Tricksendes Hauptzollamt

Gegen die Mandantin wird ein Vorwurf erhoben, für dessen Ermittlung das Hauptzollamt zuständig ist. Es geht um § 266a StGB und angebliche Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.

Zu ordnungsgemäßen Ermittlungen gehört die verantwortliche Vernehmung der Beschuldigten. Das ist in § 163a StPO geregelt. Das Hauptzollamt lädt also die Mandantin zu Vernehmung vor:

Nun ist es so, daß die Mandantin dieser Ladung nicht folgen muß und aus Sicht einer effektiven Strafverteidigung auch nicht folgen sollte. Das wissen auch die Hauptzöllner. Allerdings gefällt ihnen das in der Regel gar nicht, wenn die Beschuldigten sich vor ihrer Vernehmung durch einen Strafverteidiger beraten und vertreten lassen.

Deswegen hilft man dem Willen der Beschuldigten nach und erteilt ihr einen ziemlich üblen Hinweis:

So ein Hinweis hört sich für einen juristisch ungebildenden und unerfahrenen Beschuldigten gefährlich an:

„Wenn Du nicht kommst, wirst Du zwangsweise vorgeführt!“

Das ist genau das, was bei meiner Mandantin hängen geblieben ist, als sie den Hinweis gelesen hatte.

Als ich der Mandantin den Inhalt § 163a Abs. 3 StPO erklärt habe, hat sich sich geärgert und sich von dem Beamten – Achtung: O-Ton – „verarscht“ gefühlt. Wie ich meine: Völlig zu Recht. Ich nenne sowas

„Üble Täuschung durch einen eigentlich wahren Vortrag“.

Denn wenn sie dieser Ladung mit oder ohne Entschuldigung bzw. Absage nicht gefolgt wäre, wäre nichts, aber auch gar nichts passiert!

Für die Rechtskundigen unter den Lesern nun die Aufgabe zum Mitarbeiten:

Wann erst könnte die zwangsweise Vorführung erfolgen? Klären Sie meine Mandantin auf! Warum ist dieser Hinweis eine unangemessene Trickserei des Hauptzollamtsmanns? Wie wahrscheinlich ist die zwangsweise Vorführung, wenn sie von ihrem Recht, sich durch Schweigen und Nichterscheinen zu verteidigen, Gebrauch gemacht hätte?

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Bild: © Dr. Stephan Barth / pixelio.de

Dieser Beitrag wurde unter Behörden, Staatsanwaltschaft veröffentlicht.

16 Antworten auf Tricksendes Hauptzollamt

  1. 1
    Jörg says:

    Ich mag raten:
    Der Richter lädt zum Prozess, dem muß man folgen, sonst erfolgt zwangsweise Vorführung?

    • Der Richter spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Wir sind noch im Ermittlungsvefahren, in dem die Staatsanwaltschaft und deren Hilfsbeamten (aka: Ermittlungspersonen) das alleinige Sagen haben (mal vom Richtervorbehalt in besonderen Fällen abgesehen). crh
  2. 2
    Phil says:

    Nach förmlicher Ladung durch die StA und ggf. danach angestrengter gerichtlicher Überprüfung der Vorführung, wenn das Gericht solange nach § 307 StPO aussetzt?

  3. 3
    Karsten says:

    für mein laienhaftes Verständnis könnte die StA die Vorführung (zur Vernehmung vor der StA) anordnen, wenn die zur Last gelegte Tat einen Haftbefehl rechtfertigen würde.

  4. 4
    @law says:

    Sobald unser Heimatminister im Heimatmuseum ist gilt das neu beantragte bayerische PAG bundesweit. Dann dürfen die alles wovon Mielke träumte. Bis dahin gilt §162 stpo.

  5. 5
    Die andere Seite says:

    Die Antwort lautet wohl eher: „Kommt darauf an“.
    Da ja auch die Rede von „und angebliche Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.“ ist und gem. § 12 (1) Nr. 3 SchwarzArbG zuständige Verwaltungsbehörde (u.a.) das Hauptzollamt ist, erlangt das Hauptzollamt die Rechtsstellung der StA. Soll heißen: Im OWiG-Verfahren (je nach Verstoß) ist das HZA die StA. Im Strafverfahren natürlich nicht, aber da kann man bei der Gelegenheit ja rechtliches Gehör gewähren.

  6. 6
    Ref. iur. says:

    Praktisch gar nicht. Mit dem Nichterscheinen bringt man zum Ausdruck, dass man (zumindest derzeit) nicht Aussagen möchte. Nichts zu sagen und zu schweigen ist das gute Recht eines jeden Angeklagten. Es wäre kaum verhältnismäßig einen Beschuldigten zwangsweise vorzuführen, nur damit er anschließend nichts sagt.

  7. 7
    quicker-easier says:

    Der Satz ist nicht „eigentlich“ wahr, er _ist_ wahr. Und damit ist der Hinweis weder übel noch unangemessen. Was das Hauptzollamt hier macht, ist sicher nicht nett und serviceorientiert, aber „nett und serviceorientiert“ steht nunmal auch nicht in der Jobbeschreibung. So einfach ist das.

    Mal ganz platt gesagt: nett, kundenfreundlich und „fair“ wäre es, Hausbesuche vorher anzukündigen, fremde Telefongespräche nicht einfach still mitzuhören und nicht in fremden Schänken oder Computern zu wühlen. Genau das machen Strafverfolger aber, und zwar deshalb, weil es ihr Job ist.

    Dass Ihre Mandantin gegenüber dem Hauptzollamt nicht mit offenen Karten spielen will, ist natürlich ihr gutes Recht. Aber dann sollte sie sich auch nicht moralisch darüber empören, dass das HZA auch ein wenig blufft.

    • Es tut gut, gerade von Ihnen meinen Eindruck bestätigt zu bekommen, daß das HZA mit gezinkten Karten spielt. Behördliches „Bluffen“ steht nicht nur nicht im Gesetz, sondern widerspricht einem rechtstaatlichen Verfahren. Die Grenze zum § 136a StPO ist dann durchaus schon in Sichtweite. Und genau dieses Bluffen prangere ich hier an, nicht die Unverschämtheiten und Unhöflichkeiten, die sich überhebliche Ermittler hier rausnehmen. crh
  8. 8
    quicker-easier says:

    @crh
    Vielleicht sollte ich mich nicht ausgerechnet auf Poker-Metaphern einlassen, da meine Kompetenzen in diesem Bereich sich im Wesentlichen auf Mau-Mau beschränken, aber „gezinkte Karten“ hieße für mich eine regelwidrige Täuschung. Und das war es eben nicht:
    – Der Hinweis auf § 163a Abs 3 war inhaltlich völlig korrekt.
    – Vor allem wurde Ihrer Mandantin auch keine unmittelbare Vorführung angedroht. Wenn sie den Einschub „im Falle Ihres Ausbleibens“ nicht verstanden hat, ist das aus Sicht des HZA vielleicht nicht unwillkommen, aber da dieser Einschub objektiv gut verständlich ist, ist das allein das Problem der Mandantin.
    – Der Bluff liegt darin, dass das HZA natürlich genau weiß, dass es eine staatsanwaltliche Vernehmung (erst recht eine mit Vorführung) aller Wahrscheinlichkeit nicht geben wird. Nur: das haben sie sich gar nicht behauptet. In dem Schreiben steht nur, dass die Zeugin geladen und im weiteren Verlauf ggf. vorgeführt werden _kann_. Nicht, dass das auch (voraussichtlich) geschehen wird.
    Deshalb hat das mit verbotenen Ermittlungsmethoden einfach nichts zu tun.

  9. 9
    Ralf says:

    Aus meiner Sicht wird hier eine gefährliche Fehldeutung der eigenen Aufgaben deutlich. Der Beschuldigte wird als Gegner gesehen, den man mit allen (legalen) Mitteln schlagen möchte und nicht als ein Mitbürger, dessen Verhalten es im Rahmen der beruflichen Tätigkeit neutral zu untersuchen gilt.

    Eine Art Corpsgeist: wir (die Guten) gegen die (die Bösen)

  10. 10

    Ja das Beratung ist von der Strafverteidiger Zu richtig Für Klienten( Mandat/in)..

    Man sollte Auf jedefall Das Rat seines Verteigers Hören.

  11. 11
    Arnooo says:

    Irgendwie witzig, daß sich hier ausgerechnet ein Jurist, der sich ja normalerweise schon qua Ausbildung an sprachlichen Feinheiten und Spitzfindigkeiten erfreut, sich hier darüber echauffiert. Der als Grafik zitierte Satzbaustein ist eindeutig und suggeriert nur denjenigen
    „Wenn Du nicht kommst, wirst Du zwangsweise vorgeführt!“
    die eben mit solcherlei Spitzfindigkeiten nicht vertraut sind. Auf Deutsch gesagt: so eine Ladung ist genau richtig formuliert für Anwälte, allen anderen sollte man dieselbe vielleicht in „leichter Sprache“ zutragen…

  12. 12
    Dieter says:

    @Arnooo:
    Und an wen ging die Ladung? Richtig: „Das Hauptzollamt lädt also die Mandantin zu Vernehmung vor:“
    Und was hat das bei ihr, die sich mit solcherlei Spitzfindigkeiten nicht vertraut sind, ausgelöst? Richtig:
    „Wenn Du nicht kommst, wirst Du zwangsweise vorgeführt!“
    Und darüber lohnt es sich zu echauffieren.

  13. 13
    Der wahre T1000 says:

    Die Wahrheit liegt wie immer dazwischen.

    Wir sind hier in einem Blog eines Strafverteidigers. Da ist die Position der Beiträge (nicht Kommentare) natürlich klar.

    Grundsätzlich gibt es in D Gesetze, eben auch Strafgesetze. Bei (vermeintlichen) Straftaten wird ermittelt. Ermittelt wird regelmäßig durch Polizei/Zoll. Die Ergebnisse landen nach Begutachtung der StA beim Gericht. Das soll darüber entscheiden. Als Korrektiv gibt es den Starfverteidiger, der den Gegenpart zum Ermittler/StA (der von einer Straftat überzeugt ist, sonst gäbe es keine Anklage) stellt.

    Ein wesentlicher Teil von Ermittlungen ist es dumme Menschen zum plappern zu bringen. Sich um Kopf und Kragen zu reden. Übrigens überwiegend bei denen, die wirklich Scheiß gebaut haben, denn die anderen sagen zumeist keine Sachen, die sie selbst belasten. Kommt zwar vor, ist aber eher selten.

    Das (Teil-)Geständnis bei Ermittlungen ist aus Sicht des Rechtsstaats eine gute Sache und kommt erstaunlich oft vor. Man mag es gar nicht glauben, wie viele Menschen sich dämlich selbst belasten. Der Trieb sich „verteidigen“ oder auch nur reden zu wollen ist oft sehr ausgeprägt.

    Naja, jedenfalls ist es ein großer Teil der „Ermittlungen“ jemanden zum Plappern zu bewegen, auch wenn der derjenige das gerade gar nicht so sieht. Das ist der Job der Ermittler. Die machen an der Stelle alles richtig. Und deswegen kann man es ihnen nicht übel nehmen, wenn sie das mit allen (legalen) Mitteln versuchen.

    Alle (legalen) Mittel nutzt der Strafverteidiger nämlich auch, um seinen Mandanten rauszuhauen, selbst wenn sie spitzfindig sind. Da wird auf jede Formulierung (sowohl eigen als auch im Gesetz) GENAU geachtet.

    Deswegen verstehe ich die Empörung nicht wirklich. Das nennt man Waffengleichheit. Allenfalls kann man sich darüber echauffieren, dass Naivität mißbraucht werden soll; bei Menschen, die ihrerseits an anderer Stelle genau wissen, wie sie die Naivität/Regeln Dritter perfekt unterwandern können.

    Wenn das Verhalten legal ist, dann ist ja alles gut. Und wenn nicht, dann sind die (dämliechen) Plappermäuler eben dran.

  14. 14
    Rosalinde says:

    Manche Verdächtige mögen eine gepflegte Unterhaltung: „Er hat zehn Stunden dauergequatscht.“
    Aber wenn es nicht einmal grünen Tee und Kuchen gibt, sollte man Abstand davon nehmen.

  15. 15
    Engywuck says:

    In gewisser Weise erinnert der Satz schon an die Territion („Schreckung“) der Inquisition, also dem Zeigen der Folterinstrumente vor der eigentlichen Folter – er dürfte aber über §163a Abs.3 Satz 2 in verbindung mit §133 Abs. 2 gedeckt sein.

    Zudem gibt es sicher auch Anwälte, die sich beschweren, wenn der Mandant vorgeführt wird, ohne dass ihm dies in den Schreiben vorher (als Option) angekündigt wurde.

    Ebenso freut sich natürlich auch der Anwalt des Nebenklägers, wenn der Beschuldigte möglichst früh aussagt. Auch eine Aussage, dass man nicht aussagen will dürfte ja in der Regel ein Verfahren gegenüber der Variante „Frist x-Mal verstreichen lassen, weil ja eh nicht vorgeführt wird“ beschleunigen.

    Muss der Beschuldigte gemäß §163a Abs. 1 Satz 1 eigentlich zwangsvorgeführt werden, wenn er sich nicht „freiwillig“ meldet und die Anklage nicht eingestellt wird?

  16. 16
    Steffen says:

    Wenn man als Beschuldigter nicht bei Polizei, oder sonstwem zur Aussage erscheint, bringt eine Ladung der Staatsanwaltschaft doch nichts und wird daher wohl eher nicht erfolgen.
    Was wollen sie dort mit einem, der nichts sagt, weil er nichts sagen muss…?!