- Kanzlei Hoenig Info
- 1 & 1 Internet AG
- Allgemeines (Kanzlei)
- Arcor
- Behörden
- Berufsrecht der Rechtsanwälte
- Blick aus dem Fenster
- Blickpunkte
- Buchtip
- Cybercrime
- Der Baum vor dem Fenster
- Fahrerlaubnisrecht
- Gericht
- GEZ
- Hinweis!
- In eigener Sache
- Justiz
- Knast
- Kreuzberg
- Mandanten
- Medien
- Motorradrecht
- Nebenklage
- Neukölln
- Off Topic
- Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrigkeitenrecht
- Philosophisches
- Politisches
- Polizei
- Prozeßbericht (www.prozessbericht.de)
- Psychiatrie
- RA-Micro
- Ratgeber Strafrecht
- Rechtsanwälte
- Rechtsschutzversicherung
- Richter
- Rocker
- Staatsanwaltschaft
- Strafrecht
- Strafverteidiger
- Strafvollstreckung
- Telekom
- Troll-Award
- Unerwünschte Werbung
- Urlaub
- Verkehrs-Strafrecht
- Verkehrsunfall
- Verteidigung
- Vollmacht
- Vollstreckung
- Zeugen
- Zivilrecht
- Kanzlei-Wanne
- Motorradrecht
- Archiv
- Kommentar – Policy
Jahresarchive: 2012
Verhinderung einer Hausdurchsuchung
Wenn es morgens früh gegen halb sieben an der Haustür klingelt, ist es zu spät. Dann läßt sich die Wohnungsdurchsuchung kaum noch verhindern. Hilfreich ist dann nur noch der Anruf bei einem Verteidiger.
Solche Überraschungsbesuche lassen sich aber in Einzelfällen schon einmal vorhersehen. Beispielsweise dann, wenn dem Beschuldigten bereits mitgeteilt wurde, daß ein Strafverfahren geführt und gegen ihn ermittelt wird. Oder er das aus anderen Quellen erfahren hat.
Es stellt sich dann die Frage, ob es möglich ist, die Durchsuchung von Wohn- und/oder Geschäftsräumen zu verhindern. Ja; grundsätzlich sollte es funktionieren.
Ein solcher Eingriff ins das Privatleben des Bürgers steht unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Wenn von vornherein klar ist, daß die Durchsuchungsmaßnahme keinen Erfolg haben wird, darf sie nicht angeordnet werden. Nur mal so zum Spaß in der Unterwäsche herumwühlen, dürfen auch Polizeibeamte nicht.
In geeigneten Fällen kann der Verteidiger mit dem Schreiben, in dem er die Übernahme der Verteidigung anzeigt und Akteneinsicht beantragt, schlicht mitteilen, daß er seinen Mandanten über die Möglichkeit einer Wohnungsdurchsuchung hingewiesen hat. Denkbar ist auch die höfliche Bitte an die Ermittlungsbehörde, dem Mandanten nach Beginn der Durchsuchungsmaßnahme zu ermöglichen, seinen Verteidiger anzurufen. Wenn der Verteidiger selbstbewußt auftreten möchte, ist der Hinweis auf die Kenntnis des Mandanten über seine Rechte im Falle einer Durchsuchungsmaßnahme der richtige Weg.
Wenn dann der Staatsanwalt vermutet, daß der zu Durchsuchende etwas mehr als 10 Gramm Hirn hat, wird er wohl zur Einsicht gelangen, daß er beim morgendlichen Besuch voraussichtlich keine Cannabispflanzen mehr antreffen wird. Und dann läßt es es (hoffentlich) bleiben.
Ich kann aus naheliegenden Gründen keine Statistik über die Erfolge unserer präventiven Textbausteine in solchen Fällen vorweisen. Aber ich möchte meinen Hut darauf verwetten, daß wir sicherlich nicht nur einmal die Verwendung der polizeilichen Textbausteine („Die Wohnung machte einen sauberen und aufgeräumten Eindruck.„) verhindert haben.
Deswegen frage ich mich auch seit Freitag: Womit – bitteschön – hat die Staatsanwaltschaft bei Herrn Wulff noch gerechnet?
Kautionsstellung durch Dritte
Von einer „hinterhältigen Kaution“ hatte Rechtsanwalt Tobias Glienke in der vergangenen Woche berichtet. Zu diesem Thema hat sich das Kammergericht nun wieder einmal geäußert:
Die von einem Dritten gestellte Kaution ist als ein geeignetes Hilfssurrogat […] anzusehen, wenn aufgrund der Persönlichkeit des Angeschuldigten und seinen Beziehungen zu dem Sicherungsgeber davon ausgegangen werden kann, er werde diesem nicht durch den Verfall der Sicherheit schaden wollen und die Summe nach dem Vermögen des Leistenden in einer Höhe festgesetzt ist, die der Angeschuldigte nicht als ein Freundschaftsgeschenk ansehen kann.
Kammergericht, Beschluß vom 01.03.2012, 4 Ws 22/12
Vor dem Hintergrund der Aufrechnungslage bei der Stellung der Kaution durch den Angeschuldigten selbst, sollte der Verteidiger diese grundsätzlich zulässige Variante der Kautionsstellung also stets in Erwägung ziehen und mit dem Gericht erörtern.
Gegebenenfalls muß eben auch die Höhe der Kaution entsprechend angepaßt werden. Denn auch in vermögenden Kreisen hört beim Geld irgendwann die Freundschaft auf.
Rauschgift für alle
Durch den Genuß von Rauschgift ist schon viel Not und Elend entstanden. Schuld daran waren bekanntlich die total überhöhten Rauschgiftpreise. So wurde jeder unbemittelte Süchtige stets rasch in den finanziellen Ruin getrieben … Um den völlig überhöhten Rauschgiftpreisen entgegen zu wirken, wurde mit Zuschüssen der Bundesregierung ein ebenso schädliches wie preiswertes Rauschgift entwickelt, dass sich jedermann leisten kann …
Zu meiner Zeit …
Phishing im Nahfeld
Phishing hat zum Ziel, eine fremde Identität für eigene Zwecke zu nutzen. Unter „Identität“ verstehen die Bewohner der digitalen Unterwelt beispielsweise Zugangsdaten zum Onlinebanking oder Kreditkartendaten. Ausgestattet mit diesen Informationen ist es recht einfach, steuerfrei an fremder Leute Geld zu gelangen.
Die Aufgabe, die zu lösen ist, besteht darin, den Internet-Nutzer zur Bekanntgabe dieser sensiblen Daten zu bewegen. Wenig phantasievolle Phisher schreiben eine eMail, in der sie höflich um die Mitteilung von PIN und TAN bitten. Spannender wird es, wenn per Trojaner die Daten „abgehört“ werden. Eigentlich leicht erkennbar sind die Versuche, diese Daten auf gefakten Seiten abzufragen. Zu den professionellen Lösungen zählen Man-in-the-Middle-Angriffe, Spear-Phishing, Whaling oder Pharming.
Nutzer von Mobil-Geräten sind die neuen Zielgruppen, für die beispielsweise das phone phishing oder das SMiShing entwickelt wurden.
Das Neueste auf dem Gebiet mobile computing ist das Phishing per NFC (Near Field Communication). Darüber berichtete gestern heise online.
Der Angreifer bringt einfach ein modifiziertes NFC-Tag auf einem legitimen Träger wie einem Werbeposter auf. Im Fall der Live-Demo verwendeten die Forscher einen Spendenaufruf des Roten Kreuzes, wie er in verschiedenen europäischen Städten an Bushaltestellen zu sehen war.
Das reguläre NFC-Tag des Posters leitete den Browser auf die Spenden-Website des Roten Kreuzes weiter, damit dort die Daten des Spenders erfasst werden können. Das modifizierte zweite Tag leitete den Smartphone-Browser jedoch zu einer Phishing-Site um, die vorgab, zum Roten Kreuz zu gehören.
Das Böse ist immer und überall. Auch an Bushaltestellen.
Bild: Martin Berk / pixelio.de
Schwere Verantwortung
Bei Verurteilungen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wiegt in Anbetracht der außerordentlichen Gefährdung, die derartige Taten für das Leben und die Gesundheit Dritter mit sich bringen, die Verantwortung, die die Vollstreckungsgerichte mit einer vorzeitigen Haftentlassung des Täters auf sich nehmen, besonders schwer.
Kammergericht, Beschluß vom 01.03.2012, 4 Ws 22/12
Mit anderen Worten: Drogenhändler sollten besser nicht mit einer vorzeitigen Haftentlassung nach § 57 StGB (Zweidrittel- oder Halbstrafe) rechnen.
Widerruf der Würde
Die Zahl der Spielregeln, nach denen ein Strafprozeß abläuft, geht gegen unendlich. Wichtig ist selbstredend das geschriebene Recht, zentral ist hier die Strafprozeßordnung (StPO) zu nennen. Daneben gibt es aber auch reichlich ungeschriebenes Recht. Gegenseitiges Vertrauen und Zuverlässigkeit sind an dieser Stelle von Bedeutung. Wie man mit diesen Regeln nicht umgehen sollte, zeigt eine Richterin am Amtsgericht in einer vernachlässigten Kleinstadt im Lande Brandenburg.
Wilhelm Brause hat eine bewegte Vergangenheit und zwei offene Bewährungen. Nichts Besonderes eigentlich. Abgeschlossene Ausbildung (obwohl es kein Elternhaus gab), keinen Job (weil es in dem Kaff keine Jobs gibt), Alkohol (weil es den dort reichlich gibt), Ladendiebstähle und auch ein kleiner Betrug, lautet die verkürzte Vita.
Die letzte Sache war ein Diebstahl mit einem „Beutewert von 27,44 € und von 11,16 €“. Dafür hatte er sich 8 Monate bedingte Freiheitsstrafe eingefangen, fünf Jahre Bewährungszeit, 150 Arbeitsstunden und einen Bewährungshelfer. Das war 2008.
Dann gab es ein Ereignis für Wilhelm Brause, das auch einen gestandenen Mann aus den Pantoffeln gehauen hätte. In dessen Folge eine Fehlentscheidung und einen weiteren Diebstahl:

In der Verhandlung vor dem besagten Amtsgericht ist es mir gelungen, die Staatsanwältin milde zu stimmen. Eine erneute Bewährungsstrafe hätte sie durchgehen lassen. Die Richterin hatte andere Vorstellungen. Brause bekam 3 Monate ohne Bewährung.
Es war abgesprochen, daß ich Berufung einlege und die Richterin sich – in den Grenzen des geschriebenen Rechts – alle Zeit der Welt nimmt, bis das Urteil ausgefertigt ist und bis die Akte dann zum Landgericht geschickt werden soll. Die Zeit, bis dann ein Termin zur Berufungsverhandlung festgesetzt werden kann, solle Brause als Vorbewährungszeit nutzen. Mit nur wenig Glück bekommt er dann vom Landgericht die begehrte Strafaussetzung zur Bewährung.
Brause nutzt die Zeit. Er hält Kontakt zur Bewährungshilfe, erledigt die 150 Arbeitsstunden, findet eine solide Arbeit, hat eine Partnerin, mit ihr ein Kind und lebt in gut bürgerlichen Verhältnissen. Der Termin vor dem Landgericht steht an.
Dann bekommt Brause Post. Von dieser Richterin, die ihm eine Chance beim Berufungsgericht versprochen hatte.

Sie widerruft die Strafaussetzung der Vorstrafe!
Das ist legal. Das darf sie. Sie verstößt nicht gegen geschriebenes Recht. Aber sie bricht Versprechen, mißbraucht Vertrauen und erweist sich als unzuverlässig. Und damit als unwürdig für den Job, den sie macht. Meine Achtung hat sie verloren.
Hinterhältige Kaution?
Dem Mandanten droht eine längere Haftstrafe und er sitzt in Untersuchungshaft. Die Verhältnisse sind nicht vermögend, aber familiär gesichert. Im Rahmen der Haftprüfung erreicht der Verteidiger, dass der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt werden soll, wenn eine Kaution in Höhe von 7.000 Euro gestellt wird.
Die Familie legt zusammen und der Verteidiger teilt dem Gericht mit: Die Geldmittel sind verfügbar. Darauf beschließt das Gericht u.a.:
Der Vollzug des Haftbefehls vom 25.2.2011 wird ausgesetzt, wenn der Angeklagte eine Kaution in Höhe von 7.000 Euro hinterlegt.
An dieser Stelle lauert eine böse Falle … für den Verteidiger.
Wenn der Verteidiger nun die Kaution nun auf den Namen des Mandanten hinterlegt, zählt das Geld zu dessen Vermögen. Im Falle einer späteren Verurteilung wird dann die Kautionssumme mit den Verfahrenskosten, die der Verurteilte zu tragen hat, schlicht verrechnet. Das bedeutet: Die Kaution bleibt in der Justizkasse, obwohl der Angeklagte sich an die Auflagen des Haftbefehls gehalten hat und nicht weggelaufen ist. Die Familie sieht keinen Cent der mühsam zusammengekratzten Summe wieder. Jedenfalls nicht aus der Justizkasse.
Es ist anzunehmen, daß das Gericht bei der Abfassung des Haftverschonungsbeschlusses Kenntnis von dieser Rechtslage hat. Der Gedanke liegt nahe, daß auf diesem Wege versucht wird, die Familie des Angeklagten mit den Verfahrenskosten zu belasten. Nach dem Motto: Was wir haben, das haben wir.
Verhindern kann der Verteidiger das, in dem er die Kaution ausdrücklich auf den Namen eines Familienangehörigen einzahlt, nicht jedoch auf den Namen seines Mandanten. Der Sicherungszweck wird dann in gleichem Maße erfüllt. Der Zweck einer Kaution ist die Sicherstellung des Strafverfahrens, nicht die der Verfahrenskosten.
Übersieht der Verteidiger dieses Problem, wird es vermutlich zu seinem eigenen.
… berichtete der vorsichtige Strafverteidiger Tobias Glienke
Die Mühlen der Justiz
Das Ergebnis einer Verteidigung durch aktives Nichtstun:
Das Verfahren war wegen Eintritts der absoluten Verjährung einzustellen.
Der Betroffene soll die Ordnungswidrigkeit am 24.10.2009 begangen haben. Nach Erlass des Bußgeldbescheides beträgt die Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG sechs Monate, da gemäß § 17 OWiG die Höhe der Geldbuße maximal 1.000,-€ beträgt. Die absolute Verjährung beträgt gemäß § 33 Abs. 3 S. 2 OWiG zwei Jahre, denn dies ist die Mindestfrist. Diese Frist beginnt mit der Tathandlung zu laufen Sie endete damit am 24.10.2011.
Einfach im richtigen Moment das Richtige unterlassen.
Dies ist übrigens die korrigierte Variante des grottenfalschen Urteils vom 15.11.2011, das Rechtsanwalt Tobias Glienke „erstritten“ (s.o.) hat.
Gegen das Fehlurteil hat er schlicht „Rechtsmittel“ eingelegt und beantragt, das Urteil aufzuheben. Diesem Antrag hat das Gericht per Beschluß stattgegeben:
Das Urteil ist mit dem genannten Tenor nicht ergangen. […] Das hier aufzuhebende Urteil ist irrtümlich abgesetzt worden.
begründete der Richter seinen Beschluß und schickte ihn erneut an den falschen Verteidiger. Naja, im Ergebnis paßt’s ja. Über alles andere können die Theoretiker diskutieren.
Der Blutdruck des Zeugen
Der Zeuge aus Berlin war vor Gericht geladen. Um 9:30 Uhr sollte er in Hamburg sein. Aus eigener (leidvoller) Erfahrung weiß ich, daß man dazu um 7:00 Uhr am Berliner Bahnhof sein muß. Das heißt in meinem Fall: Der Wecker klingelt mit einer 5 vor dem Doppelpunkt.
Der Zeuge war pünktlich beim Gericht in Hamburg. Es fehlte allerdings überraschend einer der Angeklagten, so daß der Termin nicht stattfand. Irgendwann nachmittags war der Zeuge wieder in Berlin.
Eine Woche später: Der Zeuge war wieder um 9:30 Uhr beim Gericht, der selbe Angeklagte nicht. Es gab ein gesundheitliches Problem. Der Zeuge hatte nun auch eins, mit seinem Blutdruck. Nachmittags war er wieder in Berlin.
In der Woche danach war der Angeklagte wieder gesund, der Zeuge aber nicht beim Gericht. Trotz ordnungsgemäßer Ladung. Der Vorsitzende Richter hatte seinen Blutdruck im Griff. Der Zeuge wohl nicht, er hatte sich kurz vor dem Termin telefonisch auf der Geschäftsstelle krank gemeldet und war danach nicht mehr erreichbar.
Richter können manchmal richtig hartnäckig sein. Also: Ein vierter Versuch sieben Tage später. Zeuge geladen. Zeuge nicht erschienen. Keine Entschuldigung.
Der Kundige weiß, was nun kommt: Die Vorführung. Auf den Fall bezogen heißt das: Der Zeuge wurde am Vorabend des fünften Anlaufs von der Berliner Polizei gepflückt und in eine Vorführzelle in Hamburg verbracht. Dort wurde er am nächsten Morgen zeitig geweckt und dann von einem Hamburger Polizisten zum Gericht eskortiert.
Pünktlich um 10:30 Uhr war er dort. Seine Vernehmung begann allerdings erst um 12:00 Uhr. Solange warteten der Polizist und der Zeuge draußen auf dem Flur.
Der Zeuge wurde in den Saal gebracht. Er sah nicht so aus, als wenn er gut geschlafen, frisch geduscht und lecker gefrühstückt hätte. Das Gegenteil schien der Fall gewesen zu sein – dem Gesichtsfarbe und seiner Frisur nach zu urteilen.
Bei der Angabe seiner Personalien hörte man seinen Blutdruck auch auf den hinteren Plätzen im Saal. Dann erfolgte die erste Belehrung durch das Gericht. Von wegen Wahrheit und so.
Da der Zeuge in einer gewissen kritischen Nähe zu den Angeklagten gestanden hatte, wurde ihm eine zweite Belehrung zuteil. Die nach § 55 StPO: Er muß nicht aussagen, wenn er sich dadurch der Gefahr aussetzt, daß dann gegen ihn ermittelt wird. Ihm stand sogar ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zu. Wegen der äußerst kritischen Nähe.
Aus dem von mir geführten – vollständigen (!) – Wortprotokoll
-
Vorsitzender Richter:
Sie müssen hier also gar nichts sagen, wenn Sie nicht wollen. Wie halten Sie es? Möchten Sie aussagen?
Zeuge:
Nein!
Vorsitzender Richter:
Dann sind Sie als Zeuge entlassen. Ich hoffe, Sie haben genug Geld für die Rückfahrkarte dabei. Tschüß.
Der Zeuge verläßt wortlos den Saal.
Es ist erstaunlich, was menschliche Blutgefäße für einen Druck aushalten können.
Alles so schön bunt hier
In Nordrhein-Westfalen läßt der Justizminister ein paar Zellen rosa streichen. Er meint, rosa beruhige die Nerven der Häftlinge, die mit einem gesunden (?) Selbstbewußtsein ausgestattet sind.
Die Leiterinnen der Justizvollzugsanstalten Hagen und Dortmund freuen sich sehr über die frische Farbe im Knast.
Das war dem Spiegel eine Meldung wert.