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Jahresarchive: 2012
Das Laser-Bärchen auf dem Backblech
Vor dem Haus steht ein Mopped auf dem Gehweg. Mit dem Kennzeichen B-DU 30. Auf der Kennzeichentafel befinden sich zwei Stempel, einer für die nächste Hauptuntersuchung und dann noch das Berliner Bärchen.
Aufgrund eines anonymen Hinweises stellt die Rennleitung fest: Das Kennzeichen wurde für kein Mopped ausgeben. Die beiden Stempel stammen aus einem handelsüblichen Farblaserdrucker. Die Eigentumsverhältnisse an den Mopped sind ungeklärt.
Ich erhalte von dem Mandanten den Auftrag, ihn gegen die Anklage zu verteidigen. Man wirft ihm eine Urkundenfälschung vor. Er soll die falschen Plaketten auf die Kennzeichentafel an „seinem“ Mopped geklebt haben.
Die Ausgangsposition des Mandanten ist nicht von schlechten Eltern: 17 Vorstrafen, darunter zwei noch offene Bewährungen mit insgesamt 23 Monaten Freiheitsstrafe. Eine der Vorstrafen führte im März 2011 zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Auch die meisten anderen Eintragungen hatten Bezug zum Straßenverkehr. Das riecht nach Bewährungswiderruf und einem kräftigen Nachschlag für das Laser-Bärchen.
Meine spontane Idee: Verteidigung durch Schweigen. Das, was die Akte da hergibt, reicht nicht für die Verurteilung. Solange man nicht weiß, wem das Mopped gehört und wer die Stempel auf’s Backblech geklebt hat. Der Mandant durfte optimistisch sein …
… bis zu dem Zeitpunkt, zu dem mich der Staatsanwalt anrief. Er habe da gerade eine Akte hereinbekommen, in der mein Mandant als Geschädigter eine Verkehrsstraftat angezeigt hatte. Es ging um eine Rangelei im Kreisverkehr um den Ernst-Reuter-Platz.
Das breite Grinsen des Strafverfolger war durchs Telefon zu sehen, als er die Anzeige meines Mandanten vorlas:
Am 2. April 2011 fuhr ich auf meinem Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen B-DU 30 auf der Bismarckstraße …
Ich denke, jetzt muß die Verteidigungsstrategie schleunigst umgestellt werden.
Bombe, Atom, Rakete
37.292.862 gescannte eMails ergeben 213 verwertbare Hinweise für die Geheimdienste. Meine Taschenrechner sind nicht imstande, mir die Erfolgsquote so auszurechnen, daß ich sie verstehe oder wenigstens lesen kann.
Liebe Jungs und Mädels vom Verfassungsschutz, vom Bundesnachrichtendienst und vom Militärischer Abschirmdienst, wie sieht eigentlich die Erfolgsquote bei den 213 Hinweisen hinsichtlich einer rechtskräftigen Verurteilung aus? Ähnlich?
Kein gutes Geschäft
Der am 1. Februar festgenommene Sozialarbeiter hatte eine andere Vergangenheit, als man von ihm bis zu seiner Festnahme dachte. Im Zusammenhang mit seinen Aufgaben als NPD-Funktionär soll er auch als Waffenlieferant unterwegs gewesen sein.
Scheinbar hatte er solides Material im Angebot. Zwischen September 2000 und April 2006 soll die von ihm Ende 1999 gelieferte schallgedämpfte Pistole vom Typ Ceska 83 mindesten neun Mal „erfolgreich“ im Einsatz gewesen sein. Der Kaufpreis von 2.500 DM, den ein ehemaliges Mitglied des thüringischen NPD-Landesvorstand dafür aufgebracht haben soll, wirkt vor diesem Hintergrund also durchaus als angemessen.
Der Sozialarbeiter, der diese Geschichte nun dem Ermittlungsrichter beim BGH erzählt hat,
habe bis November 2011 nichts von geplanten oder begangenen Straftaten der Terrorzelle gewusst.
schreibt der Tagesspiegel heute über eine Stellungnahme seines Verteidigers. Ich kann mir nicht vorstellen, daß diese Einlassung zur Haftverschonung führen wird.
Der Sozialarbeiter mit dem sympathischen Vornamen war im Jahr 2000 aus der rechten Szene ausgestiegen und hatte sich in einer Ecke der Gesellschaft engagiert, die mit diesem rechten Volk nun rein überhaupt gar nichts mehr gemein hatte. Der Ausstieg erschien glaubhaft. Er dürfte angesichts der Konsequenzen seines damaligen Deals allerdings lediglich mildernd auf das Strafmaß wirken.
Waffen an Nazis zu verkaufen ist eben keine gute Geschäftsidee.
Gebügelte Hemden bei der Strafzumessung
Es war etwas umständlich, der Ehefrau meines inhaftierten Mandanten eine Besuchserlaubnis zu beschaffen. Der Herr Staatsanwalt hatte etwas dagegen, daß die Frau ihren Mann im Knast besucht. Erst hat es ein wenig gedauert, aber dann teilte das Gericht auf meinen Antrag mit, der Staatsanwalt sieht Gespenster. Der Richter höchstselbst sorgte freundlicherweise für den notwendigen Sprechschein.
Ich habe der Frau die Erlaubnis sofort übermittelt, am späten Abend kam ein Dankeschön zurück. Sie freue sich sehr, weil sie ihrem Mann nun endlich die gebügelten Oberhemden in die Untersuchungshaft bringen könne. Damit er bei den weiteren Verhandlungsterminen wieder ordentlich gekleidet auftreten kann.
Welche Kriterien das Strafmaß bestimmen, regelt § 46 Abs. 2 StGB. Ich werde mich dafür einsetzen, daß „gebügelte Hemden“ in den Katalog dieser Grundsätze mit aufgenommen werden.
(Nebenbei: Gebügelte Hemden kann man nur persönlich vorbei bringen und nicht einfach – wie alles andere auch – einfach mal so an der Pforte abgeben.)
Aus der Schleuse gebloggt
Ins Gericht kommt man nur durch eine Sicherheitsschleuse. Fein säuberlich getrennt: Die Herren rechts, die Damen links.
Mittlerweile ist das zumindest bei fast allen Strafgerichten so oder so ähnlich, auch in Hamburg. Der Besucher wird an den Eingängen kontrolliert; Waffen und sonstige gefährliche Gegenstände (z.B. Luftpumpen) müssen draußen bleiben.
Auch beim Verlassen des Gerichtsgebäudes sind Hürden zu überwinden. In Hamburg muß der Besucher sich dazu durch ein System von Türen und Klappen zwängen, das für Menschen mit einem auch nur leicht erhöhten BMI vor massige Probleme stellt.
Ich empfinde es als eine erniedrigende Prozedur, die jedoch notwendig zu sein scheint, wenn man manche Geschichten aus den Gerichtssälen erinnert.
Wenigstens den Stammgästen des Hauses werden diese Durchsuchungsmaßnahmen erspart. Mit einer „Clubkarte“ ausgestattet, kann man sich den Leibesvisitationen entziehen. In Berlin gibt es einen roten „Hausausweis“, an auswärtigen Gerichten zeige ich meinen Rechtsanwaltsausweis vor (und grüße die Wachtmeister freundlich ;-)).
Zu Stoßzeiten, also meist morgens vor 9 Uhr, stauen sich die Besucher vor der einzigen Schleuse, die das Strafjustizgebäude jeweils für ein Geschlecht vorhält. Als privilegierter Verteidiger (Clubkarte, s.o.) schummelt man sich vor und durch. Angeklagte, Zeugen und Publikum brauchen Geduld.
Aber auch manche Richter stehen in dieser Schlange, auch sie läßt man nicht ohne Kontrolle ins Gebäude. Ihre Taschen werden durchleuchtet, Gürtel müssen abgelegt werden … erst dann öffnet sich die Tür für diese Richter.
Es sind die Laienrichter, Schöffen, die sich an der Pforte erst einmal entwürdigen lassen müssen, bevor sie sich an den Richtertisch setzen dürfen, um Recht zu sprechen. Die Justizverwaltung möchte ihnen keinen Eintrittsausweis geben. Also stehen sie gemeinsam mit den Angeklagten und den Zeugen aus dem Milieu in einer Reihe und lassen sich filzen. Respektvoller Umgang sieht aus anders aus.
Danke an Björn für die Anregung zu diesem Beitrag.
Dem Blogbetreiber geht es gut
Geht es dem Blogbetreiber gut? Verhindern Arbeit oder Urlaub neue Einträge? Eben solche werden durchaus vermisst …
fragt der Kommentator tapir.
Meine kleine Nebentätigkeit, der ich den Zeiten nachgehe, in denen ich nicht gerade mit Bloggen beschäftigt bin, hält mich ein wenig unter Spannung.
Erst die Verteidigung, dann das Bloggen. Ein Mann muß Prioritäten setzen!
Es geht aber bald weiter … versprochen.
Vorbereitung einer Hausdurchsuchung
In den vergangenen Tagen hat eine von der GVU lancierte Meldung aus Dresden für Bewegung gesorgt. Medien und Blogs berichteten über die Absicht (oder nur die Möglichkeit?) der Ermittlungsbehörden, nun auch gegen die Premium-Nutzer von Kino.to zu ermitteln.
An dieser juristisch blödsinnigen Kaffeesatzleserei aufgehängt stellen sich ein paar Fragen. Wie verhält man sich eigentlich vorbeugend sinnvoll, wenn man in der Zeit zwischen 6 Uhr (ab dem 1. April: 4 Uhr) morgens und 21 Uhr abends (§ 104 Abs. 3 StPO) unerwarteten Besuch erwartet?
Aufräumen
Überflüssig dürfte der Rat sein, etwaig vorhandene Cannabisplantagen und andere Blüten möglichst unauffällig aus dem Haus zu schaffen. Denn auch wenn die Polizei nach Sprengstoff sucht und statt dessen Suchtstoff findet, führt das zur Einleitung eines (weiteren) Ermittlungsverfahrens.
Objekte der Begierde
Interessant ist hier aber die EDV im weitesten Sinne. Damit sind nicht nur die Desktop-Rechner unterm Schreibtisch gemeint, sondern alles, was im Entfernten dazu geeignet sein könnte, Daten zu speichern. Dazu gehören auch Tablets, Smart- und Tele-Phones, mobile Festplatten, USB-Sticks und was es sonst noch so an Datenspeichern gibt. All diese Datenträger könnten ja irgendwann und irgendwie mal wichtig sein, deswegen werden sie sehr gern mitgenommen.
Warum auch Mäuse, Tastaturen und Monitore sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden, ist für den Laien nicht auf den ersten Blick erkenntlich. Den Grund für diese Maßnahme erahnt man, wenn man einmal über den Begriff „Tatwerkzeug“ nachdenkt.
Für die Zeit danach
Derjenige, der also mit Besuch rechnet, sollte dafür sorgen, daß Kopien seiner Datensammlungen, die er auch nach der Durchsuchung noch nutzen möchte, stets aktuell an einer Stelle aufbewahrt, die einem spontanen Zugriff der Behörden entzogen ist. Die „Wolke“ wäre beispielsweise ein geeigneter Ort dafür, nicht aber der Keller, das eigene Auto oder die Zweitwohnung.
Versteckspiel
Eine weniger gute Idee wäre es, Backups z.B. in Wandtresoren, in doppelten Böden von Schränken oder unter den Fließen im Bad zu lagern. Denn solche Verstecke führen zu ganz erheblichem Renovierungsbedarf, nachdem die Spezialisten der Kriminalämter das Haus wieder verlassen haben.
Dauerkrise
Selbst, wenn sich heraus stellen sollte, daß man zu Recht „nichts zu verbergen“ hatte: Der Schaden, dem man dadurch erleidet, weil man 18 Monate lang nicht auf seine Daten (Telefonbuch nicht vergessen!) zugreifen konnte, wird in der Regel nicht ersetzt. Mit der Anfertigung und Aushändigung von Daten-Kopien durch die Kriminalen nach einer Sicherstellung ist in der Regel auch erst nach Ablauf einer Zeit zu rechnen, die im Einzelfall für den Gang zum Insolvenzgericht mehr als ausreicht.
Verbergen
Diejenigen, die nicht „nichts zu verbergen“ haben, sollten über eine Verschlüsselung nachdenken. Damit sind jetzt nicht die Windows-eigenen Spielereien gemeint, mit denen man sich beim Rechnerstart anmeldet. Je nach Ausstattung der „KT“ (Kriminaltechnik) sind auch die Versteckspielchen der Office-Pakete und PDF-Programme nicht sonderlich hilfreich. Sehr schön sind aber ein Container oder eine Festplattenpartition, die z.B. mit TrueCrypt behandelt wurden.
Müssen, dürfen, sollen
Nun stellt sich hier die Frage, ob die Frage der Ermittler nach den Zugangsdaten beantwortet werden sollte oder gar müßte. Darauf gibt es eine klare Anwort: Müssen muß man nicht, dürfen darf man aber; über das sollte, sollte man sich beraten lassen. Eins ist jedenfalls sicher: Die Preisgabe der Passworte bei einer Durchsuchung führt in aller Regel nicht zum Verzicht auf die Beschlagnahme. Also bleibt immer noch ausreichend Zeit für eine stressfreie Beratung durch einen Verteidiger, nachdem sich der Staub der Durchsuchungsmaßnahme gelegt hat.
Gute Vorsätze
Wie Sie sich zu Beginn und während einer Durchsuchungsmaßnahme verhalten sollten, lesen hier in unserer Bedienungsanleitung zur den Sofortmaßnahmen.
Endlich: Computer im Knast
Seit geraumer Zeit arbeiten findige Köpfe daran, die gesetzlichen Voraussetzungen für die „Elektronische Akte im Strafverfahren“ zu schaffen. Es wird auch noch ein Weilchen dauern, bis diese Früchte dieser Arbeit in der Praxis angekommen sind. Bis dahin arbeitet man mit „praktikablen“ Lösungen.
Während die Brandenburger auch im Bereich Cyber Crime noch immer Papierakten hin- und herschicken, ist man beispielsweise in Hamburg schon in der Wirklichkeit angekommen.
Allerdings sind damit auch ein paar praktische Probleme verbunden, nämlich: Wie bekommt der inhaftierte Angeklagte Kenntnis vom elektronischen Akteninhalt?
In einem Hamburger Verfahren umfaßt die allein die Leitakte mittlerweile 23 Leitzordner, daneben gibt es so ca. 40 weitere „Sonderbände“. Alles fein säuberlich eingescannt und den Verfahrensbeteiligten auf verschlüsselten (TrueCrypt) DVD von der Justiz zur Verfügung gestellt. Und der Häftling?
Ich hatte vorgeschlagen, meinem Mandanten Wilhelm Brause in der Untersuchungshaftanstalt (UHA) einen Laptop zur Verfügung zu stellen. Das war nur für einen begrenzten Zeitraum möglich. In einem Vermerk des Gerichts lese ich:
… teilte heute telefonisch mit, dass die UHA Herrn Brause derzeit keinen Laptop zur Verfügung stellen könne. Die UHA verfüge lediglich über zwei Laptops, die von Untersuchungshäftlingen genutzt werden könnten. Beide Geräte würden derzeit von anderen Häftlingen genutzt und könnten diesen nicht entzogen werden.
Das waren wohl die Piraten, die auch sehr engagiert verteidigt werden.
Ich habe dann von dem Antragsrecht Gebrauch gemacht:
- Unterbrechung der Hauptverhandlung, bis einer der beiden Laptops wieder frei ist.
- Hilfsweise Ausdruck eines kompletten Kopiesatzes der Akten, die in einem gesonderten Haftraum gelagert werden, zu dem mein Mandant jederzeit Zugang hat.
Dann aber rief der Richter hier an, nachdem er meine Anträge mit dem Leiter der UHA besprochen hatte. Aus dem entsprechenden Aktenvermerk:
Es bestehe jedoch die Möglichkeit, dass Herr Brause selbst einen Laptop erwerbe, den er in der UHA nutzen könne. Hierzu müsse sein Anwalt nach Absprache mit der UHA veranlassen, dass Herrn Brause das Gerät, das auf einer „Weißliste“ der UHA stehen müsse, direkt vom Hersteller zugesandt bekomme. Vor der Aushändigung an Herrn Brause müsste das Gerät dann noch gesichert werden. Die Zeit zwischen Anlieferung des Laptops in der UHA und Aushändigung an Herrn Brause würde ca. 7 bis 10 Tage betragen.
Es gab noch ein paar Detail-Absprachen zwischen unserer Kanzlei und der UHA. Neun Tage später hatte Wilhelm Brause einen Laptop, den ihm seine Familie gekauft hatte, mit den kompletten Aktenkopien auf der Hütte.
Abends habe ich in den Himmel geschaut, um zu kontrollieren, ob der Mond viereckig geworden ist. Das schien mir bis dahin im Vergleich zum „Laptop im Knast“ die wahrscheinlichere Möglichkeit. Die Zeiten ändern sich …
