Jahresarchive: 2018

Risiken und Nebenwirkungen vom Ende Gelände

An diesem Wochenende läuft die Ende Gelände Aktion im Rheinischen Braunkohlerevier. So sieht das in der aktuellen Berichterstattung aus:

Was geht?

Die Aktion wird von den Organisatoren und Teilnehmern als „ziviler Ungehorsam“ qualifiziert.

Das Ziel:

  • Die Braunkohleverstromung soll beendet werden.

Die Mittel:

  • Blockaden und Besetzung der Produktionsmittel.

Jurastudenten – auch solche, die strafrechtlich nicht sonderlich interessiert sind – werden relativ schnell die Lösung herausfinden: Das Ziel mag legitim sein, einen Rechtfertigungsgrund im Sinne der §§ 32, 34 StGB (oder einen Entschuldigungsgrund nach § 35 StGB) stellt es allerdings nicht dar.

Deswegen kann diese Aktion von den Ermittlungsbehörden recht schnell strafrechtlich eingeordnet werden. Jedenfalls vorläufig.

Nach der vergleichbaren Aktion am Pfingstwochenende 2016 in einem Braunkohletagebau von Vattenfall, der „Schwarzen Pumpe“ in der Lausitz, bekamen die weißbekittelten Braukohlegegner dreieinhalb Monate später Post von der Polizei:

Neben dem Landfriedensbruch im besonders schweren Fall (§ 125a StGB) können noch die Sachbeschädigung (z.B. § 303 StGB) und/oder im Einzelfall Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (z.B. § 113 StGB) hinkommen. Der Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) spielt auch noch eine Nebenrolle.

Was ist seit Mai 2016 mit den Schwarze-Pumpe-Aktivisten passiert? Wenig bis nichts! Die Verteidigung wartet auf die vollständige Akteneinsicht. Der quasi im Zweimonatsabstand verschickte Sachstandsanfragentextbaustein wird regelmäßig mit einem Sachstandsbeantwortungstextbaustein quittiert:

Ich habe den Eindruck, als sei die Ermittlungsbehörde allein von der Anzahl der eingeleiteten Strafverfahren bereits überfordert. Zweieinhalb Jahre nach der Besetzung konnte die Ermittlungen immer noch nicht abgeschlossen werden. Es ist nicht zu erwarten, daß mit der Akteneinsicht durch die Verteidiger die Verfahren beendet werden. Dann werden sich die zuständigen Gerichte mit den Aktivisten beschäftigen müssen … Das sind dann solche Verfahren, in denen sogar mir die Richter leidtun.

Aber werfen wir mal einen Blick auf das denkbare Ende und malen den Teufel an die Wand.

Selbstverständlich spielt das Ziel der Aktion bei der Bestimmung des Strafmaßes oder gar bei der Frage nach der Einstellung des Verfahrens (§ 153 StPO), regelmäßig gegen Zahlung einer Auflage (§ 153a StPO), eine erhebliche Rolle.

Dennoch:

Die oben zitierten Strafgesetze §§ 125a, 303, 113 StGB eröffnen einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren – und damit ein erhebliches Risiko für die weitere Karriere der zumeist jungen Menschen.

Ich bin optimistisch, daß das hier nicht so heiß gegessen wird. Die konzertierte Aktion vor Ort wird sich in den Strafverfahren fortsetzen und damit einen weiten Spielraum für die (Sockel-)Verteidigungen ermöglichen. Die strafrechtlichen Probleme halte ich für angemessen lösbar.

Aber es gibt da noch etwas anderes, das bei allem Optimismus auf dem Zettel stehen sollte.

Das Zivilrecht.

Wenn denn ein Strafgericht feststellt, daß ein Aktivist gegen eine Strafrechtsnorm verstoßen hat, die den Schutz der Rechtsgüter anderer (z.B. der von Vattenfall oder des RWE) im Blick hat, hat die Geschädigte es relativ leicht mit der Begründung eines Schadensersatzanspruchs.

Zivilisten zücken das BGB locker aus der Hüfte und blättern bis zum § 823 Abs. 2 BGB. Und dann gibt es noch den § 830 BGB, nach dessen Lektüre sich dem einen oder anderen Teilnehmer die Härchen vom Rückenpelz aufstellen dürften, wenn man den Berichten der Geschädigten über die eingetretenen Schäden folgt. Selbst dann, wenn es auch zivilrechtlich eine Menge „Verteidigungs“-Möglichkeiten gibt.

Was will ich also sagen?

Ziviler Ungehorsam ist meiner Ansicht nach ein probates („legitimes“ – s.o.) Mittel, um auch gegen scheinbar übermächtige Widerstände Veränderungen durchzusetzen, solange die Kirche im Dorf nicht abgerissen wird.

Allerdings sollte man wissen, was passiert, wenn’s denn dann zur Nagelprobe kommt. Denn wer das Recht nicht kennt, bringt sich um das Vergnügen, dagegen zu verstoßen.

In diesem Sinne: Paßt auf Euch auf!

Ach so:
Hatte ich schon gesagt, daß ich Braunkohleverstromung echt Scheiße finde?

__

Bild „Legitim“ (c): ScreenShot von der Website der Ende Gelände
Bild „Teufel“ (CC0): OpenClipart-Vectors / via Pixabay

6 Kommentare

Kleine Wochenendlektüre: Cum-Ex-Geschäfte

Wer sich mit dem Dividendenstripping in Form der Cum-Ex-Tradings beschäftigen muß, sollte sich etwas Zeit für die Lektüre nehmen:

Der Bericht des Untersuchungsausschusses hat inklusive der Anlagen einen Umfang von 830 Seiten. Wer die durch hat, kann sagen, er weiß, wie eine Umgehung der Kapitalertragssteuer nicht mehr funktioniert.

Für Staatsanwälte, Richter und Strafverteidiger eine Fundgrube für jeweils zielorientierte Argumentationen …

__
Bericht gefunden in einem Tweet von Christopher Lauer. Dank an ihn für den Hinweis

, Kommentare deaktiviert für Kleine Wochenendlektüre: Cum-Ex-Geschäfte

Job im Waschsalon: Nur mit Strafverteidiger

Wer schon immer mal für einen Waschsalon arbeiten will, bekommt mit einer Mailingaktion der „Isac Tetro Vermittlungsagentur“ nun Gelegenheit dazu.

Diese eMail landete in dem Postkasten eines Mandanten:

Wer ein wenig für den Tatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) sensibilisiert ist, erkennt das System hinter diesem Job: „Bemakeltes“ Geld wird auf das auf ein Privatkonto überwiesen. Der Kontoinhaber leitet dieses Geld dann per Bargeldversand oder über Finanztransferdienstleister (wie z.B. Western Union) weiter an einen Empfänger, der in der Regel seinen Sitz im EU-Ausland hat.

Das Entdeckungsrisiko liegt bei etwas weniger als 100%. Die Banken bzw. die dort beschäftigten Schlipsträger (ebenso wie die bankeigenen Programmierer) sind mehr als sensibel, was den § 261 StGB angeht; stehen sie doch stets selbst mit einem Bein im Straftatbestand der Geldwäsche (von der Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Banker soll in diesem Beitrag nicht die Rede sein). Spätestens(sic!) bei der zweiten Überweisung geht die Geldwäsche-Verdachtsanzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft. Und dann ist das Konto auch schon dicht.

Perfide an der Mailing-Aktion ist, daß die Absender keine Rechtschreibfehler machen, Hochdeutsch schreiben und – das ist der gefährliche Punkt – zutreffende persönliche Daten verwenden: Die eMail-Adresse, die Anschrift und die Telefonnummer in der abgebildeten eMail sind korrekt.

Wer also unbedingt einen Job in einem Waschsalon sucht, sollte hier mal googlen. Zu der Bewerbung bei der „Isac Tetro Vermittlungsagentur“ rate ich nur denjenigen, die mich gleichzeitig mit der Verteidigung gegen den Geldwäscheverdacht mandatieren möchten.

__
Bild aus dem Waschsalon (CC0): Wokandapix / via Pixabay

8 Kommentare

Bußgelder im Prostituiertenschutzgesetz

Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) ist klassisches Verwaltungsrecht, das ohne Strafrecht nicht auskommt.

Nun gut, es gibt keine Strafandrohungen wie beispielsweise im Betäubungsmittelgesetz (BtMG), aber zumindest können bei Verstößen Bußgelder verhängt werden. Das Ordnungswidrigkeitenrecht soll es also richten.

Das regelt der § 33 ProstSchG. Wer beispielsweise entgegen § 32 ProstSchG eine kondomlose sexuelle Dienstleistung anbietet, muß damit rechnen, mit einem Bußgeld belegt werden zu können. Die Geldbuße kann dann bis zu fünfzigtausend Euro betragen. Da muß eine alte junge Frau lange für stricken (ich wiederhole: *stricken*!)

Und damit auch jeder und jedem klar ist, wer in einer solchen Konstellation das Kondom zu tragen hat, erklärt das der Bundestag in einer Drucksache (pdf) mit einfachen Worten. Darauf weist der von mir geschätzter Kollege Marko Dörre auf Twitter hin:

Noch Fragen dazu? Immer her damit.

__
Bild (CC0): Bru-nO / via Pixabay

10 Kommentare

Super Service der Geschäftsstelle

Trauerfälle kommen in aller Regel spontan und verhindern dann auch oft ein überlegtes Handeln.

Statt den Verteidiger zu benachrichtigen, hat die Ehefrau des Mandanten beim Gericht angerufen, um dort mitzuteilen, daß ihr Mann nicht zum Gerichtstermin erscheinen wird.

Die aufmerksame Mitarbeiterin der gerichtlichen Geschäftsstelle übernimmt nun den eigentlichn Job des Mandanten und schickt ein Fax an den Verteidiger:

Nun kann sich der Verteidiger in Ruhe Gedanken machen, wie er auf das zu erwartende Ausbleiben seines Mandanten reagiert: Ein Antrag auf Aufhebung des Termins, auf Entbindung des Mandanten von seiner Pflicht, vor Gericht zu erscheinen, oder was auch immer …

Ohne dieses Fax wäre der Spielraum der Verteidigung deutlich enger gewesen. Deswegen auf diesem Weg ein ganz herzliches Danke! an die Justizangestellte.

__
Bild (CC0): athree23 / via Pixabay

8 Kommentare

Zeitvertreib bei der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau

Ich versuche seit 11:14:53 Uhr eine Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau über die Zentrale zu erreichen. Die freundliche Mitarbeiterin bemüht sich redlich. Insgesamt sechs interne Rufnummer hat sie zweimal durchprobiert. Jetzt ist es 11:25:06 Uhr. Es hat nicht funktioniert. Niemand hebt ab.

Wir haben uns freundlich von einander verabschiedet und die Mitarbeiterinnen auf den Geschäftsstellen darum beneidet, daß sie schon am Freitag vor 13:00 Uhr (aka: „Eins“) ins Wochenende gehen konnten.

Die Wartezeit am Telefon habe ich dazu genutzt, diesen Blogbeitrag zu schreiben (dann muß ich den Zeitaufwand auch nichts ins Mandantenkonto schreiben). Alles wird gut. An einem Freitagvormittag.

To be continued … am Montag dann.

6 Kommentare

So geht’s auch: Übergang in die Hauptverhandlung

Der Mandant hat es selbst verbockt: Statt zu dem Hauptverhandlungstermin zu erscheinen, zog er es vor, sich um wichtigere Dinge zu kümmern. Arbeiten, Biertrinken, Urlaubmachen … was weiß ich.

Die Staatsanwaltschaft und das Gericht waren darüber nicht amüsiert. Deswegen hat der Staatsanwalt den Erlaß eines so genannten Sitzungshaftbefehls nach § 230 StPO beantragt.

Ich habe als Verteidiger in so einer Konstellation nur ganz eingeschränkte Möglichkeiten – der Mandant war schließlich nicht vor Ort, obwohl er ordnungsgemäß geladen war.

Das Gericht hat also den Haftbefehl erlassen und die Sache erst einmal an die Staatsanwaltschaft zurück geben, damit die sich um die Vollstreckung des Haftbefehls kümmern mag.

Meine Aufgabe bestand nun darin, dem Mandanten dieses Ergebnis mitzuteilen. Er hat auch seine Schlüsse daraus gezogen und seinen ständigen Aufenthaltsort vorübergehend verlegt.

Daß es wenig sinnvoll ist, sich auf Dauer – d.h. mindestens noch 5, im schlimmsten Fall noch 9 Jahre – dem Verfahren durch Flucht zu entziehen, hat er mich beauftragt, mir etwas einfallen zu lassen, um eine Inhaftierung doch noch zu vermeiden.

So ein Job ist nicht einfach, weil das Gericht und die Staatsanwaltschaft den Haftbefehl nicht wieder aufheben werden, nur weil der Verteidiger lieb darum bittet.

Andererseits hatte der Mandant auch keine Ambitionen, sich freiwillig zu stellen, um dann ein, zwei oder drei Monate in einer Haftanstalt auf den Gerichtstermin zu warten.

Also habe ich dem Gericht ein Angebot gemacht, das der Richter nicht ablehnen konnte. :-)

Wir verabreden einen Termin, zu dem der Mandant in meiner Begleitung bei Gericht erscheint. Der (robenlose) Richter wird ihm dann den Haftbefehl verkünden, ihn für 5 Minuten später zum Hauptverhandlungstermin laden und seine Robe überwerfen. Der Mandant verzichtet sodann auf die Einhaltung der Ladungsfristen und schon kann’s losgehen.

Das funktioniert aber nur, wenn er ein Rundrumkomplettgeständnis ankündigt (und ablegt), denn ansonsten würde auch die Staatsanwaltschaft nicht mitspielen. Außerdem müßten bei einer streitigen Verhandlung über mehrere Tage die zahlreichen Zeugen gehört werden.

Ein Win-Win-Win-Situation also: Der Mandant kassiert den Geständnisrabatt, der Staatsanwalt muß sich nicht auf die Hauptverhandlung vorbereiten und das Gericht kann die relativ komplizierte Wirtschaftsstrafsache an einem Vormittag erledigen.

Jetzt hofft der Mandant, daß es ihm gelingt, bis zu dem vereinbarten Termin nicht doch noch gepflückt zu werden … aber insoweit bin ich optimistisch.

Update:
Hat funktioniert, obwohl doch noch ein weiterer Hauptverhandlungstermin und Zeugenanhörung erforderlich geworden war. Der Haftbefehl wurde gegen Meldeauflage außer Vollzug gesetzt, nach Urteilsverkündung dann aufgehoben. Das Urteil ist nicht rechtskräftig geworden.

__
Bild (CC0): Maklay62 / via Pixabay

11 Kommentare

Keine Steuererklärung abgegeben? Hausdurchsuchung!

Die Mandantin führt als Geschäftsführerin und Vorstand mehrere Gesellschaften einer Unternehmensgruppe. Die Gesellschaften sind augenscheinlich seit einigen Jahren sehr erfolgreich am Markt tätig.

Die sieben 14-Stunden-Tage pro Woche lassen der Mandantin aber keinen Spielraum für so vermeintlich nebensächliche Angelegenheiten wie die Abgabe von Steuererklärungen und -voranmeldungen.

Irgenswann hat dann das Finanzamt die Aufgabe, die Höhe der Umsätze bzw. Erträge zu schätzen. Doch dafür fehlten in diesem Fall dem Sachbearbeiter konkrete Anhaltspunkte. Er wollte aber auf jeden Fall vermeiden, daß seine Schüsse ins Blaue irgendwo ins Nirvana gehen. Deswegen hat er die Akte zunächst einmal an die örtlich zuständige Steuerfahndung abgegeben.

Aber auch dort war man not amused, es fehlten schlicht konkrete Zahlen. Wie kommt man als Ermittlungsbehörde nun an die fehlenden Informationen?

Richtig: Die Steuerfahndung beantragt beim und erhält vom Amtsgericht mehrere Durchsuchungsbeschlüsse. Damit sind die Ermittler für die Informationsbeschaffung zur Abfassung der Schätzbescheide bestens ausgestattet.

Ein paar Tage später klingelt es morgens um kurz nach 6 Uhr bei der Mandantin und ein paar freundliche Herren stehen vor ihrer Haustür. Die Mandantin wird eingeladen, dann auch in ihre Firma zu kommen, sobald man mit der Wohnungsdurchsuchung fertig ist.

Wenn es sich also „lohnt“ für die Finanzverwaltung, holt man sich die Informationen selbst ab, sofern der Steuerpflichtige sie nicht freiwillig liefert. Das macht die Sache am Ende aber nicht billiger …

Auch wenn der Spielraum für eine Verteidigung in so einer Konstellation relativ eng ist, jedenfalls was die strafrechtlichen Sanktionen angeht; eine „Schadensbegrenzung“ ist immer noch gut möglich. Man muß nur wissen, was jetzt zu tun oder möglichst zu unterlassen ist, wenn die Vernichtung der mühsam aufgebauten Existenz vermieden werden soll.

Es könnte so einfach sein. Isses aber nicht.

__
Bild (CC0): webandi / via Pixabay

9 Kommentare

Kuschelnde Richter: Befangen?

Die Verhältnisse der Strafjustiz in Bayern sind nun ja hinreichend bekannt. Und wenn man aus München (MUC) kommend in Tegel (TXL) einfliegt, wird ein Strafverteidiger schonmal nach der Landung vom Bordpersonal begrüßt:
„Herzlich willkommen im Geltungsbereich der StPO!“

Einen besonderen Touch hat die Augsburger Strafjustiz. Wer als auswärtiger Strafverteidiger dort schonmal seine Erfahrungen sammeln mußte, freut sich, daß er von dort wieder ausreisen durfte, ohne eingesperrt worden zu sein.

Über einen (weiteren) außergewöhnlichen Fall aus Augsburg berichtet Julia Jüttner in einem Artikel auf Spiegel Online: „Wenn Richter sich lieben.“

Die dortige 10. große Strafkammer ist (wie alle großen Strafkammern) besetzt mit 2 Schöffen und 3 Berufsrichtern. Der Vorsitzende Richter ist jedoch nachhaltig liiert mit der Berichterstatterin. Das ist in der Fuggerstadt hinreichend bekannt, bei Strafverteidigern genauso wie im Präsidium des Landgerichts. Für änderungswürdig hält das dort bislang niemand.

Auswärtige Verteidiger haben davon nun auch erfahren und ihrem Mandanten davon berichtet, dessen Wohl und Wehe von eben diesen miteinander kuschelnden Richter abhängt. Dieser Angeklagte hat nun Zweifel an der Unabhängigkeit jener Richter und lehnt sie aus Gründen der Besorgnis ihrer Befangenheit ab.

Ich habe dazu durchaus eine eigene Meinung – nicht nur über die beiden Richter, sondern auch über die Verwaltung und das Präsidium des Gerichts, möchte mich aber zunächst hier einer Bewertung enthalten. Wie sieht das strafprozessuale Laienpublikum eine solche Konstellation?

Sind eheähnlich verbandelte Richter noch (voneinander) unabhängig?


     

 

Ergebnis anschauen

Wird geladen ... Wird geladen ...

 
Die Frage, wie in dieser Konstellation (außerhalb Augsburgs) zu entscheiden sein wird, ist nicht einfach zu beantworten. Erfahrene Strafverteidiger wie Gerhard Strate und Adam Ahmed (der den Angeklagten in Augsburg verteidigt) vertreten laut Bericht gegenteilige Ansichten.

Anschließen möchte ich mich der Einschätzung von Strate, der von der Journalistin zitiert wird:

Allerdings hält Strate Augsburg für „ein besonderes Pflaster“

Dem ist erst einmal nichts hinzuzufügen.

PS:
Gefunden bei @Rough Justice (Strafverteidiger), der via Twitter @Florientes (Richter) zitiert. Besten Dank an beide!
__
Bild (CC0): CaFO6010 / via Pixabay

13 Kommentare

Der rote Bereich im Steuerrecht

Die Abfassung der Steuererklärung und deren Abgabe ist für die meisten Steuerpflichtigen in doppelter Hinsicht ein Greuel: Sie macht viel Arbeit und kostet darüber hinaus auch noch Geld. Deswegen verzichten viele Leute lieber darauf, sich dieser Pflicht zu stellen.

Das ist sicherlich auf Dauer keine schlaue Idee. Zunächst einmal geht eine verspätete Abgabe ans Eingemachte, also an das Portemonnaie. Wer – auf sich allein gestellt – den 31. Mai des Folgejahres verbummelt, muß mit Verspätungszuschlägen rechnen. Hat der Steuerzahler einen Steuerberater, darf er sich sanktionslos (aber wegen des Steuerberaterhonorars nicht kostenlos) bis zum 31. Dezember seiner Abgabepflicht entziehen. Dann wird’s auch da teuer.

Die Finanzverwaltung hat aber noch ein weiteres Druckmittel – das Steuerstrafrecht. Wer sich nicht erklärt und dann auch keine oder zu spät seine Steuern zahlt, macht sich möglicherweise strafbar. Und dann geht es richtig ernsthaft um die Wurst.

Auch wenn man formell schon unmittelbar nach Ablauf der oben genannten Fristen in den Dunstkreis des Strafrechts rutscht, führt nicht jede Verspätung gleich zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.

Ein Einleitungsvermerk eines Berliner Finanzamts vom Ende Juli 2018 gibt Auskunft darüber, wann dort die roten Lampen aufleuchten:

In diesem Fall war die Deadline also der 31.12.2015 für die 2013er Erklärung. Ein freundlicher (ja, die gibt es auch!) Finanzbeamter hat es erst nochmal im Guten versucht und Anfang Juni 2018 mit der gelben Karte gewunken. Als dann aber keinerlei Reaktion des (selbständig arbeitenden) Steuerpflichtigen erfolgt, fiel der Hammer und die Akte ging auf den Postweg …

… um dann von der Bußgeld- und Strafsachen-Stelle weiter bearbeitet zu werden.

Das war dann der Beginn eines Verfahrens, für das sich der Unternehmer professionelle Hilfe in unserer Kanzlei holte.

Ich habe mich bei der BuStra, also beim Finanzamt für Fahndung und Strafsachen, als sein Strafverteidiger gemeldet und Akteneinsicht beantragt. Die Wartezeit auf die Akte hat der Mandant dazu genutzt, um mit Hilfe eines Steuerberaters die fälligen Steuererklärungen zu fertigen, abzugeben und die zu erwartenden Steuerzahlungen vorzubereiten.

Die Aufgabe der Strafverteidigung kann jetzt noch darin bestehen, die bösartigen Rechtsfolgen eines Steuerstrafverfahrens so gut es geht abzumildern. Durch die Abgabe *aller* rückständigen Erklärungen – auch der für das Jahr 2017 – sieht das aber nicht gar nicht so schlecht aus.

Teuer wird es aber so oder so, das kann auch ein Strafverteidiger nicht verhindern.

__
Bild (CC0): Alexas_Fotos / via Pixabay

7 Kommentare