… es war ’ne geile Party …

Richtig Spaß gehabt habe sie, teilte uns die Mandantin mit. Aber das hier findet sie nun gar nicht mehr witzig:

Party

Dabei wollte sie ihren neuen Freund nur mal kurz nach Hause fahren, um Nachschub zu holen. Es Er sei völlig breit gewesen, deswegen sei sie ja gefahren.

Ich bin gespannt darauf, welche Ansätze die Ermittlungsakte für die Verteidigung bietet.

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrs-Strafrecht veröffentlicht.

11 Antworten auf … es war ’ne geile Party …

  1. 1
    Hans says:

    Unzurechnungsfähigkeit?

  2. 2
    vb says:

    Es tut mir leid samgen zu Müssen:

    Ich hoffe KEINE!

    Damit meine ich nicht, dass Ihre Mandantin nicht Verteeidigt gehöhrt, ABER……

  3. 3
    OausT says:

    „1.89‰ Promille“? – Also 0.00189‰? Weiß gar nicht, was die haben, das könnte auch von Apfelsaft kommen.

  4. 4
    roflcopter says:

    Da will wohl jemand dem großen Charlie Konkurenz machen.

    I was banging seven gram rocks thats how i roll..Come on bro i got tiger blood :D

  5. 5
    Andreas says:

    Absolute Schuldunfähigkeit und mangels alic bei eigenhändigen Delikten nur noch Vollrausch? Aber bei 1,89 Promille wird es selbst bei Rückrechnung unter Beachtung von in dubio pro reo schwierig. Ansonsten kann man ja noch auf einen Verstoß gegen den Richtervorbehalt hoffen, dürfte in Berlin aber wohl eher unwahrscheinlich sein.

  6. 6
    T.Hi., RiAG says:

    § 21 StGB… :-)

    • Diese Norm ist aus Sicht eines Richters naheliegend; es kommt dann aber auch – in Hinblick auf § 49 StGB – auf den BZR/VZR an. Und aus Sicht der rechtsschutzversicherten Beschuldigten ist § 16 I StGB die eigentlich noch ernsthafte Baustelle. ;-) crh
  7. 7
    Absolute Kommentieruntüchtigkeit says:

    Hirn gibt es beim Schlachter.

    PS. Es? Ist ihr neuer Freund eine Romanfigur von Stephen King? Das wäre richtig cool.

  8. 8
    Mirco says:

    Wer saß denn am Steuer?

  9. 9
    Aggie says:

    Wer hier nach Ansicht der Strafverfolgungsbehörde am Steuer saß, ergibt sich eigentlich relativ zwanglos aus dem Schreiben der honorablen Mandantin:

    „Ermittlungsverfahren wegen Führen eines Kraftfahrzeuges mit absoluter Fahrunsicherheit in Folge Alkoholgenuss und Rauschmittelgenusses“

    Das scheint auch nicht ernsthaft zweifelhaft zu sein, denn, wie uns mitgeteilt wird:

    „…Dabei wollte sie ihren neuen Freund nur mal kurz nach Hause fahren …“

  10. 10
    Günter says:

    Ich hatte schon einmal ein Verfahren, da wurden ernsthaft Sachverständige mit der Begutachtung der Beweisfrage beauftragt, ob solche Meßwerte nicht aufgrund von spontanen körpereigenen Ausschüttungen aufgrund des Unfallschocks entstanden sein könnten (spontane Leberentleerung in die Blutbahn?)… Im Ergebnis wurde die Frage tendenziell verneint und innere Fäulnisprozesse bei noch lebenden Probanden für unwahrscheinlich erachtet (da kenne ich aber noch lebende Zeitgenossen, bei denen ich das nicht ausschließen würde).

  11. 11
    Engywuck says:

    Mit 1,9 Promille noch fahren „können“ – beachtlich. Ich würde da längst unter’m Tisch liegen. Oder auf dem Tisch (des Pathologen).
    Hat sie das mit „aber mein Freund war ja zu breit“ auch vor unseren Freunden und Helfern gesagt? Wenn ja wäre das ja schon fast Vorsatz…