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Justiz
Ge- und Befangen in der Verfahrensbeschleunigung
Ein Umsatzsteuerkarussell im XXL-Format beschäftigt zur Zeit eine Wirtschaftsstrafkammer. Der in der Anklageschrift behauptete Steuerschaden soll im sehr hohen zweistelligen Millionenbereich liegen. Beteiligt sind – neben den drei Angeklagten – von kleinen Rechnungsschreibern über Mittelständler bis hin zu Großindustriellen eine Vielzahl von überwiegend „gesondert verfolgten“ Beschuldigten aus mehreren Ländern. Entsprechend komplex ist der gesamte Verfahrensstoff, der insbesondere bei der Strafkammer für wenig gute Unterhaltung zu sorgen scheint.
Deswegen bietet sich hier an, das Verfahren durch eine Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten nach § 257c StPO zumindest zu beschleunigen, jedenfalls zu vereinfachen, vielleicht auch kurzfristig zu beenden.
Klappt das mit dieser Verständigung nicht, könnte es sein, daß sich das Verfahren bis zum St. Nimmerleinstag hinziehen wird. Das hört sich vor dem Hintergrund der völligen Überlastung der Kammer und deren Geschäftsstelle überhaupt nicht gut an.
Nun hat das Gericht den Angeklagten ein Angebot gemacht, das einerseits nicht den Erwartungen und andererseits auch nicht den Spielregeln entsprechen könnte. Deswegen zeichneten sich auf der Stirn eines Angeklagten erhebliche Sorgenfalten ab, die seine Verteidiger in für das Gericht gar nicht wohlklingende Worte gefaßt haben:
Indem die Kammer mit ihrem Vorschlag die allgemeinkundigen Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts bewußt außer Acht lässt, hat sie auch für einen besonnenen Angeklagten durch die erkennenden Berufsrichter erkennen lassen, dass ihr die nötige Distanz in der Sache abhandengekommen ist, da sie für die Aussicht auf einen schnellen Abschluss des Verfahrens einen Vorschlag unterbreitet, dessen Verfassungswidrigkeit auf der Hand liegt. Denn es handelt sich bei dem Vorschlag eindeutig um das Ansinnen einer vom Bundesverfassungsgericht gerade verbotenen Absprache, welche auf die entsprechenden tatsächlich notwendigen Feststellungen verzichten will und verzichtet hat.
Da hat es ein Gericht nun schonmal gut gemeint, und dann haut ihm die Verteidigung die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 19.03.2013 (2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 sowie 2 BvR 2155/11) um die Ohren. Und zwar zu Recht!
Gut gemeint ist eben nicht immer gut gemacht.
Ich fürchte, so schnell wird die Kammer kein neues Deal-Angebot mehr machen. Was dazu führen wird, daß nun nach den Regeln der StPO verhandelt wird. Und nicht nach den Grundsätzen einer Mängelverwaltung in der Strafjustiz. Die Dealerei, die in der Praxis der völlig überlasteten Wirtschaftstrafsachen um sich gegriffen hat, hat ein nicht akzeptables Ausmaß angenommen.
Mir hat mal ein Richter gesagt: Wenn eine Anwaltskanzlei die Arbeit nicht vom Tisch kriegt, dürfe sie eben keine neuen Mandate annehmen. Das ist auf die Justiz entsprechend anwendbar – mit der Maßgabe, daß die Ressourcen für die Fallbearbeitung dann zur Verfügung gestellt werden müssen; weil die Annahmeverweigerung für das Strafgericht keine Alternative darstellt. Windschiefe Deals sind jedenfalls keine geeigneten Mittel zur Durchführung fairer und rechtsstaatlicher Verfahren.
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Bild: © tutto62 / pixelio.de
Deniz Yücel vs. Türkei vor dem EGMR
Medienberichten zufolge hat der in der Türkei inhaftierte Journalist Deniz Yücel Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhoben.
Yücel sitzt seit Februar 2017 in Untersuchungshaft; ihm wird vorgeworfen, Terrorpropaganda und Volksverhetzung betrieben zu haben.
Sein Verteidiger, Rechtsanwalt Ok, teilte den Medien mit, die Beschwerde werde …
… von seinem Gegenstand her unter die Fälle gerechnet, die vom Gericht vorrangig behandelt werden und als solche in kürzest möglicher Zeit untersucht werden sollen.
Ich (aka: leidenschaftlicher Berufsoptimist) möchte an dieser Stelle vor zuviel unberechtigtem Optimismus warnen. Denn die Hürden für die Zulässigkeit einer solchen Individualbeschwerde (Art. 34 EMRK) sind nicht ohne, auch wenn Art. 35 Abs. 1 EMRK auf den ersten Blick einen recht überschaubaren Eindruck macht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte …
… kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe […] befassen.
Mir sind die Rechtsbehelfe im türkischen Haftverfahren nicht bekannt. In der deutschen StPO gibt es beispielsweise die mündliche Haftprüfung, die Haftbeschwerde, die weitere Beschwerde und schließlich noch die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde. Vergleichbares dürfte auch in der Türkei geregelt sein.
Optimismus-Dämpfer Nr. 1
Deniz Yücel ist seit etwas mehr als 100 Tagen inhaftiert. Innerhalb einer solchen Zeitspanne das Haftverfahren und anschließend auch noch das Eilverfahren einer Verfassungsbeschwerde zu durchlaufen, ist schon in Deutschland ein Job für Fortgeschrittene.
Soweit mir bekannt ist, betreibt die türkische Justiz an allen möglichen Ecken das Gegenteil dessen, was man als Verfahrensbeschleunigung bezeichnen könnte. Will sagen: Diese sogenannte „Subsidiarität der Menschenrechtsbeschwerde“ nutzen die türkischen Justiziellen, um den Weg nach Straßburg mit reichlich Steinen zu versehen.
Die türkische Kollegin Fethiye Cetin berichtete auf der diesjährigen Mitgliederversammlung der Vereinigung Berliner Strafverteidiger unter vielem anderen von der Installation eines Bollwerks gegen Klagen zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Deswegen schließe ich allein aus dem Zeitablauf auf Probleme bei der Zulässigkeit der Beschwerde.
Optimismus-Dämpfer Nr. 2
Wer sich hier in Deutschland einmal näher mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer (deutschen) Verfassungsbeschwerde beschäftigt hat, weiß, welche ungeschriebenen Schwierigkeiten dieses auch dort geltende Subsidiaritätsprinzip (§ 90 Absatz II 1 BVerfGG) macht.
Der Rechtsweg ist nicht erst dann erschöpft, wenn alle formellen Rechtsbehelfe genutzt worden sind. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich allerlei informelle Rechtsbehelfe ausgedacht, um nicht zu früh in die Rechtsprechungskompetenz der ordentlichen Gerichte eingreifen zu müssen (und das ist auch gut so, wie ich meine).
Was sind nun diese informellen Rechtsbehelfe?
Das deutsche, teilweise ungeschriebene Prozeßrecht bietet da u.a. die Dienst-/Fachaufsichtsbeschwerde, Untätigkeitsbeschwerde, Gegenvorstellung, Anträge an die Staatsanwaltschaft und/oder das Gericht auf Einstellung des Verfahrens nach §§ 153, 153a, 154 und/oder 154a StPO … usw.. Es würde mich echt überraschen, wenn den türkischen Rechtsverdrehern ;-) nicht Vergleichbares eingefallen wäre.
Chancenlos?
Wir Juristen, besonders die Strafjuristen, haben es gelernt, so zu argumentieren, daß jedes(!) gewünschte Ergebnis als gesetzeskonform durchgeht. Auch und gerade in den Verfahrensvorschriften verlangen viele sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe eine Interpretation. Und das genau sind die Spielräume, innerhalb der sich nun auch die Richter beim EGMR bewegen werden.
Sind sie – wie ich – der Ansicht, daß Yücel „nur seinen Job“ als Journalist gemacht hat, als er über den Kurdenkonflikt und den Putschversuch vom Juli 2016 berichtete, und deswegen dafür nicht bestraft werden darf, werden die Richter seine Menschenrechtsbeschwerde als zulässig interpretieren. Wenn nicht, dann nicht. Ich bin gespannt, habe aber Hoffnung.
Nachwort:
Ich bin kein Verfassungs- oder Menschenrechtler, sondern Instanzverteidiger; Ergänzungen oder Korrekturen meiner Gedanken sind daher willkommen. Mit diesem Beitrag möchte ich gleichwohl auf die rechtliche Situation, in der sich Deniz Yücel befindet, aufmerksam machen, um damit zumindest für ein gewisses Verständnis des nun anstehenden Straßburger Verfahrens beizutragen.
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Bild: © Piratenpartei Deutschland
Nur eine armselige CD
Die Verteidiger in einem Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wollten sich nicht darauf verlassen, daß die Aschenputtel bei der Kriminalpolizei schon alles richtig gemacht haben. Wir wollten also nicht nur ins Töpfchen gucken, sondern auch ins Kröpfchen.
Ein solches Begehren wird nicht gern gesehen; denn welcher Ermittler läßt schon gern seine Arbeit von Strafverteidigern überprüfen. Aber diesmal hat’s funktioniert, ein entsprechender Antrag hatte Erfolg: Die Ermittler schickten eine CD mit der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) zum Gericht, die das LKA für nicht verfahrensrelevant gehalten wurden.
Soweit, so gut.
Nun schickt mir das Gericht diese Mitteilung:
Zur Information: Es sind insgesamt 12 Verteidiger in diesem Verfahren engagiert. Die sollen sich nun die eine CD „teilen“.
Ich bin versucht, an den Vorsitzenden zu schreiben:
… beantrage ich die Unterbrechung des Verfahrens für mindestens 12 mal drei Werktage.
Für die Abholung des Datenträgers benötige ich einen Tag, das Kopieren in unserer Kanzlei nimmt etwa auch einen Tag in Anspruch, so daß ich die CD am dritten Tag wieder auf der Geschäftsstelle abgeben kann.
Für den Fall, daß ich die CD nicht vorbeibringen kann, wird es wohl ein oder zwei Tage länger dauern, bis der nächste Verteidiger sich den Datenträger zum Kopieren abholen bei.
Bei 12 Verteidigern ist also davon auszugehen, daß schätzungsweise 36 Tage benötigt werden, bis jeder der Verteidiger eine CD zur Einsichtnahme erhalten hat.
Danach kann dann festgestellt werden, ob es gelungen ist, den sechs in U-Haft sitzenden Angeklagten den Inhalt der CD zur Kenntnis und Durcharbeitung zur Verfügung gestellt werden konnte. Gegebenenfalls wird dann eine weitere Unterbrechung der Hauptverhandlung erforderlich werden.
Wenn der Vorsitzende aber etwas weiter denken würde als vom Estrich bis zum Teppichfilz, könnte er ja auf die Idee kommen, fünf weitere Kopien der CD anzufertigen, um diese den Verteidiger-Pärchen im nächsten Termin zu übergeben. Dann wäre eine unplanmäßige Unterbrechung sicher entbehrlich.
Wenn die Jusitzkasse den Verteidigern schon die Auslagen für die Anfertigung von Aktenkopien mehr erstattet, dann können sie ja auch die Kopien der Datenträger selbst anfertigen. Nicht wahr?!
Armes Landgericht! (… wird man ja wohl noch sagen dürfen).
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Bild: © Gisela Peter / pixelio.de
Nichts Besseres zu tun?
In einer Wirtschaftsstrafsache habe ich in der vergangenen Woche die Terminsladung erhalten:
Zur Erläuterung für das nicht forensisch tätige Publikum
Anhand der Aktenzeichen ist erkennbar: Das Ermittlungsverfahren begann im Jahre 2004. Derzeit (und das seit 2013) dümpelt das Verfahren in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht vor sich hin.
Gegenstand des Verfahren sind ein paar Fehler, die ein junger Mann zu Beginn seiner Unternehmerkarriere gemacht hat. Entscheidende Beweismittel sind – selbstverständlich neben ein paar Urkunden – Aussagen von Zeugen über Geschehnisse um eine Bargeldzahlung. Ich erwarte höchst detailreiche Erinnerungen und bunte Berichte über die Geschehnisse von vor 14 Jahren.
Ach so: Verteidigung und Gericht haben mit Engelszungen vergeblich versucht, die Staatsanwaltschaft zum Einlenken zu bewegen … Aber dort hat man noch reichlich freie Kapazitäten für dieses eminent wichtige Verfahren.
Zeugenverhinderungsservice
Zeugen sind neben den Angeklagten die bedauernswertesten Beteiligten an einem Strafverfahren.
Erst sitzen sie auf dem zugigen Gerichtsflur und warten – teilweise stundenlang – darauf, irgendwann aufgerufen und vernommen zu werden.
Zeugen, die die Anklagevorwürfe stützen, werden nicht selten von den Verteidigern gegrillt.
Wenn Zeugen hingegen zugunsten eines Angeklagten aussagen, müssen sie damit rechnen, mit einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Falschaussage überzogen zu werden.
Und wenn sich der Zeuge nach der Quälerei dann die Tarife anschaut, die unter dem Begriff „Zeugenentschädigung“ zusammengefaßt werden, schießt ihm das Wasser in die Augen.
Staatsbürgerliche Pflicht hin oder her: Ich würde es mir mindestens dreimal überlegen, ob ich mich freiwillig als Zeuge zur Verfügung stellen soll. Oder besser nicht.
Das Amtsgericht Tiergarten hat sich nun eine weitere Schikane ausgedacht, potentielle Zeugen am Hören, Sehen und Sprechen zu hindern. Es gibt ab sofort grundsätzlich kein Bargeld mehr für die Auslagen, auf deren Erstattung der Zeuge einen Anspruch hat. Verdienstausfall und Fahrtkosten gibt es ab sofort nur noch auf schriftlichen Antrag:
Ich bin mir sehr sicher, daß ein Großteil der Zeugen mit diesem Antragsformular (PDF) völlig überfordert ist. Die Justizverwaltung spart also nicht nur die Kosten für das Personal, das den gebeutelten Zeugen, die kein abgeschlossenes Hochschulstudium hinter sich haben, behilflich sein könnte. Mir fällt dazu der Begriff Unverschämtheit ein.
Aber vielleicht vertritt „Ihre Entschädigungsstelle bei dem Amtsgericht Tiergarten“ ja auch die Ansicht, daß Bargeld nur das Gehör beinträchtigt, den Blick vernebelt und den Mund verstopft.
Null Toleranz für Verwaltung und Urlaub
Wer wissen will, warum kleinere Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Berlin so elend lang dauern, kann sich anhand von Aktenvermerken, wie zB. der eines renitenten Richters, informieren:
Ich fasse das mal zusammen:
- Es gibt ein erhöhtes Fallaufkommen im Bereich der Betäubungsmitteldelikte beim Amtsgericht. Wer meint, das hänge mit der Null-Toleranz-Strategie und den ständigen sinnlosen Kontrollen in der Hasenheide und im Görlitzer Park zusammen, denkt in die richtige Richtung.
- Die Justizverwaltung schließt eine Spezialabteilung für genau diese „Null-Toleranz´-Delikte“. Die Akten der strafverfolgten Kiffer verstauben vier Monate lang auf einer unterbesetzten Geschäftsstelle.
- Parallel dazu wird den Richtern irgendwelcher Verwaltungskrempel übergeholfen, damit sie sich auch ja nicht um ihren eigentlichen Job kümmern können.
- Und jetzt macht der letzte engagierte und aufmüpfige Richter auch noch Urlaub.
Es bleibt (für den Fortgang der Verfahren, nicht für den Richter) zu hoffen, daß die Wiedervorlage („Wv“) nicht die Dauer seines Urlaubs wiedergibt.
Wer in so einem Laden arbeiten will, muß nicht nur über ein gutes Examen verfügen, sondern – viel wichtiger – über ein extrem dickes Fell. Überlegt Euch das gut, lieber Nachwuchs.
Das Rechtsgefühl zur Schweigepflicht eines Arztes
Es ist gar nicht so selten, daß sich Juristen und juristische Laien nicht verstehen.
Oder deren Ansichten stehen sich genau entgegengesetzt gegenüber. Wie in diesem Fall.
Am Ende meines Beitrags vom Freitag über die Anforderungen an ein ärztliches Entschuldigungsschreiben hatte ich eine Frage und zwei Antworten zur Verfügung gestellt:
Das (mich) wenig überraschende Ergebnis:
86% von immerhin 541 Stimmern (Stand 11.02.17, 11 Uhr) liegen „daneben“!
Das ist um so erstaunlicher, als daß der Ermittlungsrichter bereits im allerersten Kommentar unter diesem Blogbeitrag das „richtige“ Ergebnis verraten hatte.
Ich zitiere mal (für die Juristen unter den Lesern) neben dem angesprochenen Beschluss des OLG Hammm vom 3. 6. 2008 – 5 Ss OWi 320/08 – aus KK-OWiG/Senge OWiG § 74 Rn. 23 – 37:
In der Vorlage eines ärztlichen Attestes liegt konkludent die Erklärung des Betroffenen, dass er den ausstellenden Arzt von der Schweigepflicht entbinde (OlG Braunschweig NStZ-RR 2010, 352; OLG Bamberg OLGSt StPO § 329 Nr. 31; OLG Karlsruhe Justiz 1994, 185).
Man darf also getrost davon ausgehen, daß die ganz überwiegend herrschende Ansicht der Schwarzkittel in der Praxis von einer Schweigepflichtentbindungserklärung ausgeht, wenn der Angeklagte bzw. Betroffene ein unzureichendes ärztliches Attest vorlegt.
Das Rechtsgefühl steht also im krassen Widerspruch zur Rechtspraxis.
Welche allgemeine Schlußfolgerung bietet sich nun an, wenn das beileibe kein Einzelfall ist?
- Sollten sich juristische Laien von Bewertungen juristischer Sachverhalte enthalten?
- Oder sollten sie Juristen dem Volk auf’s Maul schauen?
- Vielleicht von beidem ein bisschen?
Eines, meine ich, aber ist sicher:
Es ist für den justizfernen Bürger immer ratsam, sich mit eigenen Beurteilungen zurückzuhalten, wenn es möglich ist, kompetenten Rat einzuholen. Manchmal reicht es dafür schon, einen Blogbeitrag (und die dazugehörigen Kommentare) zu lesen.
Obiter dictum:
Was führt eigentlich zu dieser bürgerfernen Rechtsprechung? Ein ganz einfacher Grundsatz: Wo kämen wir denn hin, wenn …
… die Vorlage eines Gefälligkeitszweizeilers dann doch ausreichen würde, um sich zu drücken.
Quelle: Ein Ermittlungsrichter.
So sind’se, die Richter: In dubio sind der Angeklagte und sein Arzt immer die Bösewichte. ;-)
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Bild: © Anja-Maria Kind / pixelio.de
Na bitte; geht doch!
Das Ergebnis meiner Bemühungen, vom Landgericht Frankfurt einen Vorschuß auf meine Reisekosten zu bekommen, möchte ich in diesem Blogbeitrag vorstellen.
Der Blick gestern Morgen in die Post und auf’s Konto ging in’s Leere. Keine Nachricht, keine Überweisung aus Frankfurt. Ok, dachte ich mir: „Ludi incipiant!“ wie der Altgrieche sagt.
Ich räume ein, mir das Flugticket bereits am Montagabend besorgt zu haben. Die Mandanteninteressen erlaubten es nicht, daß ich die Hauptverhandlung durch Abwesenheit zum Platzen bringe. Ein Ablehnungsgesuch, was auch noch in Betracht kam, war auch nicht das Richtige.
Es gab aber weitere Möglichkeiten, dem dringenden Begehr des Gerichts nach Krawall zu entsprechen. Und außerdem stehen ja noch 7 weitere Termine aus, bei denen die Anreise vorfinanziert werden muß. Deswegen habe ich mich vor der Mittagspause (für den Insider: vor der nächsten Mahlzeit) noch einmal an’s Diktier-Mikrofon gesetzt:
- Beschwerde zum Oberlandesgericht wegen faktischer Ablehnung durch Nichtbescheidung des Vorschuß-Antrags.
- Dienstaufsichtsbeschwerde an den Präsidenten des Landgerichts wegen der Nichtbearbeitung
- Strafanzeige gegen unbekannt mit der Bitte um Prüfung, ob hier nicht eine Straftat im Amt vorliegen könnte
- Abschriften dieser Schriftsätze zu Kenntnisnahme an das Justizministerium
- Und schließlich: Ein zusammenfassender Bericht im hier Blog.
Ob das Ganze nun am Ende nach Hornberg geführt hätte oder nicht … darauf kam’s nicht an. Es hätte jedenfalls für lustige Bewegung im Beamtenapparat gesorgt.
Kurz nachdem ich so richtig in Schwung gekommen war, trudelt hier um 12:18 Uhr ein Fax aus Frankfurt ein:
Die Zeit, die ich eigentlich für den Krawall eingeplant hatte, konnte ich nun für diesen Blogbeitrag nutzen. Und für eine entspannte Mittagspause.
Vielen Dank nach Frankfurt!
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Bild: © Klaus Steves / pixelio.de
»Jajaja!« rief Meister Böck. »Bosheit ist sein Lebenszweck!«
Aus mutmaßlich gut unterrichteten Justizkreisen wird kolportiert, daß es unter Rechtsanwälten Krawallverteidiger geben soll. Also Strafverteidiger, denen es auf mehr als auf die systembedingten Konflikte ankommt.
Ich prüfe derzeit, ob es auch innerhalb dieser Justizkreise Krawallrechtspfleger und Krawallrichter gibt.
Das Testfeld
Diese Prüfung erfolgt in dem recht überschaubaren Umfeld meines Antrags auf Festsetzung und Auszahlung eines Vorschusses auf die Reisekosten. Ich bin dem Angeklagten zum Pflichtverteidiger bestellt. In den Monaten Januar und Februar wurde ich zu insgesamt acht Hauptverhandlungstermine vor die 29. Strafkammer des Landgericht Frankfurt am Main geladen. Voraussichtlich fallen pro An- und Abreise 450 Euro an.
Die Verwechselung
Herr Rechtspfleger Rössel vertrat nun die Ansicht, daß sein solcher Vorschuß „nicht festsetzbar“ sei. Da scheint er aber etwas verwechselt zu haben. Recht hätte er, wenn ich einen Vorschuß auf die Pflichtverteidiger-Vergütung beantragt hätte. Habe ich aber nicht.
Kein Kredit
Ich will lediglich die Kosten für Taxi, Bahn und Flugzeug vorgeschossen bekommen. Und warum will ich das? Weil ich es darf und nach § 47 RVG darauf einen Anspruch habe. Und weil ich nicht der Kreditgeber des Landes Hessen sein möchte.
Amputation
Naja, von Rechtspflegern bin ich es ja gewohnt, daß sie auf Krawall gebürstet sind, sobald sie sich von dem Geld der Justizkasse trennen müssen. Das geht eben bei manchen fast nur mit der Kettensäge.
Kandidat Nr. 2
Nun habe ich mir aber noch den Vorsitzenden Richter der 29. Kammer, Herrn Rögler, als Kandidaten für die Krawallprüfung herangeholt. Ich hatte ihm mitgeteilt, daß ich zum nächsten Termin am Mittwoch nicht anreisen werde, wenn mir der Reisekostenvorschuß nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird. Tja, und was schreibt mir Herr Rögler?
… wurden Ihnen unter dem 17.01.2017 1597,47 € angewiesen. Ich gehe daher davon aus, dass sich die Anträge auf Aussetzung der Termine erledigt haben. Eine Aufhebung der Termine ist nicht beabsichtigt.
Noch eine Verwechselung?
Ja, es ist richtig. Herr Rössel war so großzügig, mir knapp 1.600 Euro zu überweisen. Aber sowohl der Rechtspfleger als auch Herr VRiLG Rögler wissen (bzw. hätten wissen können und müssen), daß es sich bei diesem Betrag um die Reisekosten für November und Dezember handelte. Die ich bereits verauslagt hatte. Und nun im Nachhinein erstattet bekam.
Drohende Platzung
Herr Rögler sieht aber nun ein Problem auf sich zukommen. Wenn ich jetzt nicht zum Termin erscheine, platzt das Verfahren. Der letzte Termin war am 10. Januar. Wenn nicht bis zum 1. Februar weiterverhandelt wird, ist die Frist des § 229 Abs. 1 StPO überschritten und es greift § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO. Das mag der Vorsitzende nicht, weil es damit auch eng werden könnte mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen, das seinen Niederschlag in § 121 StPO gefunden hat.
Noch eine Drohung
Was macht der Vorsitzende Rögler also? Richtig! Er droht mir mit einem empfindlichen Übel:
Höchstvorsorglich wird auf § 145 Abs. 4 StPO hingewiesen.
Das reicht ja eigentlich schon fast, um die Ausgangsfrage zu beantworten. Ist der Krawall wirklich notwendig oder leicht vermeidbar?
Verständlich
Ich denke, es ist Konsens, daß der Vorsitzende Richter einer Wirtschaftstrafkammer kein Dummkopf ist. Er wird den Text des § 47 RVG lesen und verstehen können. Wenn nicht: Ihm stehen ja auch noch seine qualifizierten Beisitzerinnen zur Seite, die er mal eben fragen kann. Aber gehört da wirklich mehr als nur ein mittelmäßiges Abitur dazu, um die Worte …
Wenn dem Rechtsanwalt […] ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, kann er für die […] voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse einen angemessenen Vorschuss fordern.
… zu verstehen?
Glaubensfrage
Ein intellektuelles Problem scheint also nicht vorzuliegen. Aber was ist das denn dann, das die beiden Justiziellen umtreibt? Es könnte also wirklich der Krawall sein, den die Herren Rössel und Rögler da ohne Not vom Zaun brechen. Glauben die zwei wirklich ernsthaft, ich haue mit dem Kostenvorschuß ab und überlasse meinen Mandanten, den ich seit 2006 vertrete, den Klauen dieser kafkaesken Frankfurter Justiz?
Mal nebenbei eine Frage in die Runde:
Wenn ein Rechtspfleger und/oder ein Richter absichtlich (dolus directus 1. Grades) contra legem handeln – gibt es dafür nicht irgendwo im Strafgesetzbuch eine passende Vorschrift? Und für diese Androhung, mir die Kosten überhelfen zu wollen, wenn ich nicht ohne Vorschuß nach Frankfurt anreise – ist das nicht auch irgendwo im StGB geregelt? Ich kenn mich mit sowas nicht so gut aus …
Epilog
Ach, was muß man oft von bösen
Richtern hören oder lesen!
Wie zum Beispiel hier von diesen,
welche Max und Moritz hießen;
Könnte passen.
Aber eine Frage habbich noch:

__
Bild: Gemeinfrei
Keine audio-visuelle Protokollierung trotz vorhandener Möglichkeiten
In einem Saal des Landgerichts steht der Tisch für die Zeugen ziemlich nahe zum Richtertisch. Die meisten Verteidiger und Angeklagten sehen die Zeugen also nur von hinten. Sie können also dessen Gestik und Mimik bei den Aussagen nicht sehen. Allenfalls die roten Ohren sind erkennbar, jedenfalls bei Kurzhaarschnitten. Deswegen stelle ich regelmäßig Anträge zur Sitzordnung, damit ich imstande bin, einer Pinocchio-Nase beim Wachsen zuzusehen.
Die Verwaltung des Gerichts will solchen Anträgen, die oft für reichlich Turbulenzen sorgen, zuvorkommen und hat eine Videoanlage installiert.
Vorn-oberhalb des Zeugentisches hängt nun eine Kamera, dahinter ein Beamer und schließlich vor der Galerie eine Leinwand. Einen weiteren Beamer gibt es im Zuschauerraum, damit auch die Gäste den Zeugen von vorn sehen können, hinten auf der Leinwand.
Insgesamt eine sehr gute Sache.
Da liegt nun der Gedanke nahe, die Zeugenvernehmung gleich aufzuzeichnen, zumal alle Beteiligten ohnehin in ein Mikro sprechen, wenn sie verhandeln. Mein entsprechender (informeller) Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, das „wir das hier noch nie so gemacht haben„. Ich habe das Begehren „aus Gründen“ nicht weiter verfolgt.
Aber da hat man nun mal die Gerätschaft für eine neutrale und nahezu vollständige Protokollierung der Hauptverhandlung vor einer Strafkammer, und dann wird sie nicht genutzt. Unglaublich! Statt dessen wird überhaupt kein Inhalt der Verhandlungen protokolliert. Jeder schreibt für sich das auf, was er für wichtig hält. Und das unterscheidet sich dann ebens meistens – je nach Interessenlage und je nach Filter, der bei jedem Menschen ein anderer ist. Jeder merkt sich etwas anderes.
Es gibt kein überzeugendes Argument dafür, auf eine Protokollierung einer Verhandlung zu verzichten, in der regelmäßig über ganze Biographien von Menschen entschieden wird. Daß aus technischen Gründen keine Aufzeichnung erfolgen kann, wird durch die Installation in diesem Gerichtssaal widerlegt.
Update/Ergänzung:
Dazu ein Tweet von @KanzleiHoenig.