Bezahlte Strafverfolgung

Belohnung in Höhe von 1 Million US-Dollar für entscheidenden Hinweis im Entführungsfall Melchers ausgesetzt

Amsterdam, Niederlande (ots/PRNewswire) – Der Vater von Claudia Melchers setzt eine Belohung in Höhe von 1 Million US-Dollar für den Hinweis aus, der zur Verfolgung und Verhaftung der Entführer seiner Tochter führt.

„Ziel dieser Aktion ist es, einen Anreiz zu schaffen, den polizeilichen Ermittlern Informationen zukommen zu lassen“, sagte Hans Melchers. „Jeder Verbrecher sollte wissen, dass ich dem Abschaum, der die Entführung meiner Tochter geplant hat, nie im Leben Geld geben würde. Doch falls es mir gelingen sollte, mit diesem Angebot dafür zu sorgen, dass diese Verbrecher hinter Gitter kommen, wäre ich glücklich, dafür 1 Million Dollar auszugeben“.

Claudia Melchers wurde am 12. September in ihrer Wohnung im Süden von Amsterdam entführt und 48 Stunden später wieder freigelassen.

Die Polizei und der Staatsanwalt sind über diese Aktion unterrichtet. In allen holländischen Zeitungen werden in dieser Woche Anzeigen mit Einzelheiten zu der Art und Weise, wie Hinweise gehandhabt werden, erscheinen.

Die Sondertelefonnummer für Hinweise lautet: +31-627093122. Die Nummer wird ab dem 27. September täglich von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr in Betrieb sein.

Die Familie Melchers steht für Interviews bzw. Kontakte mit der Presse in nächster Zeit nicht zur Verfügung.

Originaltext: The Melchers Family
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=59628
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_59628.rss2

Pressekontakt:
Redaktionelle Hinweise: Absender dieser Pressemitteilung ist Hans Melchers. Ansprechpartner für die Presse: Charles Huijskens, Telefonnummer: +31-206855955 oder +31-653105072. Diese Telefonnummern sind ausschliesslich für die Presse reserviert

Quelle: http://www.presseportal.de/story.htx?nr=730188

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Paradies?

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Sieht es wirklich so aus, das Paradies? Was ist dann die Hölle?

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Amtsgericht Magdeburg

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Recht kennt keine Gnade

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Dauer der gerichtlichen Verfahren

Das Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums
der Justiz lieferte in seinem Newsletter vom 26. August 2005 folgende
Zahlen und Fakten zur Dauer der gerichtlichen Verfahren in den
unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten:

Zivilgerichte

Bei den Zivilgerichten dauern Verfahren in der Eingangsinstanz
(bundes)durchschnittlich zwar nur 4,4 Monate (Amtsgerichte) bzw. 7,1
Monate (Landgerichte). Die durchschnittliche Verfahrensdauer in den
Ländern zeigt aber deutliche Abweichungen sowohl nach oben als auch
nach unten. Bei den Amtsgerichten liegt die Spannweite zwischen 3,7 und
5,8 Monaten, bei den Landgerichten zwischen 5,3 und 9,8 Monaten. Fast 11
% der Prozesse vor den Landgerichten dauern im Übrigen mehr als 12
Monate und 4,7 % mehr als 24 Monate.

Verwaltungsgerichte

Erstinstanzliche Verfahren vor den Verwaltungsgerichten dauern im
Bundesdurchschnitt 15,3 Monate. Diesem Bundesdurchschnitt stehen in den
Ländern deutlich andere Zahlen gegenüber. Die kürzeste
durchschnittliche Verfahrensdauer pro Land beträgt 3,9 Monate, die
längste durchschnittliche Verfahrensdauer in einem Land 25,7 Monate.
Fast 12 % der Verfahren dauern im Übrigen mehr als 24 Monate, über
10 % mehr als 36 Monate. Ähnlich Unterschiede zeigen sich bei der
Verfahrensdauer vor den Oberverwaltungsgerichten als Eingangsinstanz.
Hier beträgt die Durchschnittsdauer in Bezug auf das ganze
Bundesgebiet 19,7 Monate. Der kürzeste Länderwert liegt
demgegenüber bei 6,9 Monaten, der längste bei 46,2 Monaten. Mehr als
12 % der erstinstanzlichen Verfahren vor den Oberverwaltungsgerichten
dauern länger als 24 Monate, 19 % mehr als 36 Monate.

Finanzgerichte

Die Finanzgerichte brauchen durchschnittlich 17,4 Monate für ein
erstinstanzliches Verfahren. In einem Bundesland reichen aber
durchschnittlich 8,2 Monate, während die Bürgerinnen und Bürger in
einem anderen Bundesland mit durchschnittlich 21,7 Monaten rechnen
müssen. Fast 13 % der Verfahren dauern hier länger als 24 Monate,
über 15 % länger als 36 Monate.

Wenn man bedenkt, daß von den Entscheidungen der angerufenen Gerichte
oftmals Existenzen von Unternehmen und/oder Menschen abhängen …

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OVG-Koblenz zur Europäischen Fahrerlaubnis

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein
berichtete in ihrem Newsletter „Verkehrsanwälte Info“, Ausgabe
14/2005, am 29. August 2005:

„Nach einem Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 15.08.2005, Az: 7 B
11021/05.OVG, ist eine, nach der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis,
in Tschechien erteilte Fahrerlaubnis wegen europarechtlicher
Vorschriften in Deutschland grundsätzlich wirksam. Die deutsche
Fahrerlaubnisverordnung sehe zwar eine Ausnahme von dieser
Anerkennungspflicht vor, wenn die Fahrerlaubnis im Inland von einem
Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden sei oder der
Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis – wie der Antragsteller – im Inland auf
seine Fahrerlaubnis verzichtet habe, um einer Entziehung zuvorzukommen.
Diese Regelung widerspreche jedoch der EU-Führerscheinrichtlinie.
Hiernach könne einer ausländischen Fahrerlaubnis die Anerkennung nur
versagt werden, wenn die deutsche Fahrerlaubnis zuvor von einem
Strafgericht entzogen worden sei, die Fahrerlaubnisbehörde vor Ablauf
einer bestimmten Sperrfrist keine neue Fahrerlaubnis erteilen dürfe
und diese Frist noch nicht abgelaufen sei. Diese Voraussetzungen liegen
bei der behördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis oder dem Verzicht
auf die Fahrerlaubnis nicht vor. Zur Meldung des OVG

Diese Entscheidung gibt weitere Spielräume im Zusammenhang mit der
Beratung rund um die Fahrerlaubnis. Ob dadurch allerdings die Sicherheit
im Straßenverkehr gewährleistet bleibt?

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Fauler Mandant

Eigentlich übernimmt meine Kanzlei ja keine Aufträge zur Regulierung von Verkehrsunfällen von Autofahrern. Wegen der besonderen Beziehung zum Mandanten habe ich dann doch einmal eine Ausnahme von diesem Grundsatz gemacht – und den Mandanten gebeten, uns bei der Bearbeitung dieses Mandats zu unterstützen, indem er den Unfallhergang schildert und eine kleine Skizze anfertigt.

Das war ihm aber schon zu viel Arbeit. Mir dann auch. Jetzt habe ich einen Mandanten weniger und dafür freie Zeit mehr.

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Aktualisierung GermanBlawgs

kanzlei-hoenig.info ist nun auch bei den GermanBlawgs mit dabei. Handakte WebLAWg berichtet über die Aktualisierung der GermanBlawgs. Besten Dank an Rainer Langenhan.

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Warten auf Gerechtigkeit

Der Berliner Strafverteidiger Jony Eisenberg berichtet in der taz vom 26.9.05 über das Warten auf Gerechtigkeit.

Jony Eisenberg bezieht sich auf eine Untersuchung von Prof. Dr. Jörg-Martin Jehle, Göttingen, der festgestellt hat, daß sich Strafverfahren erheblich verkürzen, wenn der (inhaftierte) Beschuldigte frühzeitig durch einen Verteidiger vertreten wird.

Das rechnet sich für alle Beteiligten, selbst dann sogar für den Staat, wenn er die Kosten des beigeordneten Pflichtverteidigers zu tragen hat. Eisenberg schreibt: „Der [Pflichtverteidiger] kostet circa 500 Euro, die im Falle einer Verkürzung der Untersuchungshaft um nur zwei Tage bereits durch ersparte Haftkosten ausgeglichen sind.“

Daß die Verfahrens- bzw. Haftverkürzung vorteilhaft für den Beschuldigten ist, muß nicht sonderlich erwähnt werden. Vielleicht ist die Beiordnungpraxis des Staates gerade deswegen so wie sie ist.

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Billige Entscheidung?

Dieser Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Bayreuth liegt ein Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zugrunde. Die Entscheidung des Richters kostet demnach 40,00 EUR, die des Sachverständigen 1.983,99 EUR. Ein Schelm, der Böses dabei denkt.

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Marathon

Berlin Marathon 2005

… beeindruckend.

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