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Dürfen die das?

Nach einem Verkehrsunfall, den natürlich immer der andere Beteiligte verschuldet hat, herrscht spätestens dann Empörung, wenn die eigene Kfz-Haftpflicht – ob nun ganz oder teilweise – den Schaden des Unfallgegners reguliert und man anschließend in der Schadenfreiheitsklasse hochgestuft wird. Die Frage lautet dann immer, darf die Versicherung das so einfach? Ja, sie darf.

Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), dort § 10 Abs. 5 liegt die sogenannte „Regulierungsbefugnis“ allein bei der Versicherung. Diese darf gegen den Willen ihres Versicherten und muss, wenn die Haftung begründet ist, den vom Versicherungsnehmer angerichteten Schaden bezahlen. Dabei hat die versicherung ein sehr weites Ermessen. Dass darunter die Prozente leiden, hat der Versicherte hinzunehmen.

Kommt es zu einem Rechtsstreit, darf die Versicherung entscheiden, ob sie doch lieber zahlt oder es darauf ankommen lässt und sogar den Anwalt bestimmen, der dann auch den Versicherungsnehmer und andere mitverklagte Personen vertritt. Der verklagte Versicherungsnehmer kann zwar grundsätzlich selbst einen eigenen weiteren Anwalt beauftragen, läuft dann aber Gefahr, auf den Kosten sitzen zu bleiben. Die eigene Rechtsschutz übernimmt diese nicht und selbst für den Fall, dass man den Streit gewinnt, sind die Kosten vom Gegner regelmäßig nicht zu tragen.

Auch wenn ich über manche Regulierungsentscheidung der Versicherer unserer Mandanten den Kopf schütteln mag, verbieten kann ich die Regulierung nicht.

Das musste sich auch eine Klägerin in einem in Coburg durch zwei Instanzen geführten Rechtsstreit sagen lassen, die ihrer Versicherung vorwarf, trotz eines von ihrem Rechtsanwalt ausgesprochenen „Regulierungsverbots“ den Schaden der Gegenseite komplett bezahlt und dadurch die „Versicherungs-Prozente“ nach oben getrieben zu haben. Die Klägerin war auf ein bremsendes Taxi aufgefahren, sah sich nicht in der Verantwortung und beauftragte einen Anwalt. Die Versicherung, wenig beeindruckt vom anwaltlichen „Verbot“, zahlte den Schaden am Taxi.

Das Amtsgericht Coburg wies die Klage der Versicherten auf Rückstufung in ihre alte Schadenfreiheitsklasse ab. Eine Versicherung habe einen weiten Ermessensspielraum bei der Frage, ob Schadensersatzansprüche begründet seien oder nicht. Die Regulierung hier sei keinesfalls unsachgemäß oder willkürlich gewesen. Daran ändere auch ein „Regulierungsverbot“ nichts (nachzulesen beim AG Coburg, Urteil vom 26. Februar 2009, Az: 15 C 1469/08; LG Coburg, Hinweisbeschluss vom 25. Mai 2009, Az: 32 S 15/09).

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BGH: Versicherungsrecht meets Strafrecht

Der Vorwurf der Verkehrsunfallflucht ist nicht nur aus strafrechtlicher Sicht eine heikle Angelegenheit, auch zivilrechtlich kann Ungemach drohen.

Allein die Tatsache, dass man den Unfallort einfach verlässt, führt als vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit z.B. gegenüber der Vollkasko zur Leistungsfreiheit. Es besteht dann kein Versicherungsschutz und ein Schaden am eigenen Fahrzeug wird nicht bezahlt. Der Grund für diesen rigorose Leistungsverweigerung findet sich in § 28 Abs. 2 VVG in Verbindung mit den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherungen (AKB).

Danach hat man sich mit Abschluss einer Fahrzeugversicherung mit dem „Kleingedruckten“ verpflichtet, alle Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten und den Unfallort nicht zu verlassen, ohne dass die notwendigen Feststellungen getroffen wurden.

Der Bundesgerichtshof hat diesen Automatismus jetzt ein wenig relativiert und entschieden, dass nicht jede Verkehrsunfallflucht automatisch zur Leistungsfreiheit einer Fahrzeugversicherung führt.

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