Gebührenprogramm RVGX

Rechtsanwalt Hauke Lubenow aus 25337 Elmshorn hatte Zeit dazu, ein Rechtsanwaltsgebührenprogramm zu schreiben. Das Gebührenprogramm RVGX ist Freeware kann zur Erstellung von Rechtsanwaltsrechnungen in allgemeinen zivilrechtlichen Angelegenheiten genutzt werden.

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AG Hamburg-St. Georg: Cold Calls zulässig

Trotz fehlender vorheriger Einwilligung dürfen Unternehmen zu Zwecken der Marktforschung Privatpersonen anrufen. Das hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg entschieden (Az. 918 C 413/03). Das Gericht hält Erstanrufe zu Marktforschungszwecken für einwilligungsfrei.

Quelle: heise online

Vielleicht ruft den Hamburger Richter ja niemand an. Solche Menschen freuen sich natürlich über jeden Anruf. Wenn man aber – wie ich – am Tag eine Vielzahl von Anrufen abarbeitet (jawohl, das ist Arbeit!) und dann auch noch abends von diesen Telekomspammern aus dem Feierabend geholt wird, kann eine solche Entscheidung nicht nachvollziehen.

Ich drücke den Klägern die Daumen für’s Rechtsmittel. Und dem Richter wünsche ich jeden Tag 10 solcher „Marktforschungsanrufe“.

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Akteneinsicht für den Zeugenbeistand

In vielen Fällen wird der Antrag des Zeugenbeistands, ihm Einsicht in die Ermittlungsakten zu gewähren, zurückgewiesen. Dann hat der Zeuge ein Problem, wenn er sich auf sein Auskunfts- oder gar Zeugnisverweigerungsrecht berufen will. Rechtsanwalt Olaf Franke wies gestern in seinem Referat auf dem Strafverteidigerkolloqium in Berlin auf einen verborgenen Schatz hin, den man auf den Seiten der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e. V. heben kann.

Dort ist nämlich eine Antragsbegründung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof veröffentlicht, in der er erklärt, daß der Zeugenbeistand ein Recht auf Einsicht in die Gerichts- bzw. Ermittlungsakten hat:

Aus den Leitsätzen des Bearbeiters:

In begründeten Fällen ist dem Zeugenbeistand auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, soweit dies erforderlich ist, um angemessen Beistand leisten zu können. Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn es um Fragen des § 55 StPO geht, aber auch in Fällen des gefährdeten sogenannten Kronzeugen. Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellt, ein Recht auf Akteneinsicht des Beistaandes existiere nicht – kann es jedenfalls zweckmäßig und geboten sein, Akteneinsicht zu gewähren.

Das dürfte hilfreich sein.
Besten Dank an Olaf Franke.

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Diese Woche im Strafgericht

Glück gehabt. Meine Termine sind nicht dabei.

Wundert mich aber, denn vor gut einem halben Jahr stand die Verhaftung meines Mandanten in allen Blut- und Busenblättern auf der ersten Seite. In sooooooooo großen Buchstaben. Hat die Justizpressestelle etwa mitgeteilt, daß ich der Verteidiger bin?

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Kommt Frankreich nach Tempelhof?

In Berlin-Tempelhof sind am frühen Morgen drei mutmaßliche Brandstifter festgenommen worden.

Nach Polizeiangaben hatten die Männer auf dem Gelände vor einem Autohaus im Tempelhofer Weg vier Autos angezündet. Die Flammen griffen dann auf weitere Fahrzeuge über und beschädigten auch diese.

Über den Hintergund der Tat wurde bisher nichts bekannt.

In Friedrichshain wurden zudem auf einer Baustelle am Forckenbeckplatz zwei Bagger angezündet. Laut Polizei verbrannten dabei die Reifen der Fahrzeuge.

In der vergangenen Woche sind in Berlin bereits mehrfach nachts Autos in Brand gesteckt worden. In diesen Fällen geht die Polizei davon aus, dass die Krawalle in Frankreich nachgeahmt werden sollten.

Quelle: Inforadio: Festnahmen nach Brandstiftung in Tempelhof

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Für Kaffeefahrten

Haben Sie ständig Angst, das Mopped könnte in der Kurve wegrutschen ?
Haben Sie es satt, mit abgeschliffenen Fußrasten durch die Gegend zu fahren?
Wird Ihnen bei mehr als 5° Schräglage schlecht?
Stören Sie abgefahrene Seitenflächen am Hinterrad?

Dann hilft das hier: Schräglagenbegrenzer / Stability Set

Dank für den Link an Patrick, dem erst bei 90° Schräglage schlecht wird.
(Alles wieder verheilt?)

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pro reo Preis an Dr. Nobis, Iserlohn

pro reo – der Ehrenpreis der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen AnwaltVerein – wurde heute in Berlin dem Iserlohner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. jur. Frank Nobis verliehen. Gegen Dr. Nobis wurde am 20.5.2003 durch das Amtsgericht – Schöffengericht – Hagen, dessen Vorsitzender des Richter am Amtsgericht Kleeschulte war (und ist!), 1 Tag Ordnungshaft festgesetzt. Der Richter lies den Strafverteidiger im Gerichtssaal verhaften und in die JVA Hagen abführen.

Wegen der Begründung einer Haftentscheidung durch das Gericht:

Sinngemäß erklärte der Richter: Er habe den Angeklagten vor der Hauptverhandlung auf die Beschwerde des Verteidigers hin sicherlich entlassen können, habe dies aber nicht getan, weil ihm die Diktion der Haftbeschwerde, mit der der Verteidiger dem Gericht offensichtlich vorschreiben wollte, was das Gericht zu tun habe, missfallen habe. Deshalb habe er bereits eingeleitete, zur Entlassung des Angeklagten dienende Ermittlungen nach Vorlage der Haftbeschwerde wieder abgebrochen und den Angeklagten weiter in Haft gelassen.

kam es im weiteren Verlauf der Verhandlung binnen Minutenfrist zum Eklat.

Dr. N. bittet den Richter […] im ruhigen Ton, die soeben getätigte Äußerung gem. § 183 GVG zu protokollieren. Der Vorsitzende Richter lehnt ab: „Hier werden jetzt keine Anträge mehr gestellt.“ Dr. N. bittet daraufhin, dann doch zumindest zu protokollieren, dass der Verteidigung nicht die Möglichkeit gegeben werde, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Dr. N. wiederholt letztere Bitte unter Hinweis darauf, dass Anträge der Verteidigung zu den wesentlichen Förmlichkeiten gem. § 273 StPO gehören. Das ist offensichtlich zuviel des „Rechtsgespräches“: Wild mit den Armen fuchtelnd fordert der Richter den Verteidiger lautstark auf, unverzüglich den Sitzungssaal zu verlassen. Dr. N fragt höflich an, ob dies eine sitzungspolizeiliche Maßnahme sei, und weist darauf hin, dass „derartige Maßnahmen“ gem. §§ 177, 178 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) gegen den Verteidiger unzulässig seien. Derart ruhige, auf dem Strafverfahrensrecht ruhende Sachlichkeit ist für den Richter offensichtlich zuviel des Guten: Er unterbricht die Hauptverhandlung und weist gleichzeitig die anwesenden Gerichtswachtmeister an, den Verteidiger Dr. N zu durchsuchen, ihm sein Handy abzunehmen, ihn zu verhaften und ihn bis zu seiner späteren Vorführung in einer Zelle auf der Gerichtswachtmeisterei zu verwahren.

Nach ca. 15 Minuten „Inhaftierung“ wird der – so das „spätere Hauptverhandlungsprotokoll – „Störer Dr. N“ vorgeführt. […] Ein Tag Ordnungshaft gem. § 178 Abs.1 GVG wegen gröblicher Ungebühr! „Herr Wachtmeister, führen sie den Störer ab.

Rund drei Stunden später ist der Spuk vorbei, nachdem das OLG Hamm eiligst zunächst die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses vorläufig aussetzt, um wenig später im Beschluss vom 6.6.2003 in aller Deutlichkeit die Unzulässigkeit sowohl der Entfernung aus dem Sitzungssaal als auch der Anordnung von Ordnungshaft festzustellen.

[…]

Entsprechend ist in der deutschen Rechtsgeschichte noch nie (!), noch nicht einmal während der Herrschaft des Nationalsozialismus, ein Verteidiger durch einen Gerichtsvorsitzenden im Gerichtssaal verhaftet worden.

Quelle: StrFo 8/2005, Ordnungshaft gegen den Verteidiger – Eine Justizposse aus Hagen; zum Beschluss des OLG Hamm – 2 Ws 122/03 -, von RA Dr. Frank Nobis

In seiner Laudatio während der Preisverleihung trägt der Berliner Rechtsanwalt Dr. Stefan König, Vorstandsvorsitzender der Vereinigung BerlinerStrafverteidiger e. V., unter anderem vor:

Ich sehe Ihre preiswürdige Leistung […] darin, daß Sie uns durch Ihr unerschrockenes Auftreten vor einem offenbar aus dem Ruder des Rechts gelaufenden Gericht daran erinnert haben, wo das Herz der Strafverteidigung schlägt:

Nämlich im Eintreten für den Angeklagten im Hier und Jetzt der alltäglichen, präsenten Konfrontation der Verfahrensbeteiligten.

Sowohl die von Dr. Nobis reklamierte Haftentscheidung als auch die ordnungsrechtlichen Maßnahmen des Gerichts, nein: des Richters!, stellen einen offenen Rechtsbruch dar. Die Verhaftung und die Verhängung der Ordnungshaft gegen ein Organ der Rechtspflege wurde daher auch von dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft zutreffend als unzulässig bezeichnet. Der Richter Kleeschulte konnte, sollte und mußte also wissen, was er da tat.

Wie Herr Dr. Nobis in seiner Dankesrede mitteilte wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Richter, das wegen Rechtsbeugung (und Freiheitsberaubung?) mangels nachweisbarem Vorsatz eingestellt, die Dienstaufsichtsbeschwerden als unbegründet zurückgewiesen. Richter Kleeschulte sei nach wie vor noch (Straf-)Richter am Amtsgericht Hagen.

An dieser Stelle auch von mir, wenn es einem kleinen Strafverteidiger denn zusteht, einen herzlichen Glückwunsch zu diesem Preis und meine Hochachtung für sein Verteidigerverhalten an Herrn Kollegen Dr. Nobis.

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Windschutzscheibe und Zigarettenanzünder am Fahrrad

„Wer den Navigator im Auto nutzen will, bringt einfach die Schwanenhalshalterung mit dem Saugnapf an der Windschutzscheibe an und steckt das passende Stromkabel in den Zigarettenanzünder. Auch dieser Vorgang ist in wenigen Minuten erledigt. […] Ebenso einfach klappt die Befestigung am Fahrrad.“

Quelle: STIFTUNG WARENTEST

Mir scheint, dieser Schnelltest ist ein wenig zu schnell geschrieben. ;-)
Versöhnlich stimmt dann aber wieder das Ende des Tests:

„Hilfreich ist in diesem Fall ein Kopfhörer. Doch der ist in der Kiste nicht zu finden. Das ist zudem unpraktisch, weil das Gerät auch zugleich ein MP3-Player ist. Und der funktioniert nun mal am besten mit einem Kopfhörer.“

Aha.

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Entziehung seiner tschechischen Fahrerlaubnis

In einer Pressemitteilung vom 09. November 2005 teilt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit:

Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 4. November 2005 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, den ein Mann aus dem Kreis Siegen-Wittgenstein (Antragsteller) gegen die vom Landrat des Kreises (Antragsgegner) als Straßenverkehrsbehörde verfügte Entziehung seiner tschechischen Fahrerlaubnis beantragt hatte.

Der 1982 geborene Antragsteller war im Juni 2003 nach Drogenkonsum mit dem Auto gefahren und der Polizei aufgefallen. Wegen Fahrens unter Drogeneinfluss war ihm daraufhin die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden. Weil er die Medizinisch-Psychologische Untersuchung nicht bestand, erhielt er keine neue deutsche Fahrerlaubnis. Im November 2004 wurde ihm in Tschechien eine tschechische Fahrerlaubnis ausgestellt. Diese legte er bei einer Verkehrskontrolle in Deutschland im Januar 2005 vor. Mit Bescheid vom 13. Januar 2005 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die tschechische Fahrerlaubnis, wies darauf hin, dass damit das Recht, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, erlösche, und ordnete die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an. Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht Arnsberg die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Arnsberg ab. Die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o. g. Beschluss zurückgewiesen.


Zur Begründung geht es hier
.

Damit war zu rechnen. Die EU-Führerscheine berechtigen in diesen Fällen derzeit eben nur so lange zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland, wie die deutschen Fahrerlaubnisbehörden davon keine Kenntnis erlangen. Ein einzige Routinekontrolle durch die Verkehrspolizei reicht, um aus den Kosten für die ausländische Fahrerlaubnis eine Fehlinvestition zu machen.

Andererseits: Ich selbst bin seit ewigen Zeiten nicht mehr kontrolliert worden, und das bei einer Fahrleistung von jährlich mehr als 20.000 km auf dem Motorrad.

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Lohnlakeien und Fortbildung für den Infochannel auf Jurablo.gs

Gestern morgen habe ich folgendes an Herr Dr. Neumann, den Betreiber von jursblo.gs – Infochannel, geschrieben:

Subject: Ihr Link auf Blogs meiner Mandanten

Sehr geehrter Herr Dr. Neuling,

RA Werner Siebers hat mich beauftragt, Sie zu bitten, auch den Link auf sein Blog Strafprozesse und andere Ungereimtheiten
zu entfernen.

Auch RA Bernd Eickelberg (Strafsachen, Verkehrsunfälle und andere interessante Dinge) und RA’in Kerstin Rueber (Strafverfahren – in Koblenz und anderswo) haben mir zwischenzeitlich einen entsprechenden Auftrag erteilt, nachdem ich gestern alle drei Kollegen über Ihre Linksetzung in Kenntnis gesetzt habe.

Bitte entfernen Sie die genannten Links bis Freitag, den 11.11.05, 18.00 Uhr. Besten Dank.

Vorsorglich bitte ich Sie, darauf zu verzichten, die www.vier-strafverteidiger.de zu verlinken.

Um die Mittagszeit bekomme ich die folgende Antwort von Dr. H.W. Neuling, Director, Firestorm Forces Ltd. London, GB:

1. Ich bitte Sie, sich zukünftig an die Firestorm Forces Ltd. in London (siehe Impressum) direkt zu wenden. Da ich nur temporär in Deutschland bin, können Sie mich persönlich über mein Londoner Büro erreichen, welchem Sie, für den Fall, dass Sie wieder einmal im Namen irgendwelcher „Kollegen“ eine Frist setzen wollen, dann bitte eine Vollmacht im Original zustellen wollen.
Am Ende verlangen Sie auch noch die Löschung des Links zum BGH (mit behaupteter Vollmacht).

2. Im übrigen bitte ich Sie, es zu unterlassen, unsere e-mail Korrespondenz im Internet auf Ihrer Blogsite zu veröffentlichen. Ich habe die Sache inzwischen unseren Anwälten zur Prüfung überlassen.

3. Dass Herr Siebers im Hinblick auf das „Braunschweiger Verfahren“ gegen ihn nicht im Internet genannt werden möchte, verstehe ich, und werde deshalb Ihrem Wunsch nach Linklöschung in diesem Fall (ohne Präjudiz) auch ohne Vollmacht nachkommen.

4. Ohne e-mail-Zertifikat eines Trustcenters, gehe ich im übrigen davon aus, dass eine e-mail mitunter gefälscht (sowohl was Absender als auch Inhalt betrifft) sein kann, geschweige denn rechtsverbindlich ist.

Abends wies mich ein freundlicher Leser dann auf das hier hin (Jetzt muß ich ihn doch mal verlinken): :

JURABLOG Infochannel » Offener Brief an RA Hoenig, Berlin

Ein schönes Wochenende, ich verabschiede mich in die Fortbildung beim Strafverteidiger-Kolloquium.

Ach so, bevor ich’s vergesse, hier noch ein nettes Zitat von Arthur Schopenhauer, Kapitel 23, § 285, „Über Schriftstellerei und Stil“, aus Parerga und Paralipomena II:

Da schmieren sie wie bezahlte Lohnlakeien hastig hin, was sie zu sagen haben, in den Ausdrücken, die ihnen eben ins ungewaschene Maul kommen, ohne Stil, ja ohne Grammatik und Logik.

Aber Blogger sind ja keine Schriftsteller.

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