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Monatsarchive: Februar 2014
Rein oder nicht?
ARD-Terrorismusexperte Holger Schmidt berichtete über den heutigen (nicht öffentlichen) Anhörungs-Termin vor dem OLG Stuttart, in dem es „nur noch“ um die Frage geht, ob Verena Becker die Restfreiheitsstrafe von rund 14 Monaten absitzen muß oder ob eine Strafaussetzung zur Bewährung erfolgt.
Heute Nachmittag wurde bekannt:
Bundesanwaltschaft und Verteidigung hätten übereinstimmend eine Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung beantragt.
Es wird wohl noch die eine oder andere Woche ins Land gehen, bis die ehrenwerten Richter abwogen und eine Entscheidung getroffen haben.
Nebenbei: Die Frage, ob rein oder nicht – also ob die Strafaussetzung zur Bewährung beschlossen wird – ist wohl nicht mehr abhängig davon, ob Frau Becker sich nun zum Tathergang äußert. Auch wenn dem einen oder anderen ein entsprechender erpresserischer Gedanken in den Sinn kommen mag: Aber wenn sich schon die Bundesanwaltschaft positioniert hat, dürften die allgemeinen Erwartungsvarianten eher eingeschränkt sein.
Der kleine Unterschied
Nach dem Unterschied der beiden Steuerhinterziehungfällen Uli Hoeneß und Alice Schwarzer (in zeitlicher Reihenfolge der Veröffentlichungen ;-) ) fragt der Kollege Ralf Möbius in einem Blogbeitrag:
Tatsächlich hat es die oberste deutsche Feministin geschafft, eine strafbefreiende Selbstanzeige wegen der Hinterziehung von Steuern für ein Schweizer Konto zu erstatten, was unser – in der Regel allwissender – Uli im Rahmen seiner Transaktionen in der Schweiz offenbar nicht geschafft hat.
Ich bin mit ziemlich sicher, daß es nicht diese Frau Schwarzer war, der es gelungen ist, die Straf- und Bußgeldstelle dazu zu bewegen, das gegen sie eingeleitete Strafverfahren wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung wieder einzustellen. Sie hatte nur das Händchen, einen kompetenten Berater zu engagieren. Oder einfach nur Glück.
Anders sieht es bei Herrn Hoeneß aus: Er scheint sich auf einen Kumpel verlassen zu haben, der ihn auch in seinen mietrechtlichen Angelegenheiten vertreten hat. Und damit ist er eben auf die Nase gefallen.
Der Unterschied zwischen den Fällen Schwarzer und Hoeneß besteht in der Wahl des Strafverteidigers. Der eine hat’s eben drauf, der andere nicht.
Bestes Jurablog Strafrecht
Die Gefangenenbefreiung ist geglückt: Die Umfrage des Kartellblogs, wer ist das Schönste Blog im Land, ist beendet und hat im Strafrecht zu einem höchst erfreulichen Ergebnis geführt:

(Klick aufs Bild führt zu den Gesamtergebnissen)
Ich freue mich sehr, daß das, was wir hier nahezu täglich fabrizieren, nun doch ziemlich vielen Leuten gefällt. Deswegen bedanke ich mich artig bei all denen, die unser Jurablog als ihr Lieblingsblog gewählt haben. :-*
Und ich gratuliere aufs Herzlichste meinen Lieblingsblogs auf den Plätzen 2 bis 9 zu ihrem Ranking. Jedes dieser Blogs verdient es, immer gern gelesen zu werden! Nicht nur von mir.
Das Ende des Verkehrsgerichtstages
Der 52. Deutsche Verkehrsgerichtstag (52. VGT) in Goslar ist beendet. Reichlich Verkehrsrechtler – unter anderem unsere Rechtsanwälte Tobias Glienke und Thomas Kümmerle – und andere Fachleute haben sich auf diese Empfehlungen (PDF) geeinigt.
Der Arbeitskreis I arbeitete zum Thema „Grenzüberschreitende Vollstreckung von Sanktionen in der EU“ und kam u.a. zu folgender Empfehlung:
5. Im Interesse der Verkehrssicherheit wäre es zielführend, dass bei in den Mitgliedstaaten der EU begangenen Verkehrsverstößen nicht nur der Halter ermittelt wird, sondern auch der Fahrer; hierzu erscheint eine Standardisierung der automatischen Kontrollgeräte und eine Unterstützung bei der Ermittlung des Fahrers wünschenswert.
Das ist wäre eine Maßnahme, die die Verteidigung gegen Bußgelder aus dem Ausland erheblich erschweren würde. Bußgeldbescheide wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen – z.B. aus Österreich oder anderen Urlaubsländern – richten sich meist gegen den Fahrzeughalter. Das Foto, das den angeblichen Verstoß dokumentieren soll, zeigt das hintere Fahrzeugkennzeichen und die Kopfstütze, an die sich der Hinterkopf des Fahrers anlehnt. An eine sichere Fahreridentifizierung ist dann nicht zu denken.
Solange sich der angeschriebene Fahrzeughalter bedeckt hält und sich durch die Androhung vermeintlich empfindlicher Übel nicht beeindrucken läßt, reicht die Mitteilung des Verteidigers aus, daß sich der Halter nicht zur Auskunft über den Fahrer verpflichtet sieht. Regelmäßig führt das dann zu keinen weiteren Maßnahmen der ausländischen oder deutschen Behörden, die den Halter (und den Fahrer) beeindrucken könnten. Eine „grenzüberschreitende Vollstreckung“ dieser Bußgeldbescheide scheitert dann an der Identifizierung des Fahrers. Das möchten die Teilnehmer des Arbeitskreises I des VGT gerne verhindern.
Damit sind wir Strafverteidiger in Bußgeldsachen selbstredend und im Interesse unser rasenden Mandanten nicht einverstanden: Wir fordern Datenschutz für alle Speed-Junkies. Es ist also doch nicht alles empfehlenswert, was der Verkehrsgerichtstag da empfiehlt. 8-)
Nebenbei:
Wie man sich sonst so verteidigt, kann man hier lernen.
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