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Jahresarchive: 2010
Die Beschwerde der Berliner Volksbank
Ich hatte in mehren Beiträgen über das Geschäftsgebahren der Berliner Volksbank berichtet. Es ging um Kosten, die die Bank plötzlich einer Kundin in Rechnung stellte („Abzock-Qualität„) und um eine „Vorladung der Kundin durch die Berliner Volksbank“.
Darauf folgte ein Gegenangriff der Bankster mit dem Vortrag, ich hätte irgendwas unzulässigerweise in’s Internet eingestellt.
In jenem unzulässigen Beitrag hatte ich dann den Lesern dieses Weblogs
Zum Schluß noch […] das ultimative Super-Sonderangebot
unterbreitet.
Das wiederum fanden die Herrschaften bei der Berliner Volksbank aber gar nicht witzig. Der Bereich Recht in der Volksbank, dort ein Herr Willnow, schrieb daher eine bierernste Beschwerde über mich an die Rechtsanwaltskammer:
Internetangebot für angehende Bankräuber
So lautete die durchaus kreative Betreffzeile der Beschwerdeschrift. Aber der folgende Rest verläßt gleich wieder dieses erhabene Niveau:
Wir möchten Ihre Aufmerksamkeit insbesondere auf das „Super-Sonderangebot“ lenken, wonach Bankräuber, die die Berliner Volksbank eG überfallen, ggf. zu einem Sonderpreis in Höhe von 20,00 € von ihm verteidigt werden könnten. Aus unserer Sicht schadet Rechtsanwalt Hoenig mit dieser Auslobung dem Berufsbild eines Rechtsanwalts.
Wir stellen anheim, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den „Kollegen“ an seine Berufspflichten zu erinnern.
Die Kammer forderte mich dann auch ultimativ auf
innerhalb von drei Wochen nach Zugang dieses Schreibens zu dem Vorwurf schriftlich Auskunft zu erteilen, Sie hätten mit Ihrem „SuperSonderangebot für Bankräuber“ übertriebene und damit unsachliche Werbung i.S.d. § 43b BRAO i.V.m. § 6 Abs. 1 BORA betrieben.
Ich war völlig erschüttert. Eine Kammerbeschwerde! Und das mir!!
Nach einigen schlaflosen Nächten und reichlich Antidepressiva konnte ich mich zusammen- und dann zu einer Stellungnahme hinreißen:
Selbstverständlich wird niemand, der seine Sinne beieinander hat, von mir erwarten, daß ich tatsächlich ein ernsthaftes „Mandatserlangungsangebot“ abgegeben habe, als ich fünf Verteidigungen vor der Strafkammer für 20 Euro zugesagt habe. Vielmehr dürfte die dahinter stehende Botschaft auch für einen durchschnittlich begabten Hauptschulabgänger leicht zu erkennen sein.
Daß dieser Beschwerdeführer nun zu einer Gruppe von Lesern gehört, denen es (berufsbedingt?) nicht gegönnt ist, ein wenig Humor zu pflegen, und statt dessen darin eine invitatio ad offerendum oder sonst so einen zivilistischen Erstsemesterkram („Auslobung“, noch so’n Ding aus meiner Grundstudiumszeit) erblickt, bedauere ich sehr; er wird vielleicht eine schwere Kindheit gehabt haben …
Vielleicht könnten Sie dem Banker einmal mitteilen, er möge sich bei einem Yoga- oder TaiChi-Kurs in einer freundlichen Volkshochschule anmelden, um ein wenig lockerer im Geiste zu werden.
Die auf diese Weise gebeutelten Kollegen bei der Anwaltskammer haben dann auch das einzig Richtige getan. Nämlich dem Herrn aus dem Rechtsbereich Willnow auf etwas höflichere Art mitzuteilen, was von ihm zu halten ist:
… beschlossen, dass es sich aufgrund der deutlich erkennbaren Ironie des Beitrags nicht um unsachliche Werbung im Sinne des § 43b BRAO gehandelt hat.
Liebe Genossen bei der Berliner Volksbank. Vor ewigen Zeiten hat mir einmal ein freundlicher Mensch eine Mahnung mit auf meinen Weg gegeben: „Aus einem verkniffenen Hintern kommt selten ein fröhlicher Furz.“
Vielleicht sollten Sie Ihre Schlipse nicht so eng tragen …
Warte-Bierchen
Zum Thema „Nachtrunkbehauptung“ gibt es hier eine nette Geschichte:
Ein offenbar gelangweilter Autofahrer hat sich in einem Stau auf der Autobahn 8 […] in der Nacht zum Sonntag ein Bierchen gegönnt und ist anschließend in seinem Wagen eingeschlafen.
[…]
Den Angaben zufolge wachte der Autofahrer „erst nach mehreren Minuten starken Rüttelns“ auf. Bei dem deutlich alkoholisierten Autofahrer wurde eine Blutentnahme veranlasst. Er musste seinen Führerschein abgeben.
ist im Berliner Kurier zu lesen.
Es leicht vorstellbar, wie die Verteidigung argumentieren wird:
Der Mann ist nach einem 10-Stunden-Arbeitstag völlig nüchtern in den Stau geraten und bekam beim Warten Durst. Er stellte die Warnblinkanlage an sowie den Motor ab und holt sich ein Pils (1a, 1b. 1c …) aus dem Kofferraum.
Ein schönes juristisches Problem, über das man sich ganz herrlich mit den zuständigen Amtsanwälten streiten kann.
Gesegnete Mahlzeit!
Es ist nicht schwer, sich vorzustellen, auf welche Umstände die gesundheitlichen Gründe zurückzuführen sind.
Knifflig
Gottfried Gluffke hat mich mit seiner Verteidigung beauftragt. Das war vor gut zwei Jahren. Ich habe mich für ihn bei der Polizei gemeldet und war für ihn im Ermittlungsverfahren tätig, das sich längere Zeit hinzog.
Irgendwann brach der Kontakt zum Mandanten ab. Er meldete sich nicht mehr, auch nicht per frankiertem Rückumschlag, den wir ihm an seine neue Anschrift mit der Bitte um Kontaktaufnahme übermittelt hatten. Telefonisch und per eMail war er nicht mehr erreichbar.
Nun schreibt das Gericht und fragt, ob das Mandatsverhältnis immer noch fortbestehe. Es habe sich ein anderer Anwalt für Gluffke gemeldet und seine Bestellung zum Pflichtverteidiger beantragt.
Und jetzt?
Ein kleines kniffliges Problem. Allerdings eines, das auch den „neuen“ Anwalt betrifft: Solange ich als Wahlverteidiger noch in der Akte bin, wird seinem Antrag auf Bestellung zum Pflichtverteidiger nicht stattgegeben, § 141 I StPO.
Kostenlose Sofort-E-Mail
Fundstück auf der Website eines Kollegen:
Kein schlechter Marketing-Gedanke, nachdem das Bundesministerium für Post und Telekommunikation das eMail-Porto eingeführt hat und die eMails nicht mehr sofort, sondern erst nach Eingang einer schriftlichen Zahlungsbestätigung versandt werden.
Wir prüfen derzeit, ob auch wir unseren Mandanten die Möglichkeit einräumen können, uns kostenlos eine eMail schreiben zu können.
Gut ausgebildeter Mandant

Den Mandanten betreue ich nun schon seit vielen Jahren. Er hat aus dieser Zusammenarbeit gelernt. Nun hat er eine Rechnung und wenig später eine Mahnung erhalten; er schickt mir die beiden Dokumente und schreibt:
Ich werde von mir aus nichts weiteres dagegen unternehmen…
Wenn, dann nur das was Sie mir sagen…
Genau so geht das!
Foto: Marina Großmann / pixelio.de
Warten
Das neue Spielzeug habe ich vor acht Wochen bestellt. Nun ist es auf dem Weg nach Kreuzberg. Seit 6 Tagen schon.

Ich kann mich nur mit Mühe davon abhalten, diese Seite alle zwei Minuten bei der Post aufzurufen und nachzuschauen. Aber vielleicht setze ich mich auch ans Fenster und warte dort auf das Postauto …
Die Hells Angels und der arme Hund

Nicht bei Sinnen war ein 26-jähriger Student aus München, als er mit seinem Auto auf dem Clubgelände der Hells Angels bei Allershausen parkte. Er stieg aus, warf einen Hundewelpen – es war offenbar sein eigener – nach den Mitgliedern des Motorradclubs und zeigte ihnen sein blankes Hinterteil. Zu Fuß flüchtete er Richtung Autobahn A9.
Quelle: Merkur Online
Ob der Hundeweitwerfer gelb-rote Kleidung trug, wurde nicht überliefert.
Danke an Wolffgang Preiss für den Hinweis auf den Artikel.
Foto: pauline / pixelio.de
Schutzbehauptung
Der Vermerk der Staatsanwaltschaft nach Eingang einer gut 50-seitigen Verteidigungsschrift
Nach umfangreichen Ermittlungen sind nur hinreichend nachweisbar die 4 Taten aus dem Strafbefehlsantrag. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ergab sich ein Tatverdacht für noch 19 Taten. Diese sind auf BI. 226 I ff. aufgelistet.
Die sehr gute Stellungnahme des Verteidigers widerlegt den Tatverdacht zu den Fällen 1-14 und 19. Er hat zu diesen Taten eine Einlassung gereicht, die eine Rechtsfertigung des Verhaltens nicht ausgeschlossen macht.
Soweit das Lob. Und nun der Tadel:
Die Einlassung zu den Fällen 15 bis 18 überzeugt mich jedoch nicht. Die Einlassung zur Tatzeit nicht anwesend gewesen zu sein, ist nicht überzeugend. Es wurde zwar ermittelt, dass zu dieser Zeit zwar tatsächlich eine auswärtige Tätigkeit angesetzt war, aber wer und wie daran teilgenommen wurde, wird nicht vermerkt, vgl. BI. 55 I. Auch die Hypothese, dass jemand anders mit der Nutzernummer des Angesch. und dessen Passwort sich eingeloggt haben könnte, ist als Schutzbehauptung anzusehen.
Schutzbehauptung. Ahja, aber was ist das eigentlich? Nach meiner Erfahrung als Strafverteidiger in zahlreichen Verfahren argumentiert die Staatsanwaltschaft mit dieser Worthülse immer dann, wenn es ihr nicht gelingt, mit substantiierten Gegenargumenten den erforderlichen Beweis zu führen.
Es wird nun darauf ankommen, wie das Gericht im Rahmen der Beweisaufnahme mit den Argumenten der Verteidigung und denen der Staatsanwaltschaft umgehen wird. Die Beweislastverteilung im Strafprozeß ist jedenfalls knackig geregelt: Die Strafverfolgungsbehörden bzw. das Gericht müssen nachweisen, daß der Angeklagte die Tat begangen hat. Es ist nicht so, daß der Angeklagte nachweisen muß, daß er die Tat nicht begangen hat. Heiße Luft statt Argumente hilft hier nicht weiter.
Königin Pyrrhus von Hohenschönhausen
„Ich würde gern wieder dort arbeiten. Der Chef, der mir damals das Leben schwer machte, ist inzwischen woanders. Warum also sollte ich nicht wieder an meiner alten Kasse sitzen?“
Quelle: Tagesspiegel
Ich frage mich, wer oder/und was die Kassiererin veranlaßt, sich weiterhin ihr Leben selbst schwer zu machen.
