Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.Mit freundlichen Grüßen
Wilhelmine Brause
Gibt es eigentlich eine Stelle für Referendare, in denen vermittelt wird, was man unbedingt bei Bewerbungen vermeiden sollte, wenn man gern in der Kanzlei arbeiten und lernen will, an die man schreibt. Das würde den Referendaren eine Menge Enttäuschungen ersparen und den angeschriebenen Strafverteidigern keinen Stoff für freche Blogbeiträge liefern.
Anm.:
Die „Anzeige im Internet“ war ein Text, den die Juristenkofferträger vor mehr als 2 Jahren und 3 Monaten von unserer Website geklaut haben. Den findet man dort seit November 2010 nicht mehr.
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de
Fahndungslüge
Polizeibeamte. Es gibt solche und so’ne. Hier habe ich einen erwischt, für den ich erst noch die richtige Schublade finden muß.
Der Beamte hatte einen Ermittlungsauftrag:
Ziel war es, Anwohner bzw. Ladenbesitzer in der näheren Umgebung auf eine Öffentlichkeitsfahndung mittels Fahndungsplakaten und Bildern aufmerksam zu machen und diese zu dem Vorfall zu befragen.
war in seinem Ermittlungsbericht zu lesen. Im Rahmen dieser Ermittlungen besuchte er einen Tante-Emma-Laden und unterhielt sich mit Onkel-Emma, der bei seiner Tante angestellt war. Während die beiden so lauschig beieinander waren,
… erschien ein Bekannter des Angestellten, Herr Gottfried Gluffke, und warf ebenfalls einen Blick auf das Fahndungsplakat und die dort abgebildeten Personen.
Herr Gluffke gab an, die Person mit dem auffälligen Pullover zu kennen. Außerdem wäre das Gesicht das gleiche. Allerdings habe er Angst uns mitzuteilen, um wen es sich bei dieser Person handelt, da es sein direkter Nachbar sei.
Herrn Gluffke wurde der Sachverhalt und der Hintergrund zu der Fahndung erneut erläutert. Er wurde sensibilisiert und ihm wurde mitgeteilt, dass die abgebildete Person nicht erfahre, dass diese Information von ihm stamme und polizeilich erst nachermittelt werden müsse, ob es sich tatsächlich um die auf dem Fahndungsplakat gesuchte Person handelt.
Nach langem Zögern teilte er mit, dass es sich um einen „Wilhelm“ handelt. Dieser solle Bullmannweg 21 im 4. Stock rechts wohnen. Er selber wohne in der Wohnung links daneben in diesem Stockwerk.
Das ist eine glatte Lüge.
Nicht das, was Gottfried Gluffke dem Polizisten erzählte. Das traf zu. Im Vertrauen darauf, daß „Wilhelm“ nicht erfahre, wer der Hinweisgeber war, lieferte er zutreffende Informationen.
Gelogen hatte der Polizeibeamte. Der weiß ganz sicher, daß ein Verteidiger später den Vermerk lesen wird, den der Polizist geschrieben haben wird. Und in dem er nicht nur den vollständigen Namen des Gottfried, sondern auch dessen Geburtsdatum, Geburtsort und telefonische Erreichbarkeit festzu- und festge-halten hat.
Dem Verteidiger stellt sich nun die Frage, ob er sich zum Komplizen dieses Beamten machen soll. Oder ob er verpflichtet ist, seinem Mandanten vollständig über den Inhalt der Ermittlungsakte in Kenntnis zu setzen. Ein kluger Polizeibeamter kennt die Antwort bestens. Nämlich, daß der Verteidiger – anders als ein Polizeibeamter – seinen Mandanten grundsätzlich nicht anlügen darf. Und auch nicht anlügen wird.
Entsprechend der Umgangsformen der Kreise, in denen sich das Ganze hier abspielt, wird Gluffke sich künftig darauf freuen können, regelmäßig – mindestens aber einmal – eine Geburtstagskarte zu bekommen. Das muß man einem erfahrenen Beamten nicht erst erklären.
Als ich Kind war, habe ich gelernt, man darf grundsätzlich nicht lügen. Nur gaaanz manchmal gäbe eine einzige Ausnahme, nämlich bei den so genannten „Notlügen“. Vielleicht gibt es aber noch eine weitere Ausnahme, die meine Eltern – sie hatten mit der Polizei nichts zu tun – nicht kannten.
Bild: Alexander Hauk / bayern-nachrichten.de / pixelio.de
Hat funktioniert: Richterliche Kontrolle
Es ging um eine recht heftige Straftat. Die Täter konnten zunächst unerkannt entkommen, waren aber so unvorsichtig, sich auf einem U-Bahnhof und in einer Bankfiliale ablichten zu lassen. Mit diesem Bildmaterial sollten nun die weiteren Ermittlungen geführt werden.
Die Polizei schickt dazu die Ermittlungsakte mit den folgenden Bitten (Blatt 85 der Akte) an die Staatsanwaltschaft:

Hier hat die Polizei ganz richtig (Lob von der Verteidigerbank!) erkannt, daß sie nicht ohne richterlichen Beschluß die Fotos der Verdächtigen veröffentlichen darf. Nun war erst einmal der Staatsanwalt an der Reihe, der es sich aber mit diesem Vermerk ein wenig zu einfach macht:

Die Bitte des Polizeibeamten schlicht in Bezug zu nehmen, entspricht nicht den Anforderungen an eine saubere Arbeit eines Ermittlers. Es sollte schon deutlich werden, daß der Staatsanwalt sich auch eigene Gedanken gemacht und eigenständig geprüft hat, wie die Ermittlungen weiter zu führen sind. Dieser Ansicht war auch die zuständige Richterin, die die Akte mit folgendem Vermerk dem Staatsanwalt wieder vor die Füße legte:

Das führte dann zur Nacharbeit und Formulierung einer korrekten „Antragssschrift“:

Damit konnte der Richter dann auch was anfangen; wie bereits von der Polizei erbeten erlies er sechs Wochen danach den beantragten Beschluß gem. § 131b Abs. 2 StPO:

Dieser Fall zeigt, daß die richterliche Kontrolle durchaus funktionieren kann. Und daß es (viele) (gute) (leider zu wenig) Polizisten und Richter gibt, die ihre Aufgaben auch ernst nehmen. Bedauerlich – aus Sicht der Geschädigten – ist allein, daß – aus welchen Gründen auch immer – durch dieses unnötige Akten-Ping-Pong sechs lange Wochen ins Land gegangen sind, bis der richterliche Beschluß ergangen ist.
Knapp zwei Wochen später wurde der Beschluß dann umgesetzt und die Bilder im Internet und im Fernsehen veröffentlicht. Es hat dann noch weitere sechs Monate – 12 Monate sind seit der angeblichen Tat vergangen – gedauert, bis ein Berliner Strafverteidiger einen neuen Mandanten bekommen hat.
Eine Kiste
Die Beweisaufnahme vor dem Schöffengericht ist etwas umfangreicher geworden, nachdem ich erfolgreich die Beiziehung weiterer Akten aus anderen Verfahren beantragt hatte. Genützt hat es erst einmal nichts. Denn der Mandant wurde trotzdem verurteilt. Also: Neues Spiel, neues Glück – in der Berufung beim Landgericht.
Damit nun die Akten aus Oranienburg zuverlässig nach Neuruppin kommen, muß eine wichtige Anweisung gegeben werden. Aus der Gerichtsakte:

Es hat funktioniert. Sogar Übersendung der Kiste „zum Zwecke der Akteneinsicht durch den Verteidiger“ klappte reibungslos. Die Kiste hat genützt.
Dem Mandanten habe ich dann auch Akteneinsicht gewährt. Durch Übermittlung der Dateien im PDF. Ohne Kiste.
Gerichtssprecher zweiter Klasse
Der Vorstand der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. hat heute folgende Presseerklärung veröffentlicht:
Am 20.02.2013 wurde Meikel K. von dem Vorwurf des versuchten Mordes freigesprochen. Das Gericht folgte mit seinem Urteil den übereinstimmenden Anträgen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung. Der Tagesspiegel berichtet darüber in seiner Ausgabe vom 21.02.2013 und zitierte den Gerichtssprecher wie folgt:
Zwar ist es kein 1-A-Freispruch, wie ein Sprecher sagt. Das Gericht habe festgestellt, dass die Wahrscheinlichkeit der Unschuld sehr viel größer sei als die der Schuld. „Das Gericht hat aber nicht festgestellt, dass er es nicht war“ – das wäre ein Freispruch erster Klasse. „Ein Restverdacht bleibt.“
Diese Verlautbarungen können nicht unwidersprochen bleiben.
Die Strafprozessordnung kennt nur eine Art der Freisprechung. Einen Freispruch erster oder zweiter Klasse gibt es nicht. Diese Differenzierung hat der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen in den 1970er Jahren zu Recht aufgegeben. Nach einem freisprechenden Urteil ist für Restvermutung oder Restverdacht kein Platz. Mit einem Freispruch stellt das Gericht fest, dass die gesetzliche Unschuldsvermutung nicht widerlegt ist.
Es wäre wünschenswert, wenn nicht der Eindruck entstünde, dass Gerichte meinen, sich für prozessordnungsgemäß zustande gekommene Freisprüche entschuldigen zu müssen. Es spricht viel dafür, dass das eigentliche Problem ein achtmonatiges Verfahren gegen einen Unschuldigen ist – und der Unschuldige die gesamte Zeit in Untersuchungshaft verbringen musste.
Der Vorstand
Ich meine, es wäre zudem wünschenswert, wenn unsere Justiz auf Gerichtssprecher verzichten würde, die allenfalls für das Nachtmittagsprogamm der privaten Fernsehsender qualifiziert sind.
… es war ’ne geile Party …
Richtig Spaß gehabt habe sie, teilte uns die Mandantin mit. Aber das hier findet sie nun gar nicht mehr witzig:
Dabei wollte sie ihren neuen Freund nur mal kurz nach Hause fahren, um Nachschub zu holen. Es Er sei völlig breit gewesen, deswegen sei sie ja gefahren.
Ich bin gespannt darauf, welche Ansätze die Ermittlungsakte für die Verteidigung bietet.
Nachlackiert ist nicht mehr neu!
Der spätere Kläger hatte bei einem Vertragshändler einen neuen BMW 320d für 39.000 € bestellt. Einen Monat später wollte er sein Auto eigentlich abholen, allerdings hatte das Schäden an der Lackierung und der Karosserie. Der Vertragshändler sollte nachbessern, was dieser zumindest versuchte. Das Ergebnis überzeugte den Käufer nicht. Gestützt auf ein Sachverständigengutachten, das die Nachbesserung für nicht ordnungsgemäß erachtete, lehnte er die Übernahme des BMW erneut ab – dieser sei ja auch nicht mehr neu – und trat vom Vertrag zurück.
Der Vertragshändler meinte, das Auto sei völlig in Ordnung und dachte nicht daran, den Kaufpreis zu erstatten. Das Landgericht Bochum sah das anders und gab der Klage des Käufers auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung in Höhe von 10.000 €, Freistellung von den zur Fahrzeugfinanzierung eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten sowie Ersatz von Sachverständigenkosten statt. Dagegen legte der Vertragshändler Berufung ein und bekam vor dem OLG Hamm Recht. Die verbliebenen Mängel, auch wenn zu deren Beseitigung bis zu sieben Prozent vom Kaufpreises kosten würden, seien lediglich optischer Natur, kaum wahrnehmbar und daher unerheblich. Und da der Käufer am Anfang ausdrücklich Nachbesserung verlangt hat, könne er sich jetzt auch nicht darauf berufen, dass das Auto nicht mehr neu sei.
Nachdem zwei Gerichte zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen gekommen waren, musste der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entscheiden und fand den Umstand, dass der Vertragshändler nicht ordentlich nachgebessert hatte, alles andere als unerheblich. Der Käufer eines Neuwagens könne grundsätzlich erwarten, dass die von ihm verlangte Nachbesserung technisch den Zustand herbeiführt, der dem werksseitigen Auslieferungsstandard entspricht.
Verlangt der Käufer eines Neuwagens die Beseitigung von Mängeln, verzichtet er damit nicht auf die mit der Neuwagenbestellung vereinbarte Beschaffenheit einer Fabrikneuheit des Fahrzeugs. Wird durch die Nachbesserungsarbeiten ein Fahrzeugzustand, wie er normalerweise bei einer werksseitigen Auslieferung besteht, nicht erreicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Der Rücktritt ist dabei auch nicht durch § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Denn der als Beschaffenheit vereinbarte fabrikneue Zustand des Fahrzeugs ist ein maßgeblicher Gesichtspunkt bei der Kaufentscheidung und spielt auch wirtschaftlich eine Rolle, da Fahrzeuge, die nicht mehr als fabrikneu gelten, mit deutlichen Preisabschlägen gehandelt werden.
BGH, Urteil vom 06.02.2013 – VIII ZR 374/11
Quelle: Pressemitteilung Nr. 23/2013 vom 06. Februar 2012
