Jahresarchive: 2014

Die Abmahnung der ARAG

Ich habe eine Abmahnung der ARAG erhalten.

ARAGAbmahnung

Selbstverständlich bin ich der Bitte des Herrn Kollegen wie gewünscht umgehend nachgekommen und habe sofort nach Kenntnisnahme seines Faxes den Namen der Frau Assessorin D. unkenntlich gemacht und die weiteren auf diese Person bezogenen Daten entfernt, und zwar sowohl in dem Beitrag im RSV-Blog als auch hier im Blog.

Ich entschuldige mich für meine Nachlässigkeit.

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Der Strafverteidiger empfiehlt – 69

Strafverteidiger,Berlin,,Kreuzberg,Paul-Lincke-UferHeute:

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Mutwillige ARAG

Die ARAG, hier einmal mehr vertreten durch Frau Assessorin D., vertritt die Ansicht, daß die Verteidigung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren mutwillig sei, wenn das Verwarnungsgeld 25 Euro beträgt.

ARAG verweigert Versicherungsschutz

Darüber hatte ich am 07.01.2014 bereits im RSV-Blog berichtet. Mir geht es hier nun nicht um eine mögliche Straftat, sondern schlicht um die Frage, woher die Assessorin das weiß. Welche Informationen hat sie, die wir nicht haben?

Mit der Deckungsanfrage haben wir der ARAG die Anhörung des Polizeipräsidenten geschickt, die auszugsweise lautete:

Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 12 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 60 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 72 km/h.

§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.2 BKat

Beweismittel: Frontfoto; Zeuge/in / Anzeigende/r: Hr. Brause ZSE X R 21

Sonst haben wir in der Sache erstmal nichts in der Hand. Die Assessorin D. also auch nicht.

Ob nun eine und gegebenenfalls welche Verteidigung notwendig oder sinnvoll ist, kann ich selbst nach 17 Jahren Berufstätigkeit als Strafverteidiger erst dann feststellen, wenn ich in die Akte geschaut habe. Frau Assessorin D. schüttelt das aber mal eben aus der Glaskugel.

Wenn die Dame von der ARAG – anders wie als unsere Kanzlei – kein solches Instrument haben sollte, könnte man meinen, die von ihr verfügte Ablehnung wegen Mutwilligkeit sei mutwillig. Aber so eine Selbstherrlichkeit kann ja nicht sein, denn dafür wird sie ja eigentlich nicht bezahlt. Von unserem Mandanten, der im Vertrauen auf eine solide Versicherungsleistung seine Prämien pünktlich gezahlt hat. Und nun sind wir doch wieder bei der Frage der Täuschung angekommen, die Thema des Beitrags im RSV-Blog war …

Also, wer ganz sicher sein will, daß er für seine Prämien auch eine brauchbare Versicherungsleistung bekommt, könnte vielleicht bei einem seriösen Versicherer besser bedient sein. Die ARAG möchte ich insoweit eher nicht empfehlen.

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Zufiel Alkohol

Es gab mal wieder Zoff zwischen zwei Freunden, die sich nüchtern eigentlich ganz gut verstehen. Aber diesmal war es wohl ein wenig heftiger als üblich. Deswegen hat der Nachbar die Polizei verständigt.

In dem Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung gegen beide (!) Streithähne wurde der Nachbar schriftlich als Zeuge angehört:

zufielalkohol

Der Zufiel-Alkohol in von der Rechtsmedizin ermittelten Zahlen ausgedrückt: Ca. 90 Minuten nach dem Vorfall hatte mein Mandant eine Blutalkoholkonzentration von 2,98 Promille.

Die knappe Auskunft des Zeugen führte noch zu der Notwendigkeit einer Nachfrage, die dann etwas ausführlicher beantwortet wurde:

Nachvernehmung

Es gab noch die „Aussagen“ der beiden Kontrahenten, der eine hat neben der Bierflasche noch eine Holzlatte im Gebrauch; mein Mandant (der mit der Platzwunde) konnte eine Metallstange vorweisen.

Damit konnte das Ermittlungsverfahren dann abgeschlossen und die Sache an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden. Die schickt mir nun die Akte und bittet mich um eine Stellungnahme.

Tja, und was schreibe ich nun, um der nicht zu beneidenden Staatsanwaltschaft die Last zu nehmen, eine Anklage schreiben zu müssen, die dann das noch viel mehr nicht zu beneidende Gericht dann in einer Beweisaufnahme verhandeln müßte?

Nebenbei, die drei treffen sich weiter regelmäßig zum Skat spielen. Und zum Prügeln.

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Akteneinsicht in sechs Teilen

Dieser Sechsteiler kam vergangene Woche aus Bayern nach Kreuzberg:

Akteneinsicht-in-Bayern-550x517

Es gibt ganz massive Gründe, die mich davon abhalten würden, in einer Organisation arbeiten zu müssen, die sich im Jahr 2014 immer noch Methoden bedienen muß, die mal aktuell waren, als der Strafverteidiger Professor Dr. Dr. Erich Frey seine Mandaten Paul Krantz und Fritz Haarmann (kann man hier nachlesen) verteidigt hat.

Sechs dieser Gründe sind da oben auf dem Bild zu sehen. Das ist die Reaktion auf mein ausführliches Akteneinsichtsgesuch (pdf), das vom Gericht scheinbar richtig ernst genommen wurde.

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Getilgtes oder nicht getilgtes Chaos?

Im diesem Jahr ist es dann wohl wirklich soweit: Das neue Punktesystem des Fahreignungsregisters tritt im Mai in Kraft. Seit geraumer Zeit ist klar, wie viele Punkte es in Zukunft wofür geben soll. Die Änderungen im Bußgeldkatalog stehen fest. All das kann man übersichtlich z.B. beim ADAC nachlesen. Für die Zukunft scheint damit alles geklärt.

Die für das Heute und Jetzt wichtigste Frage ist allerdings noch immer ungeklärt: Was passiert eigentlich mit den „alten“ Punkten im Verkehrszentralregister?

Klar ist, dass der Punktestand umgerechnet wird; geschenkt wird dem Verkehrssünder nämlich nichts. Und für die Umrechnung gibt es vom Verkehrsminister diese schöne bunte Tabelle:

Punkteüberführung

Soweit die Bepunktungsumrechnung. Aber wie verhält es sich mit den Tilgungsfristen?

  • Werden die alten Tilgungsfristen nach den neuen (starren) Regeln umgerechnet?
  • Gelten die neuen Tilgungsfristen erst ab Mai 2014?
  • Wird die bereits abgelaufene Zeit wird nur mittelbar angerechnet?
  • Gelten die alten Fristen für die alten Punkte weiter?

Es gibt noch ein weiteres Problemfeld: Im neuen System werden Punkte für die folgenden Verstöße nicht mehr vergeben:

Einige Straftaten, z.B.

    Beleidigung im Straßenverkehr
    Verstoß gegen Pflichtversicherungsgesetz
    Kennzeichenmissbrauch (sofern ohne Fahrverbot)
    Unfall mit leichter Verletzung (sofern ohne Fahrverbot)

Einige Ordnungswidrigkeiten, z.B.

    Unberechtigtes Befahren der Umweltzone
    Verstoß gegen Kennzeichenregelungen
    Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage
    Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw

Was passiert, wenn alte Punkte nicht getilgt wurden, weil solche Eintragungen den Ablauf der Tilgungsfrist gehemmt haben? Entfallen diese dann jetzt?

Es war bislang schon nicht einfach, den aktuellen Punktestand zu errechnen bzw. zu kontrollieren. Diese Schwierigkeiten hatten auch und besonders Richter, die deswegen manche Verteidigungsstrategie nicht verstanden.

Im nun anstehenden Jahr des Übergangs wird es wohl das blanke Chaos geben. Das kann für die eine oder andere Fahrerlaubnis dann das Aus bedeuten, wenn man nicht aufpaßt oder das Problem nicht rechtzeitig (er)kennt.

Es wird sich einmal mehr zeigen, daß man „das bisschen Verkehrsrecht“ gerade nicht mal eben so nebenbei betreiben kann. Denn: Was Fachanwälte für Verkehrsrecht können, können nur Fachanwälte für Verkehrsrecht. Und Frisöre.

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Presseerklärung zur Strafverteidigung in der Türkei

Ich gebe hier die gemeinsame Pressemitteilung vom 26.12.2013 der

wieder.

Strafverteidigung wird in der Türkei weiter kriminalisiert

Am 24.12.2013 hat in Silivri bei Istanbul das sogenannte ÇHD-Verfahren gegen 22 Anwältinnen und Anwälte begonnen. Es handelt sich neben dem sogenannten KCK Anwält_innenprozess mit 46 Angeklagten und dem Prozess gegen 10 Vorstandsmitglieder der Istanbuler Anwaltskammer um den dritten Massenprozess gegen Anwält_innen in Istanbul. Die Anwält_innen sind alle Mitglieder der Zeitgenössischen Juristenvereinigung (ÇHD), einer Mitgliedsorganisation der EJDM, einer europäischen Juristenvereinigung, die sich für Menschenrechte einsetzt.

Aus Deutschland waren Vertreter_innen der EJDM, des RAV und der VDJ anwesend, die das Verfahren als Teil einer internationalen Delegation von Berufsverbänden u.a. aus Italien, Belgien, den Niederlanden, Spanien, Frankreich, Österreich und der Schweiz beobachteten. Die Angeklagten waren an der Strafverteidigung von angeblichen DHKP-C Mitgliedern beteiligt, einer Organisation, die als Terrororganisation eingestuft wird. Ihnen wird Mitgliedschaft bzw. Leitung dieser Organisation vorgeworfen. 9 von ihnen befinden sich seit dem 18. Januar 2013 in Untersuchungshaft.

Am ersten Verhandlungstag waren ca. 500 türkische Rechtsanwält_innen anwesend, die gemeinsam aus Solidarität die Verteidigung aller Angeklagten übernommen haben. Darunter befanden sich u.a. der Präsident des Dachverbandes der türkischen Anwaltskammern sowie mehrere Kammerpräsidenten. Weitere Kammervorsitzende haben als Beobachter
teilgenommen.

Die türkische Anwaltschaft bringt damit ihren Widerstand gegen den Angriff auf ihre Unabhängigkeit zum Ausdruck.

Die Anklagevorwürfe beziehen sich in weiten Teilen auf die rechtsanwaltliche Tätigkeit der Angeklagten. So wird Ihnen beispielsweise vorgeworfen, dass sie ihren Mandant_innen geraten haben, ihr verfassungsmäßiges Recht zu schweigen wahrzunehmen. Die gemeinsame Annahme und Bearbeitung von Mandaten wird als Beleg für die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation bewertet. Dem ÇHD Vorsitzenden Selçuk Kozagaçli wird angelastet, er habe den Vorsitzenden der DHKP-C trotz Kenntnis von dessen Funktion verteidigt.

Nach der auszugsweisen und damit wertenden Verlesung der Anklageschrift durch das Gericht gaben die Angeklagten eine Stellungnahme ab.

In seiner sechsstündigen Verteidigungsrede trug Selçuk Koza?açl? u.a. vor, dass ihm die Teilnahme an Beerdigungen von Mandanten als Ausdruck der Mitgliedschaft in der DHKP-C zum Vorwurf gemacht wurde. Immer wieder betonte er, dass die anderen Angeklagten und er nur ihren Beruf ausgeübt hätten.

Der Vorsitzende der VDJ, Dieter Hummel kündigte in diesem Zusammenhang an, dass Selçuk Kozagaçli in seiner Eigenschaft als ÇHD Vorsitzender am 17. Mai 2014 in Berlin der Hans-Litten-Preis verliehen werde. Damit soll die mutige Haltung der ÇHD-Kolleg_innen gewürdigt werden.

Thomas Schmidt, der Generalsekretär der EJDM, erklärte: „Mit dem Prozess und der schon fast 1 Jahr andauernden Inhaftierung des ÇHD Vorsitzenden und weiterer Vorstandsmitglieder soll der ganze ÇHD kriminalisiert und weitere regierungskritische Arbeit verhindert werden.“

EJDM, RAV und VDJ fordern die sofortige Beendigung des Verfahrens und damit die Freilassung der inhaftierten Kolleginnen und Kollegen.

Der Kollege Rechtsanwalt Dieter Hummel steht in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Vereinigung demokratischer Juristinnen und Juristen e.V. (VDJ) für Rückfragen zur Verfügung.

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Ein ganz schwieriges Ende

Das Verhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten beginnt meist mit der Auftragserteilung. Das Ende wird von der Art des Auftrags bestimmt; geht es um die Vertretung einem gerichtlichen Verfahren, liegt in der Regel zeitlich nach der Entscheidung des Gerichts. Soweit erst einmal der unproblematisch Normalfall.

Wie sieht es aber aus, wenn der Anwaltsvertrag vor Erledigung des Auftrags beendet werden soll? Dieser Problemfall wurde kürzlich auf der Mailingliste für Rechtsanwälte erörtert.

Es ging – erwartungsgemäß – um’s Honorar. Der Mandant hatte nicht gezahlt, der Anwalt wollte daher nicht weiter arbeiten. Beim Klempner oder KFZ-Mechaniker ist das ganz einfach: Wenn der Auftraggeber nicht zahlt, bleibt das Werkzeug im Kasten. Und gut ist.

Der Zivilrechtler hat da ein ernsthaftes Problem, wenn er es richtig machen möchte. Wie man es richtig macht, beschreibt ein versierter Kollege:

Er schickt voraus, daß das Mandatsverhältnis von beiden Parteien grundsätzlich jederzeit kündbar sei, § 627 Abs. 1 BGB. Aber da geht es schon los mit den Problemen:

Die Kündigung zur „Unzeit“ ist nicht mehr „Jederzeit“, der Mandant muß noch genügend Zeit haben, sich anderen Anwalt zu besorgen, § 627 Abs. 1 1. Alt. BGB. Die Unzeit verkürzt sich aber zulasten des Mandanten, wenn er einen „wichtigen Grund zur Kündigung“ geliefert hat, § 627 Abs. 2 2. Alt. BGB.

Ein wichtiger Grund ist eine schwere Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant, aufgrund derer dem Anwalt die Fortsetzung des Mandats nicht zugemutet werden kann, z. B. bewusst fehlerhafte lnformationserteilung, unbegründete oder formell unangemessene Vorwürfe, Weisungen, die vom Anwalt ein rechtswidriges Verhalten fordern, belehrungsresistentes Festhalten des Mandanten an offenkundig aussichtslosen Rechtspositionen, Nichtzahlung angeforderter Gebührenvorschüsse trotz Ankündigung der Mandatsniederlegung.

Wenn eine dieser (von Rechtsanwalt Holger Grams hier (PDF) genannten) Gründe vorliegt, ist der Anwalt aber zunächst einmal nur in der Startposition.

Dann fängt die Arbeit erst richtig an. Der Zivilist kann jetzt nicht einfach schreiben

„Ich kündige!“

und fertig. Auch wenn der Mandant ihn nicht bezahlt hat, muß er liefern, und zwar nicht zu knapp:

    Hinweis
    auf den „Anwaltsprozess“ (§ 87 ZPO), nämlich darauf, daß Mandant sich anwaltlich vertreten lassen muß, da er nicht postulationsfähig ist, so daß das Gericht seinen Vortrag und seine Anträge nicht zur Kenntnis nehmen darf. Das ist in der Regel ausführlich darzustellen, damit der juristischen Laie das auch versteht.

    Hinweis,
    daß ein Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und zur Durchführung einer Beweisaufnahme ansteht. Und zwar mit exakter Zeit- und Ortsangabe, auch wenn der Mandant bereits vom Gericht eine Ladung erhalten hat.

    Hinweis
    auf ein Versäumnisurteil oder die Entscheidung nach Lage der Akten, wenn er in diesem Termin nicht durch einen Anwalt vertreten ist.

    Hinweis
    darauf, dass noch Fristen offen sind, er also noch rechtzeitig durch seinen neuen Anwalt vorgetragen lassen muß, da eigener Sachvortrag des Mandanten nicht vom Gericht nicht berücksichtigt wird.

    Hinweis
    darauf, daß im Falle nicht rechtzeitigen Sachvortrags allein schon deswegen Prozessverlust droht.

    Hinweis
    darauf, daß sich der Vergütungsanspruch nach § 628 BGB richtet und durch die fristlose Kündigung nicht untergeht.

So ein Kündigungsschreiben kann also durchaus schon mal einen halben Arbeitstag in Anspruch nehmen. Arbeitszeit, die dem Anwalt nicht vergütet wird. Bei Steuerberatern sieht das wohl ähnlich aus, schreibt OStA Raimund Weyand hier.

Der hilfsbereite Kollege auf der Mailingliste schrieb zum Schluß

Mehr fällt mir momentan nicht ein.

Dazu fällt mir auch nichts mehr ein, jedenfalls nichts, was zitierfähig wäre.

Strafverteidiger haben es da wesentlich einfacher, jedenfalls immer dann, wenn es um die Vergütung geht. Die Dienstleistung des Verteidigers erfolgt, wenn die Gegenleistung des Mandanten erfolgt ist. Somit entfällt der häufigste Anlaß für die vorzeitige Beendigung eines Mandats gleich zu Beginn.

Exkurs zum Schluß:
Die Kostenhinweise unserer Kanzlei.

Danke an den freundlichen Hinweisgeber für seine Zustimmung zu diesem Beitrag!

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Gesperrter Regimeanwalt

Keine Überraschung:

Gesperrter-Regimeanwalt

Nur die Dauer, bis die Seiten vom Netz genommen wurden, ist bemerkenswert.

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Armer Zeuge – Oder: Wie man sich Freunde macht

Derjenige, der sich am ehesten darüber ärgert, daß er im Rahmen eines Strafverfahrens seiner staatsbürgerlichen Pflicht nachkommt, ist der Zeuge. Mit diesem Beitrag möchte ich die Umfrage vom heutigen Vormittag beantworten.

499444_web_R_by_siepmannH_pixelio.deWie es einer Zeugin ergehen kann, die sich hilfsbereit zur Verfügung gestellt hat, berichtet Sebastian Heiser in der taz. Eigentlich wollte sie nur einem armen Rollerfahrer dabei helfen, zu seinem Recht zu kommen. Statt dafür Lob, Dank und Anerkennung zu erhalten, findet sie sich in einem kafkaesten Verfahren wieder und hat nun einen finanziellen Schaden, den der Molloch Moabit und seine stumpfen Rechtspflegel ihr nicht ersetzen wollen.

Die Konsequenz aus dieser Geschichte beschreibt Sebastian Heiser:

Melanie Knies sagt, sie werde sich in Zukunft gut überlegen, ob sie sich bei einem kleineren Verkehrsunfall noch einmal als Zeugin zur Verfügung stellt.

Ich bin sehr sicher, diese Überlegung stellt diese arme Zeugin künftig nicht nur bei kleinen Unfällen an.

Das Thema hatte ich vor ein paar Monaten bereits anhand eines anderen Falls besprochen. Es ging um eine Fahndungslüge, die zu sizilianischen Verhältnissen geführt hat.

Die Fortsetzung dieser Geschichte entwickelte sich für den polizeilich belogenen Zeugen noch höchst unerfreulich.

Er war nun vor Gericht und wollte aber nicht mehr aussagen. Statt dessen schimpfte er – zur Recht, wie ich meine – lautstark über den lügenden Polizeibeamten (und über mich, aber das ist ein anderes Thema) und wurde schließlich unter Androhung empfindlicher Übel vom Gericht dazu gezwungen, das auszusagen, was er dem Lügner Polizeibeamten bereits freiwillig anvertraut hatte.

Ein paar Termine später platzte der Prozeß (wegen Erkrankung eines Richters) und die Beweisaufnahme mußte wiederholt werden. Der Zeuge bekam erneut eine Ladung. Es war zu erwarten: Er erscheint kein zweites Mal freiwillig vor Gericht. Deswegen beantragte die Staatsanwaltschaft ein Ordnungsgeld.

Zusammen mit dem Ordnungsgeldbeschluß bekam der Zeuge dann eine erneute Ladung. Und er erschien wieder nicht. Er hatte schlicht die Faxen dicke. Aber aus der Nummer wollte (und konnte) das Gericht ihn jetzt nicht mehr rauslassen.

Deswegen wurde er zu einem weiteren Termin morgens um halb Sieben von freundlichen Polizeibeamten …

Ziehen Sie sich mal schnell was über, Sie kommen jetzt mit!

… aus dem Bette geholt und ohne Caffè zum Gericht gekarrt.

Da nun zum einen sicher gestellt werden soll, daß der Zeuge jetzt nicht doch noch im Gericht abhaut, andererseits seine Vernehmung erst gegen 11 Uhr angesetzt war, sperrte man ihn in eine Vorführzelle: 1 Meter mal 2 Meter, halbdunkel, ein Brett als Sitzmöglichkeit, Stahltür. Moabit live aus dem 18. Jahrhurndert eben.

Gegen 11:30 Uhr wurde der Zeuge dann von zwei (einer reichte nicht aus, um seinen Zorn zu bändigen) Wachtmeistern aus der Zelle geholt und in den Gerichtssaal gebracht. Bis 12 Uhr hat sein Gezeter gedauert, dann ging ihm die Puste aus. Er machte seine Vier-Satz-Aussage und war „mit Dank entlassen“. Ohne Fahrgeld, zurück in den Wedding. Zu Fuß.

So geht unsere Justiz mit dem Wertvollsten um, das ihr in den meisten Beweisaufnahmen zur Verfügung steht. Sie hindert die Zeugin am Geldverdienen, verweigert ihr den Ausfall-Ersatz (so wie in dem von Heiser geschilderten Fall) oder wendet Zwang an und sperrt ihn in dunkle Löcher (so wie in dem von mir beschriebenen Fall).

Es gibt weitere, zahlreiche üble Unarten, wie die Gerichte Zeugen traktieren. Ich bin nicht weit von der Warnung entfernt, sich als Zeuge in einem Verfahren zur Verfügung zu stellen. Dazu aufrufen, sich freiwillig als Beweismittel zu melden, werde ich aber auch nicht.

Nebenbei:
Es ist nicht auszuschließen, daß die Zeugin Melanie Knies wegen desselbens Unfalls, den sie beobachtet hat, nochmal zum Gericht muß: Vielleicht in der Berufungsinstanz zum Strafgericht. Oder zum Zivilgericht, weil der Rollerfahrer gegen den Unfallgegner klagt. „Mein“ Zeuge wird eher nicht mehr gebraucht.

Bildquellenangabe: siepmannH / pixelio.de

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