Monatsarchive: September 2010

Tauss: Urteil ist offensichtlich rechtskräftig

Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs teilt mit:

Das Urteil gegen ehemaligen Bundestagsabgeordneten wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften ist rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof seine Revision per Beschluss vom 24. August 2010 – 1 StR 414/10 – als offensichtlich unbegründet verworfen hat:

Das Landgericht Karlsruhe hat den Angeklagten unter anderem wegen des Sichverschaffens kinder- und jugendpornographischer Schriften in 95 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung verurteilt.

[…]

Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Sein auf die allgemeine Sachrüge gestütztes Rechtsmittel hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf einen entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts als offensichtlich unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Die Entscheidung des BGH, eine Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als „OU“ (offensichtlich unbegründet) zu verwerfen, hat Vor- und Nachteile.

Der Nachteil besteht darin, daß der Revisionsführer nicht (sicher) weiß, was die Richter dazu bewogen hat, seinen Argumenten nicht zu folgen. Und ob die Richter sich überhaupt Gedanken gemacht haben. Das ist eine sehr unbefriedigende Situation, denn die Offensichtlich nicht vorhandenen Gründe sind nicht ersichtlich.

Den Vorteil kann man allerdings darin sehen, daß der Verurteilte das Ganze nicht noch einmal über sich ergehen lassen muß. Mit dem Urteil der Tatsacheninstanz war er unzufrieden, also wird ihm das Urteil der Rechtsinstanz noch weniger gefallen. Dann lieber den Mantel des Vergessen drüber und weg damit.

Ich hätte mir ein anderes Ergebnis vorstellen können. Nicht beim BGH, sondern bereits im Ermittlungsverfahren. Da ist – soweit ich das von außen beurteilen kann – im Rahmen der Verteidigung eine Menge schief gegangen.

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Reiche Anwälte, arme Journalisten

Zum Thema Sozialneid. Diesmal nicht der von Richtern, sondern der eines Journalisten.

Anwälte können mehrere hunderttausend Euro mit einem Auftrag des Jobcenters Friedrichshain-Kreuzberg verdienen.

schrieb Sebastian Heiser in der taz. Ich hatte den Artikel bereits unter dem Blickwinkel „Arbeit, die kein Anwalt braucht!“ im Focus. Der taz-Beitrag ist aber so gut, daß er noch einen weiteren Kommentar verträgt.

Es geht um Geld, schreibt Heiser. Um viel Geld:

Der gesamte Auftragswert soll in einer „Spanne von 350.000 bis 560.000 Euro“ liegen,

Das ist der Betrag, der in den Taschen gieriger Anwälte versenkt werden soll. Steuergelder! Da ist Vorsicht geboten.

Aber die Juristen sollen ja auch arbeiten dafür:

Konkret geht es um 500 bis 800 Klagen

Mit diesen Werten – Geld und Arbeit – kann man ‚mal rechnen.
Im Schnitt 455.000 Euro für 650 Klagen. Das sind insgesamt 700 Euro, die der Sozialrechtler für eine Klage abgreifen kann.

Herr Heiser, der Journalist der taz (eine „überregionale Tageszeitung“), wird Herrn Rechtsanwalt Eisenberg kennen. Eisenberg ist zwar kein Sozialrechtler, aber er hat eine Kanzlei. Also ein Unternehmen, das Betriebskosten verursacht.

Ich schätze mal (um die Zahlen unserer Kanzlei nicht veröffentlichen zu müssen), daß Herr Eisenberg und seine Kollegen pro Stunde Kosten in Höhe von 160 Euro für den Betrieb ihrer Kanzlei aufbringen. Das wird bei einer sozialrechtlich ausgerichteten Kanzlei nicht wesentlich anders sein.

So, und nun schauen wir uns mal die Arbeit an einer Hartz-4-Klage an.
Die könnte so aussehen:

    Akte anlegen und Sachverhalt erfassen: Antrage, bisheriger Schriftwechsel, frühere Bescheide. Juristische Prüfung und Konzeptentwicklung.
    Klage des Bürgers prüfen, Klageerwiderung im Entwurf formulieren, diskutieren und einreichen. Abschriften mit Erläuterung an Auftraggeber.
    Weiterer Schriftsatz-Pingpong mit dem Kläger und dem Gericht.
    Mündliche Verhandlung vor Gericht (inklusive An-/Abreise). Berichterstattung an Auftraggeber.
    Kostenfestsetzung und Abrechnung.

Damit der Anwalt an so einer Klage auch etwas verdient, also zum Beispiel den gesetzlichen Mindestlohn der Gebäudereiniger in Höhe von 10 Euro im Schnitt, blieben ihm für jede Klage 4 Stunden (4 * 160 + 4 * 10 = 680 Euro).

Wer sich einmal nur einen (!) Hartz-IV-Bescheid angeschaut hat, kann sich vorstellen, daß ein Verfahren vor dem Sozialgericht nie und nimmer in vier Stunden zu bewältigen ist. Allein die Kostenfestsetzung und die Abrechnung ist nicht unter einer Stunde zu schaffen!

Hartz IV macht reich“ war der reißerische Titel, den Sebastian Heiser für seinen Besinnungsaufsatz gefunden hat, um das Einkommen der Anwälte zu geißeln. Wenn man sich das ganze aber einmal etwas genauer anschaut, wird Herr Heiser nachrechnen können, daß sein Zeilenhonorar die Anwaltsvergütung für diese öffentlich-rechtliche Müllbeseitigung sicherlich übersteigt.

Wollen Sie tauschen, Herr Heiser? ;-)

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