Monatsarchive: Mai 2006

1 & 1 sperrt erneut das Weblog der Vier Strafverteidiger

Obwohl der 1&1 Internet AG die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin am 8.5.06 zugestellt wurde, und die gesperrten Domains zwischenzeitlich wieder erreichbar war, waren die Vier Strafverteidiger heute um 18.00 Uhr wieder nicht erreichbar. Jedenfalls nicht unter der von 1 & 1 verwalteten Domain www.vier-strafverteidiger.de.

Mal schauen, was das Landgericht morgen früh mit meinem Antrag auf Verhängung von Zwangshaft (nur hilfsweise werde ich Zwangsgeld beantragen ;-) ) gegen den Vorstand der Westerwälder Gesellschaft macht.

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Kleiner Ärger zwischendurch

Aus dem Angebot eines Unternehmens, das seine Kunden (auch) in Hard-Rocker-Kreisen akquiriert.

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Vielleicht bestelle ich mir das gute Stück einfach ‚mal. 1&1 hat nämlich schon wieder die Domain www.vier-strafverteidiger.de gesperrt.

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Richtigstellung des Gremium Motorcycle Club Europe

Nachdem mich auch schon die Presse danach gefragt hatte, möchte ich an dieser Stelle den Hinweis des Gremium MC zitieren:

Der Gremium MC stellt hiermit jegliche bewussten und unbewussten Falschmeldungen, bezüglich der verhafteten Personen zum Vorfall in Potsdam vom 16.04.2006, richtig:

Die der Tat beschuldigten und verhafteten Personen sind nicht und waren zu keinem Zeitpunkt Hangaround, Probemitglied oder gar vollwertiges Mitglied bei irgendeinem Chapter des Gremium MC.

Jegliche Presse-Meldungen und Fernsehberichte, welche die Beiden, oder auch nur einen der beiden Angeklagten als Mitglied im Gremium MC deklarieren, sind schlicht weg falsch.

Der Gremium MC duldet keine politisch motivierten Aktivisten und/oder Radikale in seinen Reihen !
Wir verfolgen keinerlei politische Ziele. Radikale politische Einstellungen und Handlungen passen nicht zur Lebenseinstellung und -auffasung unserer Mitglieder.

Die uns unterstellte ausländerfeindliche Haltung wäre gegenüber unseren europäischen Brüdern und den vielen ausländischen Mitgliedern, aller Hautfarben, Religionen und Abstammungen, in den einzelnen Chaptern nicht zu vertreten.

Eine solche Einstellung würde kaum Menschen verschiedener Glaubensrichtungen und/oder anderer Hautfarbe dazu bewegen, sich uns anzuschließen, sich gegenseitig „Freund“ und „Bruder“ zu nennen und diese langjährigen Freundschaften zu leben.

Wir werden diese Vorgehensweise bzw. die ständigen Falschmeldungen auf Kosten unseres Rufes nicht weiter dulden und auf die Richtigstellung der Fernseh- bzw. Presseberichte und der Rehabilitierung unseres Clubs bestehen.

Gez. Gremium Motorcycle Club Europe,
der Vorstand

Quelle: Gremium Motorcycle Club Europe
http://www.gremium.de/d/gffg.html

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Eine weitere erfolgreiche Verfassungsbeschwerde

Erneut erweist sich das Bundesverfassungsgericht als letzter, aber sicherer Rettungsanker eines Häftlings.

In der Pressemitteilung Nr. 34/2006 vom 9. Mai 2006 teilt das Bundesverfassungsgericht – Pressestelle – zum Beschluss des Gerichts vom 19. April 2006 – 2 BvR 818/05 – mit:

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Verlegung in eine heimatnähere Justizvollzugsanstalt

Der in der ehemaligen DDR aufgewachsene Beschwerdeführer verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe in einer bayerischen Justizvollzugsanstalt. Der Zeitpunkt, zu dem eine Entlassung auf Bewährung in Betracht kommt, wird Ende 2009 erreicht sein. Der Beschwerdeführer beantragte, ihn in eine Vollzugsanstalt des Landes Sachsen zu verlegen, da sämtliche Bezugspersonen, mit denen er regelmäßig Kontakt pflege – insbesondere seine Verlobte, seine Eltern, seine Geschwister und deren Kinder – in den neuen Ländern lebten; in Bayern habe er keine sozialen Kontakte. Nach seiner Haftentlassung wolle er seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seiner Verlobten in der Nähe seiner in Sachsen wohnhaften Schwester suchen. Beide seien bereit, ihm – auch im Rahmen von Vollzugslockerungen – bei der Wiedereingliederung zu helfen. Teils aus finanziellen oder beruflichen und teils aus gesundheitlichen Gründen sei es seinen Verwandten nicht möglich, ihn in der bayerischen Justizvollzugsanstalt zu besuchen. Die Verlobte verwies der Anstalt gegenüber auf ärztliche Atteste, nach denen ihr lange Reisen ärztlich untersagt seien, die Schwester auf einen Anfahrtsweg von 450 Kilometern und darauf, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit im Gesundheitswesen an der Rufbereitschaft teilnehme.

Die Justizvollzugsanstalt lehnte den Verlegungsantrag des Beschwerdeführers ab. Hiergegen gerichtete Rechtsmittel blieben vor den Fachgerichten ohne Erfolg. Als Grund für eine Verlegung reiche es nicht aus, dass durch sie der Kontakt mit Angehörigen erleichtert würde; andernfalls müsste aus Gründen der Gleichbehandlung einer solchen Vielzahl von Verlegungswünschen Rechnung getragen werden, dass ein geordneter Vollzug nicht mehr möglich wäre. Ein Anstaltswechsel komme nur bei besonderen, vom Durchschnittfall abweichenden Erschwerungen des Kontakts zu den Angehörigen in Betracht. Auf seine Verfassungsbeschwerde hin hob die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Entscheidung des Landgerichts auf, da sie den in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Resozialisierungsanspruch des Beschwerdeführers verletze. Die Sache wurde an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Für das Resozialisierungsziel, auf das der Strafvollzug von Verfassungs wegen auszurichten ist, haben die familiären Beziehungen des Gefangenen wesentliche Bedeutung. Der Bestand und die Stärkung dieser Beziehungen fördern regelmäßig die Chancen seiner Wiedereingliederung und sind für freiheitserhebliche Entscheidungen (Vollzugslockerungen, Entlassung auf Bewährung) von Belang. Das Strafvollzugsgesetz trägt dem Rechnung, indem es eine Verlegung des Gefangenen ermöglicht, wenn hierdurch die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung gefördert wird.

Die Erwägung, dass die Entscheidung über eine beantragte Verlegung nicht nach Grundsätzen getroffen werden darf, die mit den Erfordernissen eines geordneten Strafvollzuges nicht vereinbar wären, ist verfassungsrechtlich tragfähig. Zur rechtlich vorgesehenen Ordnung des Strafvollzuges gehört aber auch, dass in der Vollstreckungsplanung und bei davon abweichenden Verlegungsentscheidungen auf den Gesichtspunkt der Förderung des Kontakts zu Angehörigen die verfassungsrechtlich gebotene Rücksicht genommen wird. Unter der Voraussetzung, dass die durchschnittlichen Verhältnisse von einer Praxis geprägt sind, die diesen Anforderungen entspricht, sollten Schwierigkeiten des beiderseits erwünschten Kontakts zu den Angehörigen, wie sie im Falle des Beschwerdeführers bestehen, gerade nicht den Durchschnittsfall bilden. Die Feststellung des Landgerichts, besondere, vom Durchschnittsfall abweichende Erschwernisse lägen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, ist auf diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Die allgemeine Erwägung, dass finanziell oder gesundheitlich bedingte Kontaktschwierigkeiten keine überdurchschnittlichen, sondern typische Erschwernisse seien, ist offensichtlich unhaltbar. Sie ersetzt die gebotene Würdigung der konkreten Umstände durch eine Pauschalbetrachtung, die bei konsequenter Anwendung darauf hinausläuft, dass Gefangene auf eine Verlegung in die Nähe ihrer Angehörigen prinzipiell keine Aussicht haben, wenn die Gründe dafür, dass ausreichende Kontakte nur durch Verlegung ermöglicht werden können, finanzieller oder gesundheitlicher Art sind. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Handhabung nicht nur mit dem grundrechtlich geschützten
Resozialisierungsinteresse unvereinbar wäre, sondern auch mit dem Anspruch des Gefangenen, nicht aufgrund der finanziellen oder gesundheitlichen Verhältnisse seiner Familienangehörigen benachteiligt zu werden gegenüber insoweit besser gestellten Gefangenen.

Es ist bedauerlich, daß insbesondere in Haftfragen immer wieder die Hüter der Verfassung bemüht werden müssen, die dann die Rechtsverletzung durch Behörden und Instanzgerichte reklamieren. Dies gilt umsomehr, als daß sich der Häftling wohl in den seltensten Fällen einen Verteidiger leisten kann, der diesen steinigen Weg bis nach Karlsruhe mit ihm geht.

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1 & 1 gibt nach: Vier Strafverteidiger wieder online

Die 1&1 Internet AG schaltet die gesperrten Verträge wieder frei. www.vier-strafverteidiger.de funktioniert wieder. Offenbar hat der Tenor der Einstweiligen Verfügung und meine Antragsschrift die Entscheidungsträger in Montabaur überzeugt.

Interessant: Obwohl ich den streitigen Betrag nicht überwiesen habe, erhalte ich heute morgen vom Customer Care 1&1 WebHosting (support@hosting.1und1.de) pro gesperrtem Vertrag jeweils die freundliche Nachricht:

Zwischenzeitlich können wir einen Zahlungseingang über die angemahnte Forderung verbuchen, so dass wir Ihren 1&1 Vertrag entsperrt haben. Dieser steht Ihnen wieder mit allen im Angebot enthaltenen Features zur Verfügung.

Mir soll’s gleich sein.

Lustig finde ich diesen Abschlußsatz meines Vertragspartners unter seinen eMails:

Wir […] wünschen Ihnen weiterhin viel Spaß bei der Nutzung unserer Dienstleistungen.

Mal sehen, wie sich das weiter entwickelt. Ich habe erstmal beim Gericht beantragt, die hier entstandenen Kosten festzusetzen (pdf).

Damit sind die Kosten für die Reifen für das erste Juli-Wochenende im Autodrom Brno gesichert. Ich schicke denen dann ein paar Fotos von dem burnout am Sonntag nach dem Rennen. Damit man dann auf dem Westerwald weiß, daß das an mich gezahlte Geld auch gut angelegt ist. :-)

Update:

Auf meine Nachfrage bei 1 & 1 erhielt ich dann am 5.5.06 diese Erläuterung:

Sehr geehrter Herr Hoenig,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die Freischaltung erfolgte nicht aufgrund einer Zahlung sondern lediglich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bis zur endgültigen Prüfung in unserer Rechtsabteilung.

Wir freuen uns, wenn wir Ihnen weitergeholfen haben.

Mit freundlichen Grüßen

L. H.
Rechnungsstelle
1&1 Internet AG

Ich bin gespannt auf das Ergebnis der Prüfung dieser „Rechtsabteilung“.

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Der gelangweilte Richter und der Beruf des Klägers

In einer Verkehrsunfallsache habe ich im Namen des Motorradfahrers Klage beim Landgericht erhoben, weil der gegnerische Versicherer nicht zahlen wollte. Nachdem bereits einige Schriftsätze ausgetauscht wurden, erreichte mich eine wichtige Mitteilung des Gerichts. Das Gericht bittet mich, mittels Empfangsbekenntnis zu bestätigen, daß ich das wichtige Schreiben auch erhalten habe. Das Empfangsbekenntnis geht sofort ans Gericht. Dort wird ein beamteter Mitarbeiter der Geschäftsstelle das Schriftstück in die Hand und dann zur Akte nehmen, die dazu aus dem Regal herausgesucht wurde. Vielleicht legt man die Akte dann auch noch dem Richter vor.

Die wichtige Frage, die das Gericht mir gestellt habe, konnte ich telefonisch mit meinem Mandanten klären. Die Antwort habe ich dann in einem weiteren Schreiben an das Gericht gefaxt, dort hat dann ein beamteter Mitarbeiter …

Achso, die wichtige Frage: „Dem Kläger wird gemäß § 273 ZPO aufgegeben, innerhalb von 2 Wochen seinen Beruf anzugeben.“

Damit das Gericht Recht sprechen kann, habe ich mitgeteilt, daß der Mandat von Beruf Bierbrauer ist.

Gibt es einen sinnvollen Grund, warum der Richter die Leute mit solchen sinnlosen Fragen von der Arbeit abhält? In diesem Zusammenhang: Die Klage habe ich im Oktober 2005 erhoben. Der erste Termin findet Ende Mai statt. Ich wundere mich über nichts mehr.

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Zorniger Sound

Ein Leser des Beitrags über die „Verschlissene Krawall-Tüte„, den ich auch in unserem letzten Kanzlei-Newsletter veröffentlicht habe, schickte mir folgende Anfrage:

Besonders der Artikel über die „unbeabsichtigt lauter gewordene“ Auspuffanlage.
Da ich auch ein Vertreter des zornigen Sounds bin, interessiert es mich natürlich brennend, wie man sich bei einer Polizeikontrolle verhalten sollte, wenn man eine eingetragene Anlage hat, die der Eintragung im Brief voll und ganz entspricht, eben nur durch „Verschleiss“ mittlerweile zu laut ist.
In meinem Fall wäre die Dämmwolle in den aufgesteckten Endrohren verbrannt.
Eingeschweisste Siebrohre, die ursprünglich damit umwickelt waren, sind noch drin.
Die Anlage hat ein eingetragenes Standgeräusch von 103 DB, aber ich vermute, der Prüfer hat Fünfe gerade sein lassen und die ist eigentlich lauter…

Ich habe auf das hier hingewiesen.

Hier das Bild seiner Guzzi Infernale, mit Pfeil auf den „Dämpfer“:

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Einstweilige Verfügung gegen 1 & 1

Die Sperrung der Domain www.vier-strafverteidiger.de durch die 1&1 Internet AG ist wieder aufzuheben. Das Landgericht Berlin hat am 27.04.06 eine einstweilige Verfügung (pdf) erlassen, in der dem Unternehmen aus dem Westerwald aufgegeben wird, seine vertraglichen Leistungen wie vereinbart zu erbringen und den Vertrag über die Domain wieder frei zu schalten.

Anlaß für die Sperre des Vertrags (juristisch: die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts) war folgende Auseinandersetzung. Ich habe mit den Westerwäldern mehrere Verträge geschlossen, unter anderem den Vier-Strafverteidiger-Vertrag und einen Vertrag über einen DSL-Anschluß. Letzteren habe ich „aus wichtigem Grund“ fristlos gekündigt, da 1 & 1 diesen Anschluß nicht mehr liefern konnte. Ich hatte die Telekom 2005 verlassen und nun liefert mir Arcor den Telefondienst (und damit auch den DSL-Zugang). 1 & 1 vertritt die Ansicht, ich schulde denen noch runde 40 EUR. Ich meine, daß diese Forderung nicht besteht.

Weil ich nun diese Forderung auch nicht bezahlt habe, hat 1 & 1 kurzer Hand alle anderen Verträge „gesperrt“, eben auch den Vertrag über die Domain www.vier-strafverteidiger.de.

Deswegen habe ich den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (pdf) beim Landgericht Berlin gestellt. Das Gericht hat einen Tag später diesen Beschluß (pdf) erlassen. Ich bin gespannt, wie lange es noch dauert, bis die Domain www.vier-strafverteidiger.de wieder erreichbar ist. Und was am Ende an Kosten für das Westerwald-Unternehmen herauskommt.

Nebenbei:
Ob der wiederholte Zugriff auf mein Konto nach Entzug der Lastschriftermächtigung die eine und die Sperrung des Domain-Vertrags eine weitere Straftat darstellt, prüft auf meine Veranlassung hin nun die Staatsanwaltschaft Berlin.

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