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Monatsarchive: September 2010
Enttäuscht
Für das Publikum im Gerichtssaal war es eine Enttäuschung: Schon nach wenigen Minuten endete der Prozess gegen Jörg Kachelmann am ersten Verhandlungstag mit einer Unterbrechung.
schreibt Gisela Friedrichsen auf SPON.
Ja, so geht’s natürlich nicht. Man hätte wenigstens ein bisschen verhandeln können. Wo doch alle extra nach Mannheim gekommen sind.
Der Bock zum Gärtner
… darum werde ich ab heute den Kachelmann-Prozess an manchen Tagen auch ganz aus der Nähe, im Sitzungssaal Nr. 1 des Landgerichts Mannheim, verfolgen – und mindestens einmal wöchentlich in BILD berichten.
Quelle: Alice Schwarzer auf Bild.de
Dazu paßt:
„Sie hat ihren Mann entwaffnet. (…) Eine hat es getan. Jetzt könnte es jede tun. Der Damm ist gebrochen, Gewalt ist für Frauen kein Tabu mehr. Es kann zurückgeschlagen werden. Oder gestochen. Amerikanische Hausfrauen denken beim Anblick eines Küchenmessers nicht mehr nur ans Petersilie-Hacken. (…) Es bleibt den Opfern gar nichts anderes übrig, als selbst zu handeln. Und da muss ja Frauenfreude aufkommen, wenn eine zurückschlägt. Endlich!“
Quelle: Alice Schwarzer in Emma 1994, zitiert nach der Rechtsanwäldin
Das zum Thema „Medienberichterstattung“
Der Preis der frischen Luft
Weniger Schmerzensgeld bei fehlender Schutzkleidung, so urteilte der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (12 U 29/09).
Der Fall
Es ging um einen Unfall, der sich so ähnlich schon vor einigen Jahren ereignet hatte. Ein Klassiker, der sich aber immer wieder in unterschiedlichen Varianten wiederholt:
Unmittelbar nach dem Aufwachen fällt Wilhelm Brause ein, daß ihm das zweit- und drittwichtigste in seinem Leben fehlt: Tabak und Kaffee.
Noch völlig im Tran greift er nach seinem Jethelm, steigt auf die V-Max und brezzelt los zur nahegelegenen Tankstelle. Für die kurze Strecke in die Kombi? Vergiß es! Boxershorts und Muscleshirt reichen ebenso wie die Badelatschen. Es gelingt Wilhelm, trotz Nikotin- und Koffeinentzug heil an der Tankstelle anzukommen, bezahlt wird – wie im Werbefernsehen – mit der Karte, nur nicht so lasziv. Ein kurzer small talk mit dem Tankwart, dann schlurft Brause noch rauchend zum Mopped.
Er genießt die frische Luft auf der Haut und tuckert gemütlich vor sich hin, als von links Bulli Bullmann mit seinem 30 Tonner auf die Hauptstraße einbiegt. Durch die überlange Nachtfahrt völlig übermüdet, sieht Bullmann den vorfahrtsberechtigten Moppedfahrer nicht. Brause gelingt es so eben gerade, einen Zusammenstoß mit dem Truck zu verhindern, überbremst aber dabei das Vorderrad und rutscht auf seinem eigenen Hinterteil hinter der V-Max her und knapp am LKW vorbei. Das Ergebnis kann sich sehen lassen: In der Poliklink, wo man ihm den Splitt aus dem Gesäß operiert, beide Knie- und beide Ellenbogengelenke ruhig stellt sowie diverse andere Blessuren an Händen und Füßen verarztet.
Die Tränen sind noch nicht ganz getrocknet, als Brause auch nach Verdienstausfall, Ersatz der von ihm zutragenden Heilungskosten und Schmerzensgeld von Bullmanns Haftpflichtversicherer schreit.
In der Entscheidung, die das OLG Brandenburg zu treffen hatte, ging es „nur“ noch um das Schmerzensgeld. Der materielle Schaden war bereits reguliert. Und
Die Lösung
Das brandenburgische Gericht meint, wer sich nicht schützt, obwohl er sich schützen könnte, bekommt eben weniger. Die Mithaftung aufgrund Mitverschuldens an den erlittenen Schmerzen führt zum Abzug, und zwar mit folgender Begründung:
Schließlich ist auch in gewissem Umfang […] ein Mitverschulden des Klägers insoweit anzunehmen, als er an den Beinen keine Schutzkleidung getragen hat, sondern lediglich mit einer Stoffhose bekleidet war. Zwar existieren anders als bei der Helmpflicht keine gesetzlichen Vorschriften darüber, dass jeder Motorradfahrer über das Tragen eines Helmes hinaus insgesamt eine Motorradschutzkleidung zu tragen hat. Ein Mitverschulden des Verletzten ist aber auch bereits dann anzunehmen, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGH NJW 1979, 980, in einem Fall, in dem der Geschädigte noch vor Einführung der Helmpflicht keinen Helm getragen hat). Zu berücksichtigen sind bei der Beantwortung der Frage, ob ein so genanntes Verschulden gegen sich selbst vorliegt, die konkreten Umstände und Gefahren im Verkehr sowie der Gesichtspunkt, was den Verkehrsteilnehmern zuzumuten ist, um diese Gefahren möglichst gering zu halten. Eine Schutzbekleidung hat die primäre Aufgabe, den Motorradfahrer vor den negativen Folgen eines Sturzes zu schützen bzw. diese zu vermindern. Aufgrund der Instabilität des Fahrzeugs ist der Motorradfahrer nicht nur bei Rennveranstaltungen, sondern auch im normalen Straßenverkehr besonders gefährdet. Deshalb empfehlen sämtliche maßgeblichen Verbände, die sich u. a. mit der Sicherheit und im Besonderen auch mit der Motorradsicherheit befassen, einen Schutz bei jeder Fahrt mit sicherer Motorradbekleidung. Entsprechende Empfehlungen findet man z. B. beim ADAC, beim Institut für Zweiradsicherheit (ifz), das zudem eine Statistik veröffentlicht hat, wonach die Verletzungshäufigkeit gerade im Bereich der Beine bei etwa 80 % liegt, sowie des Deutschen Verkehrssicherheitsrates e. V. Letztgenannter hat im Jahre 2008 beschlossen, an die Motorradfahrer zu appellieren, Schutzkleidung einschließlich Protektoren zu tragen. Die meisten Motorradfahrer empfinden es heutzutage als eine persönliche Verpflichtung, mit Schutzkleidung zu fahren. Jeder weiß, dass das Fahren ohne Schutzkleidung ein um ein vielfaches höheres Verletzungsrisiko in sich birgt, wobei natürlich nicht verkannt werden soll, dass auch mit dem Tragen von Motorradschutzkleidung nicht jeglichen Verletzungsgefahren entgegengewirkt werden kann. Es kommt auch nicht entscheidend darauf an, zu welchen Leistungen das Motorrad letztlich in der Lage ist. Auch für „kleine Maschinen“ kann auf Schutzkleidung zur Vermeidung schwerer Verletzungen nicht verzichtet werden. Dass es ungeachtet von Überlegungen (auch in der EU) zur Einführung einer Tragepflicht von Motorradkleidung noch nicht zu einer entsprechenden normierten Festlegung gekommen ist, ändert nichts an der Tatsache, dass ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens eine Schutzkleidung trägt und er, sofern er darauf verzichtet, bewusst ein erhebliches Verletzungsrisiko im Falle eines Unfalls eingeht und es deshalb sachgerecht erscheint, im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgeldes ein Verschulden gegen sich selbst schmerzensgeldmindernd zu berücksichtigen (so auch – allerdings ohne Begründung – OLG Düsseldorf NZV 2006, 415 f).
Vorliegend hat der Kläger auf das Tragen einer Schutzkleidung ausgerechnet an den Beinen (Kopf und Oberkörper waren hinreichend geschützt), also dort, wo die Verletzungsgefahr am Größten ist, verzichtet. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der am linken Bein erlittenen Verletzungen wie Prellungen und Riss-wunden, die eine umfangreiche chirurgische Wundversorgung erforderten, nicht eingetreten wären, wenn der Kläger auch an den Beinen eine Schutzbekleidung getragen hätte.
Soweit das hohe Gericht, wie ich finde, mit einem nachvollziehbaren Standpunkt.
Die Anmerkung
Ich weiß nicht, ob eine solche Entscheidung zum Tragen von schwerem Leder in der Stadt bei sommerlichen Temperaturen motivieren kann. Allerdings wissen wir, neben dem üblichen Risiko, das unser Hobby so mit sich bringt, lauern weitere Gefahren auf uns, wenn man die Protektoren ablehnt.
Und wenn sich diese Gefahren realisieren, sollte man nicht jammern. Das ist eben der Preis für die frische Luft auf der – dann ehemaligen – Haut.
Gelöscht – mit der Brechstange
Irgendwann im Sommer 2009 wurde meiner Mandantin vorgeworfen, einen Taschendiebstahl begangen zu haben. Es hat auf offener Straße und anschließend in einem Geschäft ein Riesentheater gegeben. Die Mandantin wurde – so hat sie es empfunden – vor versammeltem Publikum öffentlich hingerichtet.
Im Laufe der Verteidigung stellte sich heraus, daß die Vorwürfe nicht nur nicht nachweisbar sind, sondern es ist der Beweis gelungen, daß die Mandantin keine Taschendiebin war und ist.
Das Verfahren wurde – wie üblich mit dürren Worten und ohne Entschuldigung – nach § 170 II StPO eingestellt.
Die Daten, die die Polizei und später die Amtsanwaltschaft in die Datenbanken geschickt hatten, sollten dort verbleiben. Das wollte die Mandantin nicht. Deswegen habe ich einen Antrag auf Löschung dieser Daten gestellt. Das war im Januar. Und dann habe ich gefühlte 100 Mal an die Bearbeitung dieses Antrags erinnert. Passiert ist nichts. Bis jetzt. Auf meine – nicht mit dürren Worten geschriebene – Dienstaufsichtsbeschwerde erfolgte endlich eine Reaktion:
Es hat also fast ein Dreivierteljahr gedauert, bis es mir mit der Brechstange endlich gelungen ist, diese Datenkrake niederzuringen. Und für diesen arroganten Tonfall:
Im Rahmen der durchgeführten Einzelfallprüfung bin ich zu dem Entschluss gekommen, …die Löschung zu verfügen.
sollte man dem Sachbearbeiter gleich noch einmal einen mitgeben.
Es war am Ende ein sportliches Mandat. Den zeitlichen Aufwand hätte die Mandantin nicht honorieren können.
Sarrazin auf dem Weg zum Arbeitgericht?
Sarrazin hatte Wulff im FOCUS gewarnt: „Der Bundespräsident wird sich genau überlegen, ob er eine Art politischen Schauprozess vollenden will, der anschließend von den Gerichten kassiert wird.“
Quelle: Focus
Das wird der dann wohl nach Emmely der zweite Schauprozeß vor dem ansonsten recht drögen Arbeitsgericht.
(Was der Experte dazu zu sagen hat, liest man hier: Arbeitsrechtler zum Fall Sarrazin.)
Geheimdienst im Kriminalgericht
Ich gebe ja die Hoffnung nicht auf. Irgendwann installiert die Justizverwaltung ein WLAN im Moabiter Kriminalgericht. Deswegen schaue ich so ab und an ‚mal, was die Luft im Gericht so hergibt.
Gestern im Saal 606 sah es so aus:
Vielleicht ist es aber auch besser, wenn ich den WLAN-Chip in meinem Notebook abklemme. Je nachdem, wen ich da gerade verteidige, könnte es ein Problem mit den Israelis geben.
Kein Rennen!
Eigentlich eine ganz klare Ansage, dieser § 29 Absatz 1 StVO:
Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten.
Allerdings schaffen es (Verkehrs-)Juristen locker, sich mit diesen fünf Worten stundenlang zu beschäftigen. Besser gesagt, mit nur dem einen (Un)Wort: Rennen.
Das Thüringer Oberlandesgerichts (1 Ss 139/04) hatte die Rechtsbeschwerde eines Motorradfahrers, nennen wir ihn Wilhelm Brause, auf dem Tisch.
Der Fall:
Dieser Herr Brause war nämlich mit seinem stollenbereiften Erdferkel unterwegs und zwar größtenteils abseits befestigter Straßen. An dem Mopped waren vorn und seitlich gut lesbare Ziffern angebracht. Und er war nicht allein. Es gab noch ein paar mehr dieser Motocrosser, die ähnlich gut ausgestattet waren. Reichlich Schaulustige und einige bunte Transporter fanden sich auch in der Gegend.
Die Luft vibrierte und es roch nach Äthanol, ein Geruch, der Wachtmeister vom Schlage Bulli Bullmann magisch anzieht.
Aus nicht nachvollziehbaren Gründen ist es Brause nicht gelungen zu verhindern, daß ihm die freundliche Bußgeldbehörde ein Ticket nach Hause schickt: 300 Euro, ein Fahrverbot von 1 Monat, drei Flens und die Verfahrenskosten. Wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 29 Abs. 1 StVO, der eine übermäßige Straßennutzung verbietet. Brause soll an einem Rennen teilgenommen haben. Jehova!
Das meinte auch das Amtsgericht, das den Bußgeldbescheid bestätigen wollte. Brause meinte hingegen, so geht das nicht. Er beschwert sich. Beim OLG Thüringen.
Die Lösung:
Und dieses ehrenwerte Gericht teilt uns mit, was Richter unter einem Rennen verstehen:
Nach Nr. 1 zu Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO sind Rennen Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbes (z.B. Sonderprüfungen mit Renncharakter) sowie Veranstaltungen (z.B. Rekordversuche) zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen. Auf die Art des Starts (Gemeinsamer Start, Gruppenstart, Einzelstart) kommt es dabei nicht an.
Was Richter nicht unter einem Rennen verstehen, haben sie auch aufgeschrieben:
Veranstaltungen, bei denen es nicht auf die Höchstgeschwindigkeit, sondern auf andere Leistungsmerkmale ankommt, sind nicht Rennen.
Aha, Fahrten mit Vollgas sind also Rennen. Fahrten mitohne Vollgas eben nicht.
Und was war nun mit Brause? Dazu hatte der Strafrichter beim Amtsgericht in der ersten Instanz einiges an Informationen gesammelt und in das Urteil geschrieben. Das reichte dem Oberlandesgericht aber nicht:
Die insoweit vom (Amts-)Gericht getroffenen Feststellungen, dass an diesem Tag mehrere Motorradfahrer eine schlammige Strecke durchfahren haben, die Maschinen mit Startnummern und einige asphaltierte Streckenteile mit Pfeilen versehen waren, Zuschauer das Geschehen verfolgten und ein offensichtlich zum Transport von Motorrädern bereitgestellter Transporter anwesend war, erfüllen die o.g. Merkmale eines Rennens i.S.d. § 29 Abs. 1 StVO nicht. Insbesondere ist diesen Feststellungen nicht zu entnehmen, ob es bei dieser Veranstaltung um die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder aber anderer Leistungsmerkmale, z. B. allein um die Beherrschung der Maschine im Gelände oder Geschicklichkeit, ging.
Na klar, es liegt auf der Hand: Brause und seine Sportsfreunde waren unterwegs, um sich die Vögelchen in der freien Natur anzuschauen. Und die Zuschauer waren die Mitglieder des lokalen Naturschutzvereins.
Ärgerlich für Brause war allerdings, daß das OLG die Sache nicht durchentscheiden und Brause freisprechen durfte. Dazu wurde dann noch einmal ein Amtsgericht bemüht. Der Strafrichter wird sich bedankt haben.
Anmerkung:
Bei der Lektüre des Beschlusse des OLG Thüringen möchte ich doch stark vermuten, daß die drei Richter nach ihrer Entscheidung ihre Robe an die Garderobe hängen, sich den Helm greifen und die Protektoren umschnallen, um auf ihren Crossern den Thüringer Wald umzupflügen.
Es gibt keinen Grund, auf ein Rechtsmittel gegen einen Bußgeldbescheid zu verzichten. Denn man weiß nie vorher, welche Art (Motor)Sport die Richter betreiben.
Konfliktverteidiger
Es muss in einer Gesellschaft auch eine gewisse Menge Streit, Krach und Kontroverse geben, denn es gibt ja auch unterschiedliche Interessen. Die deutsche Harmoniesucht hat doch dazu geführt, dass viele Dinge gar nicht klar genug benannt und dann aufgeschoben werden.
Thilo Sarrazin im Interview mit der „Saarbrücker Zeitung“, 1. April, 2010
Dealsucht, so hat der Kollege Gerhard Jungfer das Bestreben zu vieler Richter charakterisiert, die Strafverfahren durch eine Abrede zu verkürzen. Dealsucht als Untermenge der Harmoniesucht?
Für die Spielfritzen …
… unter den Islamgegnern:
Die Staatsanwaltschaft Graz hat ein Ermittlungsverfahren wegen des „Anti-Minarett-Spiels“ eingeleitet, das auf der Homepage der steirischen FPÖ eingerichtet ist. […]. Die Anzeige lautet auf Verdacht der Verhetzung und Herabwürdigung religiöser Lehren, Delikte, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bzw. sechs Monaten bedroht sind.
Quelle: oe24.at
Paßt derzeit gut zu der Stimmung, die momentan im Einflußbereich der deutschen Bundesbank herrscht. Wir haben Glück. In Deutschland wird gerade kein Wahlkampf geführt. Anders allerdings in der Steiermark.
Ich bin gespannt, was die österreichischen Strafverfolgungsbehörden aus diesem Spiel machen.



