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Duplo und die Gabriele

Ältere Insider kennen den Begriff aus dem grauen Strafjustizalltag: „Duplo-Akte“. Das hat weder was zu tun mit Pralinen für den Staatsanwalt, noch mit Spielzeug für die Mitarbeiter auf den Geschäftsstellen. Den jüngeren unter den Strafjuristen (und allen anderen) sei erklärt, daß es sich um die Bezeichnung aus einer Zeit handelt, in der in jedem Sekretariat noch eine Gabriele stand.

Und weil Juristen nun mal ein konservatives Volk sind, bei dem jahrhundertalte Traditionen nicht totzukriegen sind, stehen heute noch hochqualifizierte Fachkräfte an einem Vervielfältigungsgerät, und stellen Kopien der Ermittlungsakten her.

Nun kann es sein, daß es in einem Verfahren gleich mehrere Beschuldigte und deswegen auch mehrere Verteidiger gibt. Dann werden entsprechend viele dieser Vervielfältigungsstücke hergestellt. Und damit Oberstaatsanwälte die Originale von den Kopien unterscheiden können, bekommen diese Kopien den schönen Namen Duplo-Akte.

Man könnte natürlich auch auf die Idee kommen, in (sehr) umfangreichen Wirtschaftsstrafsachen, die sich im elektronischen Delikts-Bereich (vulgo: Internet) abspielen, auch elektronische Akten anzulegen. Oder zumindest elektronischen Kopien der Papierakten. Das wird aber noch ein wenig dauern. Denn solange die Gabriele noch funktioniert, muß sie ja auch genutzt werden.

Und deswegen wird es bei der Justiz auch noch in 100 Jahren Duplo-Akten und Internetausdrucker geben.

Danke an den Kollegen Wolf Reuter für die Anregung zu diesem Beitrag.

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Bibelfester Oberstaatsanwalt

Seit 2009 versuche ich in einer Strafsache, Akteneinsicht zu bekommen. Ich hatte im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde die Lateinkenntnisse des zuständigen Dezernenten bei der Staatsanwaltschaft herausgefordert.

Darauf erhielt ich die folgende Rückmeldung:

in obiger Sache wird in Kürze Akteneinsicht gewährt werden.

Reichlich Zeit später habe ich dann sicherheitshalber nochmal nachgefragt:

In Kürze

Offenbar habe ich damit auf einen Nerv getroffen:

StA Petrus

Touché! Ich gebe mich geschlagen. ;-)

Hier kann man das Zitat nachlesen.

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Hund und Jaguar vor geschlossener Hauskammer

480475_web_R_by_sabine koriath_pixelio.deVor der Haftanstalt steht seit ein paar Monaten ein recht wertiger PKW. Er gehört einem ehemaligen Insassen, der aus diesen Knast in die JVA Charlottenburg verlegt wurde.

Dem Buschfunk in der Haftanstalt zufolge soll der PKW als Drogenbunker genutzt werden. Einer der dort Inhaftierten steckte diese Information den Wachtmeistern und die sofort den zuständigen Drogenfahndern beim Landeskriminalamt.

Die Kriminalen waren nun daran interessiert, sich das Auto auch einmal von innen anzuschauen. Das geht in der Regel am besten unter Zuhilfenahme eines Schlüssels. Der befand sich aber nicht beim Fahrzeug, sondern in der JVA Charlottenburg. Und zwar dort in der Hauskammer, in der die Habe der Gefangenen verwahrt werden.

Kein Problem, dachte sich die Kommissarin. Sie hatte aber nicht damit gerechnet, daß dort aber die behördenüblichen Öffnungszeiten gelten:

Öffnungszeiten

Aber es gibt unten Kriminalbeamten nicht nur Rüpel (wir sind hier schließlich nicht in Bayern!): Damit das gute Stück nicht mit der Brechstange geöffnet werden muß, stellte man einen Wachtmeister ab, der das Auto bis zur Öffnungszeit der Hauskammer bewachte.

In der Zwischenzeit wurde ich als Verteidiger benachrichtigt, damit ich am nächsten Morgen bei der Durchsuchung des Autos zusehen konnte. Ich habe mich für die Rücksichtnahme revanchiert und den Beamten gezeigt, daß bei diesem Modell die Motorhaube von hinten nach vorn geöffnet werden muß. ;-)

Nebenbei: Gefunden hat „der Diensthund Mary“ nichts, obwohl sie mit richtig viel Spaß bei der Arbeit war. Auf diesem Weg besten Dank an die Beamten für die Rücksichtnahme.

Bild: sabine koriath / pixelio.de

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Fußball, Nazis und Staatswaltschaft in Sachsen

„Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ im Sinne des § 86a StGB sind in den meisten Fällen Hakenkreuze. Die darf man nicht in der Öffentlichkeit verwenden. Das ist auch gut so.

NazispielerGegen einen Teambetreuer des Roten Sterns Leipzig wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil er das Foto eines Hakenkreuz-Tattoos ins Netz gestellt hatte. Das Tatoo befand sich auf dem rechten (sic!) Oberarm eines Altherren-Kickers des SV Lipsia Eutritzsch.

Die Staatsanwaltschaft Leipzig (der Ort liegt – wie Dresden – übrigens im Freistaat Sachsen) stellte zuvor das Ermittlungsverfahren gegen den tätoowierten Lipsia-Kicker ein. Ein Nachweis dahingehend, dass der Beschuldigte die Tätowierung eines dem Hakenkreuz zum Verwechseln ähnlichen Symbols öffentlich verwendet und damit einer unbestimmten Vielzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet hat, sie wahrzunehmen, könne nicht geführt werden. Der sächsische Oberstaatsanwalt weiter dazu:

Das Bild zeigt den Betroffenen offensichtlich nach dem Spiel auf einer Bank sitzend neben drei Freunden Eine Öffentlichkeit im Sinne des Gesetzes ist nicht ersichtlich, so dass der Tatbestand des § 86a StGB bereits objektiv nicht erfüllt war.

Irgendwie scheinen diese sächsischen Ermittlungsbehörden und Gerichte insgesamt eine von meinem Verständnis von Rechtsstaat abweichende Ansicht zu vertreten.

Bild und weitere Infos in der Leipziger Internet Zeitung.

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Fisch-Fake

Neulich, bei Strafverteidigers zuhause. Spätes Abendbrot. Es gibt Fisch.

Fischfake-Deckel

Lecker Hering. In Tomaten-Mozzarella-Sauce, auf dem Nach-Hause-Weg kurz vor Ladenschluß noch beim freundlichen Tante-Emma-Laden um die Ecke gekauft.

Das mit dem Serviervorschlag habe ich ja schon verstanden. Die Dosenbeschrifter sind eben nicht ganz ernst zu nehmen, wenn sie den Fisch servieren. Ich rechne ja schon gar nicht mehr damit, daß es nach dem Öffnen der Dose hinterher bei mir auf dem Teller genau so aussieht wie auf dem Bild.

Egal, ich möchte meinen Arbeitstag mit Fisch, Tomaten und Mozzarella ausklingen lassen; egal wie das Zeug nun aussieht, bevor ich es zerkleinere.

Aber was bekomme ich statt dessen:

Fischfake-Boden

Ich glaube das einfach nicht. So frech darf man doch eigentlich nur sein, wenn man als Mozzarella-Verpulverer zu mehr als 0,4% sicher sein kann, daß nicht wegen Verappelung gegen einen ermittelt wird. Nicht zu fressen fassen!

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Klare Ansage

Die knackig kurze eMail eines Kunden unseres Mandanten:

Guten Tag Herr Gluffke,

ich habe beschlossen, Ihre Rechnung nicht zu bezahlen. Den Grund: Ich habe kein Bock!!!

Gruß
W. Brause

Na, das sind ja mal klare Worte.

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Gesichert

Hermannsdenkmal Schwert 7 m lang und ca. 550 kg schwerEs war Anfang 2008, als der Mandant seine Nachbarin um eine Zigarette bat. Das Blöde war, daß er dabei ein 1,70 m großes Schwert in der Hand hatte. Aber er war trotz Nikotin- (und-so-weiter-) Entzugs imstande, die 8 rechten Außenspiegel der parkenden Auto mit seinem Schuh zu treffen. Problematisch wurde es dann, als er in einem türkischen Imbiss auf unkonventionelle Art das Geschirr sortiert und sich das Dönermesser gegriffen hatte. Als er dann wild gestikuliernd mit dem Messer in der einen, und dem Schwert in der anderen Hand ankündigte, seine Mutter zu töten (die etwa 15 Jahre zuvor verstorben war), haben ihn die Freunde und Helfer in ihre Obhut genommen.

Ein nicht einfach zu lösende Aufgabe für einen Verteidiger. Denn eine Verteidigung, die darauf abzielt, jemand in die Klapse (§ 63 StGB) zu verteidigen, muß einkalkulieren, daß er dort so schnell nicht wieder rauskommt. (Ich erinnere an dieser Stelle nochmal an den Fall Mollath.)

Der erste Schritt war der Antrag auf Aufhebung des (Untersuchungs-)Haftbefehls, der am Tag nach der Verhaftung erlassen und verkündet wurde. Der Ermittlungsrichter im Haftprüfungstermin war mit mir einig: Der Mann gehört nicht in den Knast, sondern in ein Krankenhaus. Er wurde antragsgemäß nach § 126a StPO vorläufig untergebracht. Damit waren die Weichen gestellt.

Bevor ein solcher Antrag vom Verteidiger gestellt werden darf, muß der sich im Klaren sein, was er damit auslöst. Zumal diese Art der Verteidigung in den seltensten Fällen vom tatsächlichen Willen des Mandanten gedeckt sein dürfte; der will im Zweifel weder dort, noch hier rein. Sondern raus! Und zwar sofort.

Das Verfahren vor der Großen Strafkammer startete dann auch nicht mehr mit einer Anklageerhebung. Denn wenn von vornherein klar ist (z.B weil ein Sachverständigengutachten das entsprechend bestätigt), daß der Beschuldigte schuldunfähig (§ 20 StGB) ist, darf er nicht angeklagt werden. Für diese Fälle hat sich der Gesetzgeber das Sicherungsverfahren (§ 413 StPO) ausgedacht. Ziel des Verfahrens in dann nicht mehr die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, sondern zu einer Unterbringung.

485741_web_R_by_Kai Niemeyer_pixelio.deDer „Vorteil“ einer Freiheitsstrafe besteht darin, daß der Verurteilte jeden Tag anhand der verbleibenden Kalenderblätter abzählen kann, wann er (spätestens) entlassen werden muß. Einen solchen Kalender hat der Sicherungsverwahrte nicht. Er sitzt mit open end hinter Schloß und Riegel. Keine guten Aussichten, auch wenn Schloß und Riegel rosa angemalt sind.

In der vergangenen Woche war es nun soweit. Der Psychiater kam in seinem Gutachten gemeinsam mit den behandelnden Ärzten zu dem Ergebnis, daß von dem ehemaligen Schwertkämpfer wohl keine Gefahr mehr ausgeht. Das ist die zentrale Voraussetzung für die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung.

Der Mandant wird nun aus der Obhut der Klinik und in eine betreute Wohngemeinschaft in die Vor-Selbständigkeit entlassen. Auf Bewährung zwar noch, aber immerhin.

Der Mandant freut sich über diese – seine – Entwicklung. Und ist dankbar.

Schwert-Bild: UWe / pixelio.de
Betten-Bild: Kai Niemeyer / pixelio.de

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Der Strafverteidiger empfiehlt – 45

Strafverteidiger,Berlin,,Kreuzberg,Paul-Lincke-UferHeute:

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Noch gesetzlicher

Die Deutsche Bank hat ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen angepaßt. Und teilt dies auch freundestrahlend ihren Kunden mit:

DeutscheBank-AGB

Offenbar hat man in der Unternehmensleitung erkannt, daß die Kunden ausdrücklich darauf hingewiesen werden müssen, daß die Bank sich (zukünftig?) nur (noch?) in gesetzlich zulässiger Weise an anderer Leuts Geld vergreift.

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Fundstück aus vergangenen Tagen

FahrwerksbeschädigungenBeim Aufräumen fiel mir eine Teilnahmebescheinigung aus dem Jahre 2004 in die Hände. Ich hatte seinerzeit die Gelegenheit, mich von einem Sachverständigen für motorisierte Zweiräder fortbilden zu lassen. Thema waren Fahrwerksbeschädigungen an motorisierten Zweirädern.

Zweieinhalb Stunden, die bis heute eigentlich ihre Wirkung zeigen, auch wenn sich in den letzten Jahren einiges an den Moppedfahrwerken geändert hat. Gelernt ist gelernt. Schließlich ist es mir ja auch gelungen, den einen oder anderen Rahmen selbst zu verbiegen. ;-)

Ich habe die Bescheinigung deswegen auch in Liste meiner Nachhilfestunden aufgenommen.

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